Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag
(Landeswahlordnung – LWO)

Vom 15. September 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Januar 2019

Aufgrund von § 52 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) vom 5. August 1993 (SächsGVBl. S. 723), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 319) geändert worden ist, wird verordnet:0

Abschnitt 1
Wahlorgane

§ 1
Landeswahlleiter und Kreiswahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen.

(2) Das Staatsministerium des Innern macht die Namen des Landeswahlleiters, seines Stellvertreters, der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse vor jeder Wahl im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt.

§ 2
Bildung der Wahlausschüsse

(1) 1Der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes. 2Diese sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Listenstimmen sowie organisierte Wählergruppen mit erheblichem Direktstimmenanteil angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.

(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.

§ 3
Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.

(2) 1Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. 2Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei auf die Regelung des Absatzes 1 hin. 3Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat, bekannt zu geben. 4Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe oder Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(3) 1Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. 2Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf die Pflichten gemäß § 9 Abs. 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. 3Über das Ergebnis jeder Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 4
Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Vor jeder Wahl sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde für jeden Wahlbezirk mindestens ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter zu berufen.

(2) 1Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde berufen werden. 2Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes. 3Die Gemeinde bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. 4Sie kann die Bestellung dem Wahlvorsteher übertragen. 5Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

(3) 1Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeinde vor Beginn der Wahlhandlung auf die Pflichten gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hingewiesen. 2Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(5) 1Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. 2Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(6) 1Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. 2Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(7) 1Der Wahlvorstand ist beschlussfähig

1.
während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
2.
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. 2Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. 3Sie sind vom Wahlvorsteher auf ihre Pflichten gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hinzuweisen.2

§ 5
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 4 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
2.
Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen wohnen.
3.
1Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf die Pflichten gemäß § 9 Abs. 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein. 2Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. 3Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes betraute Gemeinde oder der jeweilige Landkreis diese Aufgaben wahr.
4.
Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig
 
a)
bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 61 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder,
 
b)
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 61 Abs. 3, wenn mindestens fünf Mitglieder,
 
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

§ 6
Beweglicher Wahlvorstand

1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. 2Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. 3Die Gemeinde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 7
Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

(1) 1Wahlleiter und Beisitzer der Wahlausschüsse erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Werden sie außerhalb ihres Wohnortes tätig, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Sächsischen Reisekostengesetz.

(2) 1Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 3 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. 2Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.3

§ 8
Geldbußen

1Geldbußen nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Wahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis einzutragen ist. 2Geldbußen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Wahlgesetzes fließen in die Hauptkasse des Freistaates Sachsen.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Wahl

Unterabschnitt 1
Wahlbezirke

§ 9
Allgemeine Wahlbezirke

(1) 1Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. 2Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. 3Die Gemeinde bestimmt, wie viele und welche Wahlbezirke zu bilden sind.

(2) 1Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 2Kein Wahlbezirk soll erheblich mehr als 2 500 Einwohner umfassen. 3Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Übergangswohnheimen, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder ähnlichen Einrichtungen sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

(4) 1Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen desselben Wahlkreises zu einem Wahlbezirk vereinigen. 2Er bestimmt, welche Gemeinde die Wahl durchführt.4

§ 10
Sonderwahlbezirke

1Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann die Gemeinde Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. 2Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. 3Wird kein Sonderwahlbezirk gebildet, gilt § 6 entsprechend.

Unterabschnitt 2
Wählerverzeichnis

§ 11
Führung des Wählerverzeichnisses

(1) 1Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. 2Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden. 3Kopien von Wählerverzeichnissen dürfen nur für die Wahldurchführung und zu Sicherungszwecken erstellt werden. 4Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, legt jede Gemeinde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirkes an.

(2) 1Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. 2Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. 3Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. 4In der Spalte für Bemerkungen dürfen Sperrvermerke über die Ausgabe von Briefwahlunterlagen sowie Erläuterungen zu Änderungen des Wählerverzeichnisses aufgenommen werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse können getrennt nach Geschlechtern oder Altersgruppen angelegt werden, wenn die Wahlergebnisse zu amtlichen statistischen Zwecken entsprechend getrennt ermittelt werden sollen.

§ 12
Eintragung der Wahlberechtigten in
das Wählerverzeichnis

(1) 1Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

1.
für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
2.
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister im Freistaat Sachsen eingetragen ist,
3.
für eine Justizvollzugsanstalt oder eine entsprechende Einrichtung, wenn sie bei ihrer Anmeldung schriftlich erklären, während ihrer Anstaltsunterbringung keine Wohnung oder Hauptwohnung beizubehalten.

2Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Auf Antrag werden in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte eingetragen, die nicht für eine Wohnung im Freistaat Sachsen gemeldet sind, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten gewöhnlich im Freistaat Sachsen aufhalten und keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben.

(3) 1Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor Beginn der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. 2Der Wahlberechtigte ist bei seiner Anmeldung über das Antragserfordernis zu informieren.

(4) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 11 des Sächsischen Wahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 12 des Sächsischen Wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.5

§ 13
Eintragung bei Wohnungswechsel

1Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach § 12 Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ab dem Stichtag seine Wohnung innerhalb des Freistaates Sachsen, so bleibt er in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. 2Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu belehren.6

§ 14
Einspruch gegen die Antragsablehnung
und Streichung, Beschwerde

1Lehnt eine Gemeinde einen Eintragungsantrag ab oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. 2Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 3§ 19 gilt entsprechend. 4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

§ 15
Zuständigkeiten für die Eintragung in
das Wählerverzeichnis

Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1.
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2.
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
3.
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
4.
§ 12 Abs. 2 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,
5.
§ 12 Abs. 3 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat.7

§ 16
Verfahren für die Eintragung in
das Wählerverzeichnis auf Antrag

(1) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. 2Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. 3Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. 4Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.

(2) 1In den Fällen des § 12 Abs. 2 ist ein Wahlberechtigter bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 15 Nr. 4 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. 2Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.8

§ 17
Wahlbenachrichtigung

(1) 1Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1. 2Die Mitteilung soll enthalten

1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten, bei gleichnamigen Personen mit gleicher Wohnanschrift zusätzlich das Geburtsjahr,
2.
die Angabe des Wahlraumes, gegebenenfalls mit dem Hinweis auf barrierefreien Zugang,
3.
die Angabe des Wahltages und der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
6.
die Belehrung, dass nach § 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
7.
den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
8.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,
9.
die Unterrichtung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
 
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
 
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird,
 
c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung und Entgegennahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 2 aufzudrucken.

(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 12 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(4) 1Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. 2Wenn zu befürchten ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 bis 9 zu benachrichtigen sind. 3Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. 4Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung öffentlich bekannt.9

§ 18
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 2A öffentlich bekannt,

1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welcher Zeit das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
2.
dass bei der Gemeinde innerhalb der Frist für die Einsichtnahme schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
5.
wie durch Briefwahl gewählt wird.

(2) 1Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis in an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme bereit. 2Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. 3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. 4Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

(3) 1Innerhalb der Einsichtsfrist kann der Wahlberechtigte von der Gemeinde einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu seiner Person eingetragenen Daten verlangen. 2Auszüge aus dem Wählerverzeichnis über die Eintragungen anderer Personen können innerhalb der Einsichtsfrist gegen Erstattung der Sachkosten verlangt werden, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner Personen steht und der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich der Eintragung dieser Personen ergeben kann. 3Die Auszüge dürfen nur zu diesem Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden, worauf die Gemeinde hinzuweisen hat.10

§ 19
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde

(1) 1Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist für die Einsichtnahme Einspruch (20. bis 16. Tag vor der Wahl) einlegen. 2Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. 3Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) 1Die Gemeinde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2Will die Gemeinde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

(3) 1Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. 2Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. 3Wenn die Gemeinde der Beschwerde nicht nach Absatz 2 Satz 3 abhilft, legt sie diese mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. 4Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde bekannt zu geben. 6Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 20
Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) 1Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. 2§ 12 Abs. 2 und 3 sowie § 26 bleiben unberührt.

(2) 1Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeinde den Mangel von Amts wegen beheben. 2Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. 3§ 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Frist für die Einsichtnahme ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen; im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift ein Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten anzubringen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dürfen Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen und der nachträglich gemäß § 24 Abs. 7 Satz 5 und Abs. 10 erteilten Wahlscheine nicht mehr vorgenommen werden.11

§ 21
Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) 1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde abzuschließen. 2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes fest. 3Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet. 4Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeinde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.

Unterabschnitt 3
Wahlscheine

§ 22
Voraussetzungen und Zuständigkeit
für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1.
wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 versäumt hat,
2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 entstanden ist,
3.
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

(3) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.12

§ 23
Wahlscheinanträge

(1) 1Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. 2Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. 3Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 4Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend. 5In dem Antrag sind Familienname, Vorname, die genaue Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum anzugeben. 6Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(2) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, beantragt werden. 2In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 13.00 Uhr, beantragt werden. 3Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten, der entsprechend § 45 Abs. 2 zu verfahren hat.

(3) Bei Wahlberechtigten, die nach § 12 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.

(4) 1Verspätet eingegangene Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und bis zu ihrer Vernichtung vorläufig aufzubewahren. 2Die Eingangszeit ist neben dem Eingangsdatum auf den Anträgen zu vermerken.13

§ 24
Erteilung von Wahlscheinen,
Ausgabe von Briefwahlunterlagen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach den §§ 26 und 28 des Sächsischen Wahlgesetzes erteilt werden.

(2) 1Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. 2Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. 3Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) Dem Wahlschein sind beizufügen

1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 17,
2.
ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 5,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 6, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 7.

(4) 1Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift zugesandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag nicht ergibt, dass sie an eine andere Anschrift gesandt oder abgeholt werden sollen. 2Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 23 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. 3Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen.

(5) 1Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.

(6) 1An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn dieser sich ausweisen kann und die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. 2§ 23 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. 4Dies hat sie vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. 5Die Gemeinde kann ein Verzeichnis der Bevollmächtigten und der an sie ausgehändigten Wahlscheine führen. 6Sie ist befugt, hierzu die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person,
2.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des jeweils vertretenen Wahlberechtigten.

(7) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. 2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 3Auf dem Wahlschein wird die Nummer, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird oder der vorgesehene Wahlbezirk eingetragen. 4Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 22 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. 5Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

(8) 1Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. 2Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. 3In den Fällen des § 38 Abs. 4 des Sächsischen Wahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) 1Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeinde dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind. 2Der Kreiswahlleiter übersendet die Verzeichnisse sowie Nachträge zu den Verzeichnissen oder eine Mitteilung, dass kein Wahlschein für ungültig erklärt worden ist, so rechtzeitig an alle Gemeinden des Wahlkreises, dass diese sie vor Beginn der Wahlhandlung an alle Wahlvorstände weiterleiten können. 3Ist der Landkreis mit der Durchführung der Briefwahl nach § 7 Abs. 3 des Sächsischen Wahlgesetzes betraut, erfolgt die Übersendung auch an den Landkreis.

(10) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 und 2 und Absatz 9 gelten entsprechend.14

§ 25
Erteilung von Wahlscheinen an
bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeinde ersucht die Leitung der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist oder für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist, sowie die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, spätestens am 13. Tag vor der Wahl,

1.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
2.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(2) 1Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von der Leitung der Einrichtungen ein Verzeichnis der in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. 2Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.15

§ 26
Sperrvermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.

§ 27
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines, Beschwerde

1Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 19 gilt entsprechend. 3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

Unterabschnitt 4
Wahlvorschläge, Stimmzettel

§ 28
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

1Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. 2Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Abs. 2 des Sächsischen Wahlgesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmung über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin.16

§ 29
Beteiligungsanzeige, Beseitigung von Mängeln

(1) 1Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Sächsischen Wahlgesetzes genannten Parteien den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht. 2Stellt er Mängel fest, benachrichtigt er unverzüglich den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei weist er auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 des Sächsischen Wahlgesetzes.

(2) 1Der Landeswahlleiter lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. 2Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. 3Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) 1Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Abs. 4 des Sächsischen Wahlgesetzes gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. 2Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter öffentlich bekannt zu machen.

§ 30
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge,
voneinander abweichende Erklärungen
der Vertrauenspersonen

(1) 1Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten

1.
Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
2.
den Namen der einreichenden Partei und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Sächsischen Wahlgesetzes) deren Kennwort.

2Er soll nach dem Muster der Anlage 8 eingereicht werden und die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. 3Geben in den Fällen, in denen keine gemeinsamen übereinstimmenden Erklärungen von Vertrauensperson und stellvertretender Vertrauensperson nötig sind, die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson voneinander abweichende Erklärungen ab, gilt nur die Erklärung der Vertrauensperson.

(2) 1Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. 2Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 entsprechend unterzeichnet sein. 3Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

(3) 1Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. 2Absatz 5 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen

1.
die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 9, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
3.
bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 10 über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 21 Abs. 5 des Sächsischen Wahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10A,
4.
die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (§ 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Sächsischen Wahlgesetzes).

(5) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1.
1Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. 2Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. 3Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle der Anschrift seiner Hauptwohnung eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 4Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Namen und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwenden, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. 5Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Sächsischen Wahlgesetzes zu bestätigen. 6Der Kreiswahlleiter vermerkt die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt eigenhändig unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
3.
1Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizubringen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. 2Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
4.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen.
5.
1Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. 2Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(6) 1Die Bescheinigung der Wählbarkeit und die Bescheinigung des Wahlrechts sind kostenfrei zu erteilen. 2Die Gemeinde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie auf keine Weise festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.17

§ 31
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch
den Kreiswahlleiter

(1) 1Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Einganges und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. 2Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.

(3) 1Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Abs. 4 des Sächsischen Wahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, entscheidet er unverzüglich über die Verfügung des Kreiswahlleiters. 2Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung auch zu Anrufungsgründen des Bewerbers zu geben.

§ 32
Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) 1Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensperson jedes Kreiswahlvorschlages zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird. 2Er legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(2) 1Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. 2Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) 1Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben fest. 2Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Sächsischen Wahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. 3Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, fügt der Kreiswahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen, gilt diese.

(4) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin (§ 26 Abs. 2 des Sächsischen Wahlgesetzes).

(5) 1Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 12 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. 2Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. 3Er ist verpflichtet, dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.18

§ 33
Beschwerde gegen Entscheidungen
des Kreiswahlausschusses

(1) 1Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. 2Der Kreiswahlleiter legt seine Beschwerde beim Landeswahlleiter ein. 3Die Schriftform gilt auch durch Telegramm oder Telefax als gewahrt. 4Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.

(2) 1Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. 2Der Vertrauensperson ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) 1Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. 2Diese ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 34
Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge

1Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Sächsischen Wahlgesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 38 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. 2Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. 3Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. 4Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle seiner Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. 5Der Kreiswahlleiter unterrichtet den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.19

§ 35
Inhalt und Form der Landeslisten

(1) 1Die Landesliste muss beim Landeswahlleiter eingereicht werden und enthalten

1.
den Namen der einreichenden Partei und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet,
2.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.

2Sie soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden und die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) 1Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. 2Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Freistaates Sachsen liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. 3Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

(3) Der Landesliste sind beizufügen

1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der Anlage 14, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben,
2.
die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinden nach dem Muster der Anlage 14, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, nach dem Muster der Anlage 15 mit den nach § 21 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 15A, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist,
4.
die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern die Landesliste von mindestens 1 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (§ 27 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes).

(4) 1Eine eingereichte Landesliste kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson geändert werden, wenn die Änderung zuvor von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beschlossen worden ist. 2Der geänderten Landesliste ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitgliederoder Vertreterversammlung nach dem Muster der Anlage 15 mit den entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen nach dem Muster der Anlage 15A gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beizufügen.

(5) 1Muss eine Landesliste von mindestens 1 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sind die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts auf amtlichen Formblättern nach Anlage 16 zu erbringen. 2Die Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. 3Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, anzugeben. 4Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. 5Im Übrigen gilt § 30 Abs. 5 entsprechend.

(6) § 30 Abs. 6 gilt entsprechend.20

§ 36
Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter

(1) 1Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Einganges. 2Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des Sächsischen Wahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Sächsischen Wahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 31 Abs. 3 entsprechend.21

§ 37
Zulassung der Landeslisten

(1) 1Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 35 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. 2Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(2) 1Für das Verfahren gilt § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 Satz 1 entsprechend. 2Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

§ 38
Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten

(1) 1Der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Sächsischen Wahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. 2Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 35 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. 3Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle seiner Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.22

§ 39
Stimmzettel, Wahlumschläge

(1) 1Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß. 2Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach dem Falten des Stimmzettels von außen nicht erkennbar ist, wie gewählt wurde. 3Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 17 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung

1.
die für die Wahl im Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und des Wohnortes (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des Namens der Partei und der Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, oder unter Angabe des Kennworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes) und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; hat der Bewerber nachgewiesen, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
2.
die für die Wahl nach Landeslisten zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei und der Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, sowie unter Angabe der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

4Jeder Direktkandidat und jede Landesliste erhalten ein abgegrenztes Feld. 5Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk eines Wahlkreises von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. 6Für wahlstatistische Auszählungen nach §§ 70 oder 72 können Unterscheidungskennzeichnungen aufgedruckt werden.

(2) 1Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen für Blinde und Sehbehinderte wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. 2Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und grün sowie nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein.

(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und gelb sowie nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein.

(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.

(6) 1Der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. 2Er liefert den Gemeinden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die Briefwahl.23

Unterabschnitt 5
Wahlräume, Wahlzeit

§ 40
Wahlräume, Wahlzellen, Wahlurne

(1) 1Die Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk unter Beachtung der Anforderungen nach § 33 des Sächsischen Wahlgesetzes mindestens einen Wahlraum. 2Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) 1In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. 3In den Wahlzellen sollen gleichfarbige Schreibstifte bereitliegen. 4Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.

(3) 1Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. 2Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und ihrer Größe nach so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann. 3Sie wird an oder auf den Tisch gestellt, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt.24

§ 41
Wahlzeit

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

§ 42
Wahlbekanntmachung der Gemeinde

(1) 1Die Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 17A den Beginn und das Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume, gegebenenfalls ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume sowie das Wahlverfahren öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. 2Dabei weist die Gemeinde darauf hin,

1.
dass der Wähler eine Direktstimme und eine Listenstimme hat und sich das Stärkeverhältnis der Parteien im Parlament nur aus der Anzahl der Listenstimmen errechnet,
2.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4.
in welcher Weise mit Wahlschein und durch Briefwahl gewählt werden kann,
5.
dass nach § 13 Abs. 4 des Sächsischen Wahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6.
dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

3Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit dem Hinweis auf die Wahlzeit sowie den Angaben aus Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. 4Dem Aushang ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

(2) 1Werden in der Gemeinde repräsentative Wahlstatistiken nach §§ 70 oder 72 durchgeführt, weist die Gemeinde in der Wahlbekanntmachung darauf hin, in welchen Wahlbezirken die Statistiken durchgeführt werden. 2Der Hinweis ist dem Aushang nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen.25

§ 43
Sonderregelungen für das Siedlungsgebiet der Sorben

1In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes muss

1.
auf Veranlassung des Kreiswahlleiters durch die Gemeinde die Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und der zugelassenen Landeslisten,
2.
durch die Gemeinde
 
a)
die Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen,
 
b)
die Wahlbenachrichtigung mit dem Wahlscheinantrag,
 
c)
der Wahlschein,
 
d)
die Beschriftung des Wahlumschlages für die Briefwahl und des Wahlbriefumschlages,
 
e)
die Wahlbekanntmachung,
3.
durch den Wahlvorstand die Kenntlichmachung der Wahlräume

auch in sorbischer Sprache erfolgen. 2Das Merkblatt zur Briefwahl ist dem Wahlschein in sorbischer Sprache beizufügen, wenn es vom Wahlberechtigten im Wahlscheinantrag in sorbischer Sprache angefordert wird.

Abschnitt 3
Wahlhandlung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 44
Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeinde übergibt jedem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung

1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
4.
den Vordruck der Wahlniederschrift,
5.
den Vordruck der Schnellmeldung,
6.
Abdrucke des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug aus ihr mit dem Hinweis auf die Wahlzeit und den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 des § 42 Abs. 1 Satz 2,
8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
9.
Material zum Verpacken und Versiegeln der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 45
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die Beisitzer auf ihre Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hinweist.

(2) 1Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. 2Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies. 3Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 23 Abs. 2 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. 3Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 46
Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum

1Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. 2Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum und hat Handlungen zu unterbinden, die geeignet sind, das Wahlgeheimnis zu gefährden, die Wähler bei ihrer Stimmabgabe zu beeinflussen oder den Wahlvorstand bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen zu behindern.26

§ 47
Stimmabgabe

(1) 1Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. 2Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) 1Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in einer Weise, dass die Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist. 2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

(3) 1Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. 2Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.

(4) 1Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. 2Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne oder übergibt ihn dem Wahlvorsteher zum Einwurf. 3Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses.

(5) 1Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
2.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweist,
3.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
4.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
5.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,
6.
seinen Stimmzettel nicht oder so gefaltet hat, dass die Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einer äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichnung versehen hat,
7.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
8.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

2Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeinde bis 13.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(6) 1Hat der Wahlvorsteher Zweifel am Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 2Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) 1Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Nummer 5 bis 8 zurückgewiesen, ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. 2Der alte Stimmzettel ist zu vernichten.27

§ 48
Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

(1) 1Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein; darauf ist der Wähler bei Bedarf hinzuweisen.

(2) 1Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. 2Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 3Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. 4Hierauf ist hinzuweisen.

(3) Ein Wähler, der blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.28

§ 49
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

1Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. 2Dieser prüft den Wahlschein. 3Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. 4Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. 5Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein. 6Einen Wahlschein, der für einen anderen Wahlkreis gültig ist und bei dem kein Zweifel über den rechtmäßigen Besitz besteht, gibt er dem Wähler mit einem entsprechenden Hinweis zurück.

§ 50
Schluss der Wahlhandlung

1Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. 2Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich bereits im Wahlraum befinden. 3Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 46 Satz 1 ist zu beachten. 4Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Unterabschnitt 2
Besondere Regelungen

§ 51
Stimmabgabe mit Wahlschein in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

(2) 1Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung mindestens einen geeigneten Wahlraum sowie die Wahlzeit im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedarf. 2Die Gemeinde richtet den Wahlraum her. 3Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 3 hin.

(3) 1Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. 2Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 49 und 47 Abs. 4 bis 7. 3Dabei muss jedem Wähler Gelegenheit gegeben werden, unbeobachtet den Stimmzettel zu kennzeichnen und zu falten. 4Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. 5Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. 6Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirkes ausgezählt. 7Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(5) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 52
Stimmabgabe mit Wahlschein vor
beweglichem Wahlvorstand

(1) Die Gemeinde kann im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes, eines Klosters, einer sozialtherapeutischen Anstalt oder einer Justizvollzugsanstalt zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.

(2) 1Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. 2Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. 3Die Gemeinde richtet ihn her. 4In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten richtet die Anstaltsleitung den Wahlraum in Abstimmung mit der Gemeinde her. 5Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt. 6Sie sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach §§ 49, 47 Abs. 4 bis 7 sowie § 51 Abs. 3 Satz 4 bis 7.

(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 53
Briefwahl

(1) 1Wer durch Briefwahl wählt,

1.
kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und klebt diesen zu,
2.
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,
3.
steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
4.
klebt den Wahlbriefumschlag zu und
5.
übersendet oder übergibt den Wahlbrief rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle.

2Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) 1Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. 2Sind aufgrund einer Anordnung nach § 7 Abs. 3 des Sächsischen Wahlgesetzes Briefwahlvorstände für Landkreise oder für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, müssen die Wahlbriefe bei dem Landratsamt oder bei der mit der Briefwahl betrauten Gemeinde eingehen.

(3) 1Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen; § 47 Abs. 7 gilt entsprechend. 2Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 48 entsprechend. 3Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.29

Abschnitt 4
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 54
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Direktstimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Listenstimmen.

§ 55
Zählung der Wähler und Stimmen

(1) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. 2Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. 3Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zwischen den Zahlen der abgegebenen Stimmzettel und der Stimmabgabevermerke und Wahlscheine, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(2) 1Anschließend bilden mehrere Beisitzer folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1.
nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Direkt- und Listenstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist, sowie einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Direkt- und Listenstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Direkt- oder Listenstimme jeweils zweifelsfrei nach § 38 Abs. 1 Satz 2 oder 3 des Sächsischen Wahlgesetzes gültig abgegeben worden ist.

2Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben werden ausgesondert und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen.

(3) 1Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. 2Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. 3Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel und sagt an, dass in diesen Fällen beide Stimmen ungültig sind. 4Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, fügen sie diesen den nach Absatz 2 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(4) 1Danach zählen je zwei Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach Absatz 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. 2Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) 1Sodann legt der Wahlvorsteher die Stimmzettel des nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stapels zunächst getrennt nach Listenstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Listenstimme abgegeben worden ist. 2Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Direktstimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Listenstimme ungültig ist. 3Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 2 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. 4Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. 5Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Direktstimmen neu und es wird entsprechend den Sätzen 1 bis 4 verfahren. 6Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig, sagt der Wahlvorsteher an, dass die Direktstimme ungültig ist. 7Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) 1Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. 2Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. 3Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels die Entscheidung des Wahlvorstandes und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. 4Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(7) 1Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. 2Zwei Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. 3Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist diese nach den Absätzen 2 bis 6 zu wiederholen. 4Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Die Beisitzer sammeln

1.
die Stimmzettel, auf denen die Direktstimme und die Listenstimme oder nur die Direktstimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Direktstimme zugefallen ist,
2.
die Stimmzettel, auf denen nur die Listenstimme abgegeben worden ist,
3.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4.
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben

jeweils getrennt ein und behalten sie unter Aufsicht.30

§ 56
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

1Im Anschluss an die Feststellungen nach § 54 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den dort bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 2Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift anderen als den in § 57 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

§ 57
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) 1Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeinde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet. 2Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter.

(2) 1Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. 2Sie enthält die Zahlen

1.
der Wahlberechtigten,
2.
der Wähler,
3.
der gültigen und ungültigen Direktstimmen,
4.
der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
5.
für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,
6.
der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Listenstimmen.

(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeinden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis und teilt dieses unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann.

(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.

(5) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(6) 1Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeinden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 18 erstattet. 2Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. 3Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. 4Die so mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 vorliegt.31

§ 58
Wahlniederschrift

(1) 1Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. 3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. 4Beschlüsse nach § 47 Abs. 6, § 49 Satz 3 und § 55 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 5Der Wahlniederschrift sind beizufügen

1.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 55 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 49 Satz 3 besonders beschlossen hat.

(2) 1Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben. 2Die Gemeinde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. 3Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 20 bei. 4Wahlvorsteher, Gemeinden und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.32

§ 59
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) 1Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, verpackt der Wahlvorsteher jeweils getrennt

1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Direktkandidaten, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Listenstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. 2Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. 3Der Wahlvorsteher übergibt der Gemeinde die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.

(2) 1Die Gemeinde verwahrt die Pakete nach Absatz 1, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist. 2Sie stellt sicher, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. 3Sie hat die Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. 4Werden nur Teile eines Pakets angefordert, bricht die Gemeinde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. 5Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 60
Behandlung der Wahlbriefe,
Vorbereitung der Ermittlung und
Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) 1Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. 2Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die für die Durchführung der Briefwahl zuständige Stelle

1.
verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände,
2.
übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind,
3.
sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und
4.
stellt dem Briefwahlvorstand notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(3) 1Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. 3Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 61
Zulassung der Wahlbriefe,
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) 1Ein Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. 2Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt auszusondern. 3Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) 1Der Briefwahlvorstand beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Wahlbriefe. 2Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Sächsischen Wahlgesetzes vorliegt. 3Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 4Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit dem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. 5Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) 1Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 54 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. 2Die §§ 54 und 55 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind. 3Leere Wahlumschläge sind ungekennzeichneten Stimmzetteln entsprechend zu behandeln; Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, sind entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 und 8 Nr. 4 zu behandeln.

(4) 1Der Briefwahlvorsteher übermittelt das festgestellte Briefwahlergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter. 2Sind aufgrund einer Anordnung nach § 7 Abs. 3 des Sächsischen Wahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der zuständigen Gemeinde, die es in ihre Schnellmeldung übernimmt; sind Briefwahlvorstände für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis dem Landkreis, der die Briefwahlergebnisse zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter weitermeldet. 3Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 18 erstattet.

(5) 1Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 zu fertigen. 2Dieser sind beizufügen

1.
die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 55 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) 1Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. 2Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeinde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde oder dem Landkreis zu übergeben. 3Die zuständige Gemeinde oder der Landkreis übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 20 bei. 4§ 58 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) 1Der Briefwahlvorstand verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 59 Abs. 1 und übergibt sie der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. 2Die zuständige Stelle verfährt nach § 59 Abs. 2.

(8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 57 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 62 übernommen.

(10) 1Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. 2In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses überwiesen.33

§ 62
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlkreis

(1) 1Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 20 zusammen. 3Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 7 Abs. 3 des Sächsischen Wahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. 4Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.

(2) 1Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Direktstimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Listenstimmen,
7.
den im Wahlkreis gewählten Bewerber.

2Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. 3Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. 4Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(3) 1Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 22 zu fertigen. 2Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 20 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 3Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

(4) 1Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung und weist ihn auf die Vorschriften des § 44 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. 2Er teilt dem Landeswahlleiter und dem Präsidenten des Sächsischen Landtages unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 40 Abs. 2 des Sächsischen Wahlgesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat. 3Im Falle des § 44 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.34

§ 63
Ermittlung und Feststellung
des Listenstimmenergebnisses im Wahlgebiet

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Wahlgebiets nach dem Muster der Anlage 20 zusammen.

(2) 1Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Listenstimmergebnis im Wahlgebiet und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Listenstimmen,
5.
die Parteien, die nach § 6 Abs. 1 des Sächsischen Wahlgesetzes
 
a)
an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
 
b)
bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
6.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeslisten entfallen,
7.
welche Landeslistenbewerber gewählt sind.

2Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. 3Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 4Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 23 zu fertigen. 5§ 62 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung und weist sie auf die Vorschriften des § 44 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. 2Er teilt dem Präsidenten des Sächsischen Landtages unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 41 Abs. 3 des Sächsischen Wahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. 3Im Falle des § 44 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.35

§ 64
Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

1Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen

1.
der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 62 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Familien- und Vornamen des gewählten Direktkandidaten,
2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 und in § 63 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, die Verteilung der Sitze auf die Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie den Familien- und Vornamen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber

öffentlich bekannt. 2Eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung übersendet der Landeswahlleiter dem Präsidenten des Sächsischen Landtages.

§ 65
Prüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter

1Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. 2Nach dem Ergebnis seiner Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist. 3Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.

Abschnitt 5
Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl,
Berufung von Listennachfolgern

§ 66
Nachwahl

(1) 1Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes eines Direktkandidaten, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. 2Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.

(2) 1Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages vor der Wahl, fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. 2Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson eigenhändig unterzeichnet sein. 3Das Verfahren nach § 21 des Sächsischen Wahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Wahlgesetzes bedarf es nicht.

(3) Bei der Nachwahl wird

1.
mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,
2.
vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
3.
in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen,
4.
vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen

gewählt.

(4) 1Findet die Nachwahl wegen Todes eines Direktkandidaten statt, haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. 2Sie werden von Amts wegen ersetzt. 3§ 24 Abs. 3 ist anzuwenden. 4Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. 5Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 53 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(5) 1Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. 2Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(6) 1Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. 2Er macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

§ 67
Wiederholungswahl

(1) 1Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu wiederholen, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist. 2Der Landeswahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl öffentlich bekannt.

(2) 1Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. 2Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. 3Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.

(4) 1Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. 2Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt war, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.

(5) 1Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. 2Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederwahl verzogen sind.

(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 68
Ersatzwahl

(1) Bei der Ersatzwahl sind die Wählerverzeichnisse neu zu erstellen und Kreiswahlvorschläge neu einzureichen.

(2) 1Der Landeswahlleiter macht den Tag der Ersatzwahl und zugleich die von ihm angeordnete Abkürzung von Fristen und Terminen öffentlich bekannt, die nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und der Landeswahlordnung vorgesehen sind. 2Er kann im Einzelfall weitere Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 69
Berufung von Listennachfolgern

(1) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung und weist ihn auf § 44 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. 2Er fordert ihn auf, innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der Partei ausgeschieden ist, welche die Liste eingereicht hat. 3Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes entsprechend.

(2) 1Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Sächsischen Landtages Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, unverzüglich mit. 2Im Falle von § 44 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(3) Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Sächsischen Landtag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Sächsischen Landtages.

(4) 1Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. 2Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.36

Abschnitt 6
Wahlstatistische Auszählungen

§ 70
Wahlstatistische Auszählungen

(1) 1Aus dem Ergebnis der Landtagswahl sind in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über

1.
Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
2.
die Wähler und ihre die Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Ungültigkeitsgründe von Stimmen

als Landesstatistik zu erstellen. 2Bei der Erstellung der Statistik ist das Wahlgeheimnis zu wahren. 3Durch die Statistik darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden.

(2) 1Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke trifft der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit den Statistischen Landesamt. 2Es dürfen nicht mehr als jeweils zehn Prozent aller Wahlbezirke an der Statistik teilnehmen. 3Ein für die Statistik ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.

(3) 1Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. 2Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Alter zusammengefasst sind. 3Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 2 sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. 4Hierfür dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Alter zusammengefasst sind. 5Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlkreis, Wahlbezirk und statistische Gemeindekennziffer.

§ 71
Durchführende Stellen

(1) 1Die Statistik nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. 2Dazu können die Wählerverzeichnisse um die Merkmale Geschlecht und Geburtsjahresgruppe ergänzt werden. 3Die Gemeinden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Landesamt mit.

(2) 1Die Statistik nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 wird unter Verwendung der amtlichen Stimmzettel vom Statistischen Landesamt durchgeführt. 2Dazu werden die Stimmzettel mit Unterscheidungsmerkmalen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe des Wählers versehen. 3Die Gemeinden leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken zur Auswertung an das Statistische Landesamt weiter. 4Nach Abschluss der Auswertung gibt das Statistische Landesamt die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeinden zurück. 5Gemeinden mit einer Statistikstelle, die die Voraussetzungen des von § 9 Absatz 1 des Sächsischen Statistikgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt, können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Landesamt mit.

(3) Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden.37

§ 72
Kommunalstatistiken

1Gemeinden mit einer Statistikstelle, die die Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 des Sächsischen Statistikgesetzes erfüllt, können mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach § 70 ausgewählten Wahlbezirken in weiteren Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke repräsentative Wahlstatistiken durchführen. 2Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf 15 Prozent der in ihr gelegenen Wahlbezirke nicht überschreiten. 3§ 70 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 71 Abs. 3 gelten entsprechend.38

§ 73
Veröffentlichung der Ergebnisse

1Die Ergebnisse der Statistik nach § 70 können vom Statistischen Landesamt für die Landesebene veröffentlicht werden. 2Sie können dem Statistischen Bundesamt und den Gemeinden, die Statistiken nach § 72 durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. 3Die Ergebnisse der Statistiken nach § 72 können von den Gemeinden für die Gemeindeebene veröffentlicht werden. 4Die Ergebnisse der einzelnen Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 74
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dem Sächsischen Wahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen

1.
durch das Staatsministerium des Innern sowie durch den Landeswahlleiter im Sächsischen Amtsblatt,
2.
durch die Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und Kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind,
3.
durch die Gemeinden in ortsüblicher Weise.

(2) 1Der Inhalt der nach dem Sächsischen Wahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet bereitgestellt werden. 2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3Enthält die öffentliche Bekanntmachung Anschriften, ist in der Internetveröffentlichung nach Satz 1 stattdessen jeweils nur der Wohnort anzugeben und in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die vollständige Anschrift in der nach Absatz 1 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung enthalten ist. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 34 und § 38 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 64 Satz 1 und § 69 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.39

§ 75
Zustellungen, Schriftform, Fristen

(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 620, berichtigt S. 913), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten für die Wahrung der Schriftform und für die Berechnung von Fristen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung. 2§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches findet keine Anwendung.40

§ 76
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Kreiswahlleiter beschafft für seinen Wahlkreis

  1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),
  2.
die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 5),
  3.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 6), wenn nur an seinem Dienstsitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
  4.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 7),
  5.
die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 8),
  6.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Direktkandidaten (Anlage 9),
  7.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 11),
  8.
die Stimmzettel (Anlage 17),
  9.
die Vordrucke für die Schnellmeldung (Anlage 18),
10.
die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 20),
11.
die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 21).

(2) Der Landeswahlleiter beschafft

1.
die Vordrucke für die Einreichung der Landeslisten (Anlage 13),
2.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber und für die Versicherungen an Eides statt (Anlage 10, 10A, 15 und 15A),
3.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 14),
4.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeslisten (Anlage 16).

(3) Die Gemeinde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke soweit nicht nach Absatz 1 und 2 die Beschaffung durch den Landeswahlleiter oder den Kreiswahlleiter erfolgt.

(4) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 4, 8, 9–16, 18, 19, 21–23 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.41

§ 77
Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 24 Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 25 Absatz 2, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) 1Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 24 Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 25 Absatz 2 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. 2Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.42

§ 78
Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Verzeichnisse und Vermerke über geleistete Unterstützungsunterschriften gemäß § 30 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 sowie § 35 Absatz 5 sind ab dem 65. Tag vor der Wahl unverzüglich zu vernichten.

(2) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind nach dem Wahltag unverzüglich zu vernichten.

(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 24 Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 25 Absatz 2 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) 1Die übrigen Wahlunterlagen sind 60 Tage vor der Wahl des neuen Sächsischen Landtages zu vernichten. 2Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.43

§ 79
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) vom 11. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 369), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 3, 4), außer Kraft.44

Dresden, den 15. September 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Anlagen 45

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2A

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 10A

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 15A

Anlage 16

Anlage 17

Anlage 17A

Anlage 18

Anlage 19

Anlage 20

Anlage 21

Anlage 22

Anlage 23

Änderungsvorschriften

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Landeswahlordnung

vom 7. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 591)

Änderung der Landeswahlordnung

Art. 12 § 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 880)

Änderung der Landeswahlordnung

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515)

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Landeswahlordnung

vom 6. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 2)