Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über das Unterrichtsdeputat für Arbeitsgemeinschafts- und Ausbildungsleiter bei der Ausbildung der Rechtsreferendare

Vom 16. September 1998

[Geändert durch VwV vom 12. Januar 2000
(SächsJMBl. S. 14, 15)]

I. Arbeitsgemeinschaftsleiter

1.
Bei einer vollständigen Freistellung hat der Arbeitsgemeinschaftsleiter ein Deputat von 780 Unterrichtsstunden pro Jahr zu erbringen.
2.
Bei einer teilweisen Freistellung ermäßigt sich das Unterrichtsdeputat entsprechend.

II. Ausbildungsleiter

1.
Bei zwei neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften pro Jahr ist der Ausbildungsleiter zu einem Drittel freigestellt und hat ein Deputat von 140 Unterrichtsstunden pro Jahr zu erbringen.
2.
Bei drei neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften pro Jahr ist der Ausbildungsleiter zur Hälfte freigestellt und hat ein Deputat von 200 Unterrichtsstunden pro Jahr zu erbringen.
3.
Bei vier und mehr neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften pro Jahr ist der Ausbildungsleiter zu zwei Dritteln freigestellt und hat bei
 
a)
vier Arbeitsgemeinschaften 280 Unterrichtsstunden
 
b)
fünf Arbeitsgemeinschaften 230 Unterrichtsstunden
 
c)
sechs Arbeitsgemeinschaften 180 Unterrichtsstunden
 
d)
sieben Arbeitsgemeinschaften 130 Unterrichtsstunden und
 
e)
acht Arbeitsgemeinschaften 90 Unterrichtsstunden
 
pro Jahr als Deputat zu erbringen.

III. Übungs- und Aufsichtsarbeiten

Die Korrektur von Übungs- oder Aufsichtsarbeiten durch den Arbeitsgemeinschafts- oder Ausbildungsleiter kann im Umfang von bis zu ein Viertel des Unterrichtsdeputates auf dieses angerechnet werden; dabei entspricht eine Unterrichtsstunde der Korrektur von drei Übungs- oder Aufsichtsarbeiten. Die Besprechung der Klausuren im Rahmen des Arbeitsgemeinschaftsunterrichts fällt unter das Deputat.

IV. Über- und Unterschreitungen des Deputates

Eine Überschreitung des Unterrichtsdeputates um mehr als ein Fünftel kann als Nebentätigkeit genehmigt oder in das nächste Jahr übertragen werden. Eine Unterschreitung des Unterrichtsdeputates ist in das nächste Jahr zu übertragen.

V. In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 16. September 1998

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann