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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000

Vollzitat: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000 vom 11. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 642)

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000

Vom 11. Dezember 1998

Artikel 1
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999 und 2000
(Haushaltsgesetz 1999/2000)

Artikel 2
Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000

Artikel 3
Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Bestimmungen für den Haushaltsplan 2000 treten am 1. Januar 2000 in Kraft.

(2) Artikel 1 dieses Gesetzes gilt bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 11. Dezember 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 24, S. 642
    Fsn-Nr.: 520-2:99A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000