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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderung von Innovationsassistenten/-innen

Vollzitat: Förderung von Innovationsassistenten/-innen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2008 (SächsABl. S. 639), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
der Neufassung der Richtlinie „Innovationsassistentenförderung“

Vom 1. April 2008

Aufgrund von Ziffer II. der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Richtlinie „Innovationsassistentenförderung“ vom 1. April 2008 wird nachstehend der Wortlaut der Richtlinie „Innovationsassistentenförderung“ in der ab 25. April 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt die Anpassungen und Ergänzungen der Richtlinienfassung vom 24. Januar 2007 (SächsABl. S. 241) durch die eingangs genannte Änderungsrichtlinie .

Dresden, den 1. April 2008

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschäftigung von Innovationsassistenten/-innen im Freistaat Sachsen
(Förderung von Innovationsassistenten/-innen)

1.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und der komplementären nationalen Kofinanzierung.
Darüber hinaus gelten insbesondere
 
die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210, S. 25; Nr. L 239, S. 248), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 411, S. 6, ABl. EU Nr. L 27, S. 5),
 
die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12),
 
die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1, ABl. EU Nr. L 45 S. 3),
 
in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das geförderte Vorhaben ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt.
1.3
Zweck der Förderung ist die Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 1 sowie mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft durch die Beschäftigung hoch qualifizierten Personals aus Universitäten, Fachhochschulen, technischen Fachschulen und Forschungseinrichtungen, um auf diese Weise
 
mittelbar und unmittelbar Arbeitsplätze im Betrieb des Zuwendungsempfängers zu schaffen oder zu erhalten sowie gleichzeitig
 
das bei Forschung und Entwicklung (FuE) auftretende überdurchschnittlich hohe technische und das damit einhergehende finanzielle Risiko zu mindern.
1.4
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert wird die Beschäftigung von hoch qualifizierten Absolventen/-innen und Wissenschaftlern/-innen aus Universitäten, Fachhochschulen, technischen Fachschulen oder Forschungseinrichtungen in KMU sowie mittelständischen Unternehmen zur Bearbeitung von innovativen, technologieorientierten Projekten auf dem Gebiet der Zukunftstechnologien. Entsprechend dem Operationellen Programm gehören zu diesen Zukunftstechnologien:
 
Materialwissenschaften,
 
Physikalische und Chemische Technologien,
 
Biologische Forschung und Technologie,
 
Mikrosystemtechnik,
 
Informationstechnik,
 
Fertigungstechnik,
 
Energietechnik,
 
Umwelttechnik,
 
Medizintechnik.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind KMU der gewerblichen Wirtschaft, und mittelständische Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben.
3.2
Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Förderung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht. 2
3.3
Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen mit nicht mehr als 500 Beschäftigten. Zur Überprüfung, ob dieser Schwellenwert eingehalten ist, sind die in Nummer 3.2 genannten Kriterien entsprechend heranzuziehen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger bislang kein oder nur in geringem Umfang eigenes Personal für Forschung und Entwicklung beschäftigt hat. Darüber hinaus muss die Verwirklichung des Projektes im beantragten Umfang ohne die Zuwendung durch die in Nummer 1.3 genannten Risiken gefährdet sein.
4.2
Zuwendungsfähig als Innovationsassistent/-in im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere Beschäftigungsverhältnisse, die
 
auf Grund der Stellenanforderung den Einsatz hochqualifizierten Personals notwendig machen,
 
zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bestehen oder eingegangen wurden,
 
einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Innovationskraft sowie der Marktchancen des Unternehmens erwarten lassen.
4.3
Die Beschäftigungsdauer muss mindestens zwölf Monate betragen. Die Vereinbarung einer branchenüblichen Probezeit ist möglich. Der Arbeitsplatz des/der Innovationsassistenten/-in muss sich im Freistaat Sachsen befinden.
4.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind
 
Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die gleichzeitig Anteilseigner am Unternehmen sind beziehungsweise bei denen ein Verwandter ersten Grades Anteilseigner ist,
 
Leih- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse,
 
Beschäftigungsverhältnisse freier Mitarbeiter/-innen.
4.5
Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von den Nummern 4.2 bis 4.4 zustimmen.
4.6
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
4.7
Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.8
Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen.
4.9
Eine Förderung entfällt, wenn für das gleiche Beschäftigungsverhältnis vom Antragsteller öffentliche Mittel aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch genommen werden können.
4.10
Die Förderung geschieht diskriminierungsfrei, insbesondere ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder einer Behinderung. Der Zuwendungsempfänger muss die Einhaltung der einschlägigen gleichstellungsrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem Zuwendungsgeber im Antrag und im Verwendungsnachweis verbindlich bestätigen. Der Zuwendungsgeber kann zur Verwirklichung gleichstellungspolitischer Zielsetzungen die vorrangige Förderung der Beschäftigung bestimmter Gruppen festlegen.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Die Zuwendung erfolgt nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar. Der Zuwendungsgeber kann sich eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Projektes bis zur Höhe der Zuwendung vorbehalten. Die entsprechenden Bedingungen werden jeweils einzelfallbezogen im Zuwendungsbescheid festgelegt.
5.3
Im Unternehmen kann die Beschäftigung von bis zu zwei Innovationsassistenten/-innen für jeweils bis zu 24 Monate gefördert werden. Im Ausnahmefall kann die Beschäftigung weiterer Innovationsassistenten/-innen gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 
es können maximal zwei Innovationsassistenten/-innen gleichzeitig gefördert werden,
 
bereits geförderte Innovationsassistenten/-innen müssen in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen worden sein,
 
im Unternehmen müssen nachweislich mindestens zwei weitere Arbeitsplätze im produktiven Bereich je geförderten/geförderter Innovationsassistenten/-in entstanden sein,
 
der Anteil des FuE-Personals darf 30 Prozent der Gesamtzahl der Mitarbeiter/-innen nicht übersteigen (ohne die jeweils geförderten Innovationsassistenten/-innen).
5.4
Gefördert werden die Personalausgaben des/der Innovationsassistenten/-in.
Die Zuwendung kann bis zu 50 Prozent des Bruttomonatsgehaltes (einschließlich Arbeitgeberanteil) höchstens gemäß Tarifvertrag Länder, Tarifgebiet Ost, Entgeltgruppe 13, Stufe 1 betragen.
5.5
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zu den VwV zu § 44 SäHO). Der Regierungsbezirk Leipzig ist eine Region, für die Regelungen zur Übergangsunterstützung zur Anwendung kommen.
5.6
Die jeweilige Zuwendung gilt für das Haushaltsjahr. Bei länger laufenden Beschäftigungsverhältnissen muss eine jährliche Aufgliederung erfolgen, die entsprechend den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten im Zuwendungsbescheid berücksichtigt wird.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P können Auszahlungen nur für bereits getätigte Ausgaben erfolgen.
6.2
Nummer 2.2 der ANBest-P der VwV zu § 44 SäHO finden keine Anwendung.
6.3
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P werden die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) mindestens bis zum 31. Dezember 2025 aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der ESF-Projektnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 der ANBest-P entfallen.
6.4
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen ( SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
6.5
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:
 
die Behörden der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs,
 
das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
 
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999,
 
die Bewilligungsstelle,
 
die Bundesbehörden einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt.
6.6
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 20 vom Hundert der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
7.
Verfahren
7.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Abteilung Wirtschaft
01054 Dresden

Hausadresse: Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.

Die Anträge und Vorhabensbeschreibungen, Auszahlungsanträge sowie Zwischennachweise und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur aufgebaut sein.

7.2
Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten des Antragstellers des jeweiligen Vorhabens auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms und darüber hinaus für Zwecke der laufenden Analyse der Förderpraxis und der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, von anderen Personen (insbesondere Teilnehmern des Vorhabens und Mitarbeitern des Antragstellers), deren personenbezogene Daten an die Bewilligungsstelle weitergegeben werden, das Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuholen.
7.3
Mit der Annahme der Finanzierung wird das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger, die geförderten Vorhaben beziehungsweise Projekte, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
7.4
Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist.
7.5
Die Zuwendungempfänger werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet.
7.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.
Inkrafttreten
 
Diese Förderrichtlinie tritt mit ihren Änderungen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
1
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gilt die Empfehlung der Kommission 2003/361/EC vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003). Danach sind KMU insbesondere Unternehmen, die
– weniger als 250 Personen beschäftigen und
– einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR haben. Bei der Berechnung dieser Schwellenwerte sind die entsprechenden Werte
– von Partnerunternehmen (gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Definition) sowie
– von verbundenen Unternehmen (gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Definition) hinzuzurechnen.
2
Siehe Fußnote 1

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 17, S. 639
    Fsn-Nr.: 552-V07.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. April 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009