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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 13.08.2009

Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vollzitat: Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 18. September 2007 (SächsABl. S. 1449), die zuletzt durch Ziffer I der Richtlinie vom 11. Juli 2012 (SächsABl. S. 935) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und des Naturschutzes im Wald im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft – RL WuF/2007)

Vom 18. September 2007

[Geändert durch Teil A Ziff. VII der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 948) mit Wirkung vom 1. August 2008]

I.
Allgemeiner Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Zur Stabilisierung des Waldes durch naturnahe Bewirtschaftung, zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft im ländlichen Raum und zum Schutz der Naturgüter im Wald können Vorhaben gefördert werden, die der Verbesserung des öffentlichen Wertes des Waldes sowie der Verbesserung der forstlichen Infrastruktur nachhaltig dienen.

Außerdem können Vorhaben mit dem Ziel der Überwindung struktureller Nachteile, insbesondere der Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FZ) gefördert werden. Vorrangig sollen deswegen die Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert werden.

Im Interesse der Erhaltung und Entwicklung von Waldflächen als Lebensräume geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten, als naturnahe Biotope und als wichtige Elemente im ökologischen Verbundsystem wird angestrebt, wertvolle Biotopstrukturen zu erhalten oder spezifische Bewirtschaftungs- und Pflegeverfahren durchzuführen. Diese Vorhaben, die maßgeblich zur Umsetzung von Natura 2000 und damit der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen biologischen Vielfalt dienen, sollen aufgrund des besonderen naturschutzfachlichen Interesses durch Zuwendungen unterstützt werden.

Hierzu zählen:

 
A
Einbringung standortgerechter Baumarten
 
B
Forstwirtschaftlicher Wege- und Brückenbau
 
C
Mobilisierungsprämie für Holzabsatz durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
 
D
Investive Vorhaben zur Förderung von struktureller Vielfalt und natürlichem Arteninventar
 
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
 
1.
Grundsätzlich gelten:
 
 
a)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), insbesondere §§ 23 und 44,
 
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 SäHO ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180),
 
 
c)
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50 – des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833).
 
2.
Für Projekte, die aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) mitfinanziert werden (Vorhaben nach den Vorhabenkomplexen A, B und D dieser Richtlinie), gelten darüber hinaus insbesondere:
 
 
a)
die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER; ABl. EU Nr. L 277 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 8), unter Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2007 bis 2013 (EPLR),
 
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 368 vom 23. Dezember 2006 S. 15) sowie
 
 
c)
Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S. 74),
 
 
d)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28).
 
3.
Für Projekte, die aus Mitteln für die Umsetzung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) mitfinanziert werden (Vorhaben nach Vorhabenkomplex C dieser Richtlinie), gelten darüber hinaus insbesondere:
Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ( GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2429).
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
II.
Spezieller Zuwendungszweck/Gegenstand der Förderung/ Zuwendungsempfänger/ Zuwendungsvoraussetzungen/Art, Umfang und Höhe der Zuwendung/Sonstige Zuwendungsbestimmungen
A
Einbringung standortgerechter Baumarten
A.1
Zuwendungszweck
 
Zuwendungszweck ist die Stabilisierung des Waldes und die Steigerung seines öffentlichen Wertes mit dem Ziel der dauerhaften Sicherung und Verbesserung der Waldfunktionen gemäß § 1 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) geändert worden ist , in der jeweils geltenden Fassung, über Förderung der Einbringung standortgerechter Baumarten.
A.2
Gegenstand der Förderung
 
a)
Förderung der Einbringung (Pflanzung oder Saat) von standortheimischen Laubbaumarten und Weißtanne auf Waldflächen im Sinne des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalparken und Biosphärenreservaten, sofern diese Vorhaben auf Flächen stattfinden, für die keine flächenkonkrete, bestätigte Fachplanung vorliegt, sowie auf Flächen, die im Rahmen der Selektiven Biotopkartierung des Freistaates Sachsen als wertvolle Biotope erfasst wurden. Liegt in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalparken und Biosphärenreservaten für die vom beantragten Vorhaben betroffene Waldfläche eine flächenkonkrete, bestätigte Fachplanung (Natura-2000-Managementplan oder Pflege- und Entwicklungsplan) vor, kann ausschließlich eine Förderung nach Nummer D dieser Richtlinie erfolgen).
 
b)
Förderung der Einbringung (Pflanzung oder Saat) von standortgerechten Laubbaumarten, Weißtanne und Douglasie außerhalb der unter Nummer A.2 Buchst. a definierten Gebietskulisse.
A.3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger können sein:
 
a)
natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen;
 
b)
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FZ) im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft ( Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in der jeweils geltenden Fassung.
 

Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.

Der Bund und das Land als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Zuwendungsempfänger angehören.

A.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 

Für die Kulturbegründung müssen standortheimische Baumarten (bei Vorhaben nach Nummer A.2 Buchst. a) oder standortgerechte Baumarten (bei Vorhaben nach Nummer A.2 Buchst. b) verwendet werden. Die Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes ( FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Herkunftsempfehlungen (Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut im Freistaat Sachsen, Schriftenreihe der Landesanstalt für Forsten Heft 10/1996), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten.

Die Vorhaben nach Nummer A.2 Buchst. a dürfen den Schutzzielstellungen nicht zuwiderlaufen.

Außerdem ist die Verwendung folgender Straucharten förderfähig:
Cornus mas – Kornelkirsche; Cornus sanguinaea – Blutroter Hartriegel; Corylus avellana – Hasel; Crataegus spec. – Weißdorn; Evonymus europaea – Europäisches Pfaffenhütchen; Hippophaea rhamnoides – Sanddorn; Ligustrum vulgare – Liguster; Lonicera xylosterum – Rote Heckenkirsche; Prunus spinosa – Schlehe; Rhamnus carthartica – Purgierkreuzdorn; Rhamnus frangula – Faulbaum; Ribes alpinum – Alpenjohannisbeere; Rosa spec. – Rosen; Rubus fructicosus – Echte Brombeere; Rubus corylifolius – Heckenbrombeere; Sambucus nigra – Schwarzer Holunder; Sambucus racemosa – Roter Holunder; Viburnum lantana – Wolliger Schneeball; Viburnum opulus – Gemeiner Schneeball.

A.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 

Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.

Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben gemäß Nummer III.7 für Bodenvorarbeiten, Startkalkungen (Meliorationskalkung), die Beseitigung kulturhemmenden Bewuchses (mechanische Vorwuchsbeseitigung), Pflanz-, Saatgut, Pflanzung oder Saat, erstmalige Gatterung oder erstmaliger Verbissschutz (mechanischer Einzelschutz).

Der Zuschuss beträgt für Vorhaben nach Nummer A.2 Buchst. a 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben, für Vorhaben nach Nummer A.2 Buchst. b 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

A.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Zweckbindung
 
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwendung abschließend festgesetzt wurde (Datum Endfestsetzungsbescheid). Zum Ende der Zweckbindung muss die Bestandessituation erwarten lassen, dass die vom Zuwendungsempfänger angestrebten Projektziele erreichbar sind.
B
Forstwirtschaftlicher Wege- und Brückenbau
B.1
Zuwendungszweck
 
Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung zugänglich zu machen.
B.2
Gegenstand der Förderung
 

Neubau, Ausbau und Instandsetzung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege nach § 21 SächsWaldG. Dazu gehören auch Wege zwischen forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und den dazugehörigen Waldflächen sowie deren Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz.

Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege gelten als Bestandteil des Wegebauvorhabens.

Die Wegebauvorhaben können auch als gemeinschaftliche Vorhaben gefördert werden; ein gemeinschaftliches Vorhaben liegt vor, wenn von dem Vorhaben mehrere Eigentümer oder Besitzer forstwirtschaftlicher Grundstücke betroffen sind, die nicht selbst das Vorhaben durchführen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

 
a)
Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege;
 
b)
Wegebefestigungen mit Schwarz- oder Betondecken sowie mit Bitumenemulsionen, ausgenommen Wegeabschnitte mit einem Längsgefälle von mehr als acht Prozent;
 
c)
Wege mit Recyclingmaterial und kontaminiertem Baumaterial (zum Beispiel Eisenbahnaltschotter oder Ausbauasphalt);
 
d)
Unterhaltung und Pflege von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material (zur Unterhaltung zählen: Nach- und/oder Neuprofilierung der Fahrbahn; die Ausbesserung und/oder der Neuaufbau der Verschleißschicht auch mit Materialeinsatz. Zur Pflege zählen: das Freihalten der Fahrbahn und der Bankette von Bewuchs und/oder das Entfernen entsprechenden Bewuchses; die Beräumung der Entwässerungsanlagen sowie die Ausbesserung der Verschleißschicht unter Verwendung des vorhandenen Wegebaumaterials.);
 
e)
Aufhieb der Trasse für die Baumaßnahme sowie Schranken und andere Sperrvorrichtungen.
B.3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger können sein:
 
a)
natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts für Vorhaben, die auf in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Flächen durchgeführt werden;
 
b)
anerkannte FZ im Sinne von § 15 BWaldG.
 

Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.

Die Zuwendungsempfänger können Träger gemeinschaftlicher Vorhaben sein. Die Verbesserung der forstlichen Infrastruktur muss Auswirkung auf Waldflächen im Eigentum oder Besitz des Trägers haben.

Von dieser Förderung ausgeschlossen sind:

 
a)
der Bund und das Land als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Zuwendungsempfänger angehören;
 
b)
Öffentliche Unternehmen sowie juristische Personen, an denen der Bund oder das Land mit mindestens 50 Prozent des Kapitalvermögens mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind.
B.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die forstwirtschaftlichen Wege, einschließlich der dazugehörigen notwendigen Anlagen, müssen so gestaltet sein, dass die durchgängige, ganzjährige Befahrung mit Holzabfuhrfahrzeugen mit der nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893), in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Gesamtlast von 40 Tonnen und den entsprechenden Abmessungen gewährleistet ist.

Für Neubau und Instandsetzung forstwirtschaftlicher Wege sind folgende Mindeststandards einzuhalten:

Mindeststandards
Was Standard
Fahrbahnbreite: 3,00 m
Bankette (Seitenstreifen): beidseitig 0,50 m, befestigt und befahrbar
Graben: berg- oder beidseitig
Quergefälle: fünf Prozent
Schichtdicke: dreifacher Größtkorndurchmesser
Durchmesser der Durchlässe: 400 mm

Für Brückenbauwerke ist ein Statiknachweis nach DIN zu erbringen.

Bei Planung und Ausführung der Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, zum Beispiel die Richtlinien für den ländlichen Wegebau des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e. V. (DVWK-Regeln 137/1999) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Ein gemeinschaftliches Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn ihr Träger das schriftliche Einverständnis aller Eigentümer, deren forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke von dem Vorhaben betroffen sind, vorlegt.

B.5
Umfang und Höhe der Zuwendung
 

Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.

Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben gemäß Nummer III.7 für Bauentwürfe, Statiknachweise, Bauausführung und Bauleitung, die nach Abzug von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen und der übrigen nicht förderfähigen Ausgaben verbleiben.

Sind Planung, Projektierung und Baugrunduntersuchungen alleiniger Zweck der Zuwendung, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Der Zuschuss beträgt 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

B.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Zweckbindung
 

Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt unter dem Vorbehalt, dass für das beantragte Vorhaben die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Gestattungen (Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung oder sonstige Entscheidung) erteilt werden.

Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwendung abschließend festgesetzt wurde (Datum Endfestsetzungsbescheid). Die forstwirtschaftlichen Wege, einschließlich der dazugehörigen notwendigen Anlagen, müssen so erhalten sein, dass die durchgängige, ganzjährige Befahrung mit Holzabfuhrfahrzeugen mit der nach StVZO zulässigen Gesamtlast von 40 Tonnen und den entsprechenden Abmessungen gewährleistet ist.

C
Mobilisierungsprämie für Holzabsatz durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
C.1
Zuwendungszweck
 
Ziel ist die Überwindung struktureller Nachteile, insbesondere der Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FZ). Vorrangig sollen deswegen die Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert werden.
C.2
Gegenstand der Förderung
 
Fördergegenstand ist eine Mobilisierungsprämie für Holzabsatz. Diese umfasst Zuwendungen für:
 
a)
Überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes durch Forstbetriebsgemeinschaften (FBG'n): Gefördert werden die Aufwendungen für die überbetriebliche Holzvermarktung mit einem Festbetrag je Festmeter vermarkteter Holzmenge im jeweiligen Kalenderjahr.
 
b)
Koordinierung des überregionalen Holzabsatzes durch forstwirtschaftliche Vereinigungen (FV'n): Zuschussfähig sind alle Maßnahmen, die der Vorbereitung, dem Abschluss und der Erfüllung von Rahmenverträgen im Auftrag der Mitglieder dienen.
C.3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger können anerkannte FBG'n und FV'n im Sinne von § 15 BWaldG sein.
C.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Fördervoraussetzung ist für:
 
a)
Vorhaben nach Nummer C.2 Buchst. a eine Mindestvermarktungsmenge von 1,5 Festmetern pro Hektar Mitgliedsfläche (Stand zum 1. Januar des Ausführungsjahres) und Kalenderjahr sowie eine absolute Mindestvermarktungsmenge in Höhe von 4 000 Festmetern pro Kalenderjahr.
 
b)
Vorhaben nach Nummer C.2 Buchst. b eine Mindestvermarktungsmenge in Höhe von 20 000 Festmetern pro Kalenderjahr.
 

Förderfähig ist ausschließlich die Holzmenge, die für die Mitglieder des FZ vermarktet wird. Der Fördersatz kann für die jeweilige Holzmenge nur einmal beantragt werden. Nicht in Festmetern verkaufte Hölzer werden in Festmeter umgerechnet. Für Kurzholz (Menge in Raummeter) gilt der Faktor 0,7 und für Waldhackgut (Menge in Tonnen) der Faktor 0,4. Weitere Sortimente, zum Beispiel Stangen, werden nicht mitgerechnet.

Förderfähig sind folgende Sortimente: Stammholz lang, Stammholzabschnitte (inklusive Schwellen- und Palettenholz), Industrieholz lang und kurz, Brennholz, Waldhackschnitzel.

Erfolgt die Holzvermarktung über Dritte oder wird das bei dem FZ für die Holzvermarktung angestellte Personal von öffentlichen Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen gestellt, so kann keine Mobilisierungsprämie für Holz in Anspruch genommen werden. Die Holzvermarktung von FBG'n über Rahmenverträge von FV'n, deren Mitglied sie sind, schließt die Inanspruchnahme der Mobilisierungsprämie nicht aus.

Ab dem 1. Januar 2010 wird die Förderung nur noch dann gewährt, wenn im Ausführungszeitraum durch den FZ der Nachweis der Zertifizierung der Waldwirtschaft des FZ nach einem anerkannten forstlichen Zertifizierungssystem (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes [PEFC], Forest Stewardship Council [FSC] oder Naturland) erbracht ist.

Darüber hinaus wird die Förderung der FBG'n ab 2010 nur noch dann gewährt, wenn sich die Mitgliedsfläche der FBG ab dem 1. Januar 2010 mindestens zu 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2013 mindestens zu 25 Prozent aus Betrieben zusammensetzt, die als Einzelbetriebe eine Fläche von 50 Hektar nicht überschreiten. Bei der Ermittlung dieses Strukturquotienten bleibt die Betriebsfläche desjenigen Waldbesitzers, der den größten Einzelbetrieb in die FBG als Mitgliedsfläche einbringt, unberücksichtigt.

C.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt. Der Zuschuss für Vorhaben nach Nummer C.2 Buchst. a beträgt 2 EUR je Festmeter, bei Vorhaben nach Nummer C.2 Buchst. b 0,20 EUR je Festmeter. Diese Zuschüsse können kumulativ gewährt werden.
D
Investive Vorhaben zur Förderung von struktureller Vielfalt und natürlichem Arteninventar
D.1
Zuwendungszweck
 
Zuwendungszweck ist die Steigerung des öffentlichen Wertes des Waldes durch Förderung von investiven Vorhaben zur Verbesserung der strukturellen Vielfalt und des natürlichen Arteninventars (Verbesserung der Schutzfunktion des Waldes gemäß § 1 Abs. 1 SächsWaldG).
D.2.1
Verjüngungen mit standortheimischen Baumarten
D.2.1.1
Gegenstand der Förderung
 
Förderung der Verjüngungen mit standortheimischen Baumarten auf Waldflächen in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalparken und Biosphärenreservaten auf Grundlage einer flächenkonkreten, bestätigten Fachplanung der zuständigen Naturschutz- und/oder Forstbehörde (Natura-2000-Managementplan oder Pflege- und Entwicklungsplan) mit dem Ziel der Verbesserung des natürlichen Arteninventars.
D.2.1.2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger können sein:
 
a)
natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen;
 
b)
anerkannte FZ im Sinne von § 15 BWaldG.
 

Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.

Der Bund und das Land als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Zuwendungsempfänger angehören.

D.2.1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 

Die Vorhaben müssen in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalparken und Biosphärenreservaten auf der Grundlage flächenkonkreter, bestätigter Fachplanungen der zuständigen Naturschutz- und/oder Forstbehörden (Natura-2000-Managementpläne oder Pflege- und Entwicklungspläne) stattfinden.

Für die Kulturbegründung müssen standortheimische Baumarten verwendet werden. Die Bestimmungen des FoVG sowie die Herkunftsempfehlungen sind zu beachten.

Außerdem ist die Verwendung folgender Straucharten förderfähig:
Cornus mas – Kornelkirsche; Cornus sanguinaea – Blutroter Hartriegel; Corylus avellana – Hasel; Crataegus spec. – Weißdorn; Evonymus europaea – Europäisches Pfaffenhütchen; Hippophaea rhamnoides – Sanddorn; Ligustrum vulgare – Liguster; Lonicera xylosterum – Rote Heckenkirsche; Prunus spinosa – Schlehe; Rhamnus carthartica – Purgierkreuzdorn; Rhamnus frangula – Faulbaum; Ribes alpinum – Alpenjohannisbeere; Rosa spec. – Rosen; Rubus fructicosus – Echte Brombeere; Rubus corylifolius - Heckenbrombeere; Sambucus nigra – Schwarzer Holunder; Sambucus racemosa – Roter Holunder; Viburnum lantana – Wolliger Schneeball; Viburnum opulus – Gemeiner Schneeball.

D.2.1.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 

Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.

Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben gemäß Nummer III.7 für Bodenvorarbeiten, Startkalkungen (Meliorationskalkung), Pflanz-, Saatgut, Pflanzung oder Saat, erstmalige Gatterung oder erstmaliger Verbissschutz (mechanischer Einzelschutz).

Der Zuschuss beträgt 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

D.2.1.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Zweckbindung
 
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwendung abschließend festgesetzt wurde (Datum Endfestsetzungsbescheid). Zum Ende der Zweckbindung muss die Bestandessituation erwarten lassen, dass die vom Zuwendungsempfänger angestrebten Projektziele erreichbar sind.
D.2.2
Entnahme naturschutzfachlich unerwünschter Mischbaumarten und Sträucher zugunsten lebensraumtypischer Baumartenzusammensetzungen
D.2.2.1
Gegenstand der Förderung
 
Förderung lebensraumtypischer Baumarten in Verjüngungen und Jungwüchsen durch Entnahme konkurrenzstarker, naturschutzfachlich unerwünschter und/oder unerwünscht dominierender Mischbaumarten und Sträucher mit dem Ziel der Verbesserung des natürlichen Arteninventars.
D.2.2.2
Zuwendungsempfänger
 

Zuwendungsempfänger können sein: natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.

Der Bund und das Land als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Zuwendungsempfänger angehören.

D.2.2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 

Die Vorhaben müssen in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen, Nationalparken und Biosphärenreservaten auf der Grundlage flächenkonkreter, bestätigter Fachplanungen der zuständigen Naturschutz- und/oder Forstbehörden (zum Beispiel Natura-2000-Managementpläne, Pflege- und Entwicklungspläne und ähnliche) stattfinden.

Die Bäume der zu beseitigenden Baumarten dürfen eine Oberhöhe von bis zu fünf Metern haben.

D.2.2.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 

Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.

Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben gemäß Nummer III.7 für Entfernen und Abtransport der zu entnehmenden Baum- und Straucharten.

Der Zuschuss beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

D.2.2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Zweckbindung
 
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwendung abschließend festgesetzt wurde (Datum Endfestsetzungsbescheid). Zum Ende der Zweckbindung dürfen die entfernten Baumarten das Bestandesbild der Förderfläche nicht dominant prägen.
D.2.3
Erhalt und Wiederherstellung von Feuchtbiotopen im Wald
D.2.3.1
Gegenstand der Förderung
 
Erhalt und Wiederherstellung von Kleingewässern, Mooren, Bachauen, Quell- und sonstigen Feuchtbereichen zur Verbesserung der strukturellen Vielfalt im Wald und zur Sicherung von Lebensräumen und/oder Lebensstätten bedrohter Arten.
D.2.3.2
Zuwendungsempfänger
 

Zuwendungsempfänger können sein: natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.

Der Bund und das Land als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Zuwendungsempfänger angehören.

D.2.3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Vorhaben müssen auf Flächen im Wald im Sinne des § 2 SächsWaldG stattfinden und dürfen den waldgesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.
D.2.3.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 

Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.

Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben gemäß Nummer III.7 für Boden- und/oder Erdarbeiten, Transportleistungen, Baumaterialien, Bauleistungen, Anlage von Wasserrückhaltemöglichkeiten, Fachplanungen und Gutachten.

Die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten werden zu höchstens 30 Prozent der gesamten förderfähigen Ausgaben anerkannt. Das heißt:

 
a)
betragen die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten bis zu 30 Prozent der gesamten nachgewiesenen Ausgaben, werden diese in voller Höhe anerkannt;
 
b)
betragen die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten mehr als 30 Prozent der gesamten nachgewiesenen Ausgaben, so werden diese in Höhe von 3/7 der übrigen nachgewiesenen Ausgaben anerkannt.
 

Die anerkannten förderfähigen Ausgaben reduzieren sich um die im Rahmen des Vorhabens realisierten Einnahmen (zum Beispiel Holzerlöse).

Der Zuschuss beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

D.2.3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Zweckbindung
 
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwendung abschließend festgesetzt wurde (Datum Endfestsetzungsbescheid). Zum Ende der Zweckbindung müssen die erhaltenen und/oder wiederhergestellten Feuchtbiotope erkennbar sein.
D.2.4
Erhalt und Wiederherstellung lichter Bereiche im Wald
D.2.4.1
Gegenstand der Förderung
 
Einmalige Vorhaben zur Pflege von Offenbiotopen im Wald, der Schaffung und dem Erhalt lichter Strukturen in Wäldern, der Durchführung historischer Waldnutzungsformen (Nieder- und Mittelwald), der Strukturpflege an Waldrändern zur Förderung der strukturellen Vielfalt im Wald und der Sicherung von Lebensräumen und/oder Lebensstätten bedrohter Arten.
D.2.4.2
Zuwendungsempfänger
 

Zuwendungsempfänger können sein: natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.

Der Bund und das Land als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Zuwendungsempfänger angehören.

D.2.4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Förderung entsprechender Vorhaben wird nur in folgenden Gebieten angeboten:
 
a)
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) gemäß Richtlinie Nr. 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), und Vogelschutzgebiete gemäß Richtlinie Nr. 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), in der jeweils geltenden Fassung;
 
b)
Naturschutzgebiete, Nationalpark, Biosphärenreservat, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile;
 
c)
wertvolle Biotope, die im Rahmen der Selektiven Biotopkartierung des Freistaats Sachsen erfasst wurden sowie geschützte Biotope nach § 26 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), in der jeweils geltenden Fassung;
 
d)
Flächen zur Schaffung eines ökologisches Verbundsystems und/oder Biotopverbundsystems auf Grundlage von Fachplanungen gemäß der §§ 4 bis 6 SächsNatSchG sowie
 
e)
Lebensräume und/oder Lebensstätten der folgenden geschützten oder gefährdeten Arten, soweit diese auf eine naturschutzgerechte Nutzung oder Pflege zur Erhaltung ihrer Lebensräume angewiesen sind:
 
 
aa)
Arten gemäß Richtlinie Nr. 92/43/EWG Anhang II und IV,
 
 
bb)
Vogelarten gemäß Richtlinie Nr. 79/409/EWG Anhang I,
 
 
cc)
Arten aller Artengruppen, die in Sachsen vom Aussterben bedroht (Rote Liste 1), stark gefährdet (Rote Liste 2), gefährdet (Rote Liste 3) oder extrem selten (Rote Liste 4 oder R) sind sowie verschollene oder ausgestorbene Arten (Rote Liste 0), sobald Wiedernachweise vorliegen.
 
Die Vorhaben dürfen den waldgesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.
D.2.4.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 

Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.

Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben gemäß Nummer III.7 für Pflegeeingriffe, Fällung, Rückung, Abtransport, Ringeln et cetera, der zu entnehmenden Bäume und Sträucher sowie hierfür anfallende Ausgaben für Fachplanungen und -gutachten.

Die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten werden zu höchstens 30 Prozent der gesamten förderfähigen Ausgaben anerkannt. Das heißt:

 
a)
betragen die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten bis zu 30 Prozent der gesamten nachgewiesenen Ausgaben, werden diese in voller Höhe anerkannt;
 
b)
betragen die Ausgaben für Fachplanungen und Gutachten mehr als 30 Prozent der gesamten nachgewiesenen Ausgaben, so werden diese in Höhe von 3/7 der übrigen nachgewiesenen Ausgaben anerkannt.
 

Die anerkannten förderfähigen Ausgaben reduzieren sich um die im Rahmen des Vorhabens realisierten Einnahmen (zum Beispiel Holzerlöse).

Der Zuschuss beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

D.2.4.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Zweckbindung
 
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwendung abschließend festgesetzt wurde (Datum Endfestsetzungsbescheid). Zum Ende der Zweckbindung müssen die aufgelichteten Strukturen im Wald erkennbar sein.
D.2.5
Erhalt von Biotopbäumen und starkem Totholz
D.2.5.1
Gegenstand der Förderung
 
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind der Verzicht auf Nutzung von Biotopbäumen, als Vorstadium der Entwicklung zu besonders geschützten höhlenreichen Einzelbäumen gemäß § 26 SächsNatSchG und zusätzlich dazu der Verzicht auf Nutzung von starkem Totholz (stehend oder liegend).
D.2.5.2
Zuwendungsempfänger
 

Zuwendungsempfänger können sein: natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen.

Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer der Waldflächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorweisen.

Der Bund und das Land als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Das gilt auch für Flächen im Eigentum des Bundes oder des Landes, die an Personen verpachtet sind, die dem oben genannten Kreis der Zuwendungsempfänger angehören.

D.2.5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Förderfähig ist der Verzicht auf Nutzung von Biotopbäumen im Wald. Förderfähig als Biotopbäume sind Bäume heimischer Baumarten mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von mindestens 40 Zentimetern und einem oder mehrerer der folgenden Merkmale:
 
a)
Bäume mit offenen Holzfäulen aufgrund von Rindenschäden (zum Beispiel alte Rücke- oder Blitzschäden, ausgebrochene Zwiesel), die Rindenverletzungen sollten mindestens 500 Quadratzentimeter aufweisen,
 
b)
Bäume mit Pilzkonsolen,
 
c)
Uraltbäume, deren Alter und Dimension eine beginnende Holzentwertung vermuten lassen (Eichen und Buchen in der Regel > 100 Zentimeter BHD, andere Baumarten in der Regel > 80 Zentimeter BHD),
 
d)
Bäume mit viel Kronentotholz (in der Regel mindestens ein Viertel der Krone abgestorben) oder wieder austreibende Bäume mit Kronenabbrüchen,
 
e)
Bizarrformen (zum Beispiel stark mehrschnürig gekrümmte Bäume),
 
f)
Bäume mit quartiertauglichen Stammrissen, Druckzwieseln oder Rindentaschen,
 
g)
Bäume mit einer kleinen Höhle (zum Beispiel Buntspechthöhle).
 

Nach § 26 SächsNatSchG geschützte Höhlenbäume und höhlenreiche Altholzinseln sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Förderfähig ist zusätzlich zu dem Erhalt von Biotopbäumen der Verzicht auf Nutzung von starken Totholzbäumen (stehend oder liegend) einheimischer Baumarten in folgenden Fällen:

 
a)
stehendes Totholz: BHD von mindestens 40 Zentimetern und einer Höhe von mindestens drei Metern;
 
b)
liegendes Totholz: mindestens 40 Zentimeter Durchmesser am stärkeren Ende, Mindestlänge fünf Meter.
 

Ein alleiniger Verzicht auf Nutzung von Totholz ist nicht förderfähig.

Für die Biotopbäume sowie für das Totholz muss eine wirtschaftliche Nutzungsoption bestehen.

Nutzungsverzicht ist nicht förderfähig, wenn:

 
a)
eine Gefährdung von Waldbeständen benachbarter Waldeigentümer herbeigeführt wird;
 
b)
wegen mangelnder Erkennbarkeit von Gefahren für Laien, mit deren Gefährdung in besonderem Maße zu rechnen ist (zum Beispiel entlang ausgewiesener oder stark frequentierter Waldwege, entlang öffentlicher Verkehrslinien, an Parkplätzen, Einrichtungen, Gebäuden und Anlagen);
 
c)
waldgesetzliche Verpflichtungen nach §§ 16 bis 24 SächsWaldG entgegenstehen.
 
Die Förderung entsprechender Vorhaben wird nur in folgenden Gebieten angeboten:
 
a)
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Vogelschutzgebiete;
 
b)
Naturschutzgebiete, Nationalpark, Biosphärenreservat, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile;
 
c)
ökologisch bedeutsame Biotope, die im Rahmen der Selektiven Biotopkartierung des Freistaats Sachsen erfasst wurden sowie geschützte Biotope nach § 26 SächsNatSchG ;
 
d)
Flächen zur Schaffung eines ökologischen Verbundsystems und/oder Biotopverbundsystems auf der Grundlage von Fachplanungen gemäß der §§ 4 bis 6 SächsNatSchG sowie
 
e)
Lebensräume und/oder Lebensstätten der folgenden geschützten oder gefährdeten Arten, soweit diese auf eine naturschutzgerechte Nutzung oder Pflege zur Erhaltung ihrer Lebensräume angewiesen sind:
 
 
aa)
Arten gemäß Richtlinie Nr. 92/43/EWG Anhang II und IV;
 
 
bb)
Vogelarten gemäß Richtlinie Nr. 79/409/EWG Anhang I;
 
 
cc)
Arten aller Artengruppen, die in Sachsen vom Aussterben bedroht (Rote Liste 1), stark gefährdet (Rote Liste 2), gefährdet (Rote Liste 3) oder extrem selten (Rote Liste 4 oder R) sind sowie verschollene oder ausgestorbene Arten (Rote Liste 0), sobald Wiedernachweise vorliegen.
D.2.5.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses.

Die Höhe der Zuwendung ergibt sich als Summe der Förderbeträge der Biotopbäume und Totholzstämme gemäß den nachstehenden Tabellen.

Der Förderbetrag bei lebenden Biotopbäumen beträgt in EUR je Stück:

Förderbetrag lebend
BHD Nadelholz Hartlaubholz Weichlaubholz
  BHD  
  (cm)  
Nadelholz (Fichte, Kiefer) Hartlaub-
holz
(Rotbuche,
Eiche, Esche,
Ahorn,
sonstige
Hart-
laubbäume)
Weichlaub-
holz
(Roterle, Birke, Pappel,
sonstige Weich-
laubbäume)
40 – 44 21  14 13
45 – 49 31  30 21
50 – 54 44  41 31
55 – 59 60  52 44
60 – 64 79  64 59
65 – 69 79  81 59
70 – 74 79 106 59
75 – 79 79 142 59
ab 80 79 181 59
 

Der Förderbetrag bei stehenden und liegenden Totholzbäumen beträgt in EUR je Stück:

Förderbetrag tot
BHD Nadelholz Laubholz
BHD / Dmax (cm) Nadelholz Laubholz
40 – 49  7 10
50 – 59 10 20
ab 60 14 30
D.2.5.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Zweckbindung

Die Zweckbindungsfrist beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwendung abschließend festgesetzt wurde (Datum Endfestsetzungsbescheid). Zum Ende der Zweckbindungsfrist müssen die geförderten Biotop- und Totholzbäume noch vorhanden sein.

III.
Verfahren
III.1
Beginn des Vorhabens
 

Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn zustimmen. Die Zustimmung hat in schriftlicher Form und nur auf schriftlichen Antrag des Antragstellers zu erfolgen. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Vorhabens einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. Aus dem vorzeitigen förderunschädlichen Beginn kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar. Eine spätere Förderung erfolgt nach der dann geltenden Richtlinie.

Bei den Vorhaben nach Nummer B gelten Planung, Projektierung und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens.

Bei den Vorhaben nach Nummer D.2.3 und D.2.4 gelten im Rahmen der Projekterarbeitung erbrachte Planungsleistungen und Gutachten nicht als Beginn des Vorhabens.

Für Vorhaben nach Nummer C gilt der vorzeitige Vorhabenbeginn zum 1. Januar des geplanten Ausführungsjahres mit der rechtzeitigen Antragstellung gemäß Nummer III.2 Abs. 7 als genehmigt.

III.2
Antragsverfahren
 

Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der amtlichen Antragsformulare gewährt. Die jeweils geltenden Antragsformulare sind im Internet unter der Adresse www.smul.sachsen.de (Förderung) veröffentlicht.

Innerhalb der jeweiligen Vorhabenkomplexe A.2a), oder A.2b), oder B, oder D.2.1, oder D.2.2, oder D.2.3, oder D.2.4, oder D.2.5 dieser Richtlinie kann sich ein Vorhaben nur aus Teilvorhaben zusammensetzen, die in einem sachlichen und räumlichen Bezug zueinander stehen.

Dem Förderantrag sind folgende Anlagen beizufügen:

 
a)
eine Vorhabensbeschreibung mit Finanzierungsplan (bei Vorhaben nach Nummer C ohne Finanzierungsplan);
 
b)
eine Erklärung zum Eigentum oder bei gepachteten Flächen eine Kopie des Pachtvertrages, einschließlich der Einverständniserklärung des Eigentümers (nicht bei Vorhaben nach Nummer C);
 
c)
eine aussagefähige Karte (in der Regel die entsprechende Flurstückskarte), aus der die zuwendungsrelevanten Informationen, insbesondere der Ort des Vorhabens, die Vorhabensabgrenzung, bei Nummer D.2.5 Standorte der Biotopbäume sowie des starken Totholzes, ersichtlich sind (nicht bei Vorhaben nach Nummer C).
 
Vorhabensabhängig sind zusätzlich einzureichen:
 
a)
bei Vorhaben nach Nummern B und D.2.2 – D.2.4: Einverständniserklärung des Eigentümers oder Besitzers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder Besitzer der Flächen, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden sollen, ist;
 
b)
bei Vorhaben nach Nummer C:
 
 
aa)
Erklärung über die dem Zuwendungsempfänger in den letzten drei Jahren gewährten sowie über die aktuell beantragten „De-minimis“-Beihilfen (De-minimis-Erklärung),
 
 
bb)
Legitimation des Unterzeichners, die Befugnisse zur Beantragung von Fördermitteln für den FZ zu besitzen,
 
 
cc)
ab 2009: Nachweis der Zertifizierung,
 
 
dd)
ab 2009: Zusammenstellung der Mitgliedsbetriebe mit Flächen unterschieden nach Einzelbetrieben mit Flächen bis sowie größer 50 ha (nur bei Vorhaben nach Nummer C.2a),
 
c)
bei Vorhaben nach Nummer D: Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde zur Vorhabensbeschreibung.
 
Erforderlichenfalls ist dem Förderantrag beizufügen:
eine Vollmacht des Flächeneigentümers oder -besitzers, wenn dieser den Antrag nicht persönlich stellt.

Die Bewilligungsbehörde ist – im Vorfeld einer Entscheidung – ermächtigt, weitere Unterlagen anzufordern.

Anträge, für die im Folgejahr eine Bewilligung erfolgen soll, müssen bis zum 31. Oktober des jeweils laufenden Jahres gestellt sein (Ausschlussfrist). Diese Anträge müssen sich auf Vorhaben beziehen, die im Folgejahr realisiert werden sollen (Ausführungszeitraum). Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er vollständig ausgefüllt, unterschrieben und unter Beifügung der oben genannten Unterlagen bei der Bewilligungsstelle (Eingangsstempel Poststelle) eingegangen ist. Verspätete Anträge werden abgelehnt.

Anträge, die nach dem 31. Oktober 2012 eingehen, sind durch die Bewilligungsbehörde abzulehnen, sofern der Antragsteller seinen Antrag nach Hinweis der Bewilligungsbehörde auf den Ablehnungsgrund weiterhin aufrechterhält.

III.3
Bewilligungsverfahren
 
Bewilligungsbehörde ist der Staatsbetrieb Sachsenforst. Bewilligungsstelle ist das zuständige Referat der Geschäftsleitung des Staatsbetriebes Sachsenforst.
III.4
Informations- und Publizitätsmaßnahmen
 

Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.

Zuwendungsempfänger investiver Vorhaben mit förderfähigen Gesamtkosten über 50 000 EUR sind verpflichtet, am Investitionsstandort eine Erläuterungstafel gemäß „Merkblatt zur Umsetzung der Publizitätsvorschriften für die Zuwendungsempfänger“ anzubringen.

Bei Vorhaben nach Nummer D.2.5 sind die Biotopbäume und das starke Totholz durch den Antragsteller mit den von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Plaketten dauerhaft zu markieren.

III.5
Vergabe von Aufträgen
 

Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VwV-SäHO zu § 44 SäHO . Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 EUR und 250 000 EUR ausreichend, wenn durch Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.

Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen Vergabevorschriften, so hat die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig oder teilweise aufzuheben und bereits gezahlte Zuwendungen vollständig oder teilweise zurückzufordern. Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung richten sich nach den §§ 48 ff. VwVfG unter Beachtung des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1, berichtigt 10. Februar 2005, ABl. EU Nr. L 37 S. 22), welche über Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 zur Anwendung kommt.

III.6
Verwendungsnachweisverfahren
 

Der Verwendungsnachweis ist vom Antragsteller nach Abschluss des Vorhabens innerhalb des Bewilligungszeitraumes gemäß des durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Musters bei der Bewilligungsstelle vorzulegen.

Bei Vorhaben nach Nummer D.2.5 hat der Waldbesitzer auf dem oben genannten Muster zu bestätigen, dass alle in der Vorhabensbeschreibung benannten und markierten Bäume noch vorhanden sind und er diese von nun an belässt.

III.7
Auszahlungsverfahren
 

Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Vorhaben verwendet werden. Der Auszahlungsantrag wird durch die Vorlage des Verwendungsnachweises mit den dazu geforderten Unterlagen gestellt.

Bei Vorhaben nach Nummern A, B und D (außer D.2.5) sind nur die im Rahmen des Vorhabens entstandenen Ausgaben für Sach- und/oder Dienstleistungen Dritter zuwendungsfähig, die in Form von bezahlten Rechnungen nachgewiesen werden. Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.

Die Mehrwertsteuer ist nicht Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Ausgaben sind mit Originalrechnungen und Zahlungsnachweisen zu belegen. Als Zahlungsnachweise werden folgende Belege durch die Bewilligungsstelle anerkannt:

 
a)
Kontoauszüge;
 
b)
bankquittierte Überweisungsträger;
 
c)
Quittungen bei Barzahlung;
 
d)
Ausdruck einer bestätigten Überweisung oder eines Online-Kontoauszugs beim Online-Banking: diese Ausdrucke sind durch den Antragsteller mit Datum, Stempel (nur bei juristischen Personen) und Unterschrift zu bestätigen;
 
e)
bei Körperschaften des öffentlichen Rechts: Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente, die zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen: sofern die Dokumente lediglich elektronisch erstellt wurden, sind diese durch Datum, Stempel und Unterschrift zu bestätigen.
 

Bei Vorhaben nach Nummer D.2.5 (Biotop- /Totholzbäume) erfolgt die Auszahlung in Höhe des gemäß Nummer D.2.5.4 ermittelten Betrages.

Bei den Vorhaben nach Nummer C erfolgt der Nachweis über die Holzvermarktung durch die entsprechenden Lieferscheine und Rechnungsbelege. Der Zuwendungsempfänger hat dabei über entsprechende Nachweise schlüssig zu belegen, dass es sich ausschließlich um Holz der Mitglieder gehandelt hat.

Alle Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben (Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz [ UStG] in der Fassung vom 21. Februar 2005 [BGBl. I S. 386], das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 [BGBl. I S. 2878] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), und eindeutige Zuordnungsmerkmale zum geförderten Projekt enthalten und sind durch den Zuwendungsempfänger in einer Belegliste zu erfassen. Alle Dokumente sind der Bewilligungsstelle mit dem Verwendungsnachweis im Original vorzulegen.

Die Bewilligungsbehörde setzt mit Endfestsetzungsbescheid die Förderung abschließend fest und veranlasst die Auszahlung.

III.8
Kürzungen und Ausschlüsse (für Vorhaben nach Abschnitt A, B, und D)
 

Kürzungen und Ausschlüsse erfolgen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006.

Die Zahlungen werden auf Grundlage des Betrags berechnet, der für förderfähig befunden wurde.

Die Bewilligungsbehörde prüft den vom Begünstigten erhaltenen Auszahlungsantrag (Verwendungsnachweis gemäß Nummer III.7) und setzt die förderfähigen Beträge fest. Die Bewilligungsbehörde setzt außerdem Folgendes fest:

 
a)
den dem Begünstigten ausschließlich auf Grundlage des Auszahlungsantrages zu zahlenden Betrag;
 
b)
den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Auszahlungsantrages zu zahlenden Betrag.
 

Übersteigt der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 Prozent, so wird der gemäß Buchstabe b ermittelte Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.

Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. Die Kürzungen werden sinngemäß auf nicht förderfähige Ausgaben angewendet, die bei Kontrollen gemäß den Artikeln 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 festgestellt werden.

Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der ELER-Stützung ausgeschlossen und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden ELER-Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.

III.9
Bagatellgrenze
 

Die Mindestsumme für die Bewilligung und Auszahlung beträgt 1 000 EUR je Förderantrag (Vorhaben), außer bei Vorhaben nach Nummer D.2.5. Für Vorhaben nach Nummer D.2.5 gilt eine Mindestsumme für die Bewilligung und Auszahlung von 500 EUR je Förderantrag.

Bei Vorhaben nach Nummer A beträgt die Mindestsumme für die Bewilligung und Auszahlung 500 EUR je Förderantrag, wenn ausschließlich Sachleistungen beantragt oder abgerechnet werden.

III.10
Förderobergrenze
 

Für Vorhaben nach Nummern A, B und D darf der Gesamtbewilligungsbetrag nach dieser Richtlinie 250 000 EUR pro Zuwendungsempfänger und Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Vorhaben nach Nummer B kann die Bewilligungsbehörde – in begründeten Einzelfällen – Ausnahmen von dieser Förderobergrenze zulassen.

Bei den Vorhaben nach Nummer C beträgt der Gesamtbewilligungsbetrag für Forstbetriebsgemeinschaften – für die unter Nummer C.2 Buchst. a aufgeführten Vorhaben – jährlich höchstens 80 000 EUR, für Forstwirtschaftliche Vereinigungen – für die unter Nummer C.2 Buchst. b aufgeführten Vorhaben – jährlich höchstens 80 000 EUR.

Die Förderung nach Nummer C erfolgt als „De-minimis“-Beihilfe gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung. Die Gesamtsumme der einem Zuwendungsempfänger gewährten „De-Minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 200 000 Euro nicht übersteigen.

III.11
Ausschluss der Förderung bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
 
Vorhaben im Zusammenhang mit Rekultivierungsmaßnahmen nach Bergrecht sowie Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Forst-, Naturschutz- und sonstigem Umweltrecht sind nicht förderfähig.
III.1
Mehrfachförderung
 
Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für dasselbe Vorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus.
III.13
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
 
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei geförderten Vorhaben nur von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassene Pflanzenschutzmittel nach anerkannten Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden.
III.14
Mitteilung an die Finanzbehörden
 
Gemäß der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), in der jeweils geltenden Fassung, erhält die zuständige Finanzbehörde ein Mitteilung über die Höhe der jährlichen Zahlungen an den Begünstigten.
III.15
Zu beachtende Vorschriften
 

Soweit nach dieser Richtlinie Förderprojekte aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mitfinanziert werden, gelten diesbezüglich die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen in den jeweils geltenden Fassungen vorrangig, insbesondere die zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ergangene Verordnung mit Kotrollbestimmungen in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die VwV-SäHO zu § 44 SäHO und die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

IV.
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.

Dresden, den 18. September 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 44, S. 1449
    Fsn-Nr.: 5563-V07.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 13. August 2009