Vierte Verordnung
des Ministerpräsidenten
zur Änderung der Ernennungsverordnung

Vom 11. September 2008

Aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

§ 3 der Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (Ernennungsverordnung – ErnVO) vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), die zuletzt durch Verordnung vom 8. April 2005 (SächsGVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „A 12“ durch die Angabe „A 13“ ersetzt.
2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
 
1.
gilt Absatz 1 nicht für Beamte an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) sowie an der Landesfeuerwehrschule und
 
2.
werden die Beamten der Ämter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 des Aus- und Fortbildungsinstituts der sächsischen Polizei durch den Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei ernannt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. September 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Änderungsvorschriften