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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz

Vollzitat: Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1302), die durch Ziffer V der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes und des präventiven Hochwasserschutzes
(Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz – RL GH/2007)

Vom 31 Juli 2007

[Geändert durch Teil A Ziff. V der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 945) mit Wirkung vom 1. August 2008]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes oder Potenziales der Gewässer, zum Schutz vor Hochwasser unter Berücksichtigung der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie zur Beseitigung von Hochwasserschäden.
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

1.1
Grundsätzlich gelten:
 
a)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10 April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13 Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), insbesondere § 23 und 44,
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 SäHO (VwV-SäHO) vom 27 Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28 Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10 September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23 Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5 Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833),
 
d)
Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12 Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20 Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 368 S. 85) sowie deren Nachfolgeregelungen,
 
e)
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15 Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) sowie deren Nachfolgeregelungen.
1.2
Für Projekte, die aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus insbesondere:
 
a)
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11 Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21 Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 411 S. 6), zuletzt berichtigt am 2 Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 27 S. 5),
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Rates vom 5 Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 1),
 
c)
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8 Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Fassung der Berichtigung vom 15 Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 45 S. 3),
 
d)
das Operationelle Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2007 bis 2013 (CCI-Nr.: 2007 DE 16 1 PO 004).
1.3
Für Projekte, die gemäß Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gefördert werden, sind die „Grundsätze für wasserwirtschaftliche Maßnahmen“ zusätzlich zu beachten.
1.4
Fachliche Zielstellungen sowie Vorgaben zur zweckentsprechenden Verwendung der Einnahmen aus der Wasserentnahmeabgabe und der Abwasserabgabe ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23 Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20 November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) (EU-Wasserrahmenrichtlinie),
 
b)
Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. EG Nr. L 288 S. 27) (EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie),
 
c)
§ 13 des Gesetzes über Abgaben für die Einleitung von Abwasser in Gewässer ( Abwasserabgabengesetz AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18 Januar 2005 (BGBl. I. S. 114),
 
d)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18 Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9 Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319).
1.5
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) behält sich gesonderte Festlegungen zur Prioritätensetzung vor.

2 Gegenstand der Förderung

2.1
Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes oder Potenziales der Gewässer:
2.1.1
Erhalt und Entwicklung ökologisch wertvoller Gewässer und Renaturierung naturferner, ausgebauter Gewässer,
2.1.2
Baumaßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern, insbesondere Rückbau vorhandener Querverbauungen, Errichtung naturnaher oder technischer Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen sowie Vorrichtungen zur Gewährleistung der Gewässerdurchgängigkeit an Anlagen des technischen Hochwasserschutzes,
2.1.3
Projekte zur Erforschung oder Entwicklung von Anlagen, Verfahren oder Regelwerken sowie sonstige nichtinvestive Maßnahmen mit Pilot- und Modellcharakter von herausgehobenem Landesinteresse zur Verbesserung des Zustandes oder Potenziales der Gewässer und des Hochwasserschutzes nach Zustimmung durch das SMUL im Einzelfall,
2.1.4
Ausbildung oder Fortbildung mit Erfahrungsaustausch im Rahmen von Maßnahmen, die der Verbesserung des Gewässerzustandes dienen, für Betriebspersonal von Abwasseranlagen und andere Anlagen, nach Zustimmung durch das SMUL im Einzelfall,
2.1.5
Maßnahmen, die dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, nach Zustimmung durch das SMUL im Einzelfall.
2.2
Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes:
2.2.1
Erstellung flussgebietsbezogener Hochwasserschutzkonzepte (HWSK) für Gewässer in der Unterhaltungslast der Kommunen nach § 99b Abs. 2 Satz 1 SächsWG ,
2.2.2
Baumaßnahmen an stationären Anlagen des technischen Hochwasserschutzes an Gewässern einschließlich des hochwassergerechten Umbaus sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen,
2.2.3
Maßnahmen zur Verbesserung des natürlichen Wasserrückhaltevermögens in Überschwemmungsgebieten nach § 100 Abs. 4 SächsWG sowie zur Entsiegelung von geeigneten Flächen in Hochwasserentstehungsgebieten nach § 100b Abs. 2 SächsWG ,
2.2.4
Erstmalige Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für gemeindliche Wasserwehren nach § 102 Abs. 1 SächsWG ,
2.2.5
Ausbildung oder Fortbildung mit Erfahrungsaustausch für Angehörige der gemeindlichen Wasserwehren.
2.3
Maßnahmen der Hochwasserschadensbeseitigung:
Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr sowie Instandsetzungs- und Ersatzmaßnahmen an Gewässern und wasserbaulichen Anlagen.
3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

3.1
Gemeinden, Verwaltungsverbände, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, die insoweit nicht wirtschaftlich tätig werden, für alle Maßnahmen,
3.2
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer jeweils geltenden Fassung1 für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 und 2.2.3,
3.3
natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die nicht wirtschaftlich tätig sind, für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.3 und 2.2.5.
4
Zuwendungsvoraussetzungen

Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
Der Antragsteller hat nachzuweisen und die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, dass Planung und Ausführung des zu fördernden Projektes dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Werden Baumaßnahmen und Investitionen gefördert und kann der Zuwendungszweck durch verschiedene genehmigungsfähige Alternativen erreicht werden, so muss die Vorzugsvariante durch eine angemessene Wirtschaftlichkeitsberechnung oder Kostenvergleichsrechnung oder Kosten-Nutzwert-Analyse oder das Verfahren zur Ermittlung eines Nutzen-Kosten-Verhältnisses gemäß Nummer 4.10, gegebenenfalls unter Berücksichtigung verfügbarer demografischer Prognosen, ermittelt worden sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes haben die für sie geltenden Vorschriften des Haushaltsrechtes zu beachten.
4.2
Anwendung von Regelungen des Vergaberechtes
Vorhaben, bei denen die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge nach nationalem Recht oder den Bestimmungen der Europäischen Union nicht beachtet werden, sollen nicht gefördert werden. Vor einer Auszahlung für Maßnahmen, die an die Anwendung des Vergaberechts gemäß VwV-SäHO zu § 44 SäHO gebunden sind, hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde den Vergabevermerk gemäß Nummer 6.4 zu übersenden. Abweichungen vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung und von den Nebenbestimmungen gemäß Nummer 6 sind von der Bewilligungsbehörde zu bewerten. Werden erhebliche Vergabeverstöße festgestellt, ist gemäß Nummer 6.5 zu verfahren.
4.3
Förderunschädlicher Vorhabensbeginn
4.3.1
Verbot der Förderung begonnener Vorhaben
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Ist in einem auf die Ausführung bezogenen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass Zuwendungen nicht gewährt werden, gilt erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen, die nicht der Baufreimachung zuzurechnen sind, als Baubeginn im Sinne der Nummer 1.3 zur VwV-SäHO zu § 44 SäHO.
4.3.2
Förderunschädliche Ausgaben vor Baubeginn
Bei den nach dieser Richtlinie förderfähigen Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens. Die Durchführung und Finanzierung dieser Arbeiten bereits vor Beantragung der Zuwendungen steht einer Anerkennung als zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nummer 5.3.1 nicht entgegen.
4.3.3
Beginn der Zuschussfähigkeit bei Finanzierung durch EU-Mittel
Sofern die Zuwendung aus EU-Mitteln finanziert wird, sind die vor Beginn der Zuschussfähigkeit des Programms angefallenen Ausgaben in keinem Fall zuwendungsfähig.
4.3.4
Vorzeitiger förderunschädlicher Vorhabensbeginn
Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn zustimmen, wenn die sachliche Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Projektes einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. In der Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen würde.
4.4
Sicherung der Gesamtfinanzierung
Der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sowie die Folgekosten der geförderten Investition zu tragen. Dazu haben kommunale Zuwendungsempfänger eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Teil III Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. 2008 S. S 49), in der jeweils geltenden Fassung, als Zuwendungsvoraussetzung vorzulegen. Wenn der Wertumfang der Maßnahme 50 000 EUR unterschreitet oder wenn die Maßnahme nicht mit Folgekosten verbunden ist, die den Planungszeitraum eines vorliegenden genehmigten Haushaltplanes überschreiten, genügt es, wenn der kommunale Antragsteller der zuständigen Rechtsaufsichtbehörde eine Mehrfertigung des Zuwendungsantrages übersendet, der die Darstellung der Gesamtfinanzierung enthält. Bei Zuwendungsempfängern, die nicht dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen, genügt deren verbindliche Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und durch Kostenübernahmeerklärung nachzuweisen.
4.5
Bei der Weiterleitung von Zuwendungen ist sicherzustellen, dass die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen, soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden, damit der Zuwendungsempfänger selbst seinen Verpflichtungen aus diesem Bescheid gegenüber dem Zuwendungsgeber nachkommen kann. Dies gilt insbesondere für das Prüfungsrecht der Rechnungshöfe, der Europäischen Kommission und der zuständigen Landesbehörden.
Die Bestimmungen der VwV-SäHO zu § 44 SäHO zur Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs sowie zur Weitergabe von Zuwendungen sowie der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich (KommInvestVwV) vom 4 Juli 2005 (SächsABl. S. 725), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14 Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), in der jeweils geltenden Fassung, sind besonders zu beachten.
4.6
Maßnahmen mehrerer Zuwendungsgeber
Sollen Zuwendungen für eine Maßnahme von verschiedenen Zuwendungsgebern geleistet werden, so ist in Abstimmung aller Zuwendungsgeber über die Abgrenzung der zu finanzierenden Bestandteile der Maßnahme, die Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendungen, Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, Beteiligung fachlich zuständiger staatlicher Verwaltungen sowie die Art und Prüfung des Verwendungsnachweises zu entscheiden.
4.7
Werden Zuwendungen aus Finanzierungsquellen mit besonderen Zweckbestimmungen oder Zuwendungsbedingungen (zum Beispiel Finanzhilfen der Europäischen Union, Gemeinschaftsaufgaben) finanziert, so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze, Gebietskulissen und Verfahrensbestimmungen zusätzlich zu beachten. Insofern darf das SMUL Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.
4.8
Die Gewährung von Investitionsbeihilfen zugunsten von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 erfolgt bis zu einer Beihilfeintensität von 50 Prozent nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12 Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, sowie deren Nachfolgeregelungen.
Die Gewährung anderer als Investitionsbeihilfen sowie die Gewährung von Beihilfeintensitäten über 50 Prozent erfolgt insgesamt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15 Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) sowie deren Nachfolgeregelungen.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
a)
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
 
b)
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
 
c)
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
 
d)
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
 
e)
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
 
f)
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
 
g)
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
h)
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung2.

Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen:

4.9
Vorhaben nach Nummer 2.1 zur Verbesserung des Zustandes oder Potenziales der Gewässer können gefördert werden, wenn sie den Zielstellungen des § 23 Abs. 2 SächsWG dienen. Die Vorhaben dürfen Hochwasserschutzkonzepten und deren Zielen nicht widersprechen und müssen allen einschlägigen wasser-, naturschutz-, fischerei- und forstrechtlichen Regelungen Genüge tun.
4.10
Hochwasserschutzkonzepte (HWSK) nach Nummer 2.2.1 für Gewässer in der Unterhaltungslast der Kommunen, einschließlich der obligatorischen Strategischen Umweltprüfung, können gefördert werden, wenn sie aus Gründen des Hochwasserschutzes erforderlich sind (§ 99b Abs. 2 Satz 1 SächsWG). Die zuständige Wasserbehörde stellt die Erforderlichkeit und die zu beteiligenden Gemeinden fest.
Gegenüber der Bewilligungsbehörde tritt nur eine Gemeinde als Zuwendungsempfänger auf und legt einen abgestimmten Zuwendungsantrag vor.
4.11
Hochwasserschutzmaßnahmen nach Nummer 2.2.2 können gefördert werden, wenn sie ein positives Verhältnis zwischen Nutzen (erreichte Verminderung des kumulierten Schadenspotenziales in einem Betrachtungszeitraum, der dem angestrebten Schutzgrad entspricht) und den Investitions- und Betriebskosten (Nutzen-Kosten-Verhältnis) aufweisen und, soweit erforderlich, mit den Unterliegern abgestimmt sind.
Bei Maßnahmen, deren positives Nutzen-Kosten-Verhältnis bereits aus dem Maßnahmeplan eines HWSK ersichtlich ist, kann auf die nochmalige Berechnung verzichtet werden.
Maßnahmen, die nicht in einem HWSK vorgesehen sind, sind – unbeschadet der Nachweispflichten zur Wirtschaftlichkeit – nur dann förderfähig, wenn
 
a)
ein HWSK von der zuständigen Wasserbehörde als nicht erforderlich erachtet wird oder
 
b)
sie im Vorgriff auf ein noch zu erarbeitendes HWSK dringend erforderlich sind und
 
c)
im Rahmen der Bauwerksplanung eine anderweitige Betrachtung der Auswirkungen der Maßnahme auf das Gewässer erfolgt ist.
4.12
Hochwasserschutzmaßnahmen nach Nummer 2.2.2 sind nur förderfähig, soweit sie dem Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser dienen; Maßnahmen ohne Funktion für den öffentlichen Hochwasserschutz (Objektschutzmaßnahmen) sind nicht förderfähig.
4.13
Baumaßnahmen nach Nummer 2.2.3 zur Wiederherstellung und Verbesserung der natürlichen Wasserrückhaltung in Überschwemmungsgebieten gemäß § 99 Abs. 4 Satz 2 SächsWG sowie zur Entsiegelung von geeigneten Flächen in Hochwasserentstehungsgebieten gemäß § 100b Abs. 2 Satz 2 SächsWG können gefördert werden,
 
a)
wenn sie in festgesetzten oder kraft Gesetzes bestehenden Überschwemmungsgebieten oder Gebieten nach § 100 Abs. 4 SächsWG oder in festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten stattfinden und
 
b)
wenn ihre Umsetzung das Wasserrückhaltevermögen des Gebietes deutlich verbessert.
4.14
Die erstmalige Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für gemeindliche Wasserwehren nach Nummer 2.2.4 kann gefördert werden, wenn
 
a)
eine Gemeinde nach § 102 Abs. 2 SächsWG zur Einrichtung eines Wasserwehrdienstes verpflichtet ist,
 
b)
sie eine gültige Wasserwehrsatzung erlassen oder die Errichtung der Wasserwehr anderweitig ordnungsgemäß durch Satzung geregelt hat und
 
c)
wenn und soweit die Gemeinde die Ausrüstung der Wasserwehr mit einer Grundausstattung nicht mit eigenen Mitteln finanzieren kann; die Bedürftigkeit muss aus der gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde hervorgehen.
 
Die förderfähige Grundausstattung ist in der Anlage beispielhaft angegeben, sie kann nach den Verhältnissen des Einzelfalls mengenmäßig angepasst und um weitere Ausrüstungsgegenstände ergänzt werden. Die Beschaffung soll nach Möglichkeit durch mehrere Gemeinden gemeinsam durchgeführt werden, um beim Erwerb günstigere Konditionen zu erzielen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Gegenstände, die nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Förderrichtlinie Feuerwehrwesen – FRFw) vom 18 Dezember 2003 (SächsABl. 2004 S. 141), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27 Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 66), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom14 Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 758), in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden können.
4.1.5
Die Ausbildung oder Fortbildung mit Erfahrungsaustausch nach Nummer 2.2.5 kann gefördert werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 4.14 Buchst. a und Buchst. b erfüllt sind.
4.16
Vorhaben der Hochwasserschadensbeseitigung nach Nummer 2.3 sind förderfähig, wenn sie auf ein außergewöhnliches Hochwasserereignis zurückzuführen sind. Das SMUL wird durch jeweils gesonderten Erlass bekannt geben, ob und inwieweit nach Hochwasserereignissen eine Förderung nach Nummer 2.3 zulässig ist.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
5.2
Höhe der Zuwendung
5.2.1
Sie beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für alle Maßnahmen außer solchen nach Nummer 2.1.4.
5.2.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 werden bis zu 25 EUR je Teilnehmer und Tag bei Ganztagesveranstaltungen von mehr als sieben Stunden Dauer sowie bis zu 15 EUR je Teilnehmer bei Veranstaltungen mit einer Dauer von vier bis sieben Stunden für Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen gewährt.
5.2.3
Für besonders bedeutende Maßnahmen mit überwiegendem oder herausgehobenem staatlichen Interesse kann die Zuwendung im Ausnahmefall nach Zustimmung des SMUL bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1, die ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit nach § 3 Abs. 2 SächsWG dienen, an denen der Zuwendungsempfänger kein eigenes Interesse hat, aus denen er keinen wirtschaftlichen Nutzen zieht und die nicht zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen gehören, kann ein erhöhter Zuwendungssatz bis zu 100 Prozent im Ausnahmefall und nur nach Zustimmung des SMUL gewährt werden.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 kann dann ein erhöhter Zuwendungssatz bis zu 100 Prozent gewährt werden, soweit das SMUL in seinem Erlass nach Nummer 4.16 dies zulässt.
5.2.4
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.
5.2.5
Förderungen unter 10 000 EUR Zuwendungsbetrag sollen nicht bewilligt werden. Ausgenommen davon sind Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 und 2.2.5.
5.3
Bemessungsgrundlage
5.3.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit sie notwendig und angemessen im Sinne des wirtschaftlichsten Angebotes sind, insbesondere:
 
a)
Ausgaben für Baumaßnahmen, einschließlich Ausgaben für die Beräumung und Baufreimachung von Grundstücken,
 
b)
Ausgaben für Planungsleistungen für die Erstellung eines HWSK nach § 99b Abs. 2 SächsWG nach Nummer 2.2.1,
 
c)
Ausgaben für Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen; sofern das Vorliegen dieser Planungsleistungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingende Voraussetzung dafür ist, dass mit dem Bau der Maßnahme begonnen werden darf, so sind die dafür angefallenen Ausgaben auch dann zuwendungsfähig, wenn sie vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes angefallen sind,
 
d)
Ausgaben für Ausgleichsleistungen, die im Zuge von Baumaßnahmen aufgrund naturschutzrechtlicher Auflagen oder zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Verpflichtung zwingend erforderlich sind,
 
e)
Ausgaben für Vorhaben, die nicht Bauvorhaben sind, zum Beispiel technische Ausstattungen/Ausrüstungen, Ausgaben für Bildungsmaßnahmen und Konzepte,
 
f)
Ausgaben für die Beschaffung von erforderlichen Ausrüstungsgegenständen für Maßnahmen nach Nummer 2.2.4,
 
g)
Ausgaben für Teilnahmebeiträge an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für die Angehörigen der gemeindlichen Wasserwehren,
 
h)
Ausgaben für Grunderwerb, die im Regelfall 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für das Vorhaben nicht übersteigen dürfen. Eine Erhöhung des Anteils bedarf der Zustimmung des SMUL,
 
i)
Entschädigungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken,
 
j)
Mehrwertsteuer, soweit diese vom Zuwendungsempfänger oder dem Dritten nicht als Vorsteuer abziehbar ist oder Vorgaben gemäß Nummer 4.7 dieser Richtlinie entgegenstehen.
5.3.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
 
a)
Leistungen, deren Preise nicht im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung ermittelt wurden oder für die bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte nicht wenigstens drei Angebote eingeholt worden sind,
 
b)
sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben erbracht wurden, die aber von Dritten zu finanzieren sind,
 
c)
Rechts-, Steuer und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen, sowie Besichtigungsreisen und Einweihungsfeiern,
 
d)
Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
 
e)
die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten außer solchen nach Nummer 2.2.4 dieser Richtlinie,
 
f)
laufende Betriebs- und Unterhaltungskosten zur Pflege und Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen,
 
g)
angebotene Skonti und Rabatte.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Allgemeine Zuwendungsbestimmungen
Nachfolgende Nebenbestimmungen gelten, soweit für die jeweilige Fördermaßnahme zutreffend, ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VwV-SäHO zu § 44 SäHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur VwV-SäHO zu § 44 SäHO):

6.1
Bei der Maßnahmedurchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften insbesondere des Natur- und Umweltschutzes zu beachten. Der Zuwendungsempfänger trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse.
6.2
Öffentliche und diesen gleichgestellte Auftraggeber haben alle zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendigen Bauleistungen, Leistungen oder Dienstleistungen öffentlich auszuschreiben und die Regelungen des Vergaberechtes anzuwenden. Wenn der Auftragswert die maßgebenden Schwellenwerte unterschreitet und deshalb kein förmliches Vergabeverfahren erforderlich ist, ist entsprechend Nummer 6.3 zu verfahren.
6.3
Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15 Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358, 366), in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 EUR und 1 000 000 EUR ausreichend, wenn durch Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist. Sofern im Ausnahmefall weniger als drei Angebote eingeholt werden sollen, bedarf dieses der vorherigen Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde.
6.4
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Bewilligungsbehörde über vergebene Aufträge (Art der Vergabe, Submissionsergebnis, Auftragnehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftrags) durch Übersendung des Vergabevermerks unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Zustimmung der Bewilligungsbehörde ist vor der Vergabe einzuholen, wenn die bisher veranschlagten Investitionskosten um mehr als 20 Prozent überschritten werden sollen.
6.5
Verstößt der Zuwendungsempfänger oder ein von ihm mit der Durchführung des Vorhabens beauftragter Dritter gegen Vergabevorschriften, so kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und gemäß § 49a VwVfG die Zuwendung zurückfordern.
6.6
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei dem geförderten Projekt nach Maßgabe spezieller Vorschriften auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen sowie den Bund oder die Europäische Union hinzuweisen.
6.7
Dem Freistaat Sachsen steht nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen nichtinvestiver Maßnahmen zu, die mit Hilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden. Hierzu zählen insbesondere Konzepte, Untersuchungsergebnisse, Projektberichte, Statistiken und dafür erhobene Daten. Der Freistaat Sachsen ist zur Veröffentlichung oder zur sonstigen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.
6.8
Die Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4 ANBest-P / ANBest-K beträgt für bauliche Anlagen 12 Jahre, beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme, für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte 5 Jahre, beginnend mit dem Tag der Lieferung. Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen oder anteiligen Rückforderung für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger die geförderten Gegenstände veräußert und/oder nicht mehr zweckentsprechend einsetzt. Soweit der Zuwendungsgeber einer Verkürzung der Zweckbindungsfrist zustimmt und diese Verkürzung nicht im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Entscheidungen beantragt wurde, ermäßigen sich die Zuwendungen entsprechend.
6.9
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepten (ILEK), Regionalen Entwicklungskonzepten (REK) sowie Stadtentwicklungskonzepten (SEKO) dienen, sollen vorrangig gefördert werden.

Besondere Zuwendungsbestimmungen

6.10
Für Maßnahmen zur Hochwasserschadensbeseitigung nach Nummer 2.3 gelten folgende abweichende Regelungen:
6.10.1
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Nummern 4.1 und 4.4 sind für Sofortmaßnahmen und Ersatzinvestitionen, die keine wesentliche Änderung der bisher vorhandenen Anlagen darstellen, nicht anzuwenden, es sei denn, eine reine Ersatzinvestition ist offensichtlich unwirtschaftlicher als ein Neubau oder auf Grund rechtlicher Regelungen nicht mehr zulässig.
6.10.2
Ausnahme vom Verbot der Förderung begonnener Maßnahmen
Das Verbot der Förderung bereits begonnener Maßnahmen gemäß Nummer 4.3 ist nicht anzuwenden auf Räumungs- und Sicherungsarbeiten, die der Betroffene im Interesse der Wiederherstellung geordneter Verhältnisse, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, vorgenommen hat. Gleiches gilt für sofort begonnene Ersatzinvestitionen zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs (zum Beispiel für elektrotechnische Ausrüstung und Maschinentechnik) und Provisorien.
6.10.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebszustandes ab dem Eintritt des Schadensereignisses durch Aufträge bewirkt worden sind. Ausgaben für die Schadenserfassung und -bewertung sind wie Planungskosten gemäß Nummer 5.3.1 zu behandeln. Finanzierungsmittel von dritter Seite, insbesondere zweckgebundene Spenden, sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen.
6.10.4
Antragsunterlagen
Für Sofortmaßnahmen sowie Ersatzinvestitionen, die zeitnah und ohne wesentliche Änderungen durchgeführt werden, sind vereinfachte Antragsunterlagen zugelassen.
Diese umfassen regelmäßig:
 
a)
den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dem vom SMUL bereitgestellten Antragsformular,
 
b)
eine Kostenschätzung,
 
c)
einen Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Schadensortes/Schadensgebietes,
 
d)
eine Kurzdarstellung des Schadens mit fotografischen Belegen,
 
e)
eine Bestätigung der zuständigen Wasserbehörde, dass die Maßnahme angemessen und erforderlich ist und keine zusätzlichen Gefahren schafft.
 
Im Übrigen liegt die Feststellung der im Einzelfall erforderlichen Unterlagen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Landesdirektion.
6.10.5
Auszahlung der Zuwendungen
Nummer 7.4 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Es gelten die Auszahlungsbestimmungen der VwV-SäHO zu § 44 SäHO.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Zuständige Behörde für die Antragsannahme ist die jeweilige Landesdirektion. Die Anträge sind schriftlich in zweifacher Ausführung einzureichen. Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingegangen ist.
7.2
Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen:
 
a)
Eine Einschätzung der Auswirkungen der Maßnahme (zum Beispiel Zahl der begünstigten Einwohner, Auswirkungen auf die Umwelt, Schaffung von Arbeitsplätzen, Forschungsergebnisse) und erforderlichenfalls die wasserrechtlichen Gestattungen und andere erforderliche Genehmigungen,
 
b)
Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan, Beschreibung der Gesamtmaßnahme, erforderliche Planunterlagen, Kostenzusammenstellung gegliedert nach DIN 276), Kosten im Bauwesen, in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
Kostenangebote, Berechnung der Wirtschaftlichkeit oder des Nutzen-Kosten-Verhältnisses nach Nummer 4.10, Bauzeit- und Finanzierungsplan, Beschreibung des beantragten Teilprojektes, erforderliche Planunterlagen, Arbeitsprogramme,
 
d)
Nachweis des Standes der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der sonstigen erforderlichen Genehmigungen für die Ausführung der Maßnahme sowie der Klärung der Eigentums- und sonstigen privatrechtlichen Verhältnisse,
 
e)
Angaben zum Zuwendungsempfänger und zum Projektträger; bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 zusätzlich Unterlagen, aus denen der Jahresumsatz und die Zahl der Beschäftigten ersichtlich sind,
 
f)
Begründung des Pilot- oder Modellcharakter für Projekte nach Nummer 2.1.3,
 
g)
Stellungnahme der zuständigen Wasserbehörde.
 
Anträgen für HWSK nach Nummer 2.2.1 sind zusätzlich beizufügen:
 
a)
Aufgabenstellung für das HWSK mit Kostenschätzung für die einzelnen Bestandteile,
 
b)
Stellungnahme der zuständigen Wasserbehörde zur Erforderlichkeit des HWSK aus Gründen des Hochwasserschutzes nach § 99b Abs. 2 Satz 1 SächsWG ,
 
c)
bei mehreren Unterhaltungslastträgern für das zu untersuchende Flussgebiet ist der Nachweis der Abstimmung zwischen den Unterhaltungslastträgern vorzulegen.
 
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderwürdigkeit der Maßnahme erforderlich sind.
7.3
Bewilligungsverfahren
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die örtlich zuständige Landesdirektion Die Bewilligungsbehörde kann sich im Zuwendungsverfahren der unteren Wasserbehörde bedienen.
Ein Abdruck des Zuwendungsbescheides für Maßnahmen nach Nummer 2.2 ist – außer den von der VwV zu § 44 der SäHO vorgesehenen Stellen – der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen zuzuleiten.
7.4
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag auf der Basis tatsächlich getätigter Ausgaben. Der Auszahlungsantrag ist formgebunden gemäß Muster 3 der VwV-SäHO zu § 44 SäHO unter Vorlage von Originalrechnungen und Zahlungsbelegen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Es sollen – außer bei Schlusszahlungen – keine Auszahlungen unter 2 000 EUR beantragt werden.
Die Zahlungs- und Rechnungsbelege sind im Original durch die Bewilligungsbehörde mit dem Vermerk „Gefördert nach der Richtlinie Gewässer/Hochwasserschutz“ zu versehen.
7.5
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zusammen mit dem letzten Auszahlungsantrag einzureichen.
Dem Sachbericht sind ausführliche Dokumentationen nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids beizufügen, die eine Evaluierung der Förderung ermöglichen.
Für HWSK nach Nummer 2.2.1 ist der Verwendungsnachweis mit der Vorlage der Bestätigung des HWSK durch die untere Wasserbehörde nach § 99b Abs. 2 Satz 3 SächsWG erbracht, wenn die Bestätigung erkennen lässt, dass das HWSK den erforderlichen Mindestinhalt aufweist, nicht den Zielen eines HWSK für das Gewässer I. Ordnung oder die Bundeswasserstraße, in welche das behandelte Gewässer mündet, zuwiderläuft und es allen einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes ( Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10 Mai 2007 (BGBl. I S. 666, 670) und dem Sächsischen Wassergesetz, in den jeweils geltenden Fassungen, entspricht.
7.6
Zu beachtende Vorschriften
Soweit nach dieser Richtlinie Förderprojekte aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) mitfinanziert werden, gelten diesbezüglich die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die VwV-SäHO zu § 44 SäHO und die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.7
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als „De-minimis“-Beihilfe gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR (für Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors 100 000 EUR) nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.
8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1 Januar 2007 in Kraft.
Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte und des gewässerökologischen Zustandes sowie zum sparsamen Umgang mit Wasser (Förderrichtlinie Gewässergüte – FRGG) vom 18 November 2002 (SächsABl. S. 1239), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29 November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 909) außer Kraft. Die Nummern 2.3 und 2.4 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Förderrichtlinie Wasserwirtschaft – FRW 2002) vom 3 Juli 2003 (SächsABl. S. 705), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29 November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 909), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8 November 2006 (SächsABl. S. 1048) sind nur noch anzuwenden für die Gewährung von Zuwendungen, die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Rates vom 12 Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EG Nr. L 213 S. 1) gewährt werden.

Dresden, den 31 Juli 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Anlage
(zu Nummer 1.14)

Grundausstattung Wasserwehr Gemeinde mit jeweils 10 km Deich oder Ufer

Grundausstattung
Material Menge
Material Menge
Tauchpumpen 2 Stück
Beleuchtungssatz mit Notstromaggregat 1 Stück
Markierungsfähnchen 200 Stück
Schlauchboot 1 Stück
Folie 2 500 m²
Wathosen 20 Stück
Sandsackbefüllgerät 1 Stück
Sandsäcke aus Jute oder Vlies 5 000 Stück
Seile 1 000 m
Regenjacken 20 Stück
Mobiltelefone 10 Stück
Vlies 300 m²
Schwimmwesten 10 Stück
GPS-Gerät 3 Stück
Stiefel 20 Paar
Handscheinwerfer 10 Stück
Schaufeln 50 Stück
Armbinden/Rückenschilder 20 Stück
Kartenmaterial 10 Stück
   
Gesamt  
1
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung gilt die „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (ABl. EG Nr. L 124 S. 36).
2
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten die „Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukurierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244 S. 2).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 39, S. 1302
    Fsn-Nr.: 5564-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 17. Juni 2018