Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999 und 2000
(Haushaltsgesetz 1999/2000)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000

Vom 11. Dezember 1998

Der Sächsische Landtag hat am 11. Dezember 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 wird in Einnahmen und Ausgaben auf

1.
30 933 559 700,00 DM für das Haushaltsjahr 1999 und
2.
31 130 018 900,00 DM für das Haushaltsjahr 2000

festgestellt.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:

1.
für das Haushaltsjahr 1999 bis zur Höhe von 891 000 000,00 DM,
2.
für das Haushaltsjahr 2000 bis zur Höhe von 750 000 000,00 DM,
3.
die für das Haushaltsjahr 1998 genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des Haushaltsjahres nicht aufgenommen wurden.

Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Zur Deckung von Haushaltsausgaben dienen auch Einnahmen aus Kreditrahmenverträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger. Das Staatsministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen, insbesondere zusätzliche Zinsvereinbarungen, zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Darüber hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages dazu ermächtigt, die Kreditaufnahme nach den Nummern 1 und 2 jeweils um den Betrag zu erhöhen, der der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat beteiligt ist, sowie von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger ist, dient. Satz 5 gilt auch für den Fall von Begründung und Veränderung von Beteiligungen und Gewährträgerstellung an solchen Unternehmen. Die durch die erhöhte Kreditaufnahme entstehenden Kosten, insbesondere Zins- und Tilgungsausgaben, sollen durch laufende Einnahmen oder sonstige Erlöse aus den Anteilen von den Unternehmen refinanziert werden.

(2) Im Rahmen der Kreditgeschäfte sind durch Umfinanzierung, ausgewiesene Bruttokreditaufnahme und zusätzliche Tilgungen, zur Verringerung der Zinsausgaben günstigere Marktbedingungen oder Laufzeiten in wirtschaftlich vertretbarem Umfang zu nutzen. Die Kreditaufnahme nach Absatz 1 wird hierdurch nicht berührt.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab November des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 vom Hundert des in § 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Einnahmen aus Kreditaufnahmen in Anwendung von § 72 Abs. 6 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) in der jeweils geltenden Fassung in das folgende Haushaltsjahr umzubuchen. Desgleichen dürfen unter Beachtung des § 76 SäHO im folgenden Haushaltsjahr eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im jeweiligen Haushaltsjahr zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Sachsen Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des jeweiligen Jahreshaushaltsvolumens nach § 1 aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Grundstücken für den Freistaat Sachsen zugunsten des Grundstocks (§ 113 Abs. 2 SäHO) Kredite bis zur Höhe von 150 000 000 DM am Geldmarkt und Kredite bis zur Höhe von 200 000 000 DM am Kapitalmarkt aufzunehmen.

§ 3
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 49 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2389), in der jeweils geltenden Fassung, zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, über die in § 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 200 000 000 DM aufzunehmen.

(3) Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. Das Staatsministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres freiwerdenden Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.

§ 4
Regelungen nach Artikel 96 der Verfassung des Freistaates Sachsen in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 2 SäHO

(1) Für die nachträgliche Genehmigung des Sächsischen Landtages nach Artikel 96 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen, in die das Staatsministerium der Finanzen eingewilligt hat (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 2 SäHO), sind dem Sächsischen Landtag die über- und außerplanmäßigen Ausgaben ab einer Betragshöhe von 100 000 DM halbjährlich, die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ab einer Betragshöhe von 1 000 000 DM halbjährlich und alle Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen (§ 37 Abs. 4 SäHO). Erhebliche finanzielle Bedeutung liegt ab einer Betragshöhe von mehr als 10 000 000 DM vor; bei Verpflichtungsermächtigungen sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge maßgebend.

(2) Vor Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungen von erheblicher finanzieller Bedeutung kann das Staatsministerium der Finanzen den Haushalts- und Finanzausschuß des Sächsischen Landtages anhören.

§ 5
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung

(1) Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter (Titel 422 01), Beamte zur Anstellung und Richter auf Probe (Titel 422 02), Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 05), Angestellte (Titel 425 01) und Arbeiter (Titel 426 01) gebunden.

(2) Bei der Zuweisung von Aufgaben und der Stellenbewirtschaftung ist sicherzustellen, daß sich aus dem Tarifrecht keine Ansprüche auf Eingruppierung ergeben, die nicht durch vorhandene Stellen abgedeckt werden können.

(3) Die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen müssen sich im Rahmen von Stellenobergrenzen halten. Diese ergeben sich aus §§ 26 und 35 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, 2032), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251, 3254), in der jeweils geltenden Fassung sowie den hierzu ergangenen Rechtsvorschriften; die Stellenobergrenzen nach § 26 Bundesbesoldungsgesetz werden im Freistaat Sachsen zu höchstens 90 vom Hundert ausgeschöpft. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen sind mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, daß eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Oberbehörden im Sinne von § 26 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz sind nur solche Behörden, die einer obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnet sind, denen selbst keine Behörde nachgeordnet ist und deren Zuständigkeitsbereich das gesamte Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen umfaßt.

(4) Für Richter, Angestellte und Arbeiter können Leerstellen durch das Staatsministerium der Finanzen in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 5 SäHO geschaffen werden.

(5) Für die im Rahmen der Verwaltungshilfe in der Staatsverwaltung Tätigen kann im Falle der Übernahme in den Dienst des Freistaates Sachsen in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 5 SäHO eine neue Leerstelle ausgebracht werden.

(6) Für Professoren der Besoldungsgruppen C3 und C4 können im Fall gemeinsamer Berufungen gemäß § 54 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (GVBl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, 357), in der jeweils geltenden Fassung über § 50 Abs. 5 SäHO hinaus bis zu 32 Leerstellen an Hochschulen im Sinne des § 1 SHG geführt werden, wenn ein Dritter die entsprechenden Personalausgaben in Höhe von mindestens 85 vom Hundert trägt. Die Leerstellen gelten mit Abschluß der Berufungsvereinbarung zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem zu Berufenden als ausgebracht, sofern sie nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. Die Leerstelle entfällt mit der Kündigung der Vereinbarung über die gemeinsame Berufungsvereinbarung nach Satz 2.

(7) Wird Bediensteten Erziehungsurlaub gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganz oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nach Tarifvertrag ein Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 2293, 1990 S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1998 (BGBl. I. S. 1188, 1192), in der jeweils geltenden Fassung ruht. Das ganz oder teilweise freie Stellengehalt einer Stelle, die von einem langzeiterkrankten Bediensteten, der mehr als sechs Wochen erkrankt ist, besetzt ist, kann gleichfalls für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden. Für beurlaubte Arbeitnehmer können durch das Staatsministerium der Finanzen erforderlichenfalls in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 5 SäHO Leerstellen geschaffen werden.

(8) Abweichend von § 17 Abs. 5 SäHO wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages Planstellen für Beamte und Richter und sonstige Stellen auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.

(9) Das für den Einzelplan zuständige Ressort übersendet seine Anträge auf Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen auch dem Sächsischen Rechnungshof. Dieser kann dazu Stellung nehmen.

(10) Abweichend von § 17 Abs. 5 SäHO wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Planstellen zu heben, soweit dies zur Umsetzung strukturverbessernder besoldungsgesetzlicher Regelungen in Bund und Ländern erforderlich ist.

(11) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten der Besoldungsordnung A dürfen Leistungsstufen und Leistungsprämien gewährt werden (Leistungsbezahlung). Soweit entspechende Regelungen für Arbeitnehmer getroffen worden sind, dürfen an diese mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages zur Umsetzung dieser Regelungen entsprechende Zahlungen gewährt werden. Die hierfür erforderlichen Mittel sind im jeweiligen Einzelplan wie folgt zu erwirtschaften: Soweit kw-Vermerke früher vollzogen werden als angegeben, können die dadurch eingesparten Personaldurchschnittskosten im laufenden Haushaltsjahr für die Leistungsbezahlung herangezogen werden. Mittel, die dadurch eingespart werden, daß eine im laufenden Haushaltsjahr freiwerdende, wiederbesetzbare Stelle vorübergehend nicht besetzt wird, können ebenfalls für die Leistungsbezahlung herangezogen werden, soweit die Wiederbesetzung durch Neueinstellung innerhalb eines Jahres nach Freiwerden der Stelle erfolgt. Mittel, die dadurch eingespart werden, daß Beamte im Stufenaufstieg im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz gehemmt werden, dürfen zur Gewährung von Leistungsstufen herangezogen werden. Planstellen und Stellen für Anwärter und Auszubildende können für die Einsparungen nicht herangezogen werden.

§ 6
Stellen außerhalb des Stellenplans, Personalabbau

(1) Abweichend von § 17 Abs. 6 SäHO wird als Folge der zwischen der Staatsregierung, den Gewerkschaften und den Lehrerverbänden geschlossenen Vereinbarung über die Gestaltung eines sozialverträglichen Personalabbaus an Grundschulen des Freistaates Sachsen vom 21. Februar 1997 zugelassen, daß bis zum 31. Juli 1999 Lehrkräfte im Umfang von bis zu 936 Stellen, ab dem 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2000 Lehrkräfte im Umfang von bis zu 917 Stellen außerhalb des Stellenplans geführt werden.

(2) Das Staatsministerium für Kultus hat insbesondere durch Änderung der Schulstandortstruktur darauf hinzuwirken, daß der nach der Schüler-Lehrer-Relation festgelegte Stellenplan eingehalten wird. Durch die Verwirklichung freiwerdende Überkapazitäten sind unverzüglich abzubauen (vergleiche Kapitel 05 02 Titel 461 02).

(3) Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen und Stellen des Personalsolls A sind bis 2003 auf 96 000 Planstellen und Stellen zurückzuführen. Von den einzusparenden Stellen sind 1999 und 2000 in Abgang zu stellen:

Verfahrensregister 4
Einzelplan 1999 2000
  1999 2000
Einzelplan 02 –       8
Einzelplan 03 –    65    40
Einzelplan 04 –      43
Einzelplan 05 –  395   767
Einzelplan 06 –    28     3
Einzelplan 07 –    57    53
Einzelplan 08 –    59    61
Einzelplan 09 –    50    85
Einzelplan 10 –     3     2
Einzelplan 12 –   304  
insgesamt  1961 1062

Darüber hinaus ist ein Stellenabbau in Höhe von 4 589 Planstellen und Stellen auf 97 715 Planstellen und Stellen entsprechend der bis zum Jahr 2002 ausgebrachten kw-Vermerke zu vollziehen. Die weiteren Festlegungen für den Wegfall der Stellen bis zur Gesamtzahl von 96 000 Planstellen und Stellen im Personalsoll A werden in den Haushaltsgesetzen für die folgenden Jahre getroffen. Der sofortige Vollzug von kw-Vermerken ohne Jahresangabe bleibt davon unberührt. Jede Möglichkeit eines weiteren Personalabbaus ist zu nutzen; dies gilt auch für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger.

§ 7
Personalsoll A und B

(1) Der Stellenplan gliedert sich in Personalsoll A und B.

(2) Personalsoll A umfaßt:

1.
Planstellen,
2.
Stellen mit unbefristeten Arbeitsverträgen,
3.
Stellen mit befristeten Arbeitsverträgen von mehr als 18 Monaten Dauer,
4.
Stellen für Beamte, denen noch kein Amt verliehen ist und die nicht auf Planstellen geführt werden und
5.
Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3) Personalsoll B umfaßt:

1.
Stellen mit befristeten Arbeitsverträgen ab sechs und bis zu 18 Monaten; bei Neueinstellungen im Rahmen des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476, 1478) auch befristete Stellen bis zu 24 Monaten Dauer,
2.
Stellen für sonstige Auszubildende, Praktikanten, soweit sie eine Vergütung erhalten, Volontäre und Akademiker in Fachausbildung (Ärzte), mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten,
3.
Zeitstellen für künstlerisches und künstlerisch-technisches Personal an Theatern, Stellen, die vom Freistaat Sachsen gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften finanziert werden und einem wechselnden Verteilerschlüssel unterliegen.

(4) Nicht in Personalsoll A oder B enthalten sind:

1.
geringfügig Beschäftigte mit einer Beschäftigungsdauer unter sechs Monaten,
2.
Beschäftigte, die durch Erstattungen Dritter vollständig finanziert werden, studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte,
3.
Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach § 272 des Sozialgesetzbuches (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688, 689), in der jeweils geltenden Fassung und Zivildienstleistende,
4.
Beschäftigte, die unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses aus Projektmitteln finanziert werden, bei Ausweisung in den Erläuterungen des entsprechenden Kapitels,
5.
Lehrkräfte, die nach § 6 Abs. 1 befristet außerhalb des Stellenplans geführt werden.

§ 8
Übertragung von Ausgaben

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 45 Abs. 3 SäHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen des geltenden Haushaltsplans einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (§ 8 SäHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.

§ 9
Grundstücke

(1) Ein erheblicher Wert eines Grundstücks liegt nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SäHO vor, wenn der volle Wert mehr als 5 000 000 DM beträgt.

(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SäHO wird zugelassen, daß staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau im Rahmen der vereinbarten Förderung nach § 88 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137, 2159), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970, 2986), in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird unbeschadet der Regelung des § 63 Abs. 4 SäHO zugelassen, daß mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene Grundstücke an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund geförderte Zuwendungsempfänger unentgeltlich oder verbilligt zur Nutzung überlassen werden. Soweit als Anreiz zur Privatisierung erforderlich, ist eine zeitweise Überlassung im Sinne von Satz 1 an Unternehmen des privaten Rechts und an freigemeinnützige Träger möglich. Über den Fortbestand dieser Überlassung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird zugelassen, daß landeseigene Liegenschaften an Studentenwerke (Anstalten des öffentlichen Rechts), außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie soziale Einrichtungen gegen ermäßigten Erbbauzins oder unentgeltlich überlassen werden können.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 1 SäHO bis zu fünf Schloßbetrieben Einnahmen aus Erbbaurechtsverträgen zur Bewirtschaftung überlassen.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, abweichend von § 113 Abs. 2 Satz 2 SäHO zeitweilig überschüssiges Barvermögen des Sondervermögens Grundstock an den allgemeinen Staatshaushalt (Kapitel 15 20 Titel 356 03) abzuliefern, soweit dies zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 15 25 für staatliche Hochbaumaßnahmen zur Unterbringung von Landesbehörden (Kapitel 15 25 Titel 799 92) und für den Bauunterhalt landeseigener Liegenschaften, die veräußert werden sollen (Kapitel 15 25 Titel 519 13), erforderlich ist. Sonstige Ablieferungspflichten bleiben hierdurch unberührt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 113 Abs. 2 Satz 2 SäHO hinaus Mittel des Sondervermögens Grundstock für Zahlungen

1.
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1252), in der jeweiligen Fassung,
2.
von Kommunalabgaben und Erschließungskosten für landeseigene Liegenschaften,
3.
des ehemaligen Sondervermögens „GUS-Liegenschaften Sachsen“

zu verwenden.

§ 10
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird über § 37 Abs. 1 SäHO hinaus ermächtigt, zusätzlichen Ausgaben zuzustimmen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. Die Kreditermächtigung des § 2 Abs. 1 erhöht sich um die zusätzlich bereitgestellten Ausgaben. § 4 bleibt unberührt.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 1999 und 2000 im Zusammenhang mit der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, sowie Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger ist, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 550 000 000 DM jährlich zu übernehmen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages zur Sicherung einer kostengünstigen Refinanzierung der Sächsischen Aufbaubank GmbH Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen.

(4) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen, insbesondere zur Förderung des Wohnungsbaues, sowie, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht, der Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft, nach Maßgabe der jeweils gültigen Bürgschaftsrichtlinien Bürgschaften, Garantien und andere Gewährleistungen in Höhe von bis zu 3 500 000 000 DM jährlich übernehmen.

(5) Gewährleistungsübernahmen nach Absatz 4 bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages, soweit sie 100 000 000 DM im Einzelfall übersteigen.

(6) Dem Haushalts- und Finanzausschuß des Sächsischen Landtages ist darüber hinaus über die geleisteten Gewährleistungen nach Absatz 4 halbjährlich eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger sowie Höhe, Art und Zweck der jeweils geleisteten Gewährleistungen ausweist.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Ausführung von § 5 und § 34 Abs. 2 SäHO im Einzelfall erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzusehen. Dies gilt auch für Planstellen und Stellen, insbesondere durch Besetzungssperren.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages bei zweckgebundenen Zuweisungen des Bundes, die über die im geltenden Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinausgehen, zur Rückführung der veranschlagten Nettokreditaufnahme Sperren nach § 41 SäHO bei anderen Ausgabeermächtigungen mit entsprechender Zweckbestimmung im geltenden Haushaltsplan auszubringen.

(9) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, daß Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aufgrund des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434, 435), in der jeweils geltenden Fassung abweichend vom Haushaltsplan für andere nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige Maßnahmen verwendet werden, sofern die Durchführung der veranschlagten Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang möglich ist.

(10) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den Personalausgaben, den sächlichen Verwaltungsausgaben und den besonderen Finanzierungsausgaben zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 über 10 000 000 DM im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages.

(11) Das Staatsministerium der Finanzen gewährt zum Ausgleich von Zentralitätsverlusten Ausgleichszahlungen an Gemeinden, die infolge der Kreisgebietsreform ihre Stellung als Kreissitz verloren haben. Die Zahlungen treten an die Stelle des ursprünglichen Behördenverlagerungsprogrammes der Staatsregierung, soweit einzelne Behörden infolge der Überprüfung des Programmes nicht mehr zur Verlagerung gekommen sind. Sie erfolgen in zwei Raten in den Haushaltsjahren 1999 und 2000. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Höhe, den Zeitpunkt und die Durchführung der Ausgleichszahlungen durch Rechtsverordnung zu regeln.

(12) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die haushaltstechnische Zusammenführung der Einzelpläne 09 und 10 fortzuführen und die sich aus der Zusammenlegung der Ressorts ergebenden Einsparungen bei Mitteln der Obergruppen 51–54 – Sächliche Verwaltungsausgaben – und der Obergruppen 81–82 – Sonstige Sachinvestitionen – zu nutzen, um Investitionsausgaben der Obergruppen 83–89 – Investitionsförderungsmaßnahmen – in den Einzelplänen 09 und 10 zu verstärken. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11
Erprobung von Budgetierungsverfahren
(Modellversuch Dezentrale Budgetverantwortung mit Kosten- und Leistungsrechnung)

(1) In einzelnen ausgewählten Kapiteln der Staatsverwaltung kann mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages und des Staatsministeriums der Finanzen durch Modellvorhaben erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung nachweislich Einsparungen oder ein höherer Wirkungsgrad erreicht werden können. Hierzu kann zeitlich befristet über mehrere Jahre hinweg zugelassen werden:

1.
die Zusammenlegung von Titeln unter Beachtung der Mindesterfordernisse des § 13 Abs. 3 SäHO ,
2.
die Deckungsfähigkeit über § 20 Abs. 2 SäHO hinaus,
3.
die Übertragbarkeit von Titeln über § 19 SäHO hinaus,
4.
die Deckung von Ausgaben durch Einnahmen über § 8 SäHO hinaus,
5.
die Bildung von Ausgaberesten über § 45 Abs. 2 und 3 SäHO hinaus und
6.
die Bildung von Rücklagen.

(2) Die Modellversuche bedürfen einer hinreichenden Konzeptionierung, die Grundlage einer begleitenden und abschließenden Evaluierung ist. Hierzu gehören insbesondere die Einführung der „Controlling-Bausteine“ Produktdefinition, Kosten- und Leistungsrechnung, kennzahlengestütztes Berichtssystem und Zielvereinbarung. Das Nähere bestimmt das Staatsministerium der Finanzen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsvollzuges Behörden Flexibilität in der Mittelbewirtschaftung gemäß Absatz 1 zu gestatten, sofern dort die Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweisbar vorliegen. Die Gestattung bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages.

§ 12
Durchführungsbestimmungen

Das Staatsministerium der Finanzen kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen, insbesondere über

1.
die Deckungsfähigkeit innerhalb von Personalausgaben und innerhalb sächlicher Verwaltungsausgaben über § 20 SäHO hinaus,
2.
Festlegungen über die Besetzung von Planstellen und Stellen über § 49 SäHO hinaus sowie über die Bewirtschaftung der Personalausgaben,
3.
die Abweichung vom Stellenplan aufgrund tariflicher Bestimmungen,
4.
die Abweichung vom Bruttonachweis über § 35 SäHO hinaus,
5.
die Behandlung zweckgebundener Einnahmen und entsprechender Ausgaben über §§ 8 und 37 SäHO hinaus,
6.
die Abgabe von Erzeugnissen für den eigenen Verbrauch an Beschäftigte nach § 52 SäHO über § 63 Abs. 3 SäHO hinaus.

Anlagen