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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Vollzitat: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 78)

Bekanntmachung
des Neufassung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Vom 31. Januar 1998

Aufgrund von Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 646) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der vom 24. Dezember 1997 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 68),
2.
Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 31. Januar 1998

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
(SächsAGSGB)

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Auskunft

Zuständige Stellen im Sinne von § 15 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – ( SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 689), sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

§ 2
Amtliche Beglaubigungen

Zur amtlichen Beglaubigung nach § 29 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, berichtigt S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 696), sind die Behörden des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben (§ 1 SGB X).

Abschnitt II
Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung

§ 3
Versicherungsämter

(1) Versicherungsämter im Sinne des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 689), sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

(2) Die Fachaufsicht über die Versicherungsämter führt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

§ 4
Oberste Verwaltungsbehörde

(1) Oberste Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

(2) Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen gemäß § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2, § 92 Satz 2 und 3, § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sowie gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520), werden auf das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie übertragen.

(3) Zuständige Landesbehörde nach §§ 99 Abs. 1, 109 Abs. 3 Satz 2, 110 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, 111 Abs. 4 Satz 3, 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4, § 115a Abs. 3 Satz 5 SGB V, nach § 76 Abs. 2 Satz 6, Abs. 4, § 82 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, § 92 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 696), und zuständige Behörde nach § 121a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SGB V sowie zuständige oberste Landesbehörde nach § 274 Abs. 2 Satz 5 SGB V und nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie. Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB V durch Rechtsverordnung auf die Sächsische Landesärztekammer zu übertragen. Zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 695) und zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 3 SGB VII ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 5
Landesprüfungsamt für Sozialversicherung

(1) Als öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung im Sinne des § 274 Abs. 1 Satz 3 SGB V wird im Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie ein Landesprüfungsamt für Sozialversicherung errichtet.

(2) Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie obliegt die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen nach § 274 Abs. 1 SGB V, der bei diesen errichteten Pflegekassen nach § 46 Abs. 6 Satz 2 SGB XI, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 274 Abs. 1 Satz 2 SGB V und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 281 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 274 Abs. 1 SGB V. Dies gilt auch für die durch Staatsvertrag der Länder der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstellten Kranken- und Pflegekassen.

(3) Die Kosten, die durch die Prüfung entstehen, tragen die landesunmittelbaren Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen nach dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder. Das Nähere über die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regelt die oberste Verwaltungsbehörde. Der jeweils auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung entfallende Anteil des Umlagebetrages für die Kosten bemißt sich nach dem Anteil der jeweils hierauf entfallenden Prüftage im Verhältnis zu der Summe aller Prüftage des Kalenderjahres.

(4) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung weitere Prüfungen, insbesondere von Dienststellen und Einrichtungen in seinem Geschäftsbereich, übertragen.

Die Kosten solcher Prüfungen setzt das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung fest.

(5) Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB IV übertragen (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

(6) Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ist in der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig.

§ 6
Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten bei den Trägern der Sozialversicherung

(1) Die für die Aufsicht über die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung zuständige Behörde darf nach Anhörung des Versicherungsträgers als Vollstreckungsbeamte geschäftsleitende und als Vollziehungsbeamte sonstige Bedienstete des Versicherungsträgers bestellen (§ 66 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Satz 3 SGB X).

(2) Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 SGB X sind die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 356), bestimmten Verwaltungsbehörden.

Abschnitt III
Schlußvorschrift

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 4, S. 78

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Dezember 1997

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002