Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen (Förderzuständigkeitsverordnung SMS – SMSFördZuVO)

Vom 11. März 2008

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),
  2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1

§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen (Förderzuständigkeitsverordnung SMS – SMSFördZuVO) vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 366) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
 
„(4) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und für die Rückforderung von Zuwendungen für
 
.1
Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nach Artikel 52 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2442) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
 
2.
Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Einrichtungen der Behindertenhilfe, für die bis zum 31. Dezember 2005 insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 8. Juli 1997 (SächsABl. SDr. S. S 362) oder der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 61) Zuwendungen bewilligt worden sind.“
2.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. März 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz