Verordnung
 
        des Sächsischen Staatsministeriums des Innern 
          
 über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum
          (SächsHSGradeFHMeißenVO)1
        Vom 7. Mai 2009
Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Februar 2017
Aufgrund von § 17 Abs. 6 des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 534), wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen, der Justiz und für Soziales verordnet:
 § 1 
            
 Bezeichnung der Diplomgrade 
		 
          (1) Die Diplomgrade tragen folgende Bezeichnungen:
- 1.
 - „Diplom-Verwaltungswirt“ für den Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung für den Bereich Staatsfinanzverwaltung,
 - 2.
 - „Diplom-Finanzwirt“ für den Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung für den Bereich Steuerverwaltung und
 - 3.
 - „Diplom-Rechtspfleger“ für den Fachbereich Rechtspflege.
 
(2) Frauen können die Diplomgrade in weiblicher Form führen. 2
 § 2 
            
 Diplomurkunde 
 
          Die Diplomurkunde muss enthalten
- 1.
 - die Bezeichnung der Fachhochschule und des Fachbereichs,
 - 2.
 - den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Absolventen,
 - 3.
 - den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Laufbahnprüfung mit der Angabe des Datums und der erworbenen Laufbahnbefähigung,
 - 4.
 - den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Diplomarbeit mit der Angabe des Themas,
 - 5.
 - die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades mit einem Zusatz gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes und
 - 6.
 - den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Rektors und des Fachbereichsleiters. 3
 
 § 3 
            
 Bezeichnung des Bachelorgrades 
 
          Der Bachelorgrad trägt für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung sowie Sozialverwaltung und Sozialversicherung die Bezeichnung „Bachelor of Laws (LL.B.)“ 4
 § 4 
            
 Bezeichnung des Mastergrades 
 
          Der Mastergrad trägt für die Studiengänge Verwaltungsinformatik und Public Governance die Bezeichnung „Master of Science (M.Sc.)“ 5
 § 5 
            
 Inkrafttreten 
 
          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. 6
Dresden, den 7. Mai 2009
  Der Staatsminister des Innern 
              
 Dr. Albrecht Buttolo