Historische Fassung war gültig vom 01.01.2009 bis 29.02.2012

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Betreuung von Schülern an Förderschulen
(SächsFöSchulBetrVO)

Vom 19. Juni 2008

Es wird verordnet aufgrund von:

  1. § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 16 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Kultus sowie im Benehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden,
  2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. Heime an allgemein bildenden Förderschulen gemäß § 13 Abs. 2 SchulG und
  2. Betreuungsangebote für die Klassenstufen 1 bis 6 an allgemein bildenden Förderschulen gemäß § 16 Abs. 2 und 3 SchulG ,

soweit in ihnen Schüler mit einer Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen betreut und gefördert werden, die keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 567), in der jeweils geltenden Fassung, haben (Einrichtungen).

(2) Finden Betreuungsangebote nach Absatz 1 Nr. 2 in einer Kindertageseinrichtung nach dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVB. 2006 S. 2) statt, gelten die §§ 4, 9 und 12 entsprechend.

§ 2
Trägerschaft

Einrichtungen können von

  1. einem Schulträger im Sinne von § 22 SchulG der im Bereich der Einrichtung befindlichen Förderschule (öffentliche Schulträger) oder
  2. einem freien Träger der Jugendhilfe

betrieben werden.

§ 3
Ziele und Aufgaben der pädagogischen Arbeit, Zusammenarbeit, Mitwirkung

(1) Für Ziele und Aufgaben der pädagogischen Arbeit gilt § 2 Abs. 1 und 2 SächsKitaG entsprechend. Dem speziellen Förderbedarf der Schüler ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Einrichtung arbeitet eng mit der Förderschule und den Erziehungsberechtigten zusammen.

(2) Für die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten und Schüler gilt § 6 SächsKitaG entsprechend.

§ 4
Personalschlüssel

(1) Die Einrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit Kindern verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte kann unter deren Anleitung durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.

(2) Es sollen folgende Personalschlüssel nicht unterschritten werden:

1.
für Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1: 1 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 12 Schüler sowie 1 Nachtwache für bis zu 30 Schüler, bezogen auf eine Öffnungszeit des Heimes von Montag bis Freitag an 250 Betreuungstagen jährlich bei 8 Stunden Nachtwache und durchschnittlich 4 Stunden Beschulung pro Betreuungstag; aufgrund der besonderen Betreuungserfordernisse in den Heimen ist eine tägliche Doppelbesetzung der Gruppen mit pädagogischen Fachkräften von 4 Stunden vorgesehen,
2..
für Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und bei einer Betreuung nach § 1 Abs. 2:
 
a)
0,8 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für 15 Schüler bezogen auf eine 5-stündige Betreuung,
 
b)
0,9 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für 15 Schüler bezogen auf eine 6-stündige Betreuung,
3.
1 pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Einrichtung für je 10 einzusetzende vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkräfte.

Das Landesjugendamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 5
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte

(1) Die pädagogischen Fachkräfte sollen über eine der folgenden Ausbildungen oder Qualifikationen verfügen:

  1. staatlich anerkannter Heilpädagoge,
  2. staatlich anerkannter Diplom-Heilpädagoge,
  3. staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter,
  4. staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge oder
  5. staatlich anerkannter Erzieher mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifikation ( HPZ-2003) vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644, 657), entspricht.

Das Landesjugendamt kann in begründeten Ausnahmefällen bei Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung Ausnahmen an Stelle der unter Nummer 1 bis 5 genannten Ausbildungen oder Qualifikationen zulassen.

(2) Jede pädagogische Fachkraft in einer Einrichtung soll sich regelmäßig fortbilden. Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass durch Fortbildung die berufliche Eignung seiner pädagogischen Fachkräfte aufrecht erhalten und weiter entwickelt wird und dass diese regelmäßig Zugang zu Angeboten der Fortbildung und Fachberatung haben.

§ 6
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben

(1) Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung sollen über eine der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Ausbildungen oder Qualifikationen verfügen. Das Landesjugendamt kann in begründeten Ausnahmefällen bei Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung Ausnahmen zulassen.

(2) Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung, die über Ausbildungen oder Qualifikationen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 5 verfügen, haben einen Qualifikationsnachweis vorzuweisen, der mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644, 657), entspricht.

§ 7
Baukosten

Die Kosten der Errichtung und Sanierung der Einrichtung tragen deren Träger. Wird eine Einrichtung von einem Träger der freien Jugendhilfe betrieben, soll der Schulträger die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und der Träger der freien Jugendhilfe Eigenleistungen nicht erbringen kann.

§ 8
Betriebskosten

§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 SächsKitaG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der öffentliche Schulträger tritt. Die ermittelten Betriebskosten sind an das Staatsministerium für Soziales bis zum 31. August zu melden.

§ 9
Elternbeiträge

(1) Die Elternbeiträge werden auf der Grundlage der nach § 8 bekannt gemachten Betriebskosten ermittelt. Der ungekürzte Elternbeitrag soll mindestens 15 Prozent und darf höchstens 25 Prozent der bekannt gemachten Betriebskosten betragen.

(2) § 15 Abs. 1 und 4 bis 6 SächsKitaG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der öffentliche Schulträger tritt. Absenkungen für die Elternbeiträge nach Absatz 1 entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG sind auch vorzusehen für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Einrichtung oder eine Einrichtung und eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle nach dem SächsKitaG besuchen.

§ 10
Eigenanteil des freien Trägers

§ 16 SächsKitaG gilt entsprechend.

§ 11
Leistungen des öffentlichen Schulträgers

(1) Bei Einrichtungen eines öffentlichen Schulträgers trägt dieser die durch Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten.

(2) Bei Einrichtungen eines freien Trägers hat der öffentliche Schulträger den durch Elternbeiträge und Eigenanteil des freien Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten zu übernehmen. Die Höhe und das Verfahren der Übernahme ist mit dem freien Träger vertraglich zu vereinbaren.

(3) Ist der Landkreis öffentlicher Schulträger und wird eine Einrichtung von einem Schüler besucht, dessen Wohnort in einem anderen Landkreis liegt, hat dieser Landkreis dem öffentlichen Schulträger einen Kostenausgleich in Höhe des entsprechenden Landeszuschusses zu gewähren. Ist die Gemeinde öffentlicher Schulträger und wird eine Einrichtung von einem Schüler besucht, dessen Wohnort sich in einer anderen Gemeinde befindet, hat die Wohnortgemeinde dem öffentlichen Schulträger auf dessen Verlangen einen Kostenausgleich in Höhe des entsprechenden Landeszuschusses zu gewähren.

(4) Erhält ein öffentlicher Schulträger den Landeszuschuss für einen Schüler, der nicht mehr in einer Einrichtung in dessen Zuständigkeitsbereich betreut wird, hat er den Landeszuschuss anteilig an den öffentlichen Schulträger weiterzuleiten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schüler betreut wird.

§ 12
Landeszuschuss

(1) Der öffentliche Schulträger erhält zur Förderung der Aufgaben nach § 13 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 und 3 SchulG einen jährlichen Landeszuschuss. Dieser beträgt je Schüler

1.
in Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1: 4 811 EUR,
2..
in Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und bei einer Betreuung nach § 1 Abs. 2
 
a)
bezogen auf eine 5-stündige Betreuungszeit: 1 330 EUR oder
 
b)
bezogen auf eine 6-stündige Betreuungszeit: 1 496 EUR.

(2) Zuständige Behörden für die Berechnung und Ausreichung des Landeszuschusses sind die Landesdirektionen.

(3) Für die Gewährung des Landeszuschusses hat der öffentliche Schulträger der zuständigen Landesdirektion die Anzahl der aufgenommenen Schüler, untergliedert nach Einrichtungsart und Betreuungszeit, zum Stichtag 1. April bis zum 1. Mai zu melden. Grundlage der Meldung sind die zum Stichtag wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens 2 Monaten. Bei Einstellung des Betriebes einer Einrichtung erlischt der Anspruch auf bereits bewilligte Teilzahlungen für die Kalendermonate ab der Betriebseinstellung, sofern die Schüler nicht in einer anderen Einrichtung weiterhin betreut werden.

(4) Die Auszahlung des Landeszuschusses erfolgt auf der Basis der zum Stichtag 1. April gemeldeten Schülerzahlen ab 1. Januar des Folgejahres. Auf den Landeszuschuss werden jeweils am 1. Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.

§ 13
Übergangsregelungen

(1) Für die Auszahlung des Landeszuschusses im Jahr 2009 sind abweichend von § 12 Abs. 3 die gemäß Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178) zum 15. April 2008 gemeldeten Daten maßgeblich.

(2) Personen, die nicht über die in § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Ausbildungen oder Qualifikationen verfügen, am 31. Dezember 2008 in einer Einrichtung als pädagogische Fachkräfte oder Leiter einer Einrichtung tätig und durch das Landesjugendamt dafür zugelassen sind, können ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben.

§ 14
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178), außer Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz