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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Errichtung des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Errichtung des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste vom 27. November 2007 (SächsABl. 2008 S. 135), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
über die Errichtung des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste
(VwV SID)

Vom 27. November 2007

I. Errichtung und Sitz

1.
Zum 1. Januar 2008 wird unter dem Namen „Sächsische Informatik Dienste“ ein Staatsbetrieb gemäß § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, errichtet.
2.
Der Staatsbetrieb ist dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet. Er hat seinen Sitz in Kamenz. Bis zum Abschluss der geplanten Migrationsschritte im Jahr 2010 wird er in Dresden angesiedelt.
3.
Der Staatsbetrieb besteht aus einer Zentrale, den Niederlassungen Dresden, Kamenz und Lichtenwalde sowie dem Landesrechenzentrum Steuern, das dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordnet ist.
4.
Die bis zum 31. Dezember 2007 vom Statistischen Landesamt Kamenz, Abteilung 4 – Informationsverarbeitung/Informationstechnikzentrum, von der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste, Abteilung 2 – Informations- und Kommunikationszentrum und von der Landesanstalt für Landwirtschaft, Fachbereich 2 – IT wahrgenommenen IT-Aufgaben sowie die operativen Aufgaben der Staatskanzlei – KoBIT gehen auf den Staatsbetrieb über. Die bis zum 31. Dezember 2007 vom Finanzamt Dresden I – Rechenzentrum wahrgenommenen IT-Aufgaben gehen auf das Landesrechenzentrum Steuern über.
5.
Das Nähere über den Aufbau des Staatsbetriebes sowie zum Aufgabenübergang von den IT-Betriebsstätten und der KoBIT auf den Staatsbetrieb wird durch Organisationserlass beziehungsweise durch die jeweilige Ressortvereinbarung bestimmt.

II. Aufgaben

1.
Der Staatsbetrieb hat die notwendigen IT-Leistungen im Auftrag der Staatskanzlei, des Staatsministeriums des Innern, des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums für Kultus, des Staatsministeriums der Justiz, des Staatsministeriums für Soziales, des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für diese Ressorts und deren Geschäftsbereiche zu erbringen und dabei den IT-Einsatz leistungsfähig und wirtschaftlich zu gestalten. Hierzu gehört insbesondere die Erbringung der nachfolgend aufgeführten Leistungen:
 
a)
Entwicklung, Einführung, Betrieb und Pflege der IT-Verfahren,
 
b)
Entwicklung und Umsetzung zentraler IT-Vorhaben, zum Beispiel für eGovernment,
 
c)
Planung, Betrieb, Wartung und Pflege der IT-Infrastruktur,
 
d)
zentrale IT-Beschaffung,
 
e)
IT-Beratung,
 
f)
Erarbeitung von IT-Sicherheitskonzepten sowie Planung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen zur IT-Sicherheit.
2.
Die IT-Aufgaben der Steuerverwaltung werden ausschließlich durch das Landesrechenzentrum Steuern wahrgenommen. Das Landesrechenzentrum Steuern wird auf Weisung des Staatsministeriums der Finanzen tätig.
3.
Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Justiz verbleiben alle mit den justizspezifischen IT-Fachverfahren zusammenhängenden IT-Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Zugriffsrechte im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz. Aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz werden die Beschaffung, die Bereitstellung und die Betreuung der gesamten Hardware sowie der hierfür erforderlichen Basissoftware, die Unterbringung und Betriebsüberwachung der zentralen Servertechnik, die Entwicklung, die Betreuung und der Betrieb ressortübergreifender IT-Verfahren und -Dienste sowie alle mit der IT-Betreuung des Justizvollzugs und des Ausbildungszentrums Bobritzsch zusammenhängenden IT-Aufgaben auf den Staatsbetrieb übertragen.
4.
Der Staatsbetrieb kann sich bei der Ausführung seiner Leistungen Dritter bedienen.

III. Leitung und Personal

1.
Der Staatsbetrieb wird von seinem Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer wird vom Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bestellt. Er ist weisungsbefugt gegenüber den Beschäftigten des Staatsbetriebes. Das Landesrechenzentrum Steuern wird von einem Behördenleiter geleitet. Die Beschäftigten des Landesrechenzentrums Steuern unterstehen ausschließlich den Weisungen des Staatsministeriums der Finanzen.
2.
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Staatsbetriebes nach Maßgabe der für Staatsbetriebe einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Freistaates Sachsen sowie nach den Vorgaben des Staatsministeriums des Innern mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit.
3.
Der Geschäftsführer ist ermächtigt, solche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt, soweit sie nicht in dieser Verwaltungsvorschrift und durch sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Aufsichtsbehörden oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.
4.
Die Befugnisse des Geschäftsführers ergeben sich aus den unter Ziffer II bestimmten Aufgaben.
5.
Kaufmännischer Leiter und stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes ist der Leiter des Unternehmensbereiches Zentrale Dienste.
6.
Die Niederlassungen sind organisatorisch unselbstständige Teile des Staatsbetriebes. Sie werden jeweils von einem Niederlassungsleiter geführt. Dieser ist weisungsbefugt gegenüber allen Beschäftigten seiner Niederlassung.
7.
Der Staatsbetrieb ist Personal verwaltende Stelle für das bei ihm beschäftigte Personal, soweit diese Aufgabe nicht dem Staatsministerium des Innern vorbehalten ist. Personal verwaltende Stelle für die Beschäftigten des Landesrechenzentrums Steuern ist das Staatsministerium der Finanzen.

IV. Verwaltungsrat

1.
Der Staatsbetrieb hat einen Verwaltungsrat. Er besteht aus je einem Vertreter der beteiligten Staatsministerien sowie der Staatskanzlei. Der Vorsitzende ist ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden vom Staatsminister des Innern auf Vorschlag der entsendenden Stellen für die Dauer von jeweils drei Jahren bestellt.
2.
Der Verwaltungsrat sichert als Aufsichtsorgan mittels Vorgabe von Leitlinien die betriebswirtschaftliche und ergebnisorientierte Steuerung des Staatsbetriebes. Er berät, unterstützt und überwacht den Geschäftsführer. Der Verwaltungsrat beschließt unter Beachtung der fachlichen, rechtlichen und finanziellen Vorgaben über
 
a)
das Leistungs- und Entgeltverzeichnis,
 
b)
den jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplan,
 
c)
den Jahresabschluss,
 
d)
den Geschäftsbericht,
 
e)
die Entlastung des Geschäftsführers.
 
Ziffer II Nr. 2 und Ziffer III Nr. 1 bleiben unberührt.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden der Dienst- und Fachaufsicht zur Genehmigung vorgelegt.
3.
Der Verwaltungsrat hat das Recht, sich jederzeit vom Geschäftsführer Auskunft erteilen sowie die Bücher des Staatsbetriebes vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.
4.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.
5.
Der Geschäftsführer des Staatsbetriebes nimmt, vorbehaltlich der Entscheidung des Vorsitzenden, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

V. Dienst- und Fachaufsicht

1.
Der Staatsbetrieb und seine Niederlassungen unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums des Innern. Das Landesrechenzentrum Steuern untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen. Diesbezügliche Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
2.
Das Staatsministerium des Innern ist insbesondere zuständig für die
 
a)
Genehmigung grundlegender Änderungen der Unternehmensorganisation, wie zum Beispiel der Einrichtung oder Auflösung von Niederlassungen,
 
b)
Genehmigung des jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplanes,
 
c)
Entlastung des Geschäftsführers.
3.
Das Staatsministerium des Innern kann vom Staatsbetrieb jederzeit Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten verlangen.

VI. Finanz- und Wirtschaftsführung

1.
Der Staatsbetrieb wird nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit betriebswirtschaftlich als Nettobetrieb auf der Grundlage eines Wirtschaftsplanes geführt (§ 26 Abs. 2 SäHO). Dieser Wirtschaftsplan gliedert sich in den Teilwirtschaftsplan für die Zentrale mit ihren Niederlassungen und in den Teilwirtschaftsplan für das Landesrechenzentrum Steuern.
2.
Bei der Wirtschaftsführung sind die Festlegungen der Umsetzungsvereinbarung zwischen dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern zur koordinierten Einführung des Neuen Steuerungsmodells (NSM) im Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste umzusetzen.
3.
Bis dahin wird der Staatsbetrieb unter Beachtung von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) zu § 74 SäHO kameral bewirtschaftet. Damit macht der Staatsbetrieb von der Ausnahmemöglichkeit gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SäHO , nicht kaufmännisch Buch zu führen, befristet Gebrauch.
4.
Mit der Umsetzung des NSM betreibt der Staatsbetrieb eine Finanzbuchführung nach § 74 Abs. 1 SäHO und eine Betriebsbuchführung nach § 74 Abs. 2 SäHO .
5.
Die Leistungen des Staatsbetriebes werden gegen Entgelt erbracht, soweit vom Staatsministerium des Innern nichts anderes bestimmt wird. Mit Einführung der Betriebsbuchführung erhebt der Staatsbetrieb im Rahmen der zwischenbehördlichen Leistungsverrechnung gemäß § 61 Abs. 1 SäHO (Interne Verrechnungen) auf der Basis eines Leistungs- und Entgeltverzeichnisses ein die Aufwendungen deckendes Entgelt.
6.
Dem Staatsbetrieb wird das zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Ziffer II Nr. 1 erforderliche bewegliche Vermögen zur Verwaltung und zur Bewirtschaftung übertragen.

VII. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2007

Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Michael Sagurna

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister der Finanzen
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 5, S. 135
    Fsn-Nr.: 520-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 30. November 2015