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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2007 bis 30.06.2008

Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz

Vollzitat: Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz vom 13. Juli 2007 (SächsABl. S. 1297), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. März 2010 (SächsABl. S. 557) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Maßnahmen des Boden- und Grundwasserschutzes
(Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz – RL BuG/2007)

Vom 13 Juli 2007

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen der Sicherung und Stilllegung von Deponien und der Sanierung des Bodens und des Grundwassers mit dem Ziel der Verbesserung der Umweltqualität und einer nachhaltigen Gefahrenabwehr in Verbindung mit der Wiedernutzbarmachung von Flächen unter Berücksichtigung der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung.
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

1.1
Grundsätzlich gelten:
 
a)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10 April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13 Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), insbesondere §§ 23 und 44,
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO ) vom 27 Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28 Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180),
 
c)
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10 September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23 Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5 Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833).
1.2
Fachliche Zielstellungen ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-BodenschutzgesetzBBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9 Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) vom 12 Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23 Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807),
 
b)
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen ( Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) vom 27 September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19 Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469), in Verbindung mit den untergesetzlichen Regelungen bezüglich des Abschlusses von Altdeponien,
 
c)
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz ( SächsABG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31 Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5 Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156),
 
d)
Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18 Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9 Juli 2007 (SächsGVBl. S. S 310, 319), und
 
e)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23 Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20 November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) (EU-Wasserrahmenrichtlinie).
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) behält sich gesonderte Festlegungen zur Prioritätensetzung vor.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Investive Maßnahmen zur Stilllegung von Deponien, zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen einschließlich Altlasten und zur Sanierung von Grundwasserschäden.
2.2
Nichtinvestive Maßnahmen, insbesondere:
 
a)
die Erstellung von Bodenbelastungskarten auf Kreisebene, insbesondere für Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten (zum Beispiel gemäß Karte 8 des Landesentwicklungsplans 2003 oder Sächsischer Bodenatlas, Landesamt für Umwelt und Geologie [LfUG] 1999),
 
b)
Gutachten zur abschließenden Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen und
 
c)
die Untersuchungen von Grundwasserverunreinigungen.
3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

3.1
Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, kommunale Zweckverbände, Landkreise,
3.2
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6 Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung,
3.3
natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die nicht gewerblich tätig sind und die Maßnahmen zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen einschließlich Altlasten und Gutachten zur abschließenden Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen durchführen, an denen der Freistaat Sachsen ein besonderes Interesse hat.
4
Zuwendungsvoraussetzungen

Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
Der Antragsteller hat nachzuweisen und die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, dass Planung und Ausführung der zu fördernden Projekte dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Werden Baumaßnahmen oder Investitionen gefördert und kann der Zuwendungszweck durch verschiedene genehmigungsfähige Alternativen erreicht werden, so muss die Vorzugsvariante durch eine angemessene Wirtschaftlichkeitsberechnung oder Kostenvergleichsrechnung oder Kosten-Nutzwert-Analyse ermittelt worden sein, die den späteren Betrieb und die Unterhaltung umfasst. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes haben die für sie geltenden Vorschriften des Haushaltsrechtes zu beachten.
4.2
Anwendung von Regelungen des Vergaberechtes
Vorhaben, bei denen die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge nach nationalem Recht oder den Bestimmungen der Europäischen Union nicht beachtet werden, sollen nicht gefördert werden. Vor einer Auszahlung für Maßnahmen, die an die Anwendung des Vergaberechts gemäß VwV-SäHO zu § 44 SäHO gebunden sind, hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde den Vergabevermerk gemäß Nummer 6.6 zu übersenden. Abweichungen vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung und von den Nebenbestimmungen gemäß Nummer 6 sind von der Bewilligungsbehörde zu bewerten. Werden erhebliche Vergabeverstöße festgestellt, ist gemäß Nummer 6.7 zu verfahren.
4.3
Förderunschädlicher Vorhabensbeginn
4.3.1
Verbot der Förderung begonnener Vorhaben
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Ist in einem auf die Ausführung bezogenen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass Zuwendungen nicht gewährt werden, gilt erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen, die nicht der Baufreimachung zuzurechnen sind, als Baubeginn im Sinne der Nummer 1.3 zur V wV-SäHO zu § 44 SäHO .
4.3.2
Förderunschädliche Ausgaben vor Baubeginn
Bei den nach dieser Richtlinie förderfähigen Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens. Die Durchführung und Finanzierung dieser Arbeiten bereits vor Beantragung der Zuwendungen steht einer Anerkennung als zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nummer 5.3.1 nicht entgegen.
4.3.3
Vorzeitiger förderunschädlicher Vorhabensbeginn
Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn zustimmen, wenn die sachliche Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Projektes einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. In der Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen wird.
4.4
Sicherung der Gesamtfinanzierung
Der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sowie die Folgekosten der geförderten Investition zu tragen. Dazu haben kommunale Zuwendungsempfänger eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zu-ständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Teil IV Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung ( VwV Kommunale Haushaltswirtschaft ) vom 7 Oktober 2005 (SächsABl. S. 1146), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14 Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 758), in der jeweils geltenden Fassung, als Zuwendungsvoraussetzung vorzulegen. Wenn der Wertumfang der Maßnahme 50 000 EUR unterschreitet oder wenn die Maßnahme nicht mit Folgekosten verbunden ist, die den Planungszeitraum eines vorliegenden genehmigten Haushaltplanes überschreiten, genügt es, wenn der kommunale Antragsteller der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde eine Mehrfertigung des Zuwendungsantrages übersendet, der die Darstellung der Gesamtfinanzierung enthält. Bei Zuwendungsempfängern, die nicht dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen, genügt deren verbindliche Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und durch Kostenübernahmeerklärung nachzuweisen.
4.5
Weiterleitung von Zuwendungen
Bei der Weiterleitung von Zuwendungen ist sicherzustellen, dass die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen, soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden, damit der Zuwendungsempfänger selbst seinen Verpflichtungen aus diesem Bescheid gegenüber dem Zuwendungsgeber nachkommen kann. Dies gilt insbesondere für das Prüfungsrecht der Rechnungshöfe und der Landesbehörden.
Die Bestimmungen der VwV-SäHO zu § 44 SäHO zur Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs sowie zur Weitergabe von Zuwendungen sowie der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich ( KommInvestVwV ) vom 4 Juli 2005 (SächsABl. S. 725), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14 Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), in der jeweils geltenden Fassung, sind besonders zu beachten.
4.6
Maßnahmen mehrerer Zuwendungsgeber
Sollen Zuwendungen für eine Maßnahme von verschiedenen Zuwendungsgebern geleistet werden, so ist in Abstimmung aller Zuwendungsgeber über die Abgrenzung der zu finanzierenden Bestandteile der Maßnahme, die Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendungen, Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, Beteiligung fachlich zuständiger staatlicher Verwaltungen sowie die Art und Prüfung des Verwendungsnachweises zu entscheiden.
4.7
Finanzierungsquellen
Werden Zuwendungen aus Finanzierungsquellen mit besonderen Zweckbestimmungen oder Zuwendungsbedingungen finanziert, so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze, Gebietskulissen und Verfahrensbestimmungen zusätzlich zu beachten. Insofern darf das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.

Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen:

4.8
Sind im Ergebnis bisheriger Bewertungen/Untersuchungen zu schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen sowie insbesondere zu Altlasten und altlastverdächtigen Flächen weitere Maßnahmen nach Bundes-Bodenschutzgesetz erforderlich, sind diese, sowie deren prioritäre Einordnung durch die technische Fachbehörde zu bestätigen. Im Falle einer Altlast oder altlastenverdächtigen Fläche muss diese im sächsischen Altlastenkataster als solche registriert sein.
4.9
Die Förderung von Maßnahmen zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen einschließlich Altlasten und Gutachten zur abschließenden Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen ist ausgeschlossen:
 
a)
wenn sie auf solchen Flächen durchgeführt werden sollen, die aus dem Sondervermögen „GUS-Liegenschaften Sachsen“ erworben wurden, es sei denn:
 
b)
die Altlastenbehandlung ist vertraglich dem Käufer übertragen worden und die insoweit eingeräumte Kaufpreisminderung reicht für die Altlastenbehandlung nicht aus oder
 
c)
es ist eine Altlast zu behandeln, die im Kaufvertrag nicht berücksichtigt wurde,
 
d)
wenn der Eigentümer mit einem Bescheid aus dem Altlastenfreistellungsverfahren gemäß Umweltrahmengesetz für die betreffende Fläche freigestellt wurde,
 
e)
wenn der Zuwendungsempfänger nach 3.2 oder 3.3 die schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2
Höhe der Zuwendung
5.2.1
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse nach dem Grad des Landesinteresses an der Verwirklichung des Vorhabens festgelegt. Sie betragen grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.2
Für Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Nummer 3.1 und für Private nach Nummer 3.3 kann als Ausnahme die Zuwendung auf bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden, soweit dies aufgrund eines besonderen Interesses des Landes an der Maßnahme geboten ist.
5.2.3
Für besonders bedeutende Einzelmaßnahmen mit überwiegendem oder herausgehobenem staatlichem Interesse kann die Zuwendung nach Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen; bei der Stilllegung von Betriebsdeponien nicht leistungsfähiger Inhaber bis zu 100 Prozent.
5.2.4
Bei kommunalen Deponien ist bei der Festlegung der Art und Höhe der Zuwendungen zu berücksichtigen, dass das Sächsische Kommunalabgabengesetz ( SächsKAG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 August 2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14 Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), nach dessen § 11 Abs. 2 Nr. 4 die Bildung von Rücklagen für später anfallenden Stilllegungs- und Nachsorgeaufwand geboten ist, erst am 1 September 1993 in Kraft trat. Ab dieser Zeit waren die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, für den anteiligen Stilllegungs- und Nachsorgeaufwand, der sich zeitanteilig oder aus dem Verhältnis des abgelagerten Volumens des restlichen Zeitraums zum gesamten abgelagerten Volumen ergibt, Rücklagen zu bilden. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind deshalb auf den Anteil der Kosten für Stilllegung und Nachsorge der Deponie beschränkt, der proportional zum abgelagerten Volumen vor dem 1 September 1993 angefallen ist.
5.2.5
Bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 dürfen zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15 Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) die je Zuwendungsempfänger gewährten Beihilfen einen Gesamtbetrag von 200 000 EUR innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten. Die Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen vom 3 Februar 2001 (ABl. EG Nr. C 37 S. 3) ist zu beachten.
5.2.6
Förderungen mit einem Zuwendungsbetrag unter 5 000 EUR sollen nicht bewilligt werden.
5.3
Bemessungsgrundlage
5.3.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit sie notwendig und angemessen sind, insbesondere:
 
a)
Ausgaben für Baumaßnahmen, einschließlich Ausgaben für die Beräumung,
 
b)
Ausgaben für Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, sofern das Vorliegen dieser Planungsleistungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingende Voraussetzung dafür ist, dass mit dem Bau der Maßnahme begonnen werden darf, so sind die dafür angefallenen Ausgaben auch dann zuwendungsfähig, wenn sie vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes angefallen sind,
 
c)
Ausgaben für Vorhaben, die nicht Bauvorhaben sind, zum Beispiel technische Ausstattungen/Ausrüstungen, Errichtung von Messstellen, Ausgaben für Bildungsmaßnahmen und Konzepte,
 
d)
Sanierungsbegleitende Überwachungsmaßnahmen, soweit diese zur Erreichung der Ziele oder zum Nachweis der Ergebnisse der Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 Buchst. b erforderlich sind,
 
e)
Ausgaben für Grunderwerb in besonders begründeten Ausnahmefällen nur dann, wenn die Maßnahme sonst nicht durchgeführt werden kann,
 
f)
Mehrwertsteuer, soweit diese vom Zuwendungsempfänger oder dem Dritten nicht als Vorsteuer abziehbar ist oder Vorgaben gemäß Nummer 4.7 dieser Richtlinie entgegenstehen und
 
g)
bei Maßnahmen zur Sicherung und Stilllegung von kommunalen Deponien entspricht der Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben dem Verhältnis des vor dem 1 September 1993 abgelagerten Volumens zu dem gesamten abgelagerten Volumen.
5.3.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
 
a)
Grunderwerb, sofern nicht die zwingende Notwendigkeit zur Durchführung der Maßnahme besteht,
 
b)
Bauleistungen, deren Preise nicht im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung ermittelt wurden oder für die bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte nicht wenigstens drei Angebote eingeholt worden sind,
 
c)
Genehmigungen, Versicherungsbeiträge, Besichtigungsreisen,
 
d)
Rechts-, Steuer und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen,
 
e)
Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
 
f)
angebotene Skonti und Rabatte,
 
g)
laufende Betriebs- und Überwachungskosten (allgemeiner Nachsorgeaufwand) und
 
h)
Mehrwertsteuer, falls der Zuwendungsempfänger:
 
 
aa)
ein kommunaler Aufgabenträger ist, der die Investition selbst und auf eigene Rechnung durchführt und als Betrieb gewerblicher Art vorsteuerabzugsberechtigt ist oder
 
 
bb)
ein kommunaler Aufgabenträger ist, der die Zuwendung an einen Dritten weitergeben darf, der als Unternehmer die Investition im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt und aufgrund seiner umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nachfolgende Nebenbestimmungen gelten, soweit für die jeweilige Fördermaßnahme zutreffend, ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zur VwV-SäHO zu § 44 SäHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest-K , Anlage 3a zur VwV-SäHO zu § 44 SäHO):

6.1
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, die abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 Abs. 4 SächsABG vorbildlich einzuhalten.
6.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2 zu schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen, insbesondere Altlasten und altlastverdächtige Flächen, entsprechend den Bearbeitungsstufen nach BBodSchG und BBodSchV durchzuführen.
6.3
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Erstellung von Bodenbelastungskarten nach Nummer 2.2 die Vorgaben des Leitfadens des Landesamtes für Umwelt und Geologie zur „Erstellung digitaler Bodenbelastungskarten zur flächenhaften Darstellung und Beurteilung von Schadstoffen in sächsischen Böden“ einzuhalten. Die Bewilligungsbehörde kann zur weiteren Qualitätssicherung bestimmen, dass diese Maßnahme durch eine technische Fachbehörde zu begleiten und zu überwachen ist.
6.4
Öffentliche und diesen gleichgestellte Auftraggeber haben alle zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendigen Bauleistungen, Leistungen oder Dienstleistungen öffentlich auszuschreiben und die Regelungen des Vergaberechtes anzuwenden. Wenn der Auftragswert die maßgebenden Schwellenwerte unterschreitet und deshalb kein förmliches Vergabeverfahren erforderlich ist, ist entsprechend Nummer 4.2 zu verfahren.
6.5
Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15 Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358, 366), in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 EUR und 1 000 000 EUR ausreichend, wenn durch Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist. Sofern im Ausnahmefall weniger als drei Angebote eingeholt werden sollen, bedarf dieses der vorherigen Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde.
6.6
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Bewilligungsbehörde über vergebene Aufträge (Art der Vergabe, Submissionsergebnis, Auftragnehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftrags) durch Übersendung des Vergabevermerks unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Zustimmung der Bewilligungsbehörde ist vor der Vergabe einzuholen, wenn die bisher veranschlagten Investitionsausgaben um mehr als 20 Prozent überschritten werden sollen.
6.7
Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen Vergabevorschriften, so kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und gemäß § 49a VwVfG die Zuwendung zurückfordern.
6.8
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei dem geförderten Projekt nach Maßgabe spezieller Vorschriften auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen, den Bund oder die Europäische Union hinzuweisen.
6.9
Dem Freistaat Sachsen steht nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen nichtinvestiver Maßnahmen zu, die mit Hilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden. Hierzu zählen insbesondere Konzepte, Untersuchungsergebnisse, Projektberichte, Statistiken und dafür erhobene Daten. Der Freistaat ist zur Veröffentlichung oder zur sonstigen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.
6.10
Die Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4 ANBest-P / ANBest-K beträgt für bauliche Anlagen 12 Jahre, beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme, für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte 5 Jahre, beginnend mit dem Tag der Lieferung. Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen oder anteiligen Rückforderung für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger die geförderten Gegenstände veräußert und/oder nicht mehr zweckentsprechend einsetzt. Soweit der Zuwendungsgeber einer Verkürzung der Zweckbindungsfrist zustimmt und diese Verkürzung nicht im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Entscheidungen beantragt wurde, ermäßigen sich die Zuwendungen entsprechend.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Zuständige Behörde für die Antragsannahme ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. Die Anträge sind schriftlich in zweifacher Ausführung einzureichen. Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Behörde für die Antragsannahme eingegangen ist.
7.2
Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen:
 
a)
Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan, Beschreibung der Gesamtmaßnahme, erforderliche Planunterlagen, Kostenzusammenstellung gegliedert nach den Kostengruppen gemäß DIN 276),
 
b)
Kostenangebote, Wirtschaftlichkeits- oder Variantenvergleichsuntersuchungen, Bauzeit- und Finanzierungsplan, Beschreibung des beantragten Teilprojektes, erforderliche Planunterlagen, Arbeitsprogramme, gemeindewirtschaftliche Stellungnahme oder verbindliche Erklärung der Kostenbeteiligung Dritter,
 
c)
Nachweis des Standes der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der erforderlichen Genehmigungen für die Ausführung der Maßnahme sowie der Klärung der Eigentums- und sonstigen privatrechtlichen Verhältnisse,
 
d)
Darlegung, wie die Ziele der Abfallwirtschaft (§ 1 SächsABG ) und des Bodenschutzes (§ 7 SächsABG ) bei der Durchführung der Maßnahme vorbildhaft eingehalten werden,
 
e)
Aussagen zum Effekt der Maßnahme (zum Beispiel Zahl der begünstigten Einwohner, Auswirkungen auf die Umwelt, Umweltrelevanz, Schaffung von Arbeitsplätzen),
 
f)
Angaben zum Zuwendungsempfänger und zum Projektträger; bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 und 3.3 zusätzlich Unterlagen, aus denen der Jahresumsatz oder die Zahl der Beschäftigten ersichtlich sind,
 
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderwürdigkeit der Maßnahme erforderlich sind.
7.3
Bewilligungsverfahren
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. Zum Antrag wird von der Bewilligungsbehörde grundsätzlich eine fachtechnische Stellungnahme, bei Maßnahmen nach Bundes-Bodenschutzgesetz unter Einbeziehung der unteren Bodenschutzbehörde eingeholt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, erhalten einen Bescheid unter Angabe der die Ablehnung oder Teilablehnung tragenden Gründe.
7.4
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag auf der Basis tatsächlich getätigter Ausgaben. Der Auszahlungsantrag ist formgebunden gemäß Muster 3 der VwV-SäHO zu § 44 SäHO unter Vorlage von Originalrechnungen und Zahlungsbelegen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Es sollen – außer bei Schlusszahlungen – keine Auszahlungen unter 2 000 EUR beantragt werden.
Die Zahlungs- und Rechnungsbelege sind im Original durch die Behörde mit dem Vermerk „Gefördert nach der Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz“ zu versehen.
7.5
Überwachung/Verwendungsnachweisverfahren
Bei investiven Maßnahmen nach Nummer 2.1 erfolgt die Überwachung der geförderten Vorhaben – soweit erforderlich – durch die zuständigen technischen Fachbehörden. Bei der Erstellung von Bodenbelastungskarten nach Nummer 2.2 kann die Bewilligungsbehörde zur weiteren Qualitätssicherung bestimmen, dass die Maßnahme durch die technische Fachbehörde zu begleiten und zu überwachen ist.
Der Verwendungsnachweis ist gemäß Muster 4 der VwV-SäHO zu § 44 SäHO der Bewilligungsbehörde bis sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens zu übergeben.
Dem Sachbericht sind ausführliche Dokumentationen nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids beizufügen, die eine Evaluierung der Förderung ermöglichen.
7.6
Zu beachtende Vorschriften
Soweit in dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen worden sind, gilt für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die VwV-SäHO zu § 44 SäHO und die §§ 48 bis 49a VwVfG in der jeweils geltenden Fassung.
8
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1 Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 13 Juli 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 39, S. 1297
    Fsn-Nr.: 5562-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2008