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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Gefangenenverpflegung

Vollzitat: VwV Gefangenenverpflegung vom 17. Juli 2007 (SächsJMBl. S. 292), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Verpflegung der Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen
(VwV Gefangenenverpflegung – VwV GefVerpfl)

Vom 17. Juli 2007

I.
Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Verpflegung der Gefangenen besteht aus drei Tagesmahlzeiten.
  2. Die Höhe des täglichen Verpflegungshöchstsatzes wird durch das Staatsministerium der Justiz festgesetzt. Vom Verpflegungshöchstsatz entfallen in der Regel 20 Prozent auf das Frühstück sowie jeweils 40 Prozent auf das Mittag- und das Abendessen.
  3. Die Verpflegung der Gefangenen darf nicht rückwirkend ausgegeben werden. Transportgefangene erhalten im Voraus eine angemessene Verpflegung, deren Ausgabe von der Absenderstelle im Transportschein zu vermerken ist. Bei Entlassung oder Urlaub erhalten Gefangene auf Antrag im Voraus eine angemessene Verpflegung, wenn die Reisedauer mehr als 4 Stunden beträgt. Lebensmittel können zur Selbstversorgung an geeignete Abteilungen ausgegeben werden.
  4. Der durchschnittliche tägliche Energiegehalt der Verpflegung richtet sich nach Anlage 1 und Anlage 2. Der Anstaltsarzt kann medizinisch notwendige Zulagen oder besondere Kostformen unter Angabe von Art, Umfang und Dauer anordnen.

II.
Wahrnehmung der Dienstgeschäfte

  1. Die Leitung des Küchenbetriebes ist grundsätzlich einem Küchenmeister oder Koch zu übertragen.
  2. Für die Verwaltung der Lebensmittelbestände ist ein Bediensteter zu bestimmen.

III.
Verwaltung der Lebensmittel

  1. Die Lagerräume dürfen nur in Gegenwart des für die Lagerverwaltung zuständigen Bediensteten oder seines Vertreters betreten werden.
  2. Über die vorhandenen Lebensmittel sind vom zuständigen Bediensteten Lebensmittel-Bestandskarten nach Anlage 3 für Produktgruppen oder für einzelne Produkte zu führen. Die Lebensmittel-Bestandskarten können für mehrere Haushaltsjahre geführt werden. Sie sind zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres abzuschließen; der Bestand ist vorzutragen.

IV.
Lebensmittel-Einnahmebuch (LEB), Einnahme der Lebensmittel

  1. Alle Lebensmittel sind unverzüglich in das LEB nach Anlage 4 einzutragen.
  2. Alle eingehenden Rechnungen für Lebensmittellieferungen sind der Wirtschaftsverwaltung zuzuleiten. Jeder Rechnungsbeleg ist mit der Nummer des LEB zu versehen. Gehen innerhalb eines Monats von einem Lieferanten mehrere Lieferungen ein, für die nur eine Rechnung erstellt wird, kann vom Eintrag der Einzellieferungen im LEB abgesehen werden.

V.
Speisezettel, Lebensmittel-Ausgabebuch (LAB), Ausgabe der Lebensmittel

  1. Die zur Herstellung der Speisen benötigten Lebensmittelmengen werden im Speisezettel nach Anlage 5 berechnet. Hierbei können geringfügige Auf- und Abrundungen vorgenommen werden. Kaffee, Tee, Gewürze und Zutaten, die in geringer Menge verwendet werden, können für einen längeren Zeitraum ausgegeben werden.
  2. Die Erfassung der verausgabten Lebensmittel erfolgt im LAB nach Anlage 6. Speisepläne, Speisezettel, Anordnungen des Leiters der Justizvollzugsanstalt oder seines Beauftragten und ärztliche Verordnungen sind als Belege zum LAB zu nehmen.
  3. Die errechneten Lebensmittel sind dem Leiter des Küchenbetriebes gegen Bescheinigung auf dem Speisezettel zu übergeben. Nach dem Speisezettel zu viel ausgegebene Lebensmittel sind wieder auf Lager zu nehmen und von der Ausgabe abzusetzen.

VI.
Speiseplan

  1. Der Leiter des Küchenbetriebes stellt mit dem Leiter der Wirtschaftsverwaltung für jede Kalenderwoche im Voraus einen Speiseplan nach Anlage 7 auf.
  2. Eine Abschrift des Speiseplanes ist zur Information der Gefangenen auszuhängen.
    Mengen werden nicht angegeben.

VII.
Essensproben

Ein Bediensteter aus dem vom Anstaltsleiter bestimmten Personenkreis nimmt täglich vor der Ausgabe eine Probe des Mittagessens. Die Durchführung und das Ergebnis sind zu dokumentieren. Eine weitere Probe des Mittagessens ist im gekühlten Zustand 96 Stunden aufzubewahren.

VIII.
Monatsabschluss der Bücher

Das LEB und das LAB (Buchwerk) sind monatlich abzuschließen.

IX.
Jahresabschluss der Bücher

  1. Am Ende des Haushaltsjahres ist eine Jahresübersicht über die Verpflegung der Gefangenen nach Anlage 8 zu erstellen.
  2. Der am Schluss des Haushaltsjahres ermittelte Buchbestand an Lebensmitteln ist mengenmäßig im LEB für den Monat Januar des neuen Haushaltsjahres einzutragen. Der Wert des Bestandes ist nach dem Preis der letzten Lieferung zu berechnen. Ist dieser nicht bekannt, ist der beim Jahresabschluss geltende Marktpreis zugrunde zu legen.
  3. Die Jahresübersicht ist dem jeweils zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsamt bis zum 31. März des Folgejahres zuzuleiten.

X.
Bestands- und Buchprüfungen

1.
Die Bestände und das Buchwerk sind mindestens zweimal jährlich unangekündigt zu prüfen.
2.
Die Prüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob
 
a)
die vorhandenen Bestände mit den Buchbeständen übereinstimmen,
 
b)
die Lebensmittel sachgemäß und sicher aufbewahrt werden,
 
c)
das Buchwerk bestimmungsgemäß und richtig geführt wird.
3.
Die Prüfung kann auf Stichproben beschränkt werden. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift nach Anlage 9 anzufertigen.
3.
Bei Abweichungen vom Buchbestand ordnet der Anstaltsleiter schriftlich den Buchausgleich auch dann an, wenn diese auf pflichtwidrigem Verhalten beruhen.
4.
Die Buchungsanordnungen sind als Belege zum Buchwerk zu nehmen. Mehrbestände sind als Einsparung im LAB rot abzusetzen. Fehlbestände sind als Ausgaben zu buchen.

XI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verpflegungsordnung (VerpflO) für die Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen vom 5. Juni 1992 (nicht veröffentlicht), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 780), außer Kraft.

Dresden, den 17. Juli 2007

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2007 Nr. 8, S. 292
    Fsn-Nr.: 311-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. August 2007

    Fassung gültig bis: 30. November 2015