Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes infolge des Gebietswechsels kreisangehöriger Gemeinden zu den Kreisfreien Städten im Jahr 1999
Az.: 23-FV 6000-18/69-27893
Vom 1. Juni 1999
Aufgrund von § 32 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 8. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 653) wird infolge des Gebietswechsels kreisangehöriger Gemeinden zu den Kreisfreien Städten nach
- 1.
- § 1 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Dresden (Eingliederungsgesetz Dresden) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 461);
- 2.
- § 1 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Städte Görlitz, Hoyerswerda und Plauen (Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 464);
- 3.
- § 1 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Zwickau (Eingliederungsgesetz Zwickau) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 468);
- 4.
- § 1 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden in die Stadt Chemnitz (Eingliederungsgesetz Chemnitz) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 472) und
- 5.
- § 1 des Gesetzes zur Regelung der Stadt-Umland-Verhältnisse im Bereich der Kreisfreien Stadt Leipzig (Stadt-Umland-Gesetz Leipzig) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 475)
im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie nach Anhörung des Beirates für kommunalen Finanzausgleich gemäß § 35 Abs. 2 FAG verordnet:
§ 1
Grundsätze
(1) Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum erfolgt auf der Grundlage des zum 1. Januar 1999 geltenden Gebietsstandes nach § 4 Abs. 1 bis 5 FAG .
(2) Verändert sich im Laufe des Finanzausgleichsjahres der Gebietsstand aufgrund verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, ist ab dem Tag der Verkündung der jeweiligen Entscheidung die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse nach § 4 Abs. 1 bis 5 FAG neu zu berechnen. Dies gilt sowohl für die Rückführung eingegliederter Gemeinden und Gemeindeteile in den kreisangehörigen Raum als auch für die spätere Zuordnung von Gemeinden und Gemeindeteilen in Kreisfreie Städte. Wird die Änderung des Gebietsstandes kraft verfassungsgerichtlicher Entscheidung erst im Laufe des Jahres 1999 wirksam, sind die sich daraus ergebenden Änderungen in der Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse für das Jahr 1999 erst mit der Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse für das Jahr 2000 zeitanteilig zu verrechnen.
(3) Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse und die Festsetzungsbescheide an die Gemeinden und Landkreise gemäß § 32 Abs. 1 FAG erfolgen zunächst vorläufig. Die endgültigen Festsetzungsbescheide gemäß § 32 Abs. 1 FAG für das Ausgleichsjahr 1999 sind auf der Grundlage des vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen abschließend zum 1. Januar 1999 bestimmten rechtswirksamen Gebietsstandes der kommunalen Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen zu erteilen. Im Falle der Rückführung eingegliederter Gemeinden oder Gemeindeteile in den kreisangehörigen Raum sind für die betroffenen Gemeinden für den Zeitraum des durch verfassungsgerichtliche Entscheidung veränderten Gebietsstandes die Schlüsselzuweisungen nach §§ 6 bis 9, 15 und 16 FAG festzusetzen, die von den betroffenen Kreisfreien Städten zu zahlen sind. Hierzu kürzt das Staatsministerium der Finanzen im betreffenden Zeitraum des Jahres 1999 die Schlüsselzuweisungen der betroffenen Kreisfreien Städte entsprechend der festzusetzenden Beträge.
§ 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen
Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach §§ 5 bis 14 FAG zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 4 891 160 302 DM. Sie wird wie folgt aufgeteilt:
Lfd. Nr. | Gegenstand | Betrag |
---|---|---|
1. | Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (§§ 6 bis 9 FAG) | 1 591 506 547 DM, |
2. | Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte (§ 10 FAG) | 2 126 407 285 DM, |
3. | Schlüsselzuweisungen an Landkreise (§§ 11 bis 14 FAG) | 1 173 246 470 DM. |
§ 3
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen
Die für zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 16 FAG zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 386 298 698 DM. Sie wird gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 FAG wie folgt aufgeteilt:
Lfd. Nr. | Gegenstand | Betrag |
---|---|---|
1. | investive Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden | 148 225 140 DM, |
2. | investive Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte | 172 411 401 DM, |
3. | investive Schlüsselzuweisungen an Landkreise | 65 662 157 DM. |
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Dresden, den 1. Juni 1999
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt