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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 437) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen
(VOSchulG)

Vom 14. Juli 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen, für Kultus und im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für

1.
behinderte Kinder, die vor Beginn der Schulpflicht der Förderung in einer Sondereinrichtung bedürfen,
2.
Schüler von Förderschulen der Klassen eins bis sechs, die in Einrichtungen der Ganztagesbetreuung aufgenommen sind,
3.
Schüler von Förderschulen, die in Heimen aufgenommen sind,
soweit die Kosten der Förderung nicht von einem Sozialleistungsträger zu übernehmen sind.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Sondereinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, in denen Kinder gemäß § 1 Nr. 1 bis zum Schuleintritt regelmäßig über mehrere Stunden des Tages gefördert werden.

(2) Ganztagesbetreuungen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, in denen Schüler von Förderschulen gemäß § 1 Nr. 2 gefördert werden.

(3) Heime im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, in denen Schüler von Förderschulen gemäß § 1 Nr. 3 Tag und Nacht Unterkunft erhalten und gefördert werden.

(4) Träger von Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind öffentliche Schulträger nach Absatz 5 und freie Träger.

(5) Öffentliche Schulträger im Sinne dieser Verordnung sind Gemeinden, Landkreise und Kreisfreie Städte, die Träger von Förderschulen sind.

(6) Angemessen sind Kosten im Sinne dieser Verordnung, die vom öffentlichen Schulträger für eine vergleichbare Leistung aufgewendet werden.

§ 3
Personalschlüssel

(1) Die Anzahl der in einer Sondereinrichtung, Einrichtung der Ganztagesbetreuung oder einem Heim (Einrichtungen) tätigen pädagogischen Fachkräfte wird durch folgende Personalschlüssel bestimmt:

1.
eine pädagogische Fachkraft für neun Kinder in Sondereinrichtungen,
2.
0,8 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 15 Schüler in Einrichtungen der Ganztagesbetreuung; bei Betreuung vor Unterrichtsbeginn 0,9 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 15 Schüler,
3.
eine pädagogische Fachkraft für zwölf Schüler und eine Nachtwache für 30 Schüler in Heimen. Dem Personalschlüssel liegt eine Öffnungszeit des Heimes von Montag bis Freitag an 250 Betreuungstagen jährlich, bei acht Stunden Nachtwache und durchschnittlich vier Stunden Beschulung pro Betreuungstag zugrunde. Infolge der besonderen Betreuungserfordernisse des Heimes ist eine tägliche Doppelbesetzung der Gruppen von vier Stunden vorgesehen. Die Gruppenstärke soll nicht mehr als zwölf Schüler betragen.

In den Personalschlüsseln ist Leitungspersonal in dem in Absatz 3 festgelegten Umfang der Leitungstätigkeit nicht enthalten. Die Personalschlüssel sind auf das Kalenderjahr bezogen einzuhalten; maßgebend ist die Anzahl der im Jahresdurchschnitt aufgenommenen Kinder und Schüler.

(2) Mit den Fachkräften nach Absatz 1 sind auch sicherzustellen

1.
die Vor- und Nachbereitungszeiten sowie die Elternarbeit der Fachkräfte im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche,
2.
der Ausgleich der Ausfallzeiten der Fachkräfte durch Fort- und Weiterbildung sowie durch Urlaub und Krankheit.

(3) Die Fachkraft, die eine Einrichtung leitet, ist vier Stunden pro Woche je in der Einrichtung einzusetzende vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft und Nachtwache von der Arbeit in der Gruppe zur Durchführung von Leitungsaufgaben freizustellen.

§ 4
Betriebskosten

(1) Betriebskosten sind die Personalkosten und die Sachkosten der Einrichtungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Personalkosten sind die Aufwendungen der Träger für die pädagogisch tätigen Kräfte bis zur Höhe der nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen zustehenden Vergütungen zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.

(3) Sachkosten sind die in der Anlage 1 zur ersten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Betriebskostenverordnung – BetrkVO) vom 29. September 1993 (SächsGVBl. S. 1043) genannten Aufwendungen. Aufwendungen für den Kapitaldienst und Abschreibungen sind keine Sachkosten im Sinne dieser Verordnung.

(4) Die Betriebskosten nach dieser Verordnung sind erneut zu bestimmen, wenn eine Änderung des Gesetzes über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen den Regelungsgehalt dieser Verordnung berührt.

§ 5
Aufbringung der Betriebskosten

(1) Die Betriebskosten der Einrichtungen tragen deren Träger. Sie werden durch Zuschüsse des Freistaates Sachsen, vom öffentlichen Schulträger gemäß Absatz 7 Satz 1, durch Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, durch Elternbeiträge sowie sonstige Einnahmen aufgebracht. Ein freier Träger hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen; insoweit vermindert sich der Beitrag des öffentlichen Schulträgers.

(2) Wird in den Einrichtungen Essen verabreicht, haben die Eltern der Kinder, die davon Gebrauch machen, dafür neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz aufzubringen.

(3) Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag des Trägers einer Einrichtung einen Zuschuß für

1.
jedes in eine Sondereinrichtung aufgenommene Kind in Höhe von 40,5 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten eines entsprechenden Platzes in Sondereinrichtungen,
2.
jeden in die Ganztagesbetreuung aufgenommenen Schüler der Klassen eins bis sechs einer Förderschule in Höhe von 40,5 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten eines entsprechenden Platzes in der Ganztagesbetreuung,
3.
jeden in ein Heim aufgenommenen Schüler einer Förderschule in Höhe von 40 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten eines entsprechenden Platzes in Heimen.

Die Gewährung des Zuschusses ist an die Einhaltung der Personalschlüssel gemäß § 3 gebunden. Ist ein Kind bis zu viereinhalb Stunden täglich in eine Sondereinrichtung aufgenommen, beträgt der Zuschuß des Freistaates Sachsen 50 vom Hundert des Zuschusses nach Satz 1 Nr. 1.

(4) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat auf Antrag den Elternbeitrag zu übernehmen, soweit die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich sich die Einrichtung befindet, hat dem Einrichtungsträger den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach § 8 Abs. 2 und 3 herabgesetzt werden.

(6) Für Kinder und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bereich des örtlichen Trägers haben, hat dieser gegenüber dem nach § 86 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229), zuständigen örtlichen Träger einen Erstattungsanspruch.

(7) Die übrigen Betriebskosten hat der öffentliche Schulträger zu übernehmen, in dessen Bereich sich die Einrichtung befindet. Ist der Träger der Einrichtung ein freier Träger, hat er nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 gegen den öffentlichen Schulträger Anspruch auf Erstattung der übrigen Betriebskosten, soweit diese angemessen sind.

(8) Wird eine Einrichtung von Kindern oder Schülern besucht, die außerhalb des Bereiches des öffentlichen Schulträgers wohnen, hat der öffentliche Schulträger des Wohnortes dem Einrichtungsträger auf dessen Verlangen einen Kostenausgleich in Höhe des entsprechenden Zuschusses des Freistaates Sachsen pro Monat zu gewähren.

(9) Werden Kinder oder Schüler bis in der Regel zur Vollendung der vierten Klasse nach § 1 Nr. 1 oder Nr. 2 in einer Kindertageseinrichtung gemäß den Bestimmungen der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Integrationsverordnung – IntegrVO) vom 24. März 1995 (SächsGVBl. S. 136) gefördert, gelten Absatz 3 und § 8 Abs. 1 entsprechend.

(10) Sind in Einrichtungen Kinder und Schüler aufgenommen, die dafür voraussichtlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe oder deren Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung geltend machen können, hat der Träger die Erziehungsberechtigten in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sozialleistungsträger über eine Hilfegewährung zu beraten. Wird vom Sozialleistungsträger Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung gewährt und wird die Hilfe in der Einrichtung geleistet, übernimmt der Sozialleistungsträger die entstehenden Kosten. Die personelle Besetzung ist in diesem Fall mit dem Sozialleistungsträger abzustimmen. 1

§ 6
Ermittlung und Festsetzung der durchschnittlichen Betriebskosten

(1) In Sondereinrichtungen werden bei der Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz und Monat folgende Kosten zugrunde gelegt:

1.
Kosten für die Vergütung einer pädagogischen Fachkraft, durchschnittlich bemessen nach Vergütungsgruppe Vc BAT (VKA)-Ost, 35 Jahre alt, verheiratet, ein Kind, zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, eine pädagogische Fachkraft für neun Kinder,
2.
Kosten für die Vergütung einer pädagogischen Fachkraft zur Leitung der Sondereinrichtung für je zehn in der Einrichtung einzusetzende vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkräfte; die Vergütung durchschnittlich bemessen nach Vergütungsgruppe IVb BAT (VKA)-Ost, 35 Jahre alt, verheiratet, ein Kind, zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung,
3.
ein Zuschlag pro Platz für Sachkosten in Höhe von 142,39 EUR.

(2) Die nach Absatz 1 berechneten Betriebskosten werden pauschal wie folgt festgesetzt: pro Platz in Sondereinrichtungen 497,49 EUR im Monat.

(3) In Einrichtungen der Ganztagesbetreuung werden bei der Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz und Monat folgende Kosten zugrunde gelegt:

1.
Kosten für die Vergütung einer pädagogischen Fachkraft, durchschnittlich bemessen nach Vergütungsgruppe Vc BAT (VKA)-Ost, 35 Jahre alt, verheiratet, ein Kind, zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, 0,8 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft, bei Betreuung vor Unterrichtsbeginn 0,9 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 15 Schüler,
2.
Kosten für die Vergütung einer pädagogischen Fachkraft zur Leitung der Einrichtung für je zehn in der Einrichtung einzusetzende vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkräfte; die Vergütung durchschnittlich bemessen nach Vergütungsgruppe IVb BAT (VKA)-Ost, 35 Jahre alt, verheiratet, ein Kind, zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung,
3.
ein Zuschlag pro Platz für Sachkosten in Höhe von 68,26 EUR, bei Betreuung vor Unterrichtsbeginn 76,90 EUR.

(4) Die nach Absatz 3 berechneten Betriebskosten werden pauschal wie folgt festgesetzt: pro Platz in Einrichtungen der Ganztagesbetreuung 238,77 EUR im Monat, bei Betreuung vor Unterrichtsbeginn 268,43 EUR im Monat.

(5) In Heimen werden bei der Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz und Monat folgende Kosten zugrunde gelegt:

1.
Kosten für die Vergütung einer pädagogischen Fachkraft, durchschnittlich bemessen nach Vergütungsgruppe Vc BAT (VKA)-Ost, 35 Jahre alt, verheiratet, ein Kind, zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, eine pädagogische Fachkraft für zwölf Schüler,
2.
Kosten für eine Nachtwache durchschnittlich bemessen nach Vergütungsgruppe VII BAT (VKA)-Ost, 35 Jahre alt, ein Kind, eine Nachtwache für 30 Schüler,
3.
Kosten für die Vergütung einer pädagogischen Fachkraft zur Leitung der Einrichtung für je zehn in der Einrichtung einzusetzende vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkräfte einschließlich der Nachtwache; die Vergütung durchschnittlich bemessen nach Vergütungsgruppe IVb BAT (VKA)-Ost, 35 Jahre alt, verheiratet, ein Kind, zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung,
4.
ein Zuschlag pro Platz für Sachkosten in Höhe von 250,79 EUR.

(6) Die nach Absatz 5 berechneten Betriebskosten werden pauschal wie folgt festgesetzt: pro Platz in Heimen 875,33 EUR im Monat. 2

§ 7
Anpassung der Betriebskosten

(1) Die gemäß § 6 festgesetzten Betriebskosten sind nach Maßgabe von Absatz 2 anzupassen, wenn sich seit ihrer Festsetzung oder der letzten Anpassung die Höhe der ihnen zugrunde liegenden Vergütungen für die pädagogischen Fachkräfte nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen um mindestens fünf vom Hundert verändert hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die tarifliche Änderung, durch die fünf vom Hundert erreicht werden, in Kraft tritt.

(2) Die Betriebskosten pro Platz sind wie folgt anzupassen:

1.
der Personalkostenanteil wird um den Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Vergütungen nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen verändert haben,
2.
der Sachkostenanteil wird um den Vomhundertsatz angepaßt, um den sich nach den Feststellungen des Statistischen Landesamtes der Preisindex für die Sachkosten gemäß Anlage 1 zur BetrkVO geändert hat.

(3) Die veränderten Beträge werden vom Staatsministerium für Soziales in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. 3

§ 8
Festsetzung der Elternbeiträge

(1) Der Träger einer Einrichtung setzt die Elternbeiträge so fest, daß der ungekürzte Elternbeitrag bei Aufnahme

1.
eines Kindes in eine Sondereinrichtung 19 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten eines entsprechenden Platzes in Sondereinrichtungen,
2.
eines Schülers einer Förderschule der Klassen eins bis sechs in die Ganztagesbetreuung 19 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten eines entsprechenden Platzes der Ganztagesbetreuung,
3.
eines Schülers einer Förderschule in ein Heim 20 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten eines entsprechenden Platzes in Heimen im Monat nicht überschreitet.

Ist ein Kind bis zu viereinhalb Stunden täglich in eine Sondereinrichtung aufgenommen, ist der Elternbeitrag nach Satz 1 Nr. 1 um 50 vom Hundert zu mindern.

(2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Einrichtung oder Kindertageseinrichtung gemäß § 1 SäKitaG, ist der Elternbeitrag für das zweitälteste Kind um mindestens 40 vom Hundert, für das drittälteste Kind um mindestens 80 vom Hundert zu ermäßigen; für weitere Kinder entfällt der Elternbeitrag.

(3) Lebt das Kind, das eine Einrichtung besucht, bei einem alleinerziehenden Elternteil, ist der Elternbeitrag um mindestens zehn vom Hundert zu ermäßigen.

(4) Die Elternbeiträge sind für jeden Monat zu entrichten, für den das Kind in die Einrichtung aufgenommen worden ist.

§ 9
Festsetzung des Verpflegungskostenersatzes

(1) Der von den Eltern gemäß § 5 Abs. 2 aufzubringende und vom Träger der Einrichtung festzusetzende Verpflegungskostenersatz hat mindestens den Aufwand für Lebensmittel einschließlich Getränke, Energie, Reinigungsmittel und für den Ersatz von Geschirr und Besteck zu decken. Der Träger der Einrichtung kann auch weitere Kosten, insbesondere anteilige Kosten für Wirtschaftspersonal berücksichtigen, wenn dadurch die häusliche Ersparnis nicht oder nur unwesentlich überschritten wird.

(2) Die Eltern haben den Verpflegungskostenersatz für jeden Monat, für den ihr Kind in die Einrichtung aufgenommen worden ist, ungekürzt an den Träger der Einrichtung zu zahlen.

§ 10
Verfahren und Auszahlung der Zuschüsse des Freistaates Sachsen

(1) Für jede Einrichtung ist viermal jährlich unter Verwendung des vom Staatsministerium für Soziales vorgegebenen Musters ein Antrag auf Gewährung der Zuschüsse des Freistaates zu stellen. Der Antrag für die Monate Oktober bis Dezember des laufenden Jahres muß spätestens zwei Wochen nach dem ersten Schultag des neuen Schuljahres, der Antrag für die Monate Januar bis März muß bis zum 1. November des zurückliegenden Jahres, der Antrag für die Monate April bis Juni muß bis zum 1. Februar, der Antrag für die Monate Juli bis September muß bis zum 2. Mai des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingehen.

(2) Bewilligungsbehörden sind die Landesdirektionen.

(3) Dem Antrag ist eine Übersicht über die in der Einrichtung zu dem entsprechenden Termin nach Absatz 4 Satz 2 pädagogisch tätigen Kräfte beizufügen. Der Antragsteller muß im Antrag die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichern. Er hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Nachweise zu führen, sofern seine Erklärungen nicht ausreichen. Die Bewilligungsbehörden sind berechtigt und verpflichtet, die Angaben zu überprüfen. Der Träger ist verpflichtet, die Schließung einer Einrichtung unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

(4) Zahlungen der Zuschüsse werden für die Monate Oktober bis Dezember am 20. Oktober, für die Monate Januar bis März am 20. Januar, für die Monate April bis Juni am 20. April und für die Monate Juli bis September am 20. Juli des laufenden Jahres geleistet. Für die Bemessung der Zuschüsse des Freistaates für die Monate Oktober bis Dezember sind die Zahl der aufgenommenen Kinder und Schüler sowie deren Behinderung am ersten Schultag des neuen Schuljahres, für die Monate Januar bis März sind die Zahl der aufgenommenen Kinder und Schüler sowie deren Behinderung am 15. Oktober des zurückliegenden Jahres, für die Monate April bis Juni sind die Zahl der aufgenommenen Kinder und Schüler sowie deren Behinderung am 15. Januar, für die Monate Juli bis September sind die Zahl der Kinder und Schüler sowie deren Behinderung am 15. April des laufenden Jahres maßgebend.

(5) Überzahlungen und Minderzahlungen sind unverzüglich zu bereinigen. Der Zuschuß entfällt ganz oder teilweise, wenn eine Einrichtung während der Zeit, für die der Zuschuß bewilligt worden ist, geschlossen wird.

(6) Auszahlungsbeträge werden auf volle Deutsche Mark gerundet. 4

§ 11
Verfahren und Auszahlungen des Zuschusses des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Für jede Einrichtung ist viermal jährlich vom Träger unter Verwendung des vom Staatsministerium für Soziales vorgeschriebenen Musters ein Antrag auf Erstattung der Ermäßigungsbeträge gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zu stellen.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe leistet Zahlungen jeweils viermal jährlich nachträglich, wenn ihm die Anträge spätestens einen Monat vor dem Zahlungstermin zugegangen sind. Zahlungstermine sind der 1. März, der 1. Juni, der 1. September und der 1. Dezember des laufenden Jahres. 5

§ 12
Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung des Zuschusses des öffentlichen Schulträgers

(1) Für jede Einrichtung eines freien Trägers ist jährlich unter Verwendung des vom Staatsministerium für Soziales vorgeschriebenen Musters ein Antrag auf Finanzierung der nicht durch Elternbeiträge, Zuschüsse des Freistaates Sachsen, den Eigenanteil, Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und sonstige Einnahmen gedeckten Betriebskosten beim öffentlichen Schulträger zu stellen.

(2) Der Antrag ist bis zum 15. Januar des laufenden Jahres zu stellen. Der öffentliche Schulträger ist verpflichtet, entsprechend dem voraussichtlichen Fehlbedarf des freien Trägers Abschlagszahlungen zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember des laufenden Jahres zu leisten. Der freie Träger hat dem öffentlichen Schulträger spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eine Kostenrechnung vorzulegen, aus der sich die Betriebskosten, die Einnahmen aus Elternbeiträgen, aus Zuschüssen des Freistaates Sachsen, aus Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und sonstige Einnahmen ergeben. Überzahlungen und Minderzahlungen sind mit der nächsten Abschlagszahlung auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn sich der öffentliche Schulträger und der freie Träger über die Finanzierung des Fehlbedarfs vertraglich einigen. In diesem Fall richten sich das Verfahren und die Auszahlung des Finanzierungsanteils des öffentlichen Schulträgers ausschließlich nach dem Vertrag. 6

§ 13
Feststellung der Leistungsfähigkeit eines freien Trägers

(1) Grundsätzlich sind vom freien Träger mindestens zehn vom Hundert der tatsächlichen Betriebskosten einer Einrichtung als Eigenanteil aufzubringen. Macht der freie Träger geltend, dazu nicht in der Lage zu sein, gelten die folgenden Vorschriften.

(2) Ein freier Träger, der zehn vom Hundert der tatsächlichen Betriebskosten einer von ihm getragenen Einrichtung nach seinen Angaben nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf einen entsprechend erhöhten Finanzierungsbeitrag des öffentlichen Schulträgers, wenn

1.
sich aus dem für ihn insgesamt geltenden Haushalts- oder Wirtschaftsplan unter Berücksichtigung seiner sonstigen Aufgaben ergibt, daß ausreichend freie Mittel nicht zur Verfügung stehen, und
2.
er nachweist, daß weitere Finanzmittel weder von seinem Spitzenverband noch von sonstigen Zuwendungsgebern zu erlangen sind.

(3) Die zuständige Landesdirektion überprüft die nach den Absätzen 1 und 2 maßgebenden Erklärungen und Tatsachen. Seine Entscheidung bindet den öffentlichen Schulträger. 7

§ 14
Baukosten

(1) Die Kosten der Errichtung und Sanierung der Einrichtung hat deren Träger zu übernehmen. Ist Träger der Einrichtung ein freier Träger, soll der öffentliche Schulträger die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und der freie Träger keine Eigenleistungen erbringen kann.

(2) Der Freistaat Sachsen kann freien Trägern Zuwendungen zu den Baukosten nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes gewähren. Bewilligungsbehörde ist die zuständige Landesdirektion. 8

§ 15
(aufgehoben) 9

§ 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.

Dresden, den 14. Juli 1995

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 20, S. 252
    Fsn-Nr.: 710-1.39

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008