Vorschaltgesetz
        
        zur Erhebung von Abgaben und Umlagen sowie zur Führung der Haushaltswirtschaft in den Kommunen 
            
 (Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen)
        
        Vom 19. Dezember 1990
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 1993
Der Landtag des Freistaates Sachsen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
 Erster Abschnitt 
              
 Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden 
      
        § 1 
            
 (aufgehoben) 
      
        § 2 
            
 (aufgehoben)      
                           1             
      
         § 3 
              
 Gemeinsame Steuerverwaltung 
        
          Mehrere Gemeinden können nach Maßgabe des § 31 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. der DDR I S. 255) die Gewerbesteuer gemeinsam verwalten.
 Zweiter Abschnitt 
              
 Erhebung von Kommunalabgaben 
      
        § 4 
            
 (aufgehoben)      
                           2             
      
        § 5 
            
 (aufgehoben)      
                           3             
      
         § 6 
              
 Mietpreisgebundener Wohnraum 
        
          Bei mietpreisgebundenem Wohnraum können Benutzungsgebühren nach § 4 oder Vorauszahlungen nach § 5 für die Berechnung der höchstzulässigen Miete außer Ansatz bleiben.
§ 7 
            
 (aufgehoben)      
                           4             
      
        § 8
Die Gemeinden und Landkreise können bis zum Erlaß einer Gemeindeordnung und einer Landkreisordnung auf der Grundlage des § 44 der Kommunalverfassung zur Fortsetzung ihrer Investitionstätigkeit Kredite nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften aufnehmen, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erläßt.
 Vierter Abschnitt 
              
 Kreisumlage 
      
        § 9 
            
 (aufgehoben)      
                           5             
      
         Fünfter Abschnitt 
              
 Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Landkreise 
      
        § 10
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen zu erlassen über
- den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogrammes sowie die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung,
 - die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
 - die Aufgaben, die Organisation und Beaufsichtigung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie die Buchführung.
 
 Sechster Abschnitt 
              
 Inkrafttreten 
      
        § 11
Soweit dieses Gesetz Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthält, tritt es am Tag nach der Verkündung, im übrigen am 1. Januar 1991 in Kraft.
Dresden, den 19. Dezember 1990
  Der Präsident des Landtages 
              
 Erich Iltgen       
          
  Der Ministerpräsident 
              
 Prof. Dr. Kurt Biedenkopf       
          
  Der Staatsminister der Finanzen 
              
 Prof. Dr. Georg Milbradt