Historische Fassung war gültig vom 28.12.2009 bis 17.02.2018

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern
(Sächsische Dolmetscherverordnung – SächsDolmVO) 1

Vom 4. September 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. Dezember 2009

Aufgrund von § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 242) wird, hinsichtlich § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsDolmG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus, verordnet:

§ 1
Antrag auf öffentliche Bestellung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher und Mitteilungen nach § 7 SächsDolmG

(1) Für den Antrag auf öffentliche Bestellung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher ist der Vordruck nach Anlage 1 zu verwenden.

(2) Für Mitteilungen nach § 7 SächsDolmG ist der Vordruck nach Anlage 2 zu verwenden. 2

§ 2
Nachweis der fachlichen Eignung

(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Dolmetscher nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG ist geführt durch

1.
ein von einer in Anlage 3 genannten Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Dolmetscher,
2.
ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Dolmetscher mit einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern,
3.
ein aufgrund des vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechts erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Sprachmittler oder Diplom-Dolmetscher oder über den erfolgreichen Abschluss eines Fachschulstudiums als Sprachmittler oder Dolmetscher,
4.
ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines sprachbezogenen Hochschulstudiums, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen als gleichwertig mit den Abschlüssen nach den Nummern 2 oder 3 anerkannt hat oder
5.
einen Bescheid über die Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SächsDolmG .

(2) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Übersetzer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG ist geführt durch

1.
ein von einer in Anlage 3 genannten Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Übersetzer,
2.
ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Übersetzer mit einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern,
3.
ein aufgrund des vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechts erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Sprachmittler, Diplom-Übersetzer, Diplom-Fachübersetzer, Diplom-Technikübersetzer oder akademisch geprüfter Übersetzer an einer Hochschule oder über den erfolgreichen Abschluss eines Fachschulstudiums als Sprachmittler oder Übersetzer,
4.
ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines sprachbezogenen Hochschulstudiums, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen als gleichwertig mit den Abschlüssen nach den Nummern 2 oder 3 anerkannt hat oder
5.
einen Bescheid über die Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SächsDolmG .

(3) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Gebärdensprachdolmetscher nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG ist geführt durch

1.
ein von einer in Anlage 4 genannten Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Gebärdensprachdolmetscher,
2.
ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Gebärdensprachdolmetscher mit einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern,
3.
ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums als Dolmetscher der Deutschen Gebärdensprache, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen als gleichwertig mit dem Abschluss nach Nummer 2 anerkannt hat oder
4.
ein im Zeitraum von 1996 bis 2000 von der Landesdolmetscherzentrale für Gehörlose ausgestelltes Zertifikat über das Bestehen der Fortbildungsprüfung für Gebärdensprachdolmetscher. 3

§ 3 4
Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Abschlusses nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Antrag auf öffentliche Bestellung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher nach § 1 Abs. 1 bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden schriftlich einzureichen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden leitet den Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit zur Entscheidung an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst weiter, wenn die Entscheidung über den Antrag auf öffentliche Bestellung von einer Anerkennung der Gleichwertigkeit abhängig ist.

(2) Dem Antrag ist der Nachweis über die Ausbildung des Antragstellers für die Ausübung des Berufs des öffentlich bestellten Übersetzers, Dolmetschers oder Gebärdensprachdolmetschers beizufügen. Dieser Nachweis muss sich auf die deutsche Sprache und eine Fremdsprache beziehen, im Fall des öffentlich bestellten Gebärdensprachdolmetschers auf die deutsche Sprache und die deutsche Gebärdensprache, und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) von der zuständigen Behörde ausgestellt worden sein.

(3) Ein in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis ist den in den Mitgliedstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweisen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 gleichgestellt, wenn ein Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als gleichwertig anerkannt hat und der Inhaber den Beruf des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers 3 Jahre im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates ausgeübt hat. Zum Nachweis dieser Berufserfahrung hat der Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung des Mitgliedstaates vorzulegen.

(4) Falls die Bescheinigung nach Absatz 3 oder der Ausbildungsnachweis nicht in deutscher Sprache verfasst ist, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen.

(5) Originale der Bescheinigung oder des Ausbildungsnachweises sind dem Antragsteller spätestens nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zurückzusenden. 5

§ 4 6
Feststellung der Gleichwertigkeit nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Ist der Beruf des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers in dem anderen Mitgliedstaat reglementiert im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, richtet sich die Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2. Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Berufsqualifikation, die in einem Mitgliedstaat erworben wurde, der diese Berufe nicht reglementiert hat, richtet sich nach Absatz 2 Nr. 3.

(2) Für den Beruf des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 die Gleichwertigkeit anzuerkennen,

1.
wenn die vorgelegten Ausbildungsnachweise ein Berufsqualifikationsniveau bescheinigen, das Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 11 Buchst. c bis e der Richtlinie 2005/36/EG für den Beruf des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers entspricht oder
2.
wenn der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen eines anderen Mitgliedstaates vorlegt, womit eine in der Gemeinschaft abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, und wenn diese Ausbildung in dem ausstellenden Mitgliedstaat für den Beruf des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers einem Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 Buchst. c bis e der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt ist oder
3.
wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Beruf des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers vollzeitlich 2 Jahre lang in den vorhergehenden 10 Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, und einen oder mehrere Ausbildungsnachweise vorlegt, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Weist der Antragsteller in den Fällen des Absatzes 2 eine Ausbildung als öffentlich bestellter Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher nach, die dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst von dem Antragsteller verlangen, nach seiner Wahl entweder einen höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, sofern

1.
die nach Absatz 2 nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder Abs. 3 Nr. 2 geforderten Ausbildungsdauer liegt,
2.
die nach Absatz 2 nachgewiesene Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den Fächern unterscheiden, die durch die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder Abs. 3 Nr. 2 genannten Nachweise abgedeckt werden oder
3.
der Beruf des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers im Freistaat Sachsen eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers sind, sofern sich dieser Unterschied auf Fächer der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder Abs. 3 Nr. 2 genannten Nachweise bezieht und diese sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem nach Absatz 2 vorgelegten Ausbildungsnachweis abgedeckt werden

und dies nicht unverhältnismäßig ist, insbesondere die wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung des Antragstellers nicht im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder aufgrund der in einem Drittland erworbenen Kenntnisse ganz oder teilweise ausgeglichen worden sind.

(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von 3 Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen und Nachweisen oder benötigt die zuständige Behörde weitere Informationen, kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen und entsprechende Auskünfte einholen. Der Fristablauf ist solange gehemmt. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst teilt dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich mit. 7

§ 5 8
Vorübergehende Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer Tätigkeit als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher für gerichtliche und behördliche Zwecke oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen mit denselben Rechten und Pflichten wie eine in die Liste nach § 6 SächsDolmG eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort vollzeitlich 2 Jahre lang in den vorhergehenden 10 Jahren ausgeübt hat.

(2) Die vorübergehende Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke und deren Eintragung in die Liste nach § 6 SächsDolmG sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung der Tätigkeit auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden in deutschsprachiger Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen folgende Dokumente beigefügt sein:

1.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher für gerichtliche und behördliche Zwecke oder zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2.
ein Berufsqualifikationsnachweis für die Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke,
3.
sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort vollzeitlich 2 Jahre lang in den vorhergehenden 10 Jahren ausgeübt hat, und
4.
eine Erklärung über die Angabe der Berufsbezeichnung nach Absatz 4, unter der die Tätigkeit im Freistaat Sachsen zu erbringen ist.

Die Dokumente müssen in deutscher Sprache verfasst oder von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein. Die Anzeige nach Satz 1 ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehend Sprachenübertragungen für gerichtliche und behördliche Zwecke im Freistaat Sachsen zu erbringen. Jede Änderung nach Satz 2 ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden unverzüglich anzuzeigen.

(3) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt, nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden die Person mit dem Hinweis, dass diese nicht öffentlich bestellt und allgemein beeidigt und nur vorübergehend tätig ist, in die Liste nach § 6 SächsDolmG auf, sofern sie hierzu ihr Einverständnis erklärt hat. Die Eintragung erlischt nach einem Jahr, wenn sie nicht auf Antrag um jeweils ein weiteres Jahr verlängert wird. Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Die vorübergehende Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke ist unter der in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den Bezeichnungen „öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher (Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscher)“ muss ausgeschlossen sein.

(5) Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden kann eine vorübergehend registrierte Person aus der Liste nach § 6 SächsDolmG streichen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der zur vorübergehenden Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke Tätige wiederholt fehlerhafte Sprachenübertragungen ausgeführt hat. Eine Streichung ist darüber hinaus in der Regel gerechtfertigt, wenn die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, oder wenn sie beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Bezeichnung führt. 9

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsische Dolmetscherverordnung – SächsDolmVO) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 12) außer Kraft. 10

Dresden, den 4. September 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4