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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

SächsVFAVO

Vollzitat: SächsVFAVO vom 7. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 5)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung
(SächsVFAVO)

Vom 7. Dezember 1999

Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355) wird verordnet:

§ 1
Gemeinsame Ausbildung

Die Ausbildung in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung wird im dritten Ausbildungsjahr zusammengefasst.

§ 2
Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Fallbezogene Rechtsanwendung,
2.
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts,
3.
Kommunalrecht.

(2) Darüber hinaus sind im dritten Ausbildungsjahr folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln oder zu vertiefen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.
Umweltschutz,
3.
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
4.
Informations- und Kommunikationssysteme,
5.
Kommunikation und Kooperation,
6.
Betriebliche Organisation,
7.
Rechnungswesen,
8.
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.

(3) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen nach dem in der Anlage beigefügten Ausbildungsrahmenplan vermittelt oder vertieft werden.

§ 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Sachsen und Kommunalverwaltung vom 12. September 1996 (SächsGVBl. S. 403) außer Kraft.

Dresden, den 7. Dezember 1999

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage
(zu § 2 Abs. 3)

Ausbildungsrahmenplan

des dritten Ausbildungsjahres für die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung

I.    Sachliche Gliederung

Sachliche Gliederung
lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes lfd. Buchstabe zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 Fallbezogene Rechtsanwendung
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen
b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden
c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten
d) Entscheidungen begründen
2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2)
a) örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen
b) Anträge aufnehmen
c) Bescheide vorbereiten
d) Vollstreckungsarten unterscheiden
e) Rechtmäßigkeit von einfachen Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen
f) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten vorbereiten und begründen
g) Rechtsbehelfe prüfen
3 Kommunalrecht
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
a) Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
  b) Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen
  c) rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
  d) bei der Vorbereitung von Sitzungen und beim Vollzug der Beschlüsse kommunaler Beschlussgremien mitwirken
  e) Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
  f) Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen
  g) Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben

II.    Zeitliche Gliederung

Zeitliche Gliederung
lfd. Nr. der Anlage 1 lfd. Nr. der Ziffer I Schwerpunkte
1. In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
  5.1 1 Betriebliche Organisation,
  5.3* Rechnungswesen: Lernziele b) und e),
  3 2 Kommunalrecht
  zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
  1.3* Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  1.4* Umweltschutz,
  2* Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
  3* Informations- und Kommunikationssysteme,
  5.3* Rechnungswesen: Lernziele a), c) und d).
2. In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
  2** Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
   zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
  2* Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
  3* Informations- und Kommunikationssysteme,
  7* Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren: Lernziele d) bis g).
3. In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
  1** Fallbezogene Rechtsanwendung
  zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
  2* Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
  3* Informations- und Kommunikationssysteme,
  4* Kommunikation und Kooperation,
  7* Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren: Lernziele d) bis g),
  2* Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts.
1
Lfd. Nr. der Anlage 1 Abschnitt I zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 102)
2
Lfd. Nr. der Ziffer I dieser Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 1, S. 5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1999

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2001