1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft

Vollzitat: Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1495), die zuletzt durch Ziffer III der Richtlinie vom 11. Juli 2012 (SächsABl. S. 935) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft – RL LuE/2007)

Vom 9. Oktober 2007

[Geändert durch Teil A Ziff. IX der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 948), durch Teil A Ziff. II der RL vom 24. April 2009 (SächsABl. S. 848), durch Abschnitt 1 Großbuchst. C der RL vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1306, 1307), durch RL vom 30. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 79), durch Teil A Ziffer I der RL vom 16. Dezember 2010 (SächsABl. S. 1953), durch Ziffer III der RL vom 27. September 2011 (SächsABl. S. 1479, 1510) und durch Ziffer III der VwV vom 11. Juli 2012 (SächsABl. S. 935, 936) 2 ]

I. Rechtsgrundlagen, Programmteile

Der Freistaat Sachsen gewährt in den Jahren 2007 bis 2013 finanzielle Unterstützungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Grundsätzlich gelten:
 
a)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), insbesondere §§ 23 und 44,
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 SäHO ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180),
 
c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I. S. 2827, 2839), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Für Projekte, die aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) mitfinanziert werden, gelten, in der jeweils geltenden Fassung, darüber hinaus insbesondere
 
a)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 12) unter Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2007 bis 2013 (EPLR),
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 368 S. 15),
 
c)
Verordnung (EU) der Kommission Nr. 65/2011 vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25, S. 8),
 
d)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28).
 
e)
Nummer 1.1 Buchst. b findet nur Anwendung, sofern die Bewilligungsbehörde im Einzelfall auf eine konkrete Regelung in der VwV zu § 44 SäHO in Bewilligungs- oder Zuwendungsbescheiden Bezug nimmt. Eine Bezugnahme kann nur erfolgen, sofern die zu beachtenden Vorschriften und diese Richtlinie dem nicht entgegenstehen.
3.
Hinweis:
Die in dieser Richtlinie erwähnten Merkblätter und Formblätter stehen im Internet unter www.smul.sachsen.de zur Verfügung. Das Antragsstellungsprogramm mit den Formularen kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
4.
Hinweis:
Die Förderung der Fördergegenstände Teil A Nummer 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7 und 2.9 dieser Richtlinie aus zusätzlichen Landesmitteln erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Diese Maßnahmen dürfen bis zur Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung nicht gefördert werden.
5.
Hinweis:
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Programmteile
Teil Programm
Teil A: Einzelbetriebliche Förderung von Investitionen für eine wettbewerbsorientierte und nachhaltige Landwirtschaft über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Teil B: Förderung von Innovationen und Qualitätsprodukten in der Land- und Ernährungswirtschaft über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Teil A
Einzelbetriebliche Förderung von Investitionen für eine wettbewerbsorientierte und nachhaltige Landwirtschaft

1. Zuwendungszweck

Im Interesse und zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmen im Freistaat Sachsen gefördert werden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die wertschöpfungs- und beschäftigungsorientierte Betriebsausrichtung unterstützt, alternative Wertschöpfungspotentiale der Landnutzung außerhalb der Nahrungsmittelerzeugung ausgebaut und regionale Kreisläufe gestärkt werden, um so zur Stabilisierung und Verbesserung landwirtschaftlicher, aber auch außerlandwirtschaftlicher Einkommen in landwirtschaftlichen Betrieben beizutragen.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig im Sinne der Richtlinie sind:

2.1
bauliche Investitionen zur Erhöhung der umweltgerechten Lagerkapazität für Gülle, Festmist, Jauche und Silosickersaft von nachgewiesenen sechs auf mindestens neun Monate,
2.2
Anschaffung von umweltschonender, innovativer Spezialtechnik (Anlage) und bauliche Investitionen für die Bereitstellung von Beregnungswasser für die Tröpfchen- und Schlauchberegnung bei Freilandgemüse- und Kartoffelanbau,
2.3
Investitionen in Gebäude und Anlagen sowie Technik der Innenwirtschaft im Gartenbau, insbesondere in geschlossene oder quasi geschlossene Systeme zur Vermeidung von Grundwasserbelastungen, in Regenwassersammelanlagen und für die Errichtung energiesparender Gewächshäuser,
2.4
Baumobstpflanzungen marktfähiger Sorten im Rahmen moderner Anbausysteme einschließlich der damit verbundenen aktivierungsfähigen Aufwendungen für Pflanzvorbereitung, Gerüst- und Zaunbau und notwendiger Schutzeinrichtungen für Baumobstanlagen, die nachträgliche Errichtung von Schutzeinrichtungen in Baumobstanlagen, die Errichtung von Tröpfchenbewässerungsanlagen in Baumobst- und Hopfenanlagen einschließlich der baulichen Investitionen für die Bereitstellung von Beregnungswasser sowie das erstmalige Anlegen von mehrjährigen Energiepflanzenplantagen,
2.5
bauliche Investitionen zur Lagerung, Trocknung und Aufbereitung von pflanzlichen Ernteprodukten, sofern die Investitionen wertschöpfungsintensiven und/oder arbeitsintensiven Produktionsverfahren (zum Beispiel Saatgutproduktion, Kartoffel- und Feldgemüseanbau) dienen,
2.6
Investitionen in Gebäude und Anlagen sowie Technik der Innenwirtschaft für die Nutztierhaltung mit Ausnahme der Fische, die dem betrieblichen Wachstum, der technologischen Erneuerung, der Standortkonzentration oder der Rationalisierung dienen,
2.7
Investitionen für die nicht öffentliche Erschließung, wenn diese im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 2.3, 2.5, 2.6 oder 2.8 erfolgen und ein erhebliches öffentliches Interesse für die teilweise oder vollständige Betriebsverlagerung in den Außenbereich vorliegt,
2.8
Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die unter Anhang I des EG-Vertrages fallen und aus überwiegender Eigenerzeugung stammen; davon ausgenommen ist die Verarbeitung und Vermarktung von Fischen und Fischerzeugnissen,
2.9
Investitionen zur Erzeugung und Nutzung regenerativer Energien sowie die Umstellung auf regenerative Energien (ausgenommen Wind-, Wasserkraft- und Photovoltaikanlagen), soweit die Produktionskapazität der Anlage nicht größer ist als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht,
2.10
Investitionen zur Schaffung zusätzlicher nichtlandwirtschaftlicher Einkommen (Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten) mit Ausnahme der Maßnahmen nach Nummer 2.9 und ausgenommen von Maßnahmen des Landtourismus.

3. Zuwendungsempfänger

3.1
Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines Unternehmens sind. Das Unternehmen muss
 
a)
Waren des Anhanges I EG-Vertrag produzieren und die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ( ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten oder
 
b)
einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen oder
 
c)
bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.6, 2.7 und 2.9 in die Tierproduktion investieren und Waren des Anhanges I EG-Vertrag produzieren.
 
Ist der Antragsteller ein Unternehmensverbund, sind diese Voraussetzungen vom Unternehmensverbund insgesamt zu erfüllen.
3.2
Nicht gefördert werden natürliche Personen, wenn diese
 
a)
Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten oder
 
b)
eine der folgenden Renten beziehen:
 
 
aa)
Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
 
 
bb)
Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Landabgaberente nach dem ALG als ehemalige Unternehmer oder mithelfende Familienangehörige.
 
Bezieher von Pensionen, Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
Der gleiche Förderausschluss gilt bei
 
a)
Personengesellschaften, wenn alle Gesellschafter oder für den Fall einer bestellten Geschäftsführung, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung oder bei
 
b)
juristischen Personen, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung eine der oben aufgezählten Leistungen, Renten, Pensionen, Vorruhestandsgelder oder Altersübergangsgelder beziehen oder erhalten.
 
Nicht gefördert werden Zuwendungsempfänger, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
3.3
Nicht gefördert werden Unternehmen, die ausschließlich Binnenfischerei oder Forstwirtschaft betreiben.
3.4
Von einer Förderung nach Nummer 2.10 sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfen nicht Folge geleistet haben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Natürliche Personen werden nur gefördert, wenn diese ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden nur gefördert, wenn alle Gesellschafter grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Für die Förderung juristischer Personen und übriger Personengesellschaften ist der Unternehmenssitz grundsätzlich im Freistaat Sachsen Fördervoraussetzung. Über mögliche Ausnahmen entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL). Die geförderten Investitionen müssen grundsätzlich im Freistaat Sachsen realisiert werden.
4.2
Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 hat bei Antragstellung
 
a)
nachzuweisen, dass er selbst oder eine von ihm zur Geschäftsführung bestellte Person eine bestandene Abschlussprüfung in einem Agrarberuf und den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, eine gleichwertige Berufsbildung oder eine nachgewiesene Berufserfahrung besitzt, die ihn befähigt, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde weitere geeignete Qualifizierungsnachweise in Abhängigkeit vom Fördergegenstand einfordern, wenn sie dies für den wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Einsatz der Investition für erforderlich hält. Bei Maßnahmen der Einkommensdiversifizierung nach Nummer 2.10 kann die Bewilligungsbehörde zulassen, dass anstelle der vorbezeichneten Berufsbildung eine entsprechende andere berufliche Qualifikation nachgewiesen wird. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung, welches keine Leistungen oder Renten nach Nummer 3.2 bezieht, diese Voraussetzung erfüllen,
 
b)
grundsätzlich eine positive bereinigte Eigenkapitalentwicklung im Durchschnitt für die letzten drei Wirtschaftsjahre mit Buchführungsabschluss, die als BMELV-Jahresabschluss in Form einer csv-Datei vorliegen oder anderen geeigneten Unterlagen nachzuweisen,
 
c)
einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahme und soweit relevant ergänzende Belange (zum Beispiel Umweltleistungen), die zu einer Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes führen, darzustellen sowie über deren Finanzierung und die Zweckmäßigkeit zu erbringen.
4.3
Übersteigt das förderfähige Investitionsvolumen 100 000 EUR je Antrag oder 100 000 EUR in der gesamten Förderperiode (2007 bis 2013) hat der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 zusätzlich zu den Anforderungen zu Nummer 4.2 Folgendes zu erfüllen:
 
a)
Eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Wirtschaftsjahre vor Antragstellung (bei Neugründungen bereits verfügbare Buchführungsabschlüsse) vorzulegen und eine Buchführung für die Dauer der Zweckbindungsfrist einzurichten oder fortzuführen, die dem Jahresabschluss des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV-JA; www.bmelv.de) entspricht. Diese Auflage beginnt ab dem, nach dem Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung der Förderung, folgenden Buchführungsjahr.
 
b)
Einen Nachweis in Form des Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen, über die Finanzierung und die Zweckmäßigkeit zu erbringen. An Hand diesem ist die Ausgangssituation des Unternehmens insbesondere aufgrund der Vorwegbuchführung und der Eigenkapitalbildung des Unternehmens zu analysieren und eine Abschätzung über die Veränderung der Wirtschaftlichkeit und die Einkommensentwicklung/Arbeitskraft aufgrund der durchzuführenden Maßnahmen abzugeben.
 
Dieses Unternehmenskonzept wird verwaltungsseitig begutachtet und ist unter Umständen durch die Unternehmensführung zu verteidigen. In diesen Fällen ist eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen, in der umfassend zum derzeitigen Stand, der strategischen Unternehmensausrichtung, der Konzeption und den Entwicklungsperspektiven des Unternehmens Stellung zu nehmen ist. Sie ist maßgebliches und abschließendes Entscheidungskriterium für die Förderfähigkeit oder die Ablehnung des Förderantrages.
Bei Unternehmen, für die das LfULG keine Auswertung vornehmen kann, sind durch das Unternehmen vergleichbare Analysen und Nachweise zur bisherigen Leistungsfähigkeit und Förderwürdigkeit des Unternehmens vorzulegen.
4.4
Übersteigt das Zuschussvolumen je Zuwendungsbescheid 100 000 EUR ist in folgenden Fällen eine Besicherung in Höhe von 15 Prozent der Zuschusssumme durch selbstschuldnerische Bürgschaft nachzuweisen:
 
a)
bei Zuwendungsempfängern in der Rechtsform der Personengesellschaft von allen Gesellschaftern mit einem Kapitalanteil über 25 Prozent,
 
b)
bei Zuwendungsempfängern in der Rechtsform der juristischen Person von allen Gesellschaftern mit einem Kapitalanteil von über 25 Prozent am Stammkapital und den Mitgliedern der Geschäftsführung (Geschäftsführer und Vorstand, unabhängig von der Beteiligung am Stammkapital).
4.5
Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen muss mindestens 20 000 EUR je Antrag betragen.
4.6
Ordnungsgemäße Umwandlung
Zuwendungsempfänger, die nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ( LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass Umstrukturierung und Umwandlung der ursprünglichen LPG und der Vermögensübergang auf den Rechtsnachfolger ordnungsgemäß erfolgt ist.
Zuwendungsempfänger, die Vermögensgegenstände aus der Liquidationsmasse eines aufgelösten landwirtschaftlichen Unternehmens unmittelbar oder über Dritte übernommen haben, müssen auf Verlangen nachweisen, dass die Übertragung unter Beachtung der Vorschriften des Liquidationsrechts erfolgte.
Im Falle verbundener Unternehmen (Verwaltungs- und Betriebsgesellschaften, Holding, Konzern) müssen alle Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllen.
4.7
Maßnahmen nach Nummer 2.4 werden nur gefördert, wenn sie die Anforderungen gemäß Merkblatt des SMUL zur Anlage von marktfähigen Baumobstpflanzungen erfüllen. Das erstmalige Anlegen von mehrjährig nutzbaren Energiepflanzenplantagen nach Nummer 2.4 wird nur bei mehrjährig nutzbaren Pflanzen gefördert.
4.8
Maßnahmen nach Nummer 2.6 werden nur gefördert, wenn bei Erweiterungen in der Schweinehaltung das Güllelager abgedeckt wird.
4.9
Maßnahmen nach Nummer 2.8 werden nur gefördert, wenn sie die Anforderungen gemäß Merkblatt des SMUL zur Verarbeitung und Vermarktung erfüllen.
4.10
Maßnahmen nach Nummer 2.9 werden nur gefördert, wenn sie die Anforderungen gemäß Merkblatt des SMUL für Investitionen zur Erzeugung, Nutzung und Umstellung auf regenerative Energien erfüllen.
Eine Förderung von Biogasanlagen nach Nummer 2.9 ist nur in Futterbau-, Veredlungs- oder Verbundbetrieben (gemäß EU-Betriebssystematik; Klassifizierungssystem nach Entscheidung 85/377/EWG vom 7. Juni 1985; ABl. EG Nr. L 220 S. 85) möglich. Dafür ist ein Wärmenutzungskonzept vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist eine Gesamtenergienutzung durch die Anlage inklusive Wärmenutzung von mindestens 75 Prozent nachzuweisen. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zur Endfestsetzung muss die technische Möglichkeit der Gesamtenergienutzung inklusive Wärmenutzung festgestellt werden. Zudem muss der Zuwendungsempfänger im Rahmen von Zweckbindungskontrollen die Erfüllung dieser Vorgabe ab dem zweiten Nutzungsjahr nachweisbar belegen können. Die Regelung ab Satz 2 gilt auch für Blockheizkraftwerke (BHKW) auf Pflanzenölbasis.
Darüber hinaus ist eine Förderung nach Nummer 2.9 bei allen Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 möglich, wenn es sich um eine Anlage mit Demonstrations- oder Modellcharakter hinsichtlich der Einführung besonders innovativer Technologien, verbunden mit einer erhöhten Energieeffizienz, handelt. Dies ist durch eine fachliche Stellungnahme einer Fachbehörde zu bescheinigen.
4.11
Maßnahmen nach Nummer 2.10 werden nur gefördert, wenn sie die Anforderungen gemäß Merkblatt des SMUL zur Diversifizierung erfüllen und der Zuwendungsempfänger nachweist, dass bisher mehr als 50 Prozent seiner Umsatzerlöse aus der Produktion von Waren des Anhanges I EG- Vertrag kamen. Für den erhöhten Fördersatz bei Diversifizierungsinvestitionen hat der Zuwendungsempfänger spätestens mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen, dass seit dem 15. Juli 2009 eine quotenabhängige Milchproduktion durch vollständige Abgabe der einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen und für Direktverkäufe (Verkauf, Übertragung des Betriebsteils oder Verzicht mit Einziehung in Reserve) aufgegeben wurde.
4.12
(aufgehoben)
4.13
Der Antragsteller muss die für den erhöhten Junglandwirtzuschuss (nur Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.3 und 2.6) folgenden zwei weiteren Voraussetzungen gemäß VO (EG) Nr. 1698/2005 Art. 22 Abs. 1 zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung erfüllen:
 
a)
weniger als 40 Jahre alt sein und
 
b)
eine berufliche Bildung in Form eines Abschlusses in einem Agrarberuf und des erfolgreichen Abschlusses einer landwirtschaftlichen Fachschule oder einer gleichwertigen Berufsbildung vorweisen.
 
Diese Zuwendungsvoraussetzungen müssen
 
a)
im Falle eines Antragsstellers in der Rechtsform einer natürlichen Person vom Antragssteller selbst,
 
b)
im Falle eines Antragsstellers in der Rechtsform einer Personengesellschaft von mindestens einem Mitglied der Personengesellschaft oder
 
c)
im Falle eines Antragsstellers in der Rechtsform einer juristischen Person vom geschäftsführenden Gesellschafter, wenn er die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, oder den geschäftsführenden Gesellschaftern, die zusammen die Mehrheit der Gesellschaftsanteile halten,
 
erfüllt werden.
4.14
Im Falle der Einbeziehung eines Grundstückerwerbs in das zuwendungsfähige Investitionsvolumen ist der einbezogene Wert durch eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers (öffentlich bestellter Sachverständiger) oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle zu belegen. Bei bebauten Grundstücken darf in den vergangenen zehn Jahren für das Gebäude kein nationaler oder gemeinschaftlicher Zuschuss gewährt worden sein, der bei Kofinanzierung des Kaufs durch den ELER die Doppelgewährung einer Beihilfe zur Folge hätte.
4.15
Im Fall der Förderung von Investitionen in mobile Technik zur Beregung, in ortsfeste Beregnungsanlagen und in Anlagen zur Bereitstellung von Beregnungswasser ist die notwendige wasserrechtliche Genehmigung zur Nutzung von Grund- oder Oberflächenwasser vorzulegen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.
Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen baren Aufwendungen ohne Mehrwertsteuer.
In den zuwendungsfähigen Aufwendungen dürfen bis zu 12 Prozent für allgemeine Aufwendungen der Vorplanung (Durchführbarkeitsstudien, Gebühren für Behördenleistungen und andere) sowie Architekten- und Ingenieurleistungen enthalten sein. Betreuerleistungen zählen nicht dazu und sind nicht zuwendungsfähig.
Bei Förderungen von Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.3, 2.5, 2.6 oder 2.9 sind in begründeten Einzelfällen bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme gemäß der Vorgabe von Artikel 71 Abs. 3c Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Grundstückserwerb in die Förderung einbeziehbar, wenn die Fläche als Grundstück für förderfähige Gebäude oder bauliche Anlagen oder zur Herstellung der Einheit von Grundstück und förderfähigem Gebäude erforderlich ist.
5.2
Höhe der Zuschüsse
Der allgemeine Zuschusssatz beträgt für alle Fördergegenstände grundsätzlich 30 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens, sofern nachstehend nichts anderes geregelt ist.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sowie für Maßnahmen in der Tierhaltung nach Nummer 2.6 wird der allgemeine Zuschusssatz um 10 Prozentpunkte erhöht.
Für Betriebe, die überwiegend im benachteiligten Gebiet liegen, wird für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3 und 2.6 der Zuschusssatz um 10 Prozentpunkte erhöht.
Für Maßnahmen im Gartenbau nach Nummer 2.3 wird ein Zuschlag von 10 Prozentpunkte auf den allgemeinen Zuschusssatz gewährt.
Für Investitionen in die Technik der Innenwirtschaft für den Gartenbau nach Nummer 2.3 und für die Tierhaltung nach Nummer 2.6 ist eine Erhöhung des allgemeinen Zuschusssatzes ausgeschlossen.
Für den Teil der einbeziehbaren Ausgaben für den Grundstückserwerb bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3, 2.6 und bei Investitionen nach Nummer 2.9 mit Modell und Demonstrationscharakter gemäß Nummer 4.10 ist der Zuschusssatz generell auf 30 Prozentpunkte begrenzt.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.9, bei denen es sich um Investitionen in Biogasanlagen (einschließlich aller dazugehörigen Anlagen zur Energienutzung und eventuell einbeziehbarer Ausgaben für einen Grundstückserwerb) handelt und die die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.10 erfüllen, beträgt der allgemeine Zuschusssatz 15 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.
Für das zuwendungsfähige Investitionsvolumen der Wärmenutzung gemäß Nummer 2.9 beträgt der allgemeine Zuschusssatz 30 Prozent.
Bei Investitionen in Anlagen gemäß Nummer 2.9, die einen Demonstrations- oder Modellcharakter entsprechend Nummer 4.10 nachweisen, wird ein Zuschusssatz von 40 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens gewährt. Für Betriebe, die überwiegend im benachteiligten Gebiet liegen, wird für diese Maßnahme der Zuschusssatz um 10 Prozentpunkte erhöht.
Antragsteller, die die Zuwendungsvoraussetzungen für Junglandwirte entsprechend Nummer 4.13 erfüllen, erhalten bei baulichen Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.3 und 2.6 eine weitere Erhöhung des Zuschusssatz um 10 Prozentpunkte. Antragsteller, die die Zuwendungsvoraussetzungen von Ziffer 4.11 Satz 2 erfüllen, erhalten für Maßnahmen nach Nummer 2.10 eine Erhöhung des allgemeinen Zuschusssatzes von 10 Prozentpunkten. Ausgenommen von dieser Erhöhung sind mittlere Unternehmen, die im Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) liegen.
5.3
Beihilferechtliche Beschränkungen
Die maximal möglichen Beihilfeintensitäten nach dem Anhang zu Artikel 26 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 dürfen insgesamt unter Einbeziehung einer möglichen Investitionszulage gemäß Investitionszulagengesetz 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282) sowie des Bruttosubventionsäquivalents ergänzender Ausfallbürgschaften für Kapitalmarktdarlehen, die als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag zu werten sind, nicht überschritten werden.
Die Förderung von Investitionen nach Nummer 2.10 erfolgt zusätzlich
 
a)
für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 214 vom 9. August 2008 S. 3) nach Maßgabe dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
 
b)
für Großunternehmen gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 379 vom 28. Dezember 2006 S.5) in der jeweils geltenden Fassung.
 
Eine Förderung auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf nur erfolgen, wenn hinsichtlich einer einzubeziehenden Ausfallbürgschaft die Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 4d dieser Verordnung erfüllt sind.
5.4
Umfang der Zuwendung
Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen je Zuwendungsempfänger beträgt für die gesamte Förderperiode 2007 bis 2013 maximal drei Millionen EUR.
5.5
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das SMUL insbesondere bei Maßnahmen nach den Nummern 2.6 und 2.9 ein höheres zuwendungsfähiges Investitionsvolumen zulassen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Mitteln für dieselben zuschussfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon werden die Förderung als Investitionszulage gemäß Investitionszulagengesetz 2007, Förderdarlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank sowie die Förderung als ergänzende Ausfallbürgschaft für Kapitalmarktdarlehen.
6.2
Die Anzahl der Anträge pro Zuwendungsempfänger ist nicht begrenzt. Eine erneute Antragsstellung soll erst nach Abschluss (Endfestsetzung) des laufenden Zuwendungsverfahrens bearbeitet werden.
6.3
Zweckbindungsfrist
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Gegenstände innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Festsetzung der Förderung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn die Veräußerung oder Zweckentfremdung vorher der Bewilligungsbehörde angezeigt werden und das geförderte Unternehmen übertragen oder umgewandelt wird, der Rechtsnachfolger die Zuwendungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt und dieser mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde in die Rechtsposition des Zuwendungsempfängers eintritt.
6.4
Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung schriftlich sein Einverständnis zu erklären, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten elektronischen Daten erfasst und vom Freistaat Sachsen, vom Bund und der EU für statistische oder betriebswirtschaftliche Auswertungen anonymisiert verwendet werden.
6.5
gestrichen
6.6
Sanktionsregelungen
Es gelten die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Artikel 30 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung.
6.7
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.
6.8
Die aufgrund von Nummer 2.10 gewährten Einzelbeihilfen müssen nach Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung deren Voraussetzungen genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter deren Angabe, des Titels dieser Verordnung sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

7. Verfahrensregelungen

Zuständig für die Durchführung der Förderung ist das LfULG.

7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Dem Antragsteller wird vom LfULG ein Datenträger (CD) mit einem Datenverarbeitungsprogramm sowie spezifischen Betriebsdaten des Antragstellers zur Verfügung gestellt. Die Richtigkeit der Daten nach Satz 2 soll vom Antragsteller bestätigt werden. Das Erstellen des Antrages und die Darstellung der Gesamtleistung des Unternehmens (Investitionskonzept – IK) sowie das Erstellen des Auszahlungsantrages und des Verwendungsnachweises erfolgen mit Hilfe und auf der Grundlage des Datenverarbeitungsprogramms.
Der Antrag und das Investitionskonzept müssen unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen schriftlich eingereicht werden. Der Antrag und das Investitionskonzept sind zusätzlich auf Datenträger (CD) zu übermitteln.
Auf dem formgebundenen Datenbegleitschein hat der Antragsteller die Übereinstimmung des auf dem Datenträger enthaltenen Antrages mit dem schriftlichen Antrag zu versichern.
7.2
Bewilligungsverfahren
(1) Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das LfULG.

(2) Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

(3) Die als Anlage zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen sind für Maßnahmen, die aus dem ELER finanziert werden, anstelle der Anlagen 2, 3 a, 5 a und 5 b der VwV zu § 44 SäHO unverändert in den Bescheid aufzunehmen.

(4) Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.

7.3
Auszahlung
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf schriftlichen Auszahlungsantrag.
Die Auszahlungsanforderung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den geforderten Anlagen bei dem LfULG einzureichen.
Das LfULG führt Vor-Ort-Kontrollen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 durch. Gegenstand dieser Vor-Ort-Kontrollen sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuches überprüft werden können. Die Zuwendung wird über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ausgezahlt.
7.4
Zu beachtende Vorschriften:
Das SMUL wird ermächtigt, zur Anpassung dieser Richtlinie sowie der beigefügten Nebenbestimmungen an vorrangig zu beachtende europäische Vorschriften notwendige Klarstellungen vorzunehmen. Die Beteiligungsrechte des Staatsministeriums der Finanzen nach Nummer 15 der VwV zu § 44 SäHO bleiben unberührt.
Teil B
aufgehoben

II. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 9. Oktober 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage 1
(zu Teil A)

Förderbare Maschinen und Geräte nach Nummer 2.2

a)
Maschinen und Geräte, die zur bodennahen Ausbringung, zur Injektion oder zur Direkteinbringung von Flüssigdung auf Ackerland und/oder auf Grünland geeignet sind,
b)
DLG-geprüfte Geräte zur verteilgenauen Ausbringung von Stallmist, wenn der Hersteller ein Prüfzeugnis der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) nachweisen kann, das die Anforderungen an die Längs- und Querverteilung gemäß der aktuellen Prüfkriterien der DLG (derzeit: ein Variationskoeffizient von unter 20 Prozent sowohl in der Quer- als auch in der Längsverteilung von Stallmist bei der Ausbringungsmenge von 10 t/ha) erfüllt sind,
c)
Spezialmaschinen und Geräte für den Freilandgemüse-, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzenanbau und die Erzeugung von nachwachsenden Rohstoffen:
 
aa)
Pflanzmaschinen,
 
bb)
Reihendüngerstreuer,
 
cc)
luftunterstützte Pflanzenschutzspritzen,
 
dd)
Schlauch- und Tröpfchenberegnungsanlagen (auch für den Kartoffelanbau und Weinbau),
 
ee)
Gemüseerntetechnik und Erntetechnik für Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen,
 
ff)
Geräte zur verlustschonenden, nicht zellzerstörenden Aufbereitung/Zerkleinerung von Drogen,
 
gg)
Solartrockner,
d)
Maschinen und Geräte für die umweltgerechte Pflanzenbehandlung in den Raumkulturen Obst, Wein und Hopfen sowie zur Bodendesinfektion im Gartenbau,
e)
innovative Spezialtechnik, wenn folgende Kriterien mit fachlichem Gutachten erfüllt werden können:
 
aa)
hohe Praxisrelevanz,
 
bb)
hoher Neuigkeitswert,
 
cc)
bisher noch keine Breitennutzung (das heißt, nicht allgemeiner Stand der Technik).

Anlage 2

Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen (RL LuE/2007)

Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen nach dieser Richtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Maßnahme ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden.

2.
Finanzierungsplan
2.1
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
2.2
Der Finanzierungsplan (bestehend aus als förderfähig beanspruchten Gesamtausgaben, Eigenmitteln, Drittmitteln und Zuschuss) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt, soweit keine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird.
2.3
Soweit eine Änderung des Finanzierungsplanes nach dem Erlass eines Zuwendungsbescheides erfolgt, hat der Zuwendungsempfänger das unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Der Bewilligungs- und der Zahlungsbescheid stehen unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch nachträglich hinzutretende Mittel.
2.4
Ermäßigen sich nach Abschluss der Maßnahme die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue, bisher nicht berücksichtigte Deckungsmittel oder öffentliche Zuwendungen in Form von steuerlichen Zulagen hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig.
3.
Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
3.1
Besserstellungsverbot für Personalausgaben
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben finanziert werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, einschließlich Zahlungen aus dem Haushalt der Europäischen Union bestritten, sind Personalausgaben nur bis zur Höhe eines vergleichbaren tariflich besoldeten Staatsbediensteten zuschussfähig. Ein darüber hinausgehender Betrag kann nicht berücksichtigt werden. Sofern eine Person nur anteilig in einem Projekt mitwirkt, ist im Rahmen des Auszahlungsantrages ein Stundennachweis zu erbringen. Dieser hat als Gesamtnachweis zu erfolgen. Die auf das Projekt entfallende Arbeitszeit ist eindeutig zu kennzeichnen. In der Summe darf die tariflich zulässige Wochenarbeitszeit eines vergleichbaren Staatsbediensteten nicht über-schritten werden. Die Bewertung der Tätigkeit hat analog der Vorschriften über die Eingruppierung für Staatsbedienstete zu erfolgen.
Für Sachausgaben der geförderten Personalstelle gilt das Besserstellungsverbot analog.
3.2
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern sowie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählt die Mehrwertsteuer nicht als Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.
3.3
Skonti sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie der Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen hat.
3.4
Gemeinkosten sind zuschussfähige Ausgaben, sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung der aus der EU-finanzierten Maßnahme beziehen und der Maßnahme nach einer angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.
3.5
Ausgaben für Unteraufträge, die die Kosten der Durchführung der Maßnahme erhöhen, ohne eine anteilige Wertschöpfung für die Maßnahme zu bewirken, sind nicht zuwendungsfähig. Ebenso wenig sind Zuschläge für Generalunter- oder -übernehmer sowie sonstige Funktionsträgergebühren zuschussfähig.
3.6
Sollzinsen (mit Ausnahme von Ausgaben für Zinsvergütungen zur Verringerung der Kreditkosten für Unternehmen im Rahmen einer genehmigten staatlichen Beihilferegelung), Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Finanzierungskosten sind nicht zuwendungsfähig.
3.7
Bank- und Kontoführungsgebühren, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig.
3.8
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten sind zuschussfähig, sofern sie direkt mit der Maßnahme zusammenhängen und für ihre Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder sich auf Auflagen der Verwaltungsbehörde beziehungsweise Zahlstelle beziehen.
3.9
Kosten der von einer Bank oder einem sonstigem Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.
3.10
Steuern, Abgaben und Gebühren (insbesondere direkte Steuern und Sozialabgaben auf Löhne und Gehälter), die sich aus der Förderung ergeben, sind nicht zuwendungsfähige Ausgaben, es sei denn, sie werden tatsächlich und endgültig von dem Endbegünstigten oder Einzelempfänger getragen.
3.11
Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder auf sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden.
Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
3.12
Nach Abschluss der Maßnahme sollen natürliche Personen ihren Hauptwohnsitz, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts den Hauptwohnsitz aller Gesellschafter und juristische Personen sowie übrige Personengesellschaften ihren Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen haben.
4.
Vergabe von Aufträgen
4.1
Ist der Zuwendungsempfänger aufgrund von § 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VergabeverordnungVgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 488) geändert worden ist, sowie von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG) vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so hat er die Einhaltung dieser Zuwendungsvoraussetzung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (§ 20 VOB/A, § 20 VOL/A, § 24 EG-VOL/A, § 12 VOF) nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
4.2
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF vorzunehmen, sind diese auch im Sächsischen Ausschreibungsdienst vorzunehmen. Die Ausschreibungstexte sind an
 
 
Sächsisches Druck- und Verlagshaus AG
Tharandter Straße 23–35
01159 Dresden
Telefon: (03 51) 42 03-2 02
Fax: (03 51) 42 03-2 64/2 67/2 70 (ISDN)
E-Mail: service@sdv.de
 
zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt. Die Internetadresse lautet: http://www.vergabe24.de.
4.3
Ist der Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und kommt es im förmlichen Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen oder kann der Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens durch den Zuwendungsempfänger nicht erbracht werden, sind die darauf beruhenden Ausgaben als nicht zuschussfähig anzusehen oder zur Darstellung der Eigenmittel nicht heranzuziehen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von schweren Vergabeverstößen im förmlichen Vergabeverfahren sind insbesondere:
 
a)
Wahl der falschen Vergabeart, zum Beispiel trotz Verpflichtung erfolgte keine EU-weite Ausschreibung,
 
b)
Durchführung einer freihändigen Vergabe oder einer beschränkten Ausschreibung ohne Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen,
 
c)
Missachtung des Gebotes der Losvergabe ohne ausreichende Begründung,
 
d)
Interessenkollision bei der Vergabe (persönliche Verflechtung von Auftraggeber und Auftragnehmer),
 
e)
Leistungsbeschreibung enthält diskriminierende Kriterien (zum Beispiel „Ortsnähe“),
 
f)
Zuschneidung der Leistungsbeschreibung auf einen bestimmten Bieter beziehungsweise ein bestimmtes Produkt oder Angebot,
 
g)
ein Bieter besitzt im Vorfeld oder erhält von der Vergabestelle einen Informationsvorsprung,
 
h)
Zulassung eines nach den Vergabevorschriften auszuschließenden Angebots,
 
i)
Nichtberücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebots ohne ausreichende Begründung,
 
j)
Zuschlagserteilung unter vergabefremden Aspekten (zum Beispiel Bevorzugung ortsansässiger Bieter),
 
k)
nachträgliche Preisverhandlungen oder Änderungen der Verdingungsunterlagen, die nicht im Vergaberecht zugelassen sind,
 
l)
Ungleichbehandlung bei der nachträglichen Herausnahme von Leistungen aus den Angeboten,
 
m)
Ungleichbehandlung von Nebenangeboten, sofern sie zugelassen wurden.
5.
Zweckbindungsfristen

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Gegenstände innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Festsetzung der Förderung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Die Zweckbindung beginnt mit dem Tag, an dem der letzte Zahlungsbescheid für die bewilligte Maßnahme erlassen worden ist.

6.
Widerruf

Der Zuwendungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens gemäß Artikel 24 ff. Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8), geändert durch Verordnung vom 4.8.2011 (ABl. L 201 vom 4.8.2011, S. 20). Die Zuwendung soll insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden für den Fall,

a)
dass die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten oder die Maßnahmen länger als ein halbes Jahr unterbrochen werden,
b)
dass Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden,
c)
dass Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.
7.
Widerruf bei Insolvenz

Der Zuwendungsbescheid soll ganz oder zum Teil widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird.

8.
Auszahlung der Zuwendung, Abrechnungstermin
8.1
Ein Auszahlungsantrag ist nach Abschluss der Maßnahme zu stellen. Teilzahlungsanträge sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.
8.2
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt im Erstattungsverfahren. Erstattet werden können nur tatsächlich getätigte Ausgaben für erbrachte Leistungen und der erfolgten Zahlung.
8.3
Der Auszahlungsantrag einschließlich der bezahlten Originalrechungen und der Zahlungsnachweise oder gleichwertiger Buchungsbelege ist bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines schriftlichen Antrages und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
8.4
Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
9.
Verrechnung

Gegenüber dem Zuwendungsempfänger bestehende und künftig entstehende Rückzahlungsansprüche aufgrund von Maßnahmen, die ganz oder teilweise aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) – Abteilung Garantie, aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft zur Finanzierung der Marktmaßnahmen und anderer Maßnahmen (EGFL) sowie aus ELER finanziert sind, werden mit vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüchen des Zuwendungsempfängers aus Maßnahmen, die unter ausschließlicher oder teilweiser Beteiligung des EGFL sowie des ELER finanziert werden, auch maßnahmeübergreifend verrechnet.

10.
Kürzungen und Ausschlüsse im Auszahlungsverfahren; finanzielle Berichtigung
10.1
Auf der Grundlage des Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt eine Kürzung des zu zahlenden Betrages für den Fall, dass die Differenz zwischen:
 
a)
dem von der Bewilligungsbehörde ermittelten Betrag, der ausschließlich aufgrund der Angaben des Zuwendungsempfängers auszuzahlen wäre und
 
b)
dem nach Prüfung der Belege durch die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger tatsächlich zu zahlenden Betrag 3 Prozent übersteigt.
10.2
Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Zuwendungsempfänger.
10.3
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben im Bewilligungs- oder Auszahlungsantragsverfahren gemacht hat, so wird die betreffende Maßnahme von der ELER-Förderung ausgeschlossen, und bereits für die Maßnahme gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden und dem darauf folgenden ELER-Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
10.4
Eine Zuwendung ist ausgeschlossen oder zurückzufordern wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen wurden, um einen den Zielen der betreffenden Maßnahme zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
10.5
Gemäß Artikel 33 Abs. 3 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1) reduziert sich der im Zuwendungsbescheid bewilligte Höchstbetrag soweit beantragte Ausgaben als nicht förderfähig festgestellt werden.
11.
Abtretung

Eine Abtretung der Zuwendung aus diesem Zuwendungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute ist nicht statthaft.

12.
Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde kann die Nebenbestimmungen dieses Zuwendungsbescheides nach pflichtgemäßem Ermessen ändern oder ergänzen und neue Auflagen aufnehmen.

13.
Aufbewahrungspflichten

Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Es gilt für die Aufbewahrungspflicht die für die Maßnahmen festgesetzte Zweckbindungsfrist, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht bestimmt ist.

14.
Prüfungen

Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit innerhalb der Zweckbindungsfrist durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Der Zuwendungsempfänger hat den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich seiner Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich geförderte Gegenstände in diesen entsprechend des jeweiligen Bewilligungsbescheides befinden. Das Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofes gemäß § 91 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, ist sicherzustellen.

15.
Publizitätspflichten
15.1
Sofern diesem Zuwendungsbescheid die Anlage „Informations- und Publizitätsmaßnahmen“ beigefügt ist, sind die unter Nummer 1 dieser Anlage gekennzeichneten Publizitätspflichten zu erfüllen.
15.2
Werden freiwillige Publizitätsmaßnahmen (Schilder, Druckerzeugnisse, Websites, et cetera) durchgeführt, so sind die Vorgaben der „Informations- und Publizitätsvorschriften für die ELER-Intervention“ zu beachten. Diese sind unter www.eler.sachsen.de zu finden beziehungsweise bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
16.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
16.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG) oder anderen, insbesondere auch europäischen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
16.2
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe von Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung jährlich zu verzinsen.
16.3
Ein Verzicht auf die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen oder ein Verzicht auf die Erhebung von Zinsen ist ausgeschlossen.
17.
Mitteilungspflichten

Der Zuwendungsempfänger ist über die Mitteilungspflichten in Nummer 2 hinaus verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:

a)
der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
b)
ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
18.
Subventionsbetrug
18.1
Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne § 264 Abs. 8 StGB sind:
 
a)
die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 des Förderantrages sowie im zugehörigen Beiblatt,
 
b)
die Erklärung zum Beginn der Maßnahme,
 
c)
Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden,
 
d)
die Zweckbindung,
 
e)
die Angaben in den Abrechnungsunterlagen.
18.2
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder ein Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben gemäß Artikel 30 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gemacht hat, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen ( SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.
2
entsprechend Teil B Absatz 1 und Absatz 3 der VwV vom 11. Juli 2012 (SächsABl. S. S 935) treten die Änderungen von Ziffer III teils rückwirkend zum 1. Januar 2008, teils zum 3. August 2012 in Kraft.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 45, S. 1495
    Fsn-Nr.: 5563-V07.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. August 2012

    Fassung gültig bis: 19. Dezember 2014