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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV elektronische Datenübermittlung

Vollzitat: VwV elektronische Datenübermittlung vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 138), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die elektronische Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
(VwV elektronische Datenübermittlung)

Vom 28. Dezember 2006

I.
Anwendungsbereich

Ab dem 1. Januar 2007 ist von den Meldebehörden unter Beachtung der Regelungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes ( Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO ) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540), unter Einbeziehung des jeweiligen Fachverfahrensherstellers sowie der Betreiber der technischen Infrastruktur (z. B. Intermediär, Deutsches Verwaltungsdiensteverzeichnis, Gateway), die in dieser Vorschrift festgelegte Verfahrensweise sicher zu stellen.

II.
Pflege der Daten der Meldebehörde im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis

1.
Das Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) ist eine zentrale Infrastrukturkomponente, die für den Bereich des Meldewesens mit den technischen Verbindungsdaten der Meldebehörden die elektronische Kommunikation (Maschine zu Maschine) zwischen den Behörden ermöglicht. Die Meldebehörden haben für das Verfahren der elektronischen Kommunikation sicherzustellen, dass die zu den einzelnen Meldebehörden im DVDV gespeicherten Daten vollständig und aktuell sind, da unvollständige, fehlerhafte oder veraltete Einträge zu einem Fehlschlagen der Kommunikation führen.
2.
Im Übrigen wird auf die Regelungen des § 5 Abs. 4 SächsMeldVO verwiesen.

III.
Abruf eingegangener Nachrichten ("Postkorbleerung")

1.
Nachrichten an eine Meldebehörde werden beim zugehörigen OSCI-Intermediär in einem Postfach der adressierten Meldebehörde in verschlüsselter Form gespeichert und müssen von der adressierten Meldebehörde abgerufen werden.
2.
Zur Gewährleistung der nach § 17 Abs. 1 Satz 3 Melderechtsrahmengesetz ( MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2810) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen unverzüglichen Bearbeitung einer Rückmeldung sowie zur rechtzeitigen Bearbeitung von eingegangenen Fehlermeldungen hat jede Meldebehörde sicher zu stellen, dass in ihrem Postkorb eingegangene Nachrichten zumindest einmal an jedem Arbeitstag abgerufen werden.

IV.
Ausnahme Postwegverfahren bei technischen Störungen

1.
Ist in Einzelfällen eine elektronische Übermittlung erfolglos, hat die Meldebehörde im Ausnahmefall zur Erfüllung ihrer Unterrichtungspflichten – die Zustellung ist erst bewirkt, wenn die Nachricht in den Verfügungsbereich der Adress-Meldebehörde (OSCI-Intermediärspostfach des Empfängers) gelangt ist – auf die konventionelle Postversendung zurückzugreifen. Dies insbesondere dann, wenn der Verbindungsaufbau fehlschlägt oder wenn die Meldebehörde zu einer elektronisch versendeten Nachricht eine Fehlermeldung erhält.
2.
Bei kurzfristigen technischen Störungen ist das Postverfahren erst durchzuführen, wenn die elektronische Übermittlung bei wiederholtem Übermittlungsversuch über einen Zeitraum von 24 Stunden erfolglos geblieben ist. Aufgrund der gesetzlichen Rückmeldefrist ist die Übersendung der ausgedruckten Rückmeldung so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Drei-Tage-Frist (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MRRG) eingehalten werden kann. Gleichzeitig ist der Vorgang nach § 17 Abs. 4 SächsMeldVO anzuzeigen.
3.
Die postalische Übersendung ist in dem Fall, dass die elektronische Nachricht nicht angenommen wurde, mit einer Erläuterung der Fehlersituation anhand des Formblattes gemäß der Anlage zu verbinden.
4.
Im Falle einer nicht nur kurzfristigen Störung der von den Meldebehörden eingesetzten Verfahren ist die Vermittlungsstelle gemäß § 17 SächsMeldVO zu benutzen. Eine nicht nur kurzfristige Störung liegt vor, wenn die eingesetzten technischen Verfahren seit mindestens vier Arbeitstagen nicht elektronisch übermitteln oder empfangen können.

V.
Information

1.
Zur Ermöglichung einer frühzeitigen Gegensteuerung ist das Staatsministerium des Innern umgehend auf dem Dienstweg darüber zu informieren, wenn die elektronische Übermittlung von Rückmelde- oder Fortschreibungsnachrichten an eine bestimmte Meldebehörde wiederholt (mehrere Fälle über mehrere Tage) erfolglos war. In der Mitteilung sind die Meldebehörde nebst Länderbezeichnung sowie die Fehlersituation anzugeben.
2.
Entsprechend ist das Staatsministerium des Innern unverzüglich bei einer nicht nur kurzfristigen Störung der von der Meldebehörde eingesetzten technischen Verfahren zu informieren.

VI.
Evaluation

1.
Die Meldebehörden haben für den Zeitraum vom 1. April  bis zum 30. Juni 2007 folgende Angaben zu erfassen:
 
a)
Anzahl der in Papierform eingegangenen Rückmeldungen aus einem anderen Bundesland, jeweils unter Angabe der absendenden Meldebehörde (einschließlich Länderbezeichnung),
 
b)
Anzahl der wegen elektronischer Nichterreichbarkeit der Adress-Meldebehörde eines anderen Bundeslan-des in Papierform übersendeten Nachrichten nach § 17 MRRG, jeweils unter Angabe der adressierten Meldebehörde (einschließlich Länderbezeichnung) sowie der Fehlersituation.
2.
Die Aufstellung dieser Daten ist bis zum 15. Juli 2007 dem Staatsministerium des Innern auf dem Dienstweg zuzuleiten.

VII.
Zertifikat ungültig oder gesperrt

Die Prüfung der Gültigkeit des Zertifikats der absendenden Meldebehörde (Signatur der Inhaltsdaten einer OSCI-Nachricht) erfolgt durch den Empfangsintermediär. Die Signaturprüfung dient der Sicherstellung von Autor und Unversehrtheit des Nachrichteninhalts. Ergibt die Prüfung, dass ein zur Signatur des Nachrichteninhalts verwendetes Zertifikat ungültig oder gesperrt ist, darf die Nachricht nicht verarbeitet werden. Die empfangende Meldebehörde hat die absendende Meldebehörde zur Klärung unmittelbar zu kontaktieren.

VIII.
Technisch-organisatorische Festlegungen

1.
Eine Fehladressierung liegt vor, wenn bei dem Intermediär eine Nachricht für eine Meldebehörde eingeht, für die der Intermediär nicht tätig ist und kein Postfach unterhält. Zur Vermeidung des Verlustes von Nachrichten soll der von der Meldebehörde eingesetzte Intermediär in diesem Fall den Fehlercode "9805 – Empfänger hat Zustellung des Senders nicht angenommen" an den Absender ausgeben.
2.
Im Übrigen ist darauf hinzuwirken, dass der eingesetzte Intermediär andere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreift, die gewährleisten, dass eingegangene Rückmeldungs- oder Fortschreibungsnachrichten nicht unbearbeitet in einem keiner Meldebehörde zugeordneten Postfach des Intermediärs verbleiben. Meldebehörden, deren Intermediär den Fehlercode "9805" nicht ausgibt, haben in besonderem Maße zu beobachten, ob elektronische Rückmeldungen und Fortschreibungen eingehen.
3.
In den Fällen, in denen das eingerichtete technische Verfahren zur Vermeidung wiederholter identischer Abfragen bei dem DVDV die Speicherung von bereits abgerufenen Daten vorsieht (so genanntes caching), ist zur Vermeidung von Fehlern aufgrund inaktueller Daten zu gewährleisten, dass ausschließlich auf tagesaktuelle Daten zurückgegriffen wird. Gecachte DVDV-Daten dürfen am Folgetag nicht mehr verwendet werden und sind zu löschen.

IX.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 28. Dezember 2006

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 4, S. 138
    Fsn-Nr.: 26-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 29. November 2018