Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 8. August 1996

Aufgrund von § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird verordnet:

Artikel 1

§ 1 der Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (2. SächsRAZustV) vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1653) wird wie folgt geändert:

1.
Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:
 
„1.
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 8 Abs. 1 BRAO), die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Zulassungsverfahren (§ 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO) sowie die Aussetzung des Zulassungsverfahrens (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 BRAO),“.
2.
Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden die neuen Nummern 2 bis 11.
3.
In der neuen Nummer 4 wird folgender neuer Buchstabe a eingefügt:
 
a)
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 18 Abs. 2 BRAO),“.
4.
In der neuen Nummer 4 werden die bisherigen Buchstaben a und b die neuen Buchstaben b und c.

Artikel 2

Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Staatsministerium der Justiz anhängigen Verfahren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft.

Dresden, den 8. August 1996

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Stefan Franke
Staatssekretär