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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Dolmetscherverordnung

Vollzitat: Sächsische Dolmetscherverordnung vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 12)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern und Übersetzern
(Sächsische Dolmetscherverordnung – SächsDolmVO)

Vom 12. Dezember 2000

Auf Grund von § 4 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus verordnet:

§ 1

(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Dolmetscher oder Übersetzer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG ist geführt durch

  1. ein in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Studiums als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Sprachmittler an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder als Diplom-Dolmetscher (FH) an einer Fachhochschule,
  2. ein in dem in Nummer 1 genannten Gebiet erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Erweiterungsprüfung als Sprachmittler für Deutsch auf der Grundlage einer ausländischen Basissprache in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss als Diplom-Germanist,
  3. ein an der Fachschulabteilung der Universität Leipzig erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss als Sprachmittler oder
  4. ein außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder ein in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenes Zeugnis über einen Ausbildungsabschluss, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen Abschluss als gleichwertig mit den Abschlüssen nach den Nummern 1 bis 3 anerkennt.

(2) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Übersetzer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG ist auch geführt durch

  1. ein in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiet erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Studiums als Diplom-Übersetzer, Diplom-Fachübersetzer, Diplom-Technikübersetzer oder Akademisch geprüfter Übersetzer an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder als Diplom-Technikübersetzer (FH) oder Diplom-Übersetzer (FH) an einer Fachhochschule,
  2. ein an der Fachschulabteilung der Universität Leipzig erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss als Staatlich geprüfter Übersetzer oder
  3. ein außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder ein in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenes Zeugnis über einen Ausbildungsabschluss, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen Abschluss als gleichwertig mit den Abschlüssen nach den Nummern 1 und 2 anerkennt.

(3) Der Nachweis der fachlichen Eignung in sonstiger Weise (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 SächsDolmG) bleibt unberührt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsische Dolmetscherverordnung – SächsDolmVO) vom 13. September 1994 (SächsGVBl. S. 1569) außer Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2000

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 1, S. 12
    Fsn-Nr.: 304-1.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 30. September 2008