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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2009 bis 31.12.2009

Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung

Vollzitat: Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung vom 8. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1487), die zuletzt durch die Richtlinie vom 3. Juni 2014 (SächsABl. S. 769) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Marktstrukturverbesserung und von Zusammenschlüssen
(Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung – RL MSV/2007)

Vom 8. Oktober 2007

[Geändert durch Teil A Ziff. VIII der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 948) und durch Teil A Ziff. III der RL vom 24. April 2009 (SächsABl. S. 848, 849)
mit Wirkung vom 1. Januar 2009]

A Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Die Förderung hat zum Zweck, die Gründung und die Tätigkeit von Zusammenschlüssen im Sinne dieser Richtlinie zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern. Dadurch sollen die Voraussetzungen für die Absatzsicherung oder Erlösvorteile auf der Erzeugerebene geschaffen werden.

Die Förderung nach dieser Richtlinie umfasst folgende Abschnitte:

Abschnitte
Abschnitt Förderung
Abschnitt C Gründung und Tätigkeit von Zusammenschlüssen,
Abschnitt D Investitionen,
Abschnitt E Vermarktungskonzeptionen.

Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Grundsätzlich gelten:
 
a)
§§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352),
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50 – des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833).
2.
Für Projekte, die aus Mitteln für die Umsetzung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus insbesondere der Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ( GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2429).

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

B Begriffsbestimmungen

B.1

Zusammenschlüsse sind nach dem Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes ( Marktstrukturgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 197 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen sowie Erzeugerzusammenschlüsse.

B.2

Erzeugerzusammenschlüsse sind ein Verbund von mindestens fünf Erzeugern, die alle ökologische oder regionale Produkte erzeugen.

B.3

Ökologisch erzeugte Produkte sind landwirtschaftliche Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1991/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 411 S. 18, berichtigt ABl. EU 2007 Nr. L 27 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung 1, erzeugt werden und einem entsprechenden Kontrollverfahren unterliegen.

B.4

Regional erzeugte Produkte sind landwirtschaftliche Qualitätsprodukte, die in einer Erzeugungsregion gemäß Abschnitt B.5 produziert und in Vermarktungsregionen gemäß Abschnitt B.6 abgesetzt werden und einem entsprechenden Kontrollverfahren unterliegen.

B.5

Eine Erzeugungsregion im Sinne dieser Richtlinie ist ein ausschließlich nach natürlichen und/oder nach historischen Gegebenheiten abgegrenzter zusammenhängender Raum, der in der Regel Teil des Freistaates Sachsens – gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Teilen angrenzender Erzeugungsregionen – ist.

B.6

Eine Vermarktungsregion ist die Erzeugungsregion und/oder eine oder mehrere der Erzeugungsregion nahe gelegene Region oder Regionen, in der ausreichende Absatzchancen für die regionalen Produkte bestehen.

B.7

Wesentliche Erweiterungen im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)
die Verschmelzung von Zusammenschlüssen nach Abschnitt B.1,
b)
Aufnahme weiterer Erzeuger in den Zusammenschluss,
c)
Aufnahme von landwirtschaftlichen Produkten, die bisher nicht in die Tätigkeit des Zusammenschlusses einbezogen waren,

verbunden mit einer zu erwartenden Gesamtumsatzsteigerung aus der Produktion der Mitglieder des Zusammenschlusses um mindestens 30 Prozent innerhalb von einem Jahr.

B.8

Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis, das im Anhang I des EG-Vertrages genannt ist und bei der das durch den Vorgang entstehende Erzeugnis ebenfalls zu den im Anhang I des EG-Vertrages genannten Erzeugnissen zählt.

B.9

Qualitätsprodukte sind zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 93 S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) geschützt sind, die ökologisch nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder nach Lebensmittelqualitätsregelungen erzeugt werden, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, sowie Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete nach Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), in den jeweils geltenden Fassungen.

Die Besonderheit eines im Rahmen anerkannter Lebensmittelqualitätsregeln erzeugten Endprodukts ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Methoden, die Folgendes gewährleisten:

a)
besondere Merkmale – auch des Erzeugungsprozesses – oder
b)
eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht.
c)
Die Regelungen umfassen verbindliche Produktspezifikationen. Die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft.
d)
Die Regelung steht allen Erzeugern offen.
e)
Die Regelungen sind transparent und gewährleisten eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.
f)
Die Regelungen entsprechen derzeitigen und vorhersehbaren Absatzmöglichkeiten.

C Gründung und Tätigkeit von Zusammenschlüssen

Die Förderung nach Abschnitt C erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EU Nr. L 358 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung.

Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

C.1 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind angemessene Aufwendungen für:

C.1.1
Organisationskosten der erstmaligen Errichtung von Zusammenschlüssen,

C.1.2
die mit der wesentlichen Erweiterung eines Zusammenschlusses im Sinne von Abschnitt B.7 verbundenen zusätzlichen Organisationskosten.

C.2 Zuwendungsfähige Kosten

Zu den zuwendungsfähigen Kosten zählen:

C.2.1
Gründungskosten und Ausgaben für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Zusammenschlusses nach Abschnitt B.7,

C.2.2
Personal- und Geschäftskosten,

C.2.3
Kosten für Büroeinrichtungen.

C.3 Förderungsausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

C.3.1
Kosten für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,

C.3.2
Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbs- und Umsatzsteuer,

C.3.3
Abschreibungsbeträge für Investitionen,

C.3.4
Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge,

C.3.5
Ausgaben, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (unter anderem Saat- und Pflanzgut, Tiermaterial, Futtermittel, Düngemittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneiausgaben),

C.3.6
Versicherungskosten,

C.3.7
Zusammenschlüsse, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach der Mitteilung der Kommission – Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU 2004 Nr. C 244 S. 2) erfüllen,

C.3.8
Zuwendungsempfänger nach Abschnitt C.4 werden nur gefördert, sofern der Zuschuss mindestens 1 000 EUR je Antrag beträgt.

C.4 Zuwendungsempfänger

C.4.1
Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen,

C.4.2
Erzeugerzusammenschlüsse, die ökologische Produkte nach Abschnitt B.3 erzeugen, sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Marktstrukturgesetz erfüllen,

C.4.3
Erzeugerzusammenschlüsse, die Qualitätsprodukte nach Abschnitt B.9 in einer Erzeugungsregion produzieren und mindestens 80 Prozent ihres Jahresumsatzes in bestimmten Vermarktungsregionen vermarkten, sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Marktstrukturgesetz erfüllen; Erzeugerzusammenschlüsse, die regionale Produkte im Bereich Obst und Gemüse erzeugen, sind von der Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen, sofern sie einen Jahresumsatz von mehr als 1 500 000 EUR erreichen.

C.5 Zuwendungsvoraussetzungen

C.5.1
Zuwendungsempfänger nach Abschnitt C.4 müssen Kleinst- und Kleinbetriebe oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) sein.

C.5.2
Gefördert werden nur Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.

C.5.3
Die Zusammenschlüsse müssen auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Dabei darf die Mitgliedschaft vor dem Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten nicht gekündigt werden können und nur dann, wenn die Fördervoraussetzungen weiterhin gegeben sind.

C.5.4
Bei einer wesentlichen Erweiterung des Zusammenschlusses beginnt die Frist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.

C.5.5
Die Rechtsgrundlagen (zum Beispiel Satzung, Vertrag) sowie die Konzeption des Zusammenschlusses müssen plausibel darlegen, dass

a)
die prognostizierten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können und
b)
ein Beitrag zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens geleistet wird oder
c)
neue Märkte erschlossen werden oder
d)
der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entsprochen wird.

Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen müssen die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Zusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln am Markt anzubieten.

C.5.6
Zuwendungsempfänger nach Abschnitt C.4.1 müssen eine Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz vorweisen und können Zuwendungen zu den Organisationskosten für solche Aufwendungen erhalten, die mit Beginn des Förderjahres, laut Anerkennungsbescheid des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), entstanden sind. Das erste Förderjahr beginnt frühestens mit Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen, jedoch nicht vor Eingang des Antrages auf Anerkennung. Gründungskosten sind unabhängig davon zuwendungsfähig. Mit Ausnahme der Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz gilt dies für Zuwendungsempfänger nach Abschnitt C.4.2 und C.4.3 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Antrages auf Anerkennung der Antrag auf Zuwendung tritt.

C.5.7
Im Falle von Fusionen oder sonstigen Zusammenschlüssen müssen alle beteiligten Unternehmen ihre Zustimmung zu der Fusion rechtsverbindlich zugesichert haben. Die dabei geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.

C.6 Art und Höhe der Zuwendungen

C.6.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung und wird in Form eines Zuschusses gewährt.

C.6.2
Zu den Aufwendungen nach Abschnitt C.2 können Zuwendungen

a)
im ersten und zweiten Jahr jeweils bis zu 60 Prozent,
b)
im dritten Jahr bis zu 50 Prozent,
c)
im vierten Jahr bis zu 40 Prozent,
d)
im fünften Jahr bis zu 20 Prozent

gewährt werden.

C.6.3
Für Zuwendungsempfänger nach Abschnitt C.4.1 darf darüber hinaus die Zuwendung für die zuwendungsfähigen Organisationskosten gemäß § 5 Abs. 1 Marktstrukturgesetz

a)
im ersten Jahr bis zu 3 Prozent,
b)
im zweiten Jahr bis zu 2 Prozent,
c)
im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils bis zu 1 Prozent
des Verkaufserlöses der jährlich nachgewiesenen Erzeugung des Zusammenschlusses nicht übersteigen.

Der Gesamtbetrag der einer Erzeugergemeinschaft gewährten Zuwendung darf jedoch nicht die Summe der sich nach vorstehender Bemessungsgrundlage für die ersten drei Jahre ergebenden Höchstbeträge übersteigen.

C.6.4
Für Zuwendungsempfänger nach den Abschnitten C.4.2 und C.4.3 darf über C.6.2 hinaus die Zuwendung für die zuwendungsfähigen Organisationskosten im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils bis zu 10 Prozent des Verkaufserlöses der jährlich nachgewiesenen Erzeugung des Zusammenschlusses nicht übersteigen.

C.6.5
Die für den Eigenbedarf der Mitglieder bestimmte Erzeugung kann nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuwendung einbezogen werden.

C.6.6
Der Gesamtbetrag von Zuwendungen nach Abschnitt C darf einschließlich von Zuwendungen aus Anlass einer wesentlichen Erweiterung 400 000 EUR nicht überschreiten.

D Investitionen

Die Förderung nach Abschnitt D erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission nach Artikel 88 Abs. 3 des EG-Vertrages.

Darüber hinaus können Zuwendungen nach Abschnitt D auf Grundlage der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden.

D.1 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind angemessene Aufwendungen für:

D.1.1
Errichtung oder Umbau von Gebäuden sowie Beschaffung und Installation von ortsfesten oder beweglichen Anlagen (oder Einrichtungen), die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen,

D.1.2
Die Aufwendungen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen gerichtet sein. Als Modernisierung gilt nicht die Ersetzung von Einrichtungen, deren technische und wirtschaftliche Lebensdauer abgelaufen ist.

D.1.3
Zu den zuschussfähigen Aufwendungen zählen die Ausgaben der Vorplanung (Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und andere) bis zu einem Höchstsatz von 12 Prozent der unter Abschnitt D.1.1 und D.1.2 genannten Aufwendungen, soweit es sich nicht um Gebühren und Auslagen, die von Behörden des Freistaates Sachsen erhoben werden, handelt.

D.1.4
Vorhaben können sich in Bauabschnitte gliedern. Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Die Frist beginnt mit Zustellung des Bewilligungsbescheides oder der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.

D.2 Förderungsausschlüsse

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

D.2.1
Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,

D.2.2
Grundstücke sowie eingebrachte Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen sowie der Ankauf vorhandener Gebäude, sofern diese von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden,

D.2.3
Wohnbauten nebst Zubehör,

D.2.4
Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,

D.2.5
Kreditbeschaffungs- und sonstige Finanzierungsausgaben, Pachten, Zinsen, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,

D.2.6
Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,

D.2.7
Abschreibungsbeiträge für Investitionen,

D.2.8
Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,

D.2.9
Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (unter anderem Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneiausgaben),

D.2.10
Investitionen in Lagerkapazitäten, die für Interventionszwecke bestimmt sind,

D.2.11
Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen aus Nicht-EU-Ländern,

D.2.12
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfen nicht Folge geleistet haben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

D.2.13
Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Aufwendungen im Sinne von Abschnitt D.1 für

D.2.13.1
Trockenmilcherzeugnisse, Butter und H-Milch,

D.2.13.2
die Schlachtung (Betäubung/Tötung bis zur Kühlung der Schlachtkörper) von Schweinen und Rindern,

D.2.13.3
die Errichtung von neuen Großmärkten für Blumen und Zierpflanzen,

D.2.13.4
Ölmühlen.

D.3 Zuwendungsempfänger

D.3.1
Zuwendungsempfänger nach Abschnitt C.4, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 000 EUR erzielen.
Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes eines Zusammenschlusses findet die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG entsprechende Anwendung.

D.3.2
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt und die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 000 EUR erzielen.
Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes eines Unternehmen findet die Empfehlung 2003/361/EG entsprechende Anwendung.

D.4 Zuwendungsvoraussetzungen

D.4.1
Zuwendungsempfänger gemäß Abschnitt D.3.1 müssen die nach Abschnitt C.5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

D.4.2
Zuwendungsempfänger gemäß Abschnitt D.3.2 werden nur gefördert, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 Prozent ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Zusammenschlüssen oder Erzeugern auslasten. Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, in Verarbeitungseinrichtungen von Obst, sofern es sich um zu verarbeitendes Erntegut von Streuobstwiesen handelt und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.

D.4.3
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Unterlagen im Rahmen des Investitionsplanes gesichert erscheint.
Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen plausibel nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.

D.4.4
Aufwendungen für das Leasing von Wirtschaftsgütern können gefördert werden, wenn sie beim Leasingnehmer (Zuwendungsempfänger) aktiviert werden. Der Mietkauf- beziehungsweise Leasingvertrag für bewegliche Wirtschaftsgüter muss vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. Miet- beziehungsweise Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens haben. Sofern das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber (Investor) aktiviert wird, sind geleaste Wirtschaftsgüter förderfähig, wenn zwischen Investor und Zuwendungsempfänger eine Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft im Sinne § 15 des Einkommenssteuergesetzes ( EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt oder wenn die im Anhang dieser Richtlinie dargestellten Bedingungen für die Förderfähigkeit eingehalten werden. Andere mit dem Leasing in Zusammenhang stehende Aufwendungen (zum Beispiel Gewinnspannen des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten) sind nicht förderfähig.

D.4.5
Zuwendungsempfänger nach Abschnitt D.3.2 werden für Investitionen nach Abschnitt D.1 nur gefördert, sofern das zuwendungsfähige Investitionsvolumen mindestens 30 000 EUR je Antrag beträgt. Für Investitionen in den Sektor ökologische Produkte beträgt das Mindestinvestitionsvolumen 10 000 EUR je Antrag.

D.4.6
Die zu fördernde Investition muss im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.

D.4.7
Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, sind nicht für solche Vorhaben und Tätigkeiten zulässig, die der Empfänger auch ohne Zuwendung unter Marktbedingungen durchführen würde (Anreizeffekt). Der Anreizeffekt setzt voraus, dass der Empfänger als KMU im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) den Antrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit stellt.

D.5 Art und Höhe der Zuwendungen

D.5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung und wird in Form eines Zuschusses gewährt.

D.5.2
Zuwendungsempfängern nach Abschnitt D.3.1, die Kleinst- und Kleinbetriebe oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind, können Zuwendungen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt werden.

D.5.3
Zuwendungsempfängern nach Abschnitt D.3.2, die Kleinst- und Kleinbetriebe oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind, können Zuwendungen bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt werden.

D.5.4
Bei Investitionen von Zuwendungsempfängern nach Abschnitt D.3.1 und D.3.2, die nicht von Artikel 2 der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission erfasst werden, können Zuwendungen bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt werden.

D.5.5
Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die Fördersätze nach Abschnitt D.5.2, D.5.3 und D.5.4 nicht angerechnet.
Der Gesamtwert der Zuwendung (unter anderem Zuschüsse, Investitionszulage, Zinsverbilligung für Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Beteiligungen) ist jedoch bei Zuwendungen nach Abschnitt D.5.2 und D.5.3 auf maximal 50 Prozent und bei Zuwendungen nach Abschnitt D.5.4 auf maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen begrenzt.

E Vermarktungskonzeptionen

Die Förderung nach Abschnitt E.2.1 erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

Die Förderung nach Abschnitt E.2.2 erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung.

Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

E.1 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind angemessene Aufwendungen für die Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptionen.

E.2 Zuwendungsfähige Aufwendungen

E.2.1
Zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen bei der Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen zählen Ausgaben für

a)
Marktanalysen,
b)
Entwicklungsstudien,
c)
auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen,
d)
Durchführbarkeits- und Konzeptstudien,
e)
Marktforschung.

E.2.2
Zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen bei der Durchführung von Vermarktungskonzeptionen können in den ersten drei Jahren nach Vorlage derselben die Kosten für

a)
die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen,
b)
Produktentwicklungen,
c)
Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden,

gezählt werden, soweit die vorgenannten Maßnahmen in der Konzeption vorgesehen sind und nicht bereits im Rahmen der Organisationskosten nach Abschnitt C.2 gefördert werden.

E.3 Förderungsausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

E.3.1
Aufwendungen nach Abschnitt E.2.1 für Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.

E.3.2
Aufwendungen, die bei der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen durch den Verkauf von Erzeugnissen an Endverbraucher entstehen.

E.3.3
Zusammenschlüsse und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfen nicht Folge geleistet haben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

E.3.4

Zuwendungsempfänger nach Abschnitt E.4.1 und E.4.2 werden für Investitionen nach Abschnitt E.1 nur gefördert, sofern der Zuschuss mindestens 1 000 EUR je Antrag beträgt.

E.4 Zuwendungsempfänger

E.4.1
Zuwendungsempfänger nach Abschnitt C.4.

E.4.2
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Abschnitt D.3.2, sofern es sich um kleine und mittlere Unternehmen gemäß Artikel 2b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 handelt.

E.5 Zuwendungsvoraussetzungen

E.5.1
Zuwendungsempfänger nach Abschnitt C.4 müssen die nach Abschnitt C.5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

E.5.2
Die Vermarktungskonzeption muss ausschließlich auf Qualitätsprodukte nach Abschnitt B.9 bezogen sein.

E.5.3
Für Zuwendungsempfänger nach Abschnitt E.4.2 muss die Konzeption die Interessen der Erzeuger in besonderer Weise berücksichtigen.

E.5.4
Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, sind nicht für solche Vorhaben und Tätigkeiten zulässig, die der Empfänger auch ohne Zuwendung unter Marktbedingungen durchführen würde (Anreizeffekt). Der Anreizeffekt setzt voraus, dass der Empfänger den Antrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit stellt.

E.6 Art und Höhe der Zuwendungen

E.6.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung und wird in Form eines Zuschusses gewährt.

E.6.2
Zu den Aufwendungen nach Abschnitt E.1 können Zuwendungen bis zu 50 Prozent der Ausgaben gewährt werden, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100 000 EUR.
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR brutto nicht übersteigen.
Nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendungen dürfen nicht mit anderen Zuwendungen für das dasselbe Projekt kumuliert werden.

F Verfahrensregelungen

Zuständig für die Durchführung der Förderung ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).

F.1 Antragsverfahren

Die Zuwendung darf nur auf schriftlichen Antrag nach dem vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) gebilligten Formularmuster gewährt werden. Dem Antrag müssen die im Antragsformular bezeichneten Unterlagen beigefügt sein.

Bei Investitionsvorhaben nach Abschnitt D, die auch im Rahmen der Förderprogrammatik des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit bezuschusst werden können, ist vom Antragsteller bei Antragstellung auf Förderung nach dieser Richtlinie schriftlich zu versichern, dass der Antragsteller die alternative Möglichkeit geprüft, jedoch nicht beantragt hat.

Der Antragsteller hat gegenüber der SAB mit Antragstellung zu versichern, dass eine Förderung aus anderen Finanzierungsquellen zu keiner Zeit erfolgt. Abschnitt D.5.5 bleibt unberührt.

F.2 Bewilligungsverfahren

Die zuständige Stelle entscheidet durch schriftlichen Bescheid.

Bei der Förderung nach Abschnitt D erfolgt eine Bewilligung nach Abstimmung und im Benehmen von SAB und SMUL.

Soweit aufgrund dieser Richtlinie Einzelbeihilfen auf Grundlage der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden, müssen diese nach Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung deren Voraussetzungen genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter deren Angabe, des Titels dieser Verordnung sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

F.3 Auszahlung der Zuwendung

Nach Abschluss einer Teilmaßnahme oder eines Teilzeitraumes kann nach Vorlage eines schriftlichen Auszahlungsantrages mit Teilverwendungsnachweis unter Beifügung bezahlter Rechnungen und Zahlungsnachweise eine Auszahlung erfolgen. Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P ; Anlage 2 zur VwV-SäHO zu § 44 SäHO), sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P wird die gewährte Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt, als sie für bezahlte Rechnungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird.

Eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 ANBest-P besteht bis zu einer Förderquote von 50 Prozent nicht. Bei allen Fällen mit einer Förderquote über 50 Prozent gelten die folgenden Regelungen.

Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VwV-SäHO zu § 44 SäHO . Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 EUR und 1 000 000 EUR ausreichend, wenn durch Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.

Aufgrund des in Abschnitt D.5.5 genannten Höchstsatzes der Zuwendung kann bis zur Vorlage des bestandskräftigen Investitionszulagenbescheides die Auszahlung der Zuwendungen in Höhe von bis zu 15 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens einbehalten werden.

F.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Endverwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster bei der Bewilligungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

Dem Verwendungsnachweis nach Abschnitt D ist eine Ausgabenaufstellung gemäß Formblatt beizufügen.

Des Weiteren sind jedem Verwendungsnachweis die dazu gehörigen Belege (Rechnungen und Zahlungsnachweise) jeweils im Original und als Kopie beizulegen.

Sofern die Zuwendung nach Abschnitt D in Raten gezahlt wurde, ist nach Abschluss der Maßnahme eine Gesamtausgabenaufstellung (zweifach) für den Abruf der letzten Rate vorzulegen. Durch die Vorlage der Gesamtaufstellung gilt der zahlenmäßige Nachweis als erbracht. Der Gesamtausgabenaufstellung ist ein Sachbericht beizufügen.

Entsprechende Auflagen sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme. Hierzu erfolgt nach Einreichung des Endverwendungsnachweises in der Regel eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Bewilligungsbehörde. Die originalen Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Bewilligungsbehörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.

Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Endverwendungsnachweises die Förderung fest und teilt dem Zuwendungsempfänger das Ergebnis durch Bescheid mit.

F.5 Widerruf und Rückforderung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV-SäHO zu § 44 SäHO und die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern, wenn

a)
im Falle der Förderung nach Abschnitt C der Zuwendungsempfänger sich vor Ablauf der in C.5.3 und C.5.4 bestimmten Fristen auflöst oder sonst seine den Zielsetzungen dieser Richtlinie entsprechende Tätigkeit einstellt,
b)
im Falle der Förderung nach Abschnitt C der Zuwendungsempfänger mit anderen Vereinigungen fusioniert oder sich sonst zusammenschließt und die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen der neuen Vereinigung nicht den Zielsetzungen dieser Richtlinie entsprechen,
c)
im Falle der Förderung nach Abschnitt D der Zuwendungsempfänger Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung (als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt, wenn eine solche erfolgt ist, das Datum der Bauabnahme), Maschinen, Einrichtungen und technischen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung oder Fertigstellung veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet.

Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

G Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 8. Oktober 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller

Anhang
(zu Nummer D.4.4)

Bedingungen für die Förderung von geleasten Wirtschaftsgütern, die beim Leasinggeber aktiviert sind

Die Förderung von geleasten Wirtschaftsgütern, die beim Leasinggeber aktiviert sind, ist unter folgenden Bedingungen möglich:

1.
Förderfähig sind nur die in der Steuerbilanz des wirtschaftlichen Eigentümers aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des Leasingobjektes.
2.
Der Leasingvertrag muss vorsehen, dass der Zuschuss in vollem Umfang auf die Leasingraten angerechnet wird.
3.
Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass der Leasinggeber und der Leasingnehmer die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlungen des Zuschussbetrages übernehmen.
4.
Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist vom Leasingnehmer unter Zugrundelegung eines verbindlichen Angebotes des Leasinggebers auf Abschluss eines Leasingvertrages zu stellen. In dem Leasingvertrag sind anzugeben:
 
a)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes, die unkündbare Grundmietzeit, die Höhe der über die Grundmietzeit konstanten Leasingraten sowie etwa vereinbarte Kauf und/oder Mietverlängerungsoptionen des Leasingnehmers beziehungsweise Andienungspflichten des Leasinggebers und deren Bemessungsgrundlage, die den Restbuchwert nicht übersteigen darf.
 
b)
In Fällen des Immobilien-Leasing Anpassungsklauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund von Zinsentwicklungen und/oder veränderten Verwaltungskosten.
5.
Der Bewilligungsbescheid ist unter folgenden Bedingungen zu erteilen:
 
a)
Durch eine Neukalkulation des Leasingvertrages wird der gewährte Zuschuss zur Absenkung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingobjektes und damit der Leasingraten verwendet.
 
b)
Das geförderte Wirtschaftsgut muss für die Dauer der vereinbarten Grundmietzeit in der Betriebsstätte des Leasingnehmers eigenbetrieblich genutzt werden.
1
Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben durch Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EG Nr. L 198 S. 1). Gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gelten danach Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 45, S. 1487
    Fsn-Nr.: 5563-V07.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009