Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung von Förderrichtlinien

Vom 24. April 2009

A
Änderung von Förderrichtlinien

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft (Förderrichtlinie Absatzförderung – RL AbsLE/2008) vom 12. Januar 2008 (SächsABl. S. 309), geändert durch Teil A Ziffer XIV der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 952), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 Abs. 3 wird die Angabe „Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume (ABl. EU Nr. L 368 S. 85)“ einschließlich der Fußnote 1 durch die Angabe „Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3)“ ersetzt.
2.
Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.4 angefügt:
 
„3.4
Zuwendungsausschluss
Von einer Zuwendung sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfen nicht Folge geleistet haben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.“
3.
Nach Nummer 4.5 werden folgende Nummern 4.6 und 4.7 angefügt:
 
„4.6
Zuwendungen aufgrund dieser Richtlinie dürfen nicht gewährt werden, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt und durch das Zusammentreffen mit anderen nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfen, „De-minimis“-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Europäischen Gemeinschaft für dieselben beihilfefähigen Kosten die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten werden.
 
4.7
Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, sind nicht für solche Vorhaben und Tätigkeiten zulässig, die der Empfänger auch ohne Zuwendung unter Marktbedingungen durchführen würde (Anreizeffekt). Der Anreizeffekt setzt voraus, dass der Empfänger
 
 
a)
als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) den Antrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit stellt oder
 
 
b)
als Großunternehmen die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 3 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt.“
4.
Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.3 angefügt:
 
„6.3
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen nach Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung deren Voraussetzungen genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter deren Angabe, des Titels dieser Verordnung sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.“

II.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft – RL LuE/2007) vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1495), geändert durch Teil A Ziffer IX der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 948), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658), wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird nach Nummer 3.3 folgende Nummer 3.4 angefügt:
 
„3.4
Von einer Förderung nach Nummer 2.10 sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfen nicht Folge geleistet haben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3).“
2.
In Teil A wird nach Nummer 4.11 folgende Nummer 4.12 angefügt:
 
„4.12
Zuwendungen nach Nummer 2.10 dürfen nicht gewährt werden, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt und durch das Zusammentreffen mit anderen nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfen, „De-minimis“-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Europäischen Gemeinschaft für dieselben beihilfefähigen Kosten die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten werden.
Zuwendungen nach Nummer 2.10, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, sind nicht für solche Vorhaben und Tätigkeiten zulässig, die der Empfänger auch ohne Zuwendung unter Marktbedingungen durchführen würde (Anreizeffekt). Der Anreizeffekt setzt voraus, dass der Empfänger
 
 
a)
als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) den Antrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit stellt oder
 
 
b)
als Großunternehmen die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 3 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt.“
3.
In Teil A Nummer 5.2 Abs. 11 werden die Angaben „den Nummern 2.9 und“ durch das Wort „Nummer“ sowie die Angaben „Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 368 S. 85)“ durch die Wörter „allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ ersetzt.
4.
In Teil A Nummer 5.2 wird der Absatz 12 gestrichen.
5.
In Teil A Nummer 6.1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ausgenommen hiervon werden die Förderung als Investitionszulage gemäß Investitionszulagengesetz 2007, Förderdarlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank sowie die Förderung als ergänzende Ausfallbürgschaft für Kapitalmarktdarlehen.“
6.
In Teil A wird nach Nummer 6.7 folgende Nummer 6.8 angefügt:
 
„6.8
Die aufgrund von Nummer 2.10 gewährten Einzelbeihilfen müssen nach Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung deren Voraussetzungen genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter deren Angabe, des Titels dieser Verordnung sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.“
7.
In Teil B Abschnitt 3.1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„An der Zusammenarbeit sind mindestens zwei Betriebe beteiligt, von denen mindestens einer ein Primärerzeuger ist oder zur verarbeitenden Industrie gehört.“

III.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Marktstrukturverbesserung und von Zusammenschlüssen (Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung – RL MSV/2007) vom 8. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1487), geändert durch Teil A Ziffer VIII der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 948), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer C.5.6 werden die Wörter „des Regierungspräsidiums Chemnitz“ durch die Wörter „des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)“ ersetzt.
2.
In Abschnitt D wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus können Zuwendungen nach Abschnitt D auf Grundlage der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden.“
3.
Nummer D.2.12 wird wie folgt gefasst:
„D.2.12
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfen nicht Folge geleistet haben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.“
4.
In Nummer D.3.2 wird das Wort „Zusammenschlusses“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
5.
Der Nummer D.4.6 wird folgende Nummer D 4.7 angefügt:
„D.4.7
Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, sind nicht für solche Vorhaben und Tätigkeiten zulässig, die der Empfänger auch ohne Zuwendung unter Marktbedingungen durchführen würde (Anreizeffekt). Der Anreizeffekt setzt voraus, dass der Empfänger als KMU im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) den Antrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit stellt.“
6.
In Abschnitt E Abs. 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 368 S. 85)“ durch die Angabe „allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ ersetzt.
7.
Nummer E.3.3 wird wie folgt gefasst:
„E.3.3
Zusammenschlüsse und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfen nicht Folge geleistet haben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.“
8.
Der Nummer E.5.3 wird folgende Nummer E 5.4 angefügt:
„E.5.4
Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, sind nicht für solche Vorhaben und Tätigkeiten zulässig, die der Empfänger auch ohne Zuwendung unter Marktbedingungen durchführen würde (Anreizeffekt). Der Anreizeffekt setzt voraus, dass der Empfänger den Antrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit stellt.“
9.
In Nummer F.2 wird dem Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„Soweit aufgrund dieser Richtlinie Einzelbeihilfen auf Grundlage der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden, müssen diese nach Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung deren Voraussetzungen genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter deren Angabe, des Titels dieser Verordnung sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.“

IV.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von besonderen Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, des ländlichen Raumes sowie des Umwelt- und Naturschutzes, zur Minderung der Belastung durch Umwelteinwirkungen, der Imkerei sowie von Berufsbildungsmaßnahmen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Besondere Initiativen – RL BesIn/2007) vom 1. August 2007 (SächsABl. S. 1168), zuletzt geändert durch Teil A Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 17. Januar 2009 (SächsABl. S. 303), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden die ersten vier Anstriche durch den Anstrich „– der Verordnung Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3)“ ersetzt.
2.
Die Fußnoten 2 bis 4 werden Fußnoten 1 bis 3.
3.
In Nummer 5.3.4 wird die Angabe „im Sinne der unter Nummer 4.3 genannten Empfehlungen der Kommission“ gestrichen.
4.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 6.6 werden folgende Nummern 6.7 bis 6.10 eingefügt:
 
 
„6.7
Zuwendungen aufgrund dieser Richtlinie dürfen nicht gewährt werden, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt und durch das Zusammentreffen mit anderen nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfen, „De-minimis“-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Europäischen Gemeinschaft für dieselben beihilfefähigen Kosten die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten werden.
 
 
6.8
Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, sind nicht für solche Vorhaben und Tätigkeiten zulässig, die der Empfänger auch ohne Zuwendung unter Marktbedingungen durchführen würde (Anreizeffekt). Der Anreizeffekt setzt voraus, dass der Empfänger den Antrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit stellt.
 
 
6.9
Von einer Zuwendung sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfen nicht Folge geleistet haben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
 
 
6.10
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen nach Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung deren Voraussetzungen genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter deren Angabe, des Titels dieser Verordnung sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.“
 
b)
Die bisherigen Nummern 6.7 und 6.8 werden die Nummern 6.11 und 6.12.

B
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 24. April 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Änderungsvorschriften