Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung1

Vom 26. August 2009

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 36 Abs. 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und dem Staatsministerium des Innern,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Regelung des Schiffsverkehrs auf den Gewässern des Freistaates Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung – SächsSchiffVO) vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Sächsischen Schifffahrtsverordnung wird wie folgt neu gefasst:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen
(Sächsische Schifffahrtsverordnung – SächsSchiffVO)“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung gilt für folgende Gewässer im Freistaat Sachsen sowie für die dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen:
 
 
1.
Gewässer, die in Anlage 3 SächsWG genannt sind,
 
 
2.
Gewässer, die die Wasserbehörden nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SächsWG für schiffbar erklären oder deren Schiffbarkeit sie auf bestimmte Wasserfahrzeuge beschränken.
 
b)
Absatz 2 Nr. 1 bis 9 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
 
 
1.
die Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2869), in Verbindung mit der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148 [Anlagenband], S. 3317, 1999 I S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868),
 
 
2.
die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung – BinSchPatentV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 9 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2870),
 
 
3.
die Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung – BinSchSprFunkV) vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2885),
 
 
4.
die Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Wasserskiverordnung) vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220, 223),
 
 
5.
die Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung) vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220, 223),
 
 
6.
die Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen – SportbootFüV-Bin) vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220, 224),
 
 
7.
die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung – KlFzKV-BinSch) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2152),
 
 
8.
die Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen (Fährenbetriebsverordnung – FäV) vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2885),
 
 
9.
die Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung – BinSchUO) vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450).“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Über Absatz 1 hinaus finden die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 14) auch auf allen übrigen Gewässern erster Ordnung nach Anlage 1 SächsWG, auf allen Gewässern zweiter Ordnung sowie auf künstlichen Gewässern, Gewässerteilen und künstlich angelegten Abzweigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SächsWG Anwendung.“
 
d)
Ein neuer Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Über Absatz 1 hinaus findet die Binnenschiffsuntersuchungsordnung auf allen Gewässern, die nicht Bundeswasserstraßen sind, sowie für die dazugehörenden Häfen, Nebenanlagen und Umschlagstellen Anwendung.“
3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Zuständigkeiten
 
(1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Schifffahrtsbehörde.
(2) Die Schifffahrtsbehörde ist Fachbehörde. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden die fachlichen Belange der Schiff- und Floßfahrt sowie für das Fahren mit Kleinfahrzeugen und Sportbooten in anderen Verfahren zu vertreten.
(3) Schifffahrtsbehörde ist die Landesdirektion Dresden.“
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird Absatz 1.
 
c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Unbeschadet des § 1 Abs. 2 Nr. 9 darf ein Wasserfahrzeug oder Bauteil im Sinne des § 1 der Zehnten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten – 10. GPSGV) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 19 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2886), in der jeweils geltenden Fassung, das nach dem 15. Juni 1996 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist, nur in Betrieb genommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung entsprechend der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten versehen ist.“
5.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt insbesondere, wenn die Gewässer Bestandteil eines Schutzgebietes nach den §§ 16, 17 oder § 18 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.“
6.
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Geltungsbereich dieser Verordnung finden die Vorschriften der Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung – BinSch-SportbootVermV) vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“
7.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Bei Absatz 1 wird eine neue Nr. 5 angefügt:
 
 
„5.
einer der in Artikel 4 BinSchStrEV, § 25 BinSchPatentV, § 15 BinSchSprFunkV, § 6 Wasserskiverordnung, § 8 Wassermotorräder-Verordnung, § 13 SportbootFüV-Bin, § 11 KlFzKV-BinSch, § 15 FäV, § 17 BinSchUO oder § 11 BinSch-SportbootVermV bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht.“
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Schifffahrtsbehörde zuständig.“
8.
In § 17 wird die Überschrift wie folgt neu gefasst:
 
„§ 17
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. August 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Änderungsvorschriften