Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes
im Jahr 2000

Vom 11. Mai 2000

Auf Grund von § 32 Abs. 9 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG)vom 8. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 653), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2000 (SächsGVBl. S. 126) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie nach Anhörung des Beirates für kommunalen Finanzausgleich gemäß § 35 Abs. 2 FAG verordnet:

§ 1
Grundsatz

Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum erfolgt nach der Grundlage des zum 1. Januar 2000 geltenden Gebietsstandes nach § 4 Abs. 1 bis 5 FAG.

§ 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach §§ 5 bis 14 FAG zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 5 153 978 300 DM. Sie wird wie folgt aufgeteilt:

Aufteilung Schlüsselmasse
lfd. Nr. Schlüsselzuweisung an Betrag
1. Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden
(§§ 6 bis 9 FAG)
1 690 224 800 DM,
2. Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte (§ 10 FAG) 2 187 964 300 DM,
3. Schlüsselzuweisungen an Landkreise (§§ 11 bis 14 FAG) 1 275 789 200 DM.

§ 3
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

Die für zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 16 FAG zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 418 819 700 DM. Sie wird gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 FAG wie folgt aufgeteilt:

Aufteilung
Lfd. Nr. investive Schlüsselzuweisung an Betrag
1. investive Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden 157 419 300 DM,
2. investive Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte 189 999 300 DM,
3. investive Schlüsselzuweisungen an Landkreise 71 401 100 DM.

§ 4
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes infolge des Gebietswechsels kreisangehöriger Gemeinden zu den Kreisfreien Städten im Jahr 1999 (SächsGVBl. S. 290) außer Kraft.

Dresden, den 11. Mai 2000

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt