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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen

Vollzitat: Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen vom 5. März 2007 (SächsABl. S. 402, 634), die zuletzt durch die Richtlinie vom 27. Oktober 2008 (SächsABl. S. 1538) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400)

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Förderung von Maßnahmen für das Landesprogramm „Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz”
(Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen – FördRL WOS)

Vom 5. März 2007

[berichtigt 2. Mai 2007 (SächsABl. S. 634)]

[geändert durch VwV vom 1. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1415)
durch RL vom 23. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1475)
und durch VwV vom 27. Oktober 2008 (SächsABl. S. 1538)
mit Wirkung vom 14. November 2008]

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen, die die demokratische Kultur in Sachsen fördern und die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung stärken.
2.
Zweck ist weiterhin auch eine Verstärkung solcher Einzelmaßnahmen durch örtliche und regionale Vernetzung und die wissenschaftliche und beratende Begleitung solcher Maßnahmen.
3.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zur Förderung der demokratischen Kultur in Sachsen.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Insbesondere eröffnet eine Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung von Folgemaßnahmen.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden können grundsätzlich Projekte und Maßnahmen, die
 
a)
Extremismus, insbesondere Rassismus und Antisemitismus, in unserer Gesellschaft abbauen helfen,
 
b)
demokratische Werte stärken, demokratische Handlungskompetenzen fördern sowie bürgerschaftliches Engagement motivieren,
 
c)
Toleranz und Akzeptanz unterschiedlicher religiöser, kultureller, ethnischer Zugehörigkeiten oder sexueller Orientierungen fördern und stärken,
 
d)
zum interkulturellen und interreligiösen Austausch beitragen,
 
e)
Opfer von Gewalt qualifiziert beraten und unterstützen,
 
f)
Multiplikatoren und Fachkräfte ausbilden, fortbilden und deren Arbeit inhaltlich und methodisch betreuen,
 
g)
zu einem lokal oder regional vernetzten Gemeinwesen unter Beteiligung maßgeblicher staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen sowie relevanter lokaler Akteure beitragen,
 
h)
durch beratende und wissenschaftliche Begleitung von Maßnahmen eine nachhaltige Entwicklung innovativer Handlungskonzepte initiieren.
2.
Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf die vorgenannten Fördergegenstände wird zwischen dem Koordinator der Staatsregierung für das Landesprogramm (Koordinator) und dem Beirat für das Landesprogramm (Beirat) jährlich unter Beachtung der Entwicklung der Handlungserfordernisse sowie der Ergebnisse der Evaluation vor der Beratung der Anträge einvernehmlich festgelegt.
3.
Zudem werden mindestens je 10 Prozent der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Förderung von Vereinen, Initiativen, Kommunen und Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse für regionale und örtliche Vorhaben jedes Regierungsbezirkes verwandt.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können sein:

1.
eingetragene Vereine und Verbände,
2.
staatlich anerkannte freie Träger,
3.
staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften,
4.
kommunale Gebietskörperschaften einschließlich ihrer Eigenbetriebe,
5.
gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, an denen eine kommunale Gebietskörperschaft mit Mehrheit beteiligt ist.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Projekte, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und Projekte, an denen mehrheitlich Bürgerinnen und Bürger Sachsens teilnehmen.
2.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) ergänzen. Bestehen für Projekte auch Fördermöglichkeiten durch Bundes- oder EU-Programme, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich nachrangig.
3.
Die Genehmigung zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabensbeginn kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag durch den Koordinator erteilt werden.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Zuwendungen nach Ziffer II werden als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart
Zuwendungen für Projekte nach Ziffer II werden als Anteilfinanzierung bewilligt. Der Förderanteil des Freistaates Sachsen kann grundsätzlich bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. In Einzelfällen mit besonderem Staatsinteresse oder bei Projekten bis zu einem Gesamtvolumen von 5 000 EUR kann auf Vorschlag des Koordinators eine höhere Förderung in Betracht kommen.
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für das Projekt als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.

Nicht zuwendungsfähig sind:

a)
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, sofern es sich nicht um Ausgaben für Projekte nach Ziffer II handelt,
b)
Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.

Die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 ( UStG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970, 1972) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig.

VI.
Verfahren

1.
Antragsbehörde ist die Staatskanzlei und bewilligende Stelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
2.
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist formgebunden in einfacher Fertigung bei der Staatskanzlei bis spätestens 15. November des laufenden Jahres für das Folgejahr einzureichen. Für das Jahr 2008 wird der Termin zur Antragsstellung auf den 31. Dezember 2007 festgelegt. Kommunale Gebietskörperschaften reichen einen Antrag gemäß den mit dieser Förderrichtlinie veröffentlichten Mustern (Anlagen 1 und 2) ein. Andere Antragsteller reichen einen Antrag gemäß dem mit dieser Förderrichtlinie veröffentlichten Muster (Anlage 3) ein. Die Antragsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.
3.
Bewilligungsverfahren
 
a)
Der Koordinator nimmt eine Vorprüfung des Antrages auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit sowie in Bezug auf die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln vor. Ferner prüft der Koordinator die Förderfähigkeit anhand der in der Richtlinie genannten Förderziele und der ergänzenden Projektkriterien.
Nicht förderfähig sind
 
 
aa)
Projekte, die nicht über ein klares Konzept, konkrete Handlungsziele und eine Beschreibung adäquater Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele verfügen,
 
 
bb)
Projekte, die eine unspezifische Zielgruppe ansprechen und die Auswahl der Zielgruppe unter Bezug auf politische Rahmenbedingungen, lokale Ereignisse oder empirische Befunde nicht begründen können,
 
 
cc)
interkulturelle, musische, allgemein künstlerische Aktivitäten, Sportveranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen, die keine nachhaltige Auseinandersetzung mit den Förderzielen einbinden.
 
b)
Ergänzend zu den unter Ziffer II genannten Förderzielen sind folgende inhaltliche und methodische Projektkriterien in die Bewertung des Antrages einzubeziehen: Der Projektträger
 
 
aa)
kann über die konkreten Maßnahmen hinaus eine nachhaltige Wirkung der Projekte und Vorhaben begründen,
 
 
bb)
ist mit örtlichen Strukturen verbunden und bezieht diese in die Konzeption oder Realisierung der Maßnahmen ein,
 
 
cc)
unterstützt die Verknüpfung von staatlichen und nichtstaatlichen Angeboten und strebt die Zusammenarbeit mit anderen Trägern, Einrichtungen und Institutionen an oder hat diese schon hergestellt,
 
 
dd)
kann Erfahrungen im zu bearbeitenden Arbeitsfeld nachweisen oder nachvollziehbar darlegen, wie er das Arbeitsfeld erschließen will,
 
 
ee)
sieht nachvollziehbare Maßnahmen zur Selbstevaluation, Erfolgskontrolle und Qualitätsentwicklung vor,
 
 
ff)
erschließt innovative und modellhafte Arbeitsinhalte und Arbeitsmethoden,
 
 
gg)
beachtet bei der Konzeption seiner Maßnahmen die Einbindung bildungsferner Schichten sowie Aspekte des Gender-Mainstreaming.
 
c)
Nachdem der Koordinator die vorliegenden Anträge formell und fachlich vorgeprüft hat, gibt er sein Votum ab. Alle Anträge werden in Form einer Liste und mit dem Votum des Koordinators sowie einer Darstellung der haushalterischen Situation dem Beirat vorgelegt. Der Beirat gibt daraufhin im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel seine Förderempfehlung in der Sache und der Höhe nach ab.
 
d)
Nach Prüfung der Beiratsempfehlung leitet der Koordinator die Förderempfehlungen an die SAB weiter. Die SAB bewilligt auf der Grundlage der Förderempfehlungen des Beirates und abweichender Entscheidungen des Koordinators die Zuwendungen oder lehnt entsprechend die Anträge ab. Die SAB ist berechtigt, von den Antragstellern weitere Unterlagen anzufordern.
4.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der bewilligten Mittel und die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt für alle Projekte durch die SAB.
5.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der zweckgerechten Verwendung der bewilligten Mittel ist drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu erbringen.
Für Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
6.
beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

VII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 5. März 2007

Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Hermann Winkler

Anlage 1 2

Anlage 2

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 11, S. 402
    Fsn-Nr.: 5571-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. November 2008

    Fassung gültig bis: 1. März 2011