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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 13.08.2009

Förderrichtlinie Ausgleichszulage

Vollzitat: Förderrichtlinie Ausgleichszulage vom 23. März 2007 (SächsABl. S. 1347, 1780), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1338) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten
(Förderrichtlinie Ausgleichszulage - RL AZL/2007)

Vom 23. März 2007

[Berichtigt 19. November 2007 (SächsABl. S. 1780)]

[Geändert durch Teil A Ziff. I der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944) mit Wirkung vom 1. August 2008]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Ziel der Gewährung der Ausgleichszulage ist es, in Gebieten gemäß der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie Nr. 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission Nr. 97/172/EG vom 10. Februar 1997 (ABl. EG Nr. L 72 S. 1), im Folgenden „benachteiligte Gebiete“, zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und damit zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beizutragen. Mit der Ausgleichszulage soll der Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit – unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung – die Erhaltung einer lebensfähigen Gesellschaftsstruktur im ländlichen Raum gewährleistet werden. Weiterhin sollen nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen, die insbesondere den Belangen des Umweltschutzes Rechnung tragen, erhalten und gefördert werden, um eine standortgerechte Landbewirtschaftung und Erwerbstätigkeit zu sichern.
1.2
Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 8,) unter Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission am 5. September 2007 genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2007 bis 2013 (EPLR),
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S. 80), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. Nr. L 379 S. 1),
 
c)
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 368 S. 15),
 
d)
Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S. 74),
 
e)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28),
 
f)
Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ( GAK-Gesetz GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
 
g)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), insbesondere §§ 23 und 44,
 
h)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S  797), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), zu §§ 23 und 44 SäHO,
 
i)
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833).
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungsempfänger

Es können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, gefördert werden, wenn die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
Für jedes Unternehmen ist nur ein Antrag zulässig.
Als landwirtschaftliches Unternehmen gelten dabei Unternehmen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 2 Buchst. c in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 der Kommission vom 28. Juli 2006 (ABl. EU Nr. L 208 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausüben. Diese umfasst die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die landwirtschaftlichen Unternehmen müssen:

3.1
zum Zeitpunkt der Antragstellung im Antragsjahr mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) bewirtschaften, die in benachteiligten Gebieten liegen,
3.2
ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben,
3.3
sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Förderung ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens 5 Jahre auszuüben.
Im Falle der genehmigten Aufforstung werden sie von dieser Verpflichtung befreit.
Außerdem finden Artikel 44 bis 47 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 Anwendung.
Zuwendungsempfänger, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Einnahmen gemäß § 229 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439) geändert worden ist, beziehen, sind von dieser Verpflichtung nicht befreit.
4.
Art, Umfang und Höhe der Ausgleichszulage
4.1
Die Zuwendung wird auf jährlichen Antrag in Form eines Zuschusses gewährt.
4.2
Bemessungsgrundlage
4.2.1
Bemessungsgrundlage ist die in den benachteiligten Gebieten für eine landwirtschaftliche Tätigkeit (Nummer 2) genutzte Fläche des Antragstellers abzüglich der Flächen für die Erzeugung von Weizen und Mais (einschließlich Futtermais), Wein, Äpfel, Birnen und Pfirsiche in Vollpflanzung, Zuckerrüben sowie Intensivkulturen (Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Blumen und Zierpflanzen, Baumschulflächen).
Für Flächen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind, mit Ausnahme der Flächen, auf denen ökologischer Landbau betrieben wird oder nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, oder aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen wurden, wird keine Ausgleichszulage gewährt.
4.2.2
Im Falle der Ackernutzung darf höchstens die Hälfte der bei Grünlandnutzung gewährten Beträge – mindestens jedoch 25 EUR – gezahlt werden. Die in Nummer 4.2.1 genannten Regelungen bleiben hiervon unberührt.
Im Falle des Anbaus von Ackerfutterpflanzen (Klee, Kleegras, Klee-Luzerne-Gemisch, Luzerne, Ackergras) wird die Ausgleichszulage in den Jahren der Hauptnutzung auf die in Nummer 4.5 genannten Beträge erhöht.
4.3
Für die Feststellung des Flächenbestandes gelten die feldblockbezogenen Angaben im Flächenverzeichnis des Antrages auf Direktzahlungen und Agrarförderung des Antragsjahres.
4.4
Flächen in benachteiligten Gebieten benachbarter Bundesländer werden berücksichtigt, sofern der Bewirtschafter dieser Flächen in Sachsen antragsberechtigt ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
4.5
Die Höhe der Ausgleichszulage wird gestaffelt. Sie beträgt

Ausgleichszulage
Nr. Ort Euro je ha
4.5.1 im Bergland
  für Grünland und Ackerfutter 154 EUR je ha,
  für Ackerland 77 EUR je ha.
4.5.2 in der benachteiligten Agrarzone und den Kleinen Gebieten
4.5.2.1 in Gemeinden über 600 m Höhe sowie mit einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) unter oder gleich 16
  für Grünland und Ackerfutter 131 EUR je ha,
  für Ackerland 65,50 EUR je ha.
4.5.2.2 in Gemeinden über 600 m Höhe (außer Gemeinden nach Nummer 4.5.2.1) sowie in Gemeinden unter 600 m Höhe und mit einer LVZ unter 25
  für Grünland und Ackerfutter 104 EUR je ha,
  für Ackerland 52 EUR je ha.
4.5.2.3 in Gemeinden unter 600 m Höhe und mit einer LVZ zwischen 25 und unter 28
  für Grünland und Ackerfutter 77 EUR je ha,
  für Ackerland 38,50 EUR je ha.
4.5.2.4 in Gemeinden mit einer LVZ von 28 und darüber
  für Grünland und Ackerfutter 50 EUR je ha,
  für Ackerland 25 EUR je ha.

 
In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln kann es zu Reduzierungen der in Nummer 4.5 genannten Beträge kommen. Das Nähere bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Erlass.
4.6
Zahlungsbegrenzungen
Die Ausgleichszulage beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 maximal 16 000 EUR pro Jahr. Dieser Betrag kann überschritten werden, wenn aufgrund der Antragsangaben des Zuwendungsempfängers mehr als zwei betriebsnotwendige Arbeitskräfte kalkulatorisch auf Basis von Standardwerten ermittelt und berechnet werden; für diese weiteren betriebsnotwendigen Arbeitskräfte werden maximal 8 000 EUR je betriebsnotwendige Arbeitskraft und Jahr gewährt. 2
5.
Sonstige Bestimmungen
5.1
Mehrfachförderung
Eine Kumulation ist ausschließlich dann zulässig, wenn sämtliche Zuwendungsvoraussetzungen nach dieser Richtlinie sowie sämtliche Zuwendungsvoraussetzungen nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007), Teil A (UM) 3 , erfüllt sind.
5.2
Ausschluss der Förderung
Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn der nach Nummer 4.1 bis 4.5 ermittelte Gesamtbetrag für einen bestimmten Antrag 250 EUR nicht erreicht.
5.3
Kontrollen und Sanktionen
Cross Compliance (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen):
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von den Antragstellern nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem Antragsteller oder seinem Vertreter zuzurechnenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Zahlungen gekürzt oder es wird keinerlei Zahlung geleistet (Artikel 51 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 1698/2005). Die Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) wegen Nichteinhaltung dieser anderweitigen Verpflichtungen erfolgen gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006.
Flächenabweichungen sowie Nichterfüllung von Förderkriterien:
Die Kürzungen und Ausschlüsse im Falle von Flächenabweichungen sowie der Nichterfüllung von Förderkriterien erfolgen auf der Grundlage der Artikel 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006.
5.4
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.
6.
Verfahrensregelungen

Zuständige Behörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

6.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird auf jährlich zu stellenden schriftlichen Antrag gewährt. Für die Antragstellung ist das Muster des bei der zuständigen Behörde vorliegenden Formulars zu verwenden.
Der Antrag muss gemeinsam mit dem Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung – Sammelantrag – des jeweiligen Antragsjahres in einfacher Ausfertigung bei der zuständigen Behörde bis zum dem 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres eingegangen sein (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems [ InVeKoS-VerordnungInVeKoSV] vom 3. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3194], zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2007 [BGBl. I S. 489], in der jeweils geltenden Fassung).
6.2
Bewilligungsverfahren
Die zuständige Behörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
6.3
Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ohne gesonderte Antragstellung.
Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.
6.4
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderungen sowie Verrechnung von offenen Forderungen
Die Aufhebung der Zuwendungsbescheides und die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Zuwendung (Rückforderung) erfolgt nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht und damit auf der Grundlage der §§ 48 bis 49a VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG. Jedoch sind die unmittelbar und vorrangig geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu beachten, welche über Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 zur Anwendung kommen. Diese Regelungen sind „innerhalb“ der §§ 48 bis 49a VwVfG anzuwenden.
Vor jeder Auszahlung ist zu prüfen, ob offene fällige Rückforderungen des Freistaates Sachsen aus dem EAGFL, dem EGFL oder/und ELER gegen den Zuwendungsempfänger bestehen. Bestehen offene Rückforderungen, ist in der Regel der fällige Rückforderungsbetrag mit dem anstehenden Auszahlungsbetrag zu verrechnen. Zur Vermeidung unbilliger Härten besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweise Verrechnung beim LfULG zu stellen.
7.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 23. März 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 40, S. 1347
    Fsn-Nr.: 5563-V07.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 13. August 2009