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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Wassergesetz

Vollzitat: Sächsisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes

Vom 18. Oktober 2004

Aufgrund von Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 9. August 2004 (SächsGVBl. S. 374, 397) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Wassergesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393),
  2. den am 17. Juli 1999 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398),
  3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514; 2001 S. 97), geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431),
  4. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 44 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430),
  5. den am 18. August 2001 in Kraft getretenen § 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454),
  6. den am 30. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307),
  7. den am 1. April 2003 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54),
  8. den am 3. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 32 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97),
  9. den am 30. September 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 423),
  10. die am 1. September 2004 nach Artikel 3 Halbsatz 1 in Kraft getretenen Änderungen nach Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes,
  11. den am 1. Oktober 2004 nach Artikel 3 Nr. 5 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 77 des eingangs genannten Gesetzes,
  12. den am 1. Januar 2005 nach Artikel 3 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 in Kraft tretenden Artikel 1 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 20 Buchst. a bis h, 69 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 82 Buchst. b und 86 Buchst. b des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 18. Oktober 2004

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Sächsisches Wassergesetz
(SächsWG) 1

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juli 2013

Inhaltsübersicht 2

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§     1
Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz
§     1a
Sachlicher Geltungsbereich
§     2
Begriffsbestimmungen für die Gewässer
§     3
Grundsätze
§     4
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und Internationale Vereinbarungen

Zweiter Teil
Grundlagen der Bewirtschaftung und des Schutzes der Gewässer

§     5
Bewirtschaftung der Gewässer in Flussgebietseinheiten und Koordinierung der Bewirtschaftung
§     6
Aufstellung der Bewirtschaftungspläne
§     6a
Information und Anhörung der Öffentlichkeit
§     6b
Teilbewirtschaftungspläne für oberirdische Gewässer und Grundwasser
§     7
Aufstellung der Maßnahmenprogramme
§     7a
Zusätzliche Maßnahmen
§     7b
Fristen, Ausnahmen
§     8
Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung
§     9
Grundsätze der Abwasserbeseitigung
§   10
Gewässerkundliches Messnetz

Dritter Teil
Gewässerbenutzung

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§   11
Benutzung
§   12
Auflagen und Benutzungsbedingungen
§   13
Erlaubnis
§   14
Bewilligung
§   15
Einwendungen im Bewilligungsverfahren
§   16
Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- und Bewilligungsanträge
§   17
Versagen und Beschränkung von Erlaubnis und Bewilligung
§   18
Widerruf der Bewilligung
§   19
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
§   20
Verzicht
§   21
Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung
§   22
Vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen
§   22a
Alte Rechte und alte Befugnisse
§   23
Abgabe für Wasserentnahme

2. Abschnitt
Bestimmungen über oberirdische Gewässer

1. Unterabschnitt
Einteilung der oberirdischen Gewässer, Eigentum

§   24
Einteilung der oberirdischen Gewässer
§   25
Eigentumsverhältnisse
§   26
Eigentumsgrenzen
§   27
Uferlinie
§   28
(aufgehoben)
§   29
(aufgehoben)
§   30
(aufgehoben)
§   31
(aufgehoben)
§   32
Neues Gewässerbett
§   33
Duldungspflichten

2. Unterabschnitt
Erlaubnisfreie Benutzung

§   34
Gemeingebrauch
§   35
Eigentümer- und Anliegergebrauch
§   36
Schiff- und Floßfahrt
§   37
Besondere Pflichten im Interesse der Schiff- und Floßfahrt
§   37a
Benutzung zu Zwecken der Fischerei

3. Unterabschnitt
Aufstauen und Absenken

§   38
Stauanlagen und Staumarken
§   39
(aufgehoben)
§   40
(aufgehoben)
§   41
Außerbetriebsetzen einer Stauanlage
§   42
Ablassen von Wasser
§   42a
Mindestwasserführung, Durchgängigkeit (zu den §§ 33 bis 34 WHG)
§   42b
Wasserkraftnutzung (zu § 35 Abs. 1 WHG)

3. Abschnitt
Bestimmungen für das Grundwasser

§   43
Grundsätze
§   44
Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
§   45
Erdaufschlüsse
§   46
Heilquellen

4. Abschnitt
Sonstige Gewässerbenutzungen

§   46a
Sonstige Gewässerbenutzungen

5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für bestimmte Industrieanlagen

§   46b
Anwendungsbereich, Koordinierung und Verfahren
§   46c
Antragsunterlagen
§   46d
Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung
§   46e
Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung
§   46f
Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
§   46g
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§   46h
Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

Vierter Teil
Besondere Bestimmungen zum Schutz der Gewässer

§   47
Vorbeugender Gewässerschutz
§   48
Wasserschutzgebiete
§   49
(aufgehoben)
§   50
Uferbereiche, Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG)
§   51
(aufgehoben)
§   52
Anlagen zum Befördern von und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§   53
Anzeigepflicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§   54
(aufgehoben)
§   55
Anzeigepflicht für Schadensfälle und Betriebsstörungen
§   56
Gewässerschutzbeauftragter

Fünfter Teil
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

1. Abschnitt
Wasserversorgung

§   57
Öffentliche Wasserversorgung
§   58
Sparsamer Umgang mit Wasser
§   59
Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser (zu § 50 WHG)
§   60
Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle
§   61
Unterrichtung

2. Abschnitt
Abwasserbeseitigung

§   62
Abwasser
§   63
Abwasserbeseitigungspflicht
§   64
Besondere Vorschriften zur Abwasserbeseitigung
§   65
Eigenkontrolle

3. Abschnitt
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

§   66
Grundsatz
§   67
Wasserrechtliche Genehmigung, Planfeststellung

4. Abschnitt
Die am Bau Beteiligten

§   67a
Grundsatz
§   67b
Bauherr
§   67c
Entwurfsverfasser
§   67d
Unternehmer
§   67e
Bauleiter

Sechster Teil
Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern,
Anlagen und wild abfließendes Wasser

1. Abschnitt
Gewässerunterhaltung

§   68
Unterhaltungslast
§   69
Umfang der Unterhaltung
§   70
Träger der Unterhaltungslast
§   71
Übertragung der Unterhaltungslast
§   72
Aufteilung der Unterhaltung
§   73
(aufgehoben)
§   74
Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände
§   75
Entscheidung in Streitfällen
§   76
Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand
§   77
Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

2. Abschnitt
Ausbau und Renaturierung

§   78
Grundsatz
§   79
Ausbaulast, Ausbaupflicht
§   80
Planfeststellung und Plangenehmigung
§   81
Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus
§   82
Vorteilsausgleich
§   83
Aufwendungsersatz

3. Abschnitt
Talsperren, Wasserspeicher und Rückhaltebecken

§   84
Begriffsbestimmung
§   85
Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung
§   86
Bau- und Unterhaltungslast
§   87
(aufgehoben)
§   87a
(aufgehoben)
§   88
(aufgehoben)
§   89
(aufgehoben)
§   90
(aufgehoben)
§   90a
(aufgehoben)

4. Abschnitt
Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern
und sonstige Benutzungen

§   91
Wasserrechtliche Genehmigung
§   91a
(aufgehoben)
§   91b
(aufgehoben)
§   92
Unterhaltung von Anlagen

5. Abschnitt
Wild abfließendes Wasser

§   93
Regelungen für den Wasserabfluss

Siebenter Teil
Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr

§   94
Gewässeraufsicht, Bauüberwachung und Bauabnahme
§   95
Besondere Pflichten und Befugnisse im Interesse der Gewässeraufsicht
§   96
Kosten der Gewässeraufsicht
§   97
Gewässerverunreinigung
§   98
Gewässerschau
§   98a
Messnetzbeobachter
§   98b
Wassergefährdende Vorfälle

Achter Teil
Besondere Bestimmungen für den Hochwasserschutz

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze

§   99
Hochwasserschutz
§   99a
Hochwasserschutz-Aktionsplan
§   99b
Hochwasserschutzkonzepte, Risikomanagementpläne (zu den §§ 73 bis 75 und 79 Abs. 1 WHG)
§ 100
Überschwemmungsgebiete (zu den §§ 76 bis 78 WHG)
§ 100a
Weitergehende Anforderungen an bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten (zu § 78 Abs. 3 WHG)
§ 100b
Hochwasserentstehungsgebiete

2. Abschnitt
Deiche und sonstige Hochwasserschutzanlagen

§ 100c
Grundsätze
§ 100d
Schutz der Deiche
§ 100e
Unterhaltungs- und Ausbaulast
§ 100f
Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast
§ 100g
Entscheidungen in Streitfällen
§ 100h
Sonstige Hochwasserschutzanlagen

3. Abschnitt
Hochwasserabwehr

§ 101
Wasser- und Eisgefahr, Deichverteidigung
§ 102
Wasserwehr
§ 103
(aufgehoben)
§ 104
Warn- und Alarmordnungen

Neunter Teil
Wasserbuch

§ 105
Eintragung in das Wasserbuch
§ 105a
(aufgehoben)
§ 106
Einsicht

Zehnter Teil
Zwangsrechte, Enteignung und Entschädigung

1. Abschnitt
Zwangsrechte

§ 107
Duldung gewässerkundlicher Maßnahmen
§ 108
Verändern oberirdischer Gewässer
§ 109
Durchleiten von Wasser und Abwasser
§ 110
Mitbenutzung von Anlagen
§ 111
Einschränkende Vorschriften
§ 112
Duldung vorbereitender Maßnahmen
§ 113
Frist bei Inanspruchnahme
§ 114
Vorzeitige Besitzeinweisung

2. Abschnitt
Enteignung und Entschädigung

§ 115
Enteignung
§ 116
Entschädigungspflicht
§ 117
Besondere Entschädigungsansprüche

Elfter Teil
Zuständigkeit und Verfahren

1. Abschnitt
Zuständigkeit

§ 118
Wasserbehörden
§ 119
Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse
§ 120
Sachverständige
§ 120a
Anerkennung von Sachverständigen und Prüflaboren

2. Abschnitt
Verfahren

§ 121
Nachträgliche Antragstellung
§ 122
Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen
§ 123
Wasserrechtliche Entscheidungen
§ 124
Sicherheitsleistung
§ 125
Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung
§ 126
Erfassung und Schutz personen- und betriebsbezogener Daten, Datenaustausch
§ 127
Verfahrenskosten
§ 128
Verfahren für die Planfeststellung
§ 128a
Erleichterungen für auditierte Standorte
§ 129
Einhaltung baurechtlicher Vorschriften
§ 130
Verfahren zur Festsetzung von Schutzgebieten
§ 131
Entschädigungsverfahren, Enteignungsverfahren
§ 132
Ausgleichszahlung
§ 133
Vollstreckung
§ 134
Klage wegen Ausgleich oder Entschädigung

Zwölfter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 135
Ordnungswidrigkeiten

Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 136
Alte wasserrechtliche Entscheidungen
§ 137
(aufgehoben)
§ 138
Anpassungspflichten
§ 139
Schutzgebiete, Schutzstreifen und Planungsgebiete
§ 139a
Landwirtschaftliche Brauchwasserspeicher
§ 140
Einschränkung von Grundrechten
§ 141
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
§ 142
(In-Kraft-Treten)

Anlage 1 (zu § 24 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 23 Abs. 5)
Anlage 3 (zu § 36 Abs. 2)
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1)
Anlage 5 (zu § 6 Abs. 3)
Anlage 6 (zu § 99 Abs. 4 Satz 3)

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§ 1
Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz

(1) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Wasserhaushaltsgesetz verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999), mit Ausnahme der Verweise in den §§ 42a, 42b, 46 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, den §§ 50, 59, 69, 70 Abs. 1 Nr. 5, § 91 Abs. 5 Satz 3, den §§ 99b bis 100a, 115 Abs. 1 Satz 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 sowie § 135 Abs. 1 Nr. 5a und 21.

(2) Die Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz in den §§ 42a, 42b, 46 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, den §§ 50, 59, 69, 70 Abs. 1 Nr. 5, § 91 Abs. 5 Satz 3, den §§ 99b bis 100a, 115 Abs. 1 Satz 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 sowie § 135 Abs. 1 Nr. 5a und 21 beziehen sich auf das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung. 3

§ 1a
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

1.
für folgende Gewässer:
 
a)
oberirdische Gewässer,
 
b)
das Grundwasser,
2.
für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf

1.
Gräben, die ausschließlich ein Grundstück eines einzigen Eigentümers bewässern oder entwässern,
2.
Straßenentwässerungsgräben als Bestandteile von Straßen,
3
Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind.

Das gilt nur für Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. § 22 WHG bleibt unberührt. 4

§ 2
Begriffsbestimmungen für die Gewässer

(1) Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen. Sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch eine künstliche Veränderung. Zu den fließenden Gewässern gehören auch ihre Quellen sowie die unterirdischen und die aufgestauten Strecken.

(2) Wild abfließendes Wasser ist das auf einem Grundstück entspringende oder sich natürlich sammelnde Wasser, das außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgend abfließt.

(3) Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen lässt. Zu den stehenden Gewässern gehören auch Tagebaurestgewässer.

(4) Quelle ist der natürliche, an einer bestimmten, örtlich begrenzten Stelle nicht nur vorübergehend erfolgende Austritt von Grundwasser.

§ 3
Grundsätze

(1) Im Interesse der Allgemeinheit und zum Wohle des Einzelnen ist die Lebensgrundlage Wasser nach dem Grundsatz der Vorsorge zu schützen, insbesondere in seinen natürlichen Eigenschaften zu erhalten und zu sichern. Die Erhaltung und die Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer sind vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Das Wohl der Allgemeinheit verlangt insbesondere, dass

1.
nutzbares Wasser in ausreichender Menge und erforderlicher Beschaffenheit zur Verfügung gestellt und die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,
2.
die Gewässer vor Verunreinigungen geschützt werden,
3.
ein naturnaher Zustand der Gewässer gesichert und nach Möglichkeit wiederhergestellt wird,
4.
das Selbstreinigungsvermögen der Gewässer gesichert und das Wasserrückhaltevermögen nach Möglichkeit wiederhergestellt und verbessert werden,
5.
Hochwasserschäden und schädliches Abschwemmen von Boden verhütet werden,
6.
die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere, ihre Vernetzungsfunktion und ihre Bedeutung für das Bild der Landschaft berücksichtigt werden,
7.
landwirtschaftlich und anders genutzte Flächen unter Beachtung des Naturschutzes und der Landschaftspflege be- und entwässert werden können,
8.
der freie Zugang zu fließenden und stehenden Gewässern sowie Quellen zur Erholung ermöglicht wird, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Beschränkungen des Zugangs geregelt sind.

(3) Jeder ist verpflichtet, mit Wasser haushälterisch umzugehen und wassersparende Verfahren anzuwenden.

(4) Bei der Bewirtschaftung der Gewässer soll auf die nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser auch durch ökonomisch wirkende Instrumente hingewirkt werden.

§ 4
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und Internationale Vereinbarungen

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung von Internationalen Vereinbarungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer unterbleibt. Dies betrifft insbesondere Vorschriften über

1.
qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
1a.
die Anforderungen an die Beschreibung, Festlegung und Einstufung, Darstellung in Karten sowie die Überwachung des Zustandes der Gewässer,
2.
Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
3.
den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
4.
die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
5.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren für die Zulassung bestimmter Maßnahmen und Vorhaben sowie Festsetzungen,
6.
die Einhaltung der Anforderungen zum Schutze der Gewässer und zu ihrer Benutzung, ihre Kontrolle und Überwachung einschließlich der Erhebung von Daten zu Emissionen und ihren Quellen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt,
7.
Messmethoden und Messverfahren,
8.
den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.

Zweiter Teil
Grundlagen der Bewirtschaftung und des Schutzes der Gewässer

§ 5
Bewirtschaftung der Gewässer in Flussgebietseinheiten und Koordinierung der Bewirtschaftung

(1) Für die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten nach § 1b WHG werden:

1.
der Flussgebietseinheit Elbe die im Einzugsgebiet Elbe liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet,
2.
der Flussgebietseinheit Oder die im Einzugsgebiet Oder liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet.

Das Grundwasser kann durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 zugeordnet werden. Die im Freistaat Sachsen liegenden Teile der Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 4 in Kartenform dargestellt.

(2) Zur Koordinierung der Bewirtschaftung in den Flussgebietseinheiten und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d, 33a WHG werden für jede Flussgebietseinheit ein gemeinsamer Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG und ein gemeinsames Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG aufgestellt. Die Aufstellung ist mit den betroffenen Ländern und Staaten nach Maßgabe der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der dazu abgeschlossenen Vereinbarungen nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen. Das erfolgt, soweit diese betroffen sind, im Benehmen mit den zuständigen Bundesbehörden und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, im Einvernehmen mit diesen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den übrigen in der Flussgebietseinheit liegenden Ländern und, mit Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 32 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , mit den beteiligten Staaten die Einzelheiten des Aufstellungsverfahrens und der Koordinierung nach § 1b Abs. 2 WHG zu regeln.

§ 6
Aufstellung der Bewirtschaftungspläne

(1) Für die Erstellung des Entwurfes für den Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG erarbeitet die technische Fachbehörde unter Beteiligung der betroffenen Behörden Beiträge für den im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Teil der Flussgebietseinheit und stimmen diese mit den zuständigen Behörden der benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder ab.

(2) Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze für die Beiträge fest, koordiniert die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und führt die Abstimmung des Bewirtschaftungsplans mit den an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten herbei. Soweit die beteiligten Staaten nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemüht sich die oberste Wasserbehörde, dass ein gemeinsamer internationaler Bewirtschaftungsplan erstellt wird.

(3) Der Bewirtschaftungsplan enthält die in Anlage 5 genannten Informationen und Angaben.

(4) Der von den betroffenen Ländern und Staaten beschlossene Bewirtschaftungsplan wird, soweit er sich auf die im Freistaat Sachsen liegenden Gebiete der Flussgebietseinheit bezieht, von der obersten Wasserbehörde für verbindlich erklärt und spätestens bis zum 22. Dezember 2009 im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Der Bewirtschaftungsplan ist mit der Veröffentlichung für die Behörden verbindlich.

(5) Die Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 und anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(6) Kann innerhalb der durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorgegebenen Fristen kein gemeinsamer Bewirtschaftungsplan nach Absatz 1 erstellt werden, erstellt die oberste Wasserbehörde aus den Beiträgen nach Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Bewirtschaftungsplan für das sächsische Teileinzugsgebiet der Flussgebietseinheit. Die Vorschriften für den Bewirtschaftungsplan gelten entsprechend. Mit der Veröffentlichung des gemeinsamen Bewirtschaftungsplans nach Absatz 4 Satz 1 tritt der vorläufige Bewirtschaftungsplan außer Kraft. 5

§ 6a
Information und Anhörung der Öffentlichkeit

(1) Der Freistaat Sachsen fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. Dazu sollen insbesondere die betroffenen Behörden, Träger öffentlicher Belange, Verbände und Körperschaften über die Vorarbeiten und die Entwürfe regelmäßig unterrichtet werden.

(2) Bei der Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans werden zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, einschließlich der Verbände, sowie der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange von der obersten Wasserbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle folgende Angaben veröffentlicht:

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, der Zeitplan und das Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Plans, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, einen vorläufigen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, der Entwurf des Bewirtschaftungsplans.

Die Form sowie Ort und Zeit der Veröffentlichung werden von der obersten Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. Auf Antrag wird von der jeweils zuständigen Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, gewährt; Kosten hierfür werden nicht erhoben.

(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den veröffentlichten Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 schriftlich bei der zuständigen Wasserbehörde Stellung genommen werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne nach § 6 Abs. 5. 6

§ 6b
Teilbewirtschaftungspläne für oberirdische Gewässer und Grundwasser

(1) Die oberste Wasserbehörde kann Teileinzugsgebiete, Gewässertypen, bestimmte Sektoren oder Aspekte der Gewässerbewirtschaftung festlegen, für die von der zuständigen Wasserbehörde ergänzend zu dem Bewirtschaftungsplan Teilbewirtschaftungspläne nach § 36b Abs. 4 WHG aufzustellen sind. Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze für die Aufstellung fest.

(2) Bei der Aufstellung von Teilbewirtschaftungsplänen nach Absatz 1 sind diejenigen Träger öffentlicher Belange und Verbände zu hören, deren Aufgabenbereich oder Interessen von den Plänen berührt werden können.

§ 7
Aufstellung der Maßnahmenprogramme

(1) Für die Erstellung des Entwurfes des Maßnahmenprogramms nach § 36 WHG erarbeitet die technische Fachbehörde unter Beteiligung der betroffenen Behörden Beiträge für den im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Teil der Flussgebietseinheit und stimmen diese mit den zuständigen Behörden der benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder ab. Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze für die Beiträge fest, koordiniert diese Zusammenarbeit und führt die Abstimmung mit den an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern herbei.

(2) Die Maßnahmenprogramme sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die Teile der von den betroffenen Ländern beschlossenen Maßnahmenprogramme, die den Freistaat Sachsen betreffen, werden von der obersten Wasserbehörde für die Behörden für verbindlich erklärt.

(3) Kann innerhalb der Frist nach Absatz 2 kein gemeinsames Maßnahmenprogramm nach Absatz 1 erstellt werden, erstellt die oberste Wasserbehörde aus den Beiträgen nach Absatz 1 ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für das sächsische Teileinzugsgebiet der Flussgebietseinheit. Die Vorschriften über das Maßnahmenprogramm gelten entsprechend. Mit dem Beschluss der Länder über das gemeinsame Maßnahmenprogramm tritt das vorläufige Maßnahmenprogramm außer Kraft.

(4) Die in den Maßnahmenprogrammen aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, umzusetzen.

(5) Die Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 und anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. 7

§ 7a
Zusätzliche Maßnahmen

(1) Die oberste Wasserbehörde kann den sächsischen Teil des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms, soweit erforderlich, ganz oder in Teilen als Rechtsverordnung erlassen.

(2) Erfordert das Wohl der Allgemeinheit im Hinblick auf die Benutzung eines Gewässers oder den Schutz vor Hochwasser zusätzlich zu den Maßnahmenprogrammen nach § 7 weitere Maßnahmen, kann die oberste Wasserbehörde entsprechend den Regelungen des § 36 WHG Maßnahmen durch Rechtsverordnung festlegen, soweit diese dem jeweiligen Maßnahmenprogramm oder dem Bewirtschaftungsplan nicht widersprechen.

§ 7b
Fristen, Ausnahmen

(1) Die Gewässer einer Flussgebietseinheit sind entsprechend dem jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG und dem Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG so zu bewirtschaften, dass nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 Satz 2 Nr. 1a zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG bis zum 22. Dezember 2015

1.
bei oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand im Sinne von § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG,
2.
bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand im Sinne von § 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG,
3.
beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 3 und 4 WHG erreicht wird. § 25d und § 33a Abs. 4 WHG bleiben unberührt.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann

1.
Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d Abs. 1 und 33a Abs. 4 WHG zulassen sowie
2.
die in Absatz 1 festgelegte Frist unter den in § 25 c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängern; lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

§ 8
Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung

Die oberste Wasserbehörde kann im Benehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde Grundsätze für die Entwicklung der öffentlichen Wasserversorgung nach überörtlichen und regionalen Gesichtspunkten festlegen.

§ 9
Grundsätze der Abwasserbeseitigung

Die oberste Wasserbehörde kann Grundsätze für die Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten festlegen. Für die Errichtung und Inbetriebnahme der Abwasseranlagen können Termine festgelegt werden.

§ 10
Gewässerkundliches Messnetz

Die technische Fachbehörde hat die Aufgabe, gewässerkundliche und wasserwirtschaftliche Daten zu ermitteln, zu sammeln und aufzubereiten, soweit dies für die Erfassung des natürlichen oder menschlich beeinflussten Wasserdargebots oder für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sowie für Zwecke der Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtspflege erforderlich ist. 8

Dritter Teil
Gewässerbenutzung

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 11
Benutzung

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für

1.
das Errichten und Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen,
2.
das Errichten und Betreiben von Fähren und
3.
das Versickern, Verregnen und Verrieseln oder sonstige Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Wasser nachteilig verändern können, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, wenn dabei eine Beeinträchtigung der Gewässer nicht zu besorgen ist. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel nicht zu besorgen, wenn die Düngung oder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft nach den Regeln der guten fachlichen Praxis erfolgt.

(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung für eine Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG soll nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Gebrauch und Verlust von Wasser, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, so gering wie möglich hält.

(3) Erlaubnisse oder Bewilligungen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG ausrichten und dürfen der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. Sie müssen den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG gestellten Anforderungen entsprechen.

(4) Für Gewässerbenutzungen, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566, 1569) geändert worden ist, verbunden sind, gelten zusätzlich die §§ 46b bis 46h.

§ 12
Auflagen und Benutzungsbedingungen

(1) Auflagen und Benutzungsbedingungen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Gewässer, die Gesundheit der Bevölkerung, die gewerbliche Wirtschaft, den Bergbau, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft, den Boden, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten, zu mindern oder auszugleichen und um Maßnahmen aus Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG umzusetzen. Sie sollen sicherstellen, dass die fristgemäße Erreichung der nach §§ 25a bis 25d und 33a WHG maßgebenden Bewirtschaftungsziele nicht gefährdet wird und die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen mindestens nach den für sie geltenden Anforderungen gestaltet und betrieben werden.

(2) Durch Auflagen oder Benutzungsbedingungen können insbesondere geregelt werden:

1.
Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen einschließlich dem Betrieb von Messeinrichtungen, die Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung sowie die zeitlich bestimmte Übergabe der Daten an die zuständigen Wasserbehörden,
2.
Fristen für die Inbetriebnahme von Benutzungsanlagen und für die Außerbetriebnahme von Anlagen, die nicht den für sie geltenden Anforderungen entsprechen,
3.
Art der Abwasserbehandlung und Überwachungswerte,
4.
Maßnahmen zur sparsamen Verwendung des Wassers,
5.
Verpflichtungen zur Errichtung, zum Betrieb und zur Instandhaltung, einschließlich der Kontrolle und regelmäßigen Wartung, wasserwirtschaftlicher und wasserbaulicher Anlagen,
6.
Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen sowie Belange des Brandschutzes und des Immissionsschutzes,
7.
Festlegung von einzuhaltenden Emissionswerten für bestimmte Stoffe. 9

§ 13
Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis für die Gewässerbenutzung wird ohne förmliches Verfahren erteilt. Jedoch findet ein förmliches Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 statt, wenn

1.
die Benutzung mit einem Vorhaben verbunden ist, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen ( SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418) in den jeweils geltenden Fassungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder
2.
die zuständige Wasserbehörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das Vorhaben wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind.

(2) Geht die Erlaubnis für die Gewässerbenutzung mit den Wasserbenutzungsanlagen oder dem Grundstück auf einen Rechtsnachfolger über, hat der bisherige Inhaber der Erlaubnis den Übergang der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt wurde.

(3) Die zuständige Wasserbehörde hat die erteilten Erlaubnisse nach Maßgabe der Maßnahmenprogramme regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls innerhalb angemessener Fristen anzupassen.

§ 14
Bewilligung

(1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung sind die §§ 63, 65, 66, 69, 70 und 71a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden; § 73 VwVfG gilt entsprechend. § 73 Abs. 5 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass in der Bekanntmachung zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass

1.
nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
2.
nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden und
3.
wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung gegen den Inhaber der Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können.

(2) Für Ansprüche aus dem bewilligten Recht sind die zum Schutz des Eigentums geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzuwenden, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt.

(3) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 15
Einwendungen im Bewilligungsverfahren

(1) Neben den Fällen des § 8 Abs. 3 WHG kann gegen die Erteilung einer Bewilligung Einwendungen erheben, wer erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten hat, dass die Benutzung

1.
den Wasserabfluss verändert, das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften nachteilig beeinflusst,
2.
den Wasserstand verändert,
3.
auf die bisherige Benutzung seines Grundstücks nachteilig einwirkt,
4.
seine Wassergewinnungsanlagen beeinträchtigt oder
5.
eine ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert.

Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 WHG entsprechend, jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§ 16
Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- und Bewilligungsanträge

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt. Stehen hiernach mehrere Vorhaben einander gleich, so hat die schon vorhandene Benutzung den Vorrang; im übrigen sind die stärkere Gebundenheit einer Benutzung an einen bestimmten Ort, die geringere Belästigung anderer sowie die größere Sicherheit, welche die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers für die Ausführung und den Fortbestand der Benutzung bieten, maßgebend.

§ 17
Versagen und Beschränkung von Erlaubnis und Bewilligung

Die Erlaubnis oder die Bewilligung ist über § 6 WHG hinaus auch dann zu versagen oder zu beschränken, wenn wesentliche Gründe der Wasserwirtschaft entgegenstehen.

§ 18
Widerruf der Bewilligung

Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG eine Anordnung nach § 21 Abs. 1 getroffen, so ist der Rechtsinhaber zu entschädigen.

§ 19
Ausgleich von Rechten und Befugnissen

Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 WHG ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs und der Gemeinverträglichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur festzusetzen, soweit Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

§ 20
Verzicht

Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Nutzungsberechtigte schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten.

§ 21
Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen und ist eine erneute Erteilung nicht möglich, kann die zuständige Wasserbehörde den bisherigen Rechtsinhaber verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.

(2) Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die zuständige Wasserbehörde die Anlage ganz oder teilweise zugunsten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts enteignen.

§ 22
Vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen

Bei naturbedingten Extremlagen oder bei Störfällen, die zur Beeinträchtigung der Gewässer und ihrer Benutzungen führen können, kann die zuständige Wasserbehörde im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Benutzungen vorübergehend beschränken oder untersagen oder Benutzungsbedingungen vorübergehend ändern. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für die Änderung von Benutzungsbedingungen und für die Beschränkung und Untersagung von Benutzungen zu regeln. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

§ 22a
Alte Rechte und alte Befugnisse

Die Vorschriften über Erlaubnisse und Bewilligungen gelten entsprechend für alte Rechte und alte Befugnisse im Sinne von § 15 WHG.

§ 23
Abgabe für Wasserentnahme

(1) Für die Benutzung eines Gewässers durch

1.
Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

wird vom Freistaat Sachsen eine Abgabe erhoben.

(2) Das Aufkommen aus der Abgabe für die Wasserentnahme ist für Maßnahmen, die der Erhaltung und der Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, dem Hochwasserschutz unter ökologischen Gesichtspunkten und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, zweckgebunden zu verwenden. Der durch den Vollzug der Absätze 1 bis 6 und 8 bis 11 sowie der aufgrund von Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung entstehende Verwaltungsaufwand wird aus dem Aufkommen der Abgabe für die Wasserentnahme gedeckt.

(3) Tagebaurestgewässer und Baggerseen gelten für die Erhebung der Abgabe als oberirdische Gewässer.

(4) Eine Abgabe wird nicht erhoben für:

1.
erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne von §§ 17a, 23, 24 und 33 WHG,
2.
Wasserentnahme, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird,
3.
Wasserentnahme und Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung und Wärmegewinnung,
4.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur unmittelbaren Wärmegewinnung,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung,
6.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung in Gewässer eingeleitet wird,
7.
Benutzungen, bei denen die Wasserentnahmemenge insgesamt weniger als 2000 m³ im Kalenderjahr beträgt,
8.
Entnahme und Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung von der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr, für Übungen zur Gefahrenabwehr oder zur Ordnung des Wasserhaushalts angeordnet oder zugelassen wurde und der Gewässerbenutzer die Notwendigkeit der Entnahme nicht verursacht hat.

(5) Die Abgabe bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers. Maßgebend für die Höhe der Abgabe ist das als Anlage 2 angefügte Verzeichnis. Die festzusetzende Abgabe ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.

(6) Die Abgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung der Abgabe erfolgt durch die zuständige Wasserbehörde. Auf Antrag kann die Zahlung in Raten bewilligt werden, wenn die Wasserentnahmeabgabe für ein Veranlagungsjahr 10 000 EUR überschreitet. Die Ratenzahlung soll mit der Abgabe der Erklärung beantragt werden.

(7) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erklärungspflicht, die Zahlungspflicht und das Erhebungsverfahren sowie die Berechnung und Ermittlung des Verwaltungsaufwandes im Sinne von Absatz 2 Satz 2 zu regeln; der Verwaltungsaufwand darf auch pauschal und unter Zugrundelegung von Stichtagen ermittelt werden.

(8) Für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 844) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(9) Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 Prozent erwarten lässt, können die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden, die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der Anlagen geschuldet ist. Ist die Wasserentnahmeabgabe bereits entrichtet worden, entsteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch wird nicht verzinst. Die Wasserentnahmeabgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder die Minderung der Entnahmemenge um 10 Prozent, bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags, nicht erreicht wird. Die nacherhobene Wasserentnahmeabgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Bei gleichzeitiger Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwasserabgabengesetzAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf die Summe der zu verrechnenden Abgaben die Summe der Aufwendungen nicht überschreiten.

(10) Ergreift der Abgabepflichtige Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, zu deren Durchführung er nicht durch gesetzliche Regelungen oder behördliche Anordnung verpflichtet ist, können die hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden,

1.
die für die drei Jahre vor dem geplanten Abschluss der Maßnahme geschuldet ist, wenn es sich um einmalige Aufwendungen handelt, oder
2.
die jeweils für ein Veranlagungsjahr geschuldet ist, wenn laufende Aufwendungen im Veranlagungsjahr gezahlt werden.

Im Falle der Erfüllung der Wasserversorgungspflicht nach § 57 Abs. 3 Satz 1 durch einen Dritten kann der Abgabepflichtige auch Aufwendungen des Dritten mit dessen Einwilligung für Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 verrechnen, soweit der Dritte diese Aufwendungen nicht selbst verrechnen kann. Die Wasserentnahmeabgabe ist nachzuerheben, wenn die Gewässerbeschaffenheit sich nach Abschluss der Maßnahme oder in angemessener Zeit nach Beginn der Maßnahme nicht nachweisbar verbessert hat. Absatz 9 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(11) Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach Absatz 8 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag um 75 Prozent zu ermäßigen, wenn bei Anwendung des Stands der Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden kann. Die Ermäßigung darf bei Grundwasserentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist. In gleicher Weise kann die Wasserentnahmeabgabe ermäßigt werden, wenn ohne Ermäßigung wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(13) Eine Verzinsung der Erstattungsbeträge der Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung infolge der rückwirkenden Wiedereinführung des Befreiungstatbestandes zum 1. Januar 2013 ist ausgeschlossen. 10

2. Abschnitt
Bestimmungen über oberirdische Gewässer

1. Unterabschnitt
Einteilung der oberirdischen Gewässer, Eigentum

§ 24
Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer werden, soweit sie nicht künstliche Gewässer im Sinne von § 25b Abs. 4 Nr. 1 WHG oder Bundeswasserstraßen sind, eingeteilt in

1.
Gewässer erster Ordnung:
die in dem Verzeichnis als Anlage 1 aufgeführten Gewässer,
2.
Gewässer zweiter Ordnung:
alle anderen Gewässer.

(2) Altarme, Nebenarme und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers gehören zu der Ordnung des Gewässers, mit dem sie in Verbindung stehen oder ursprünglich in Verbindung standen.

(3) Die künstlichen Gewässer im Sinne von § 25b Abs. 4 Nr. 1 WHG sowie künstlich angelegte Abzweigungen von natürlichen Gewässern gehören keiner Ordnung nach Absatz 1 an, soweit sie nicht in Anlage 1 einer Gewässerordnung zugeordnet sind.

§ 25
Eigentumsverhältnisse

Eigentum an oberirdischen Gewässern, das bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand, bleibt aufrechterhalten. 11

§ 26
Eigentumsgrenzen

(1) Das Eigentum an einem Gewässer beschränkt sich auf das Gewässerbett. Das Gewässerbett wird zum Ufer durch die Uferlinie im Sinne von § 27 abgegrenzt. Absperrbauwerke von Anlagen im Sinne des § 84 Abs. 1 gehören zum Gewässerbett.

(2) Die Eigentumsgrenzen an einem Gewässer bestimmen sich nach dem Liegenschaftskataster. Veränderungen des Gewässers haben keine Auswirkungen auf das Eigentum.

(3) Für die erstmalige Feststellung der Eigentumsgrenzen im Verlauf eines Gewässers oder seiner Ufer, für das bisher kein selbstständiges Grundstück gebildet wurde, sind die tatsächlichen Verhältnisse am 26. Juni 1998 maßgeblich. Die Eigentumsgrenzen am Gewässerbett bestimmen sich wie folgt:

1.
für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft,
2.
für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorgezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,
3.
für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke eines Eigentümers durch die Verbindungslinie der beiderseitigen Grundstücksgrenzen,
4.
für Gewässergrundstücke die Uferlinie.

Lassen sich die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am 26. Juni 1998 nicht feststellen, so sind die Regelungen des § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz – SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. § 139a bleibt unberührt.

(4) Die Feststellung nach Absatz 3 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers eines Ufergrundstücks. Im Übrigen sind für das Verfahren und die Zuständigkeit die Regelungen des Sächsischen Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetzes über die Grenzbestimmung entsprechend anzuwenden. 12

§ 27
Uferlinie

(1) Die Uferlinie bildet die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken und wird durch die Linie des Mittelwasserstands, bei gestauten Gewässern durch die Linie des Stauziels, unter besonderer Berücksichtigung der Ufergestaltung bestimmt.

(2) Die Uferlinie wird, falls erforderlich, auf Kosten des Antragstellers durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt.

(3) Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Wasserstände der letzten zwanzig Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind. Bei künstlicher Veränderung des Wasserstands bleiben die Wasserstände vor der Veränderung außer Betracht; fehlen Pegelbeobachtungen, so bestimmt sich der Mittelwasserstand im Zweifel nach der Grenze des Pflanzenwuchses.

§ 28
(aufgehoben)

§ 29
(aufgehoben)

§ 30
(aufgehoben)

§ 31
(aufgehoben)

§ 32
Neues Gewässerbett

(1) Hat sich ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse dauerhaft ein neues Bett geschaffen oder hat sich das Gewässerbett wesentlich aufgeweitet, so kann, sofern das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aus gewässerökologischen Gründen durch die zuständige Wasserbehörde untersagt werden. Der ursprüngliche Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die zuständige Wasserbehörde dies verlangt.

(2) Der Eigentümer des neuen Gewässerbetts kann vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Sofern dem eine Entscheidung der Wasserbehörde gemäß Absatz 1 Satz 1 entgegensteht, kann er vom Unterhaltungspflichtigen verlangen, dass dieser das neue Gewässerbett erwirbt. Das Verlangen kann auf Flächen zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett erstreckt werden, wenn dem Eigentümer das Behalten dieser Flächen nicht zuzumuten ist.

(3) Die Befugnisse der Wasserbehörde nach Absatz 1 und die Ansprüche des Eigentümers nach Absatz 2 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203, 205, 206 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten entsprechend. 13

§ 33
Duldungspflichten

(1) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte des Gewässerbettes hat die Gewässerbenutzung durch einen anderen, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausgeübt wird, unentgeltlich zu dulden. Dies gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe, die Bestandteil des Gewässerbettes sind.

(2) Über die Benutzungen der oberirdischen Gewässer durch den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten entscheidet im Streitfall die zuständige Wasserbehörde.

2. Unterabschnitt
Erlaubnisfreie Benutzung

§ 34
Gemeingebrauch

(1) Jeder darf natürliche oberirdische Gewässer zum Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist und nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- beziehungsweise Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser und für Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen, und für Gewässerteile, die auf Grund eines besonderen Rechts angelegt worden sind.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann an künstlichen Gewässern den Gemeingebrauch zulassen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen.

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung den Gemeingebrauch in seinem Umfang regeln und im Einzelfall ganz ausschließen und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zur Wasserversorgung, zum Hochwasserschutz, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur, der Erreichung der Bewirtschaftungsziele oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschränken oder untersagen. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.

(5) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall bestimmen, dass das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen als Gemeingebrauch zulässig ist; dabei ist zu bestimmen, welche Menge als gering anzusehen ist.

§ 35
Eigentümer- und Anliegergebrauch

Anlieger und Hinterlieger im Sinne des § 24 Abs. 2 WHG sind berechtigt, oberirdische Gewässer nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 WHG zu benutzen. Der Eigentümer- und Anliegergebrauch umfasst nicht das über den Gemeingebrauch hinausgehende Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer.

§ 36
Schiff- und Floßfahrt

(1) Schiffbare Gewässer darf jeder zur Schiff- und Floßfahrt unbeschadet anderer Rechtsvorschriften benutzen.

(2) Schiffbar sind außer den Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, die in der Anlage 3 bezeichneten Gewässerstrecken. Die zuständige Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit weitere Gewässerstrecken für schiffbar erklären oder die Schiffbarkeit auf bestimmte Wasserfahrzeuge beschränken. Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem Staatsministerium des Innern

1.
die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt sowie das Fahren mit Sportbooten und Kleinfahrzeugen auf Gewässern, die nicht Bundeswasserstraßen sind, und
2.
die Benutzung von Häfen, Landestellen, Lade- und Löschplätzen sowie das Verhalten in diesen Bereichen

durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern.

(4) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben der Hafenbehörde, die sich aus einer Verordnung nach Absatz 3 Nr. 2 ergeben, einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen. Die Übertragung kann auch durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde erfolgen. Die juristische Person untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.

§ 37
Besondere Pflichten im Interesse der Schiff- und Floßfahrt

An schiffbaren Gewässern haben Anlieger das Landen und Befestigen der Schiffe und Flöße zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die die zuständige Wasserbehörde ausgenommen hat. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Schiffes oder des Floßes zu dulden. Die besonderen Pflichten der Anlieger und Hinterlieger an Bundeswasserstraßen nach § 11 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 238 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 37a
Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Das Einbringen von Stoffen wie Fischereigeräten und Fischnahrung in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung bedarf keiner Erlaubnis, soweit dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers und seiner Nutzungsmöglichkeiten zu erwarten sind und der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird. 14

3. Unterabschnitt
Aufstauen und Absenken

§ 38
Stauanlagen und Staumarken

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe deutlich angegeben ist.

(2) Die Höhenpunkte sind durch Bezugnahme auf Höhenfeststellung der Grundlagenvermessung zu sichern. Die Staumarken werden von der zuständigen Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. Dem Inhaber des Staurechts und dem Betreiber der Stauanlage ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

(3) Der Eigentümer und der Betreiber der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarken zu sorgen und jede Beschädigung und Veränderung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Sie tragen die Kosten für das Setzen, Unterhalten, Erneuern und Ändern der Staumarken. 15

§ 39
(aufgehoben)

§ 40
(aufgehoben)

§ 41
Außerbetriebsetzen einer Stauanlage

Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Im Übrigen gelten §§ 18 und 21 entsprechend.

§ 42
Ablassen von Wasser

Aufgestautes Wasser darf, sofern die zuständige Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, dass für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt sowie die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert werden. Das Ablassen ist nach § 27 Abs. 1 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen ( Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), in der jeweils geltenden Fassung, anzuzeigen. 16

§ 42a
Mindestwasserführung, Durchgängigkeit
(zu den §§ 33 bis 34 WHG)

(1) Die Mindestwasserführung wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch die zuständige Wasserbehörde in der Zulassungsentscheidung unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 WHG und der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, festgesetzt; die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) § 34 WHG gilt für sonstige Anlagen, die Einfluss auf die Durchgängigkeit des Gewässers haben, entsprechend.

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Fischereigesetzes bleiben unberührt. 17

§ 42b
Wasserkraftnutzung
(zu § 35 Abs. 1 WHG)

(1) Die Wasserkraftnutzung wird als eine Quelle zur Gewinnung erneuerbarer Energien anerkannt.

(2) Beim Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage ist auf die Belange der Fischerei, des Natur- und Bodenschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge besonders Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Beginn der Instandsetzung oder die Inbetriebnahme von Wasserkraftanlagen, die länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt waren, ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.

(4) Ist eine rechtmäßig errichtete Wasserkraftanlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 91 auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anlage

1.
bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält,
2.
mit funktionsfähigen Anlagen oder Wegen zum Fischwechsel und mit geeigneten Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen ausgestattet wird,
3.
die Mindestwasserführung und Durchgängigkeit nach § 42a gewährleistet,
4.
aufgrund eingetretener Schäden am Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht beeinträchtigt und die für die Gewässerbenutzung notwendige Erlaubnis, Billigung oder wasserrechtliche Entscheidung (Altes Recht/Alte Befugnis) nicht widerrufen oder zurückgenommen wird. 18

3. Abschnitt
Bestimmungen für das Grundwasser

§ 43
Grundsätze

(1) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens und andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht über das notwendige Maß hinaus behindert werden.

(2) Die öffentliche Wasserversorgung aus dem Grundwasser genießt den Vorrang vor allen anderen Nutzungen des Grundwassers.

(3) Grundwasserentnahmen, die eine Gefährdung von Feuchtgebieten im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erwarten lassen, sind nur dann zulässig, wenn sie aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind. Sie sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann von einem Benutzer des Grundwassers fordern, das entnommene Grundwasser nach der Benutzung wieder dem Untergrund zuzuführen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(5) Vor der Benutzung des Grundwassers kann vom Antragsteller ein Gutachten über die Auswirkungen der Grundwasserbenutzung auf den Wasser- und Naturhaushalt gefordert werden. 19

§ 44
Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung

(1) Soweit es die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass bei erlaubnisfreien Benutzungen im Sinne von § 33 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.

(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es zulässt, soll die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass über die in § 33 Abs. 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau sowie für das Ableiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, soweit dessen Beeinträchtigung nicht zu besorgen ist, eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist.

§ 45
Erdaufschlüsse

(1) Wer Arbeiten vornehmen will, welche so tief in den Boden eindringen, dass eine Freilegung des Grundwassers oder eine Einwirkung auf die Höhe, Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers zu besorgen ist, hat dies der zuständigen Wasserbehörde spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Überwachung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass über Absatz 1 hinaus Erdarbeiten bestimmter Art oder Arbeiten, bei denen über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eingedrungen wird, der Überwachung der zuständigen Wasserbehörde unterliegen.

(3) Die zuständige Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Auflagen ausgeglichen werden können. Die zuständige Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt geboten ist.

(4) Wird bei Erdarbeiten unvorhergesehen Grundwasser angetroffen, ist dies der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind einstweilen einzustellen. Die zuständige Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.

(5) Unterstehen Erdarbeiten der Aufsicht der Bergbehörde, bedarf es keiner Anzeige nach Absatz 1; die Anzeige nach Absatz 4 ist an die Bergbehörde zu richten. Die zuständige Bergbehörde trifft anstelle der Wasserbehörde die nach Absatz 3 und 4 erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

(6) Für die Überwachung gilt § 21 Abs. 1 WHG entsprechend. Die Kosten der Überwachung fallen dem Unternehmer zur Last.

§ 46
Heilquellen

(1) Heilquellen sind natürlich zutagetretende oder künstlich erschlossene Wasservorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

(2) Heilquellen, deren Erschließung oder Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können staatlich anerkannt werden. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

(3) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen nach § 53 Abs. 4 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen; die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erlassen. § 19 Abs. 2 bis 4 WHG und § 48 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(4) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige Gesundheitsbehörde zu bestimmen und das Verfahren zur staatlichen Anerkennung einer Heilquelle zu regeln. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Unterlagen zum Nachweis der Wirksamkeit, der Unbedenklichkeit und der Qualität des Heilwassers sowie der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte an der Heilquelle verlangt werden können. 20

4. Abschnitt
Sonstige Gewässerbenutzungen

§ 46a
Sonstige Gewässerbenutzungen

Benutzungen von Gewässern, die weder nach § 2 WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen noch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes ausnahmsweise ohne eine wasserbehördliche Entscheidung zulässig sind, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Für die Erteilung der Genehmigung ist § 91 Abs. 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderung einer Benutzung.

5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für bestimmte Industrieanlagen

§ 46b
Anwendungsbereich, Koordinierung und Verfahren

Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) oder eine Indirekteinleitung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 verbunden, darf eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Die vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen ist sicherzustellen.

§ 46c
Antragsunterlagen

Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 46b sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen zu folgenden Gegenständen beizufügen:

1.
Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
2.
Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
3.
Ort des Abwasseranfalls und Zusammenführung von Abwasserströmen,
4.
Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
5.
vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
6.
die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen. 21

§ 46d
Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung

Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 46b hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Eigenkontrolle sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren. Die Erlaubnis oder Genehmigung nach § 46b soll, soweit erforderlich, auch Regelungen enthalten, die eine regelmäßige Wartung der Anlage sicherstellen. Die in den Sätzen 1 und 2 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Eigenkontrolle festzulegen. 22

§ 46e
Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 46b ist zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis und die Genehmigung nach § 46b sind regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2.
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
4.
neue Rechtsvorschriften dies fordern.

§ 46f
Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 46b und bei deren Anpassung nach § 46e Abs. 2 Satz 1 (Entscheidungen) ist die betroffene Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne von Satz 1 ist jede Person, deren Belange durch die Entscheidung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch die Entscheidung berührt wird, darunter die im Sinne von § 32 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigung und sonstige Vereine, die nach anderen Rechtsvorschriften einwendungs- und klagebefugt sind.

(2) Die zuständige Behörde macht beantragte oder von ihr nach § 46e Abs. 2 vorgesehene Entscheidungen in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt öffentlich bekannt. Für den Umfang der Bekanntmachung und die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180, 3184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie §§ 9 und 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1667) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, mit Ausnahme der Vorschriften über den Erörterungstermin und soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes regelt.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 46e Abs. 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen. § 6 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 23

§ 46g
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Könnte eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 46b erhebliche nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) haben oder ersucht ein anderer Mitgliedstaat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, unterrichtet die zuständige Behörde die von dem anderen Mitgliedstaat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben oder das Verfahren nach § 46e Abs. 2 Satz 1, wie sie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten.

(2) Die zuständige Behörde stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Angaben nach § 46f Abs. 2 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) und des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG ) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in den jeweils geltenden Fassungen, zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. § 6 Abs. 1 SächsUIG bleibt unberührt. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Mitgliedstaates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben.

(3) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Mitgliedstaat auf geeignete Weise bekannt gemacht, dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können und darauf hingewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist solche nicht erhobenen Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Die in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.

(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Unterlagen zur Verfügung stellt.

(5) Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen nach § 46f Abs. 4. Sofern sich in dem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen oder Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt haben und sofern im Verhältnis zu diesem Mitgliedstaat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen.

(6) Werden einer Behörde des Freistaates Sachsen durch einen Mitgliedstaat Informationen oder Unterlagen nach Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1 übermittelt, leitet sie diese an die oberste Wasserbehörde weiter. Die Wasserbehörde, die für ein gleichartiges Vorhaben im Freistaat Sachsen zuständig wäre, macht die Informationen und Unterlagen nach Satz 1, die ihr von der obersten Wasserbehörde oder unmittelbar durch den Mitgliedstaat übermittelt werden, der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich. 24

§ 46h
Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen im Sinne des § 46b den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser im Sinne des § 46b den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG entsprechen.

Vierter Teil
Besondere Bestimmungen zum Schutz der Gewässer

§ 47
Vorbeugender Gewässerschutz

Feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase, insbesondere wassergefährdende Stoffe, sind so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu behandeln, zu verwenden, zu befördern, abzusetzen und zu entsorgen, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gewässer sowie der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen nicht zu besorgen ist.

§ 48
Wasserschutzgebiete

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. Die unteren Wasserbehörden können Regelungen zur Kennzeichnung und Sicherung des Wasserschutzgebiets und zu seiner Überwachung durch den Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder den Betreiber der Wasserversorgungsanlagen treffen. Anstelle von Verboten und Nutzungsbeschränkungen können Handlungspflichten angeordnet werden, wenn und soweit dadurch für die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet keine weitergehenden wirtschaftlichen Nachteile entstehen. In der Verordnung sollen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten, Nutzungsbeschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten für den Fall geregelt werden, dass im Einzelfall überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Abweichung erfordern oder der mit der Festsetzung bezweckte Schutz eine Abweichung zulässt.

(2) Die Wasserschutzgebiete können in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden.

(3) Trinkwasserschutzgebiete sollen in die weitere Schutzzone, die engere Schutzzone und die Fassungszone unterteilt werden. Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, gewährleisten. Die engere Schutzzone soll insbesondere den Schutz vor Verunreinigungen sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die wegen ihrer geringen Entfernung zur Gewinnungsanlage gefährlich sind. Die Fassungszone soll die Fassungsanlage und ihre unmittelbare Umgebung vor jeglicher Verunreinigung und Beeinträchtigung schützen.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schutzbestimmungen im Sinne von § 19 Abs. 2 WHG, unbeschadet § 19 Abs. 4 WHG, allgemein oder für einzelne Wasserschutzgebiete zu erlassen.

(5) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können im Einzelfall vorläufige Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG getroffen werden. Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist; sie tritt spätestens nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn beabsichtigt ist, weitere Anordnungen zu treffen.

(6) Wird bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets durch eine Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG eine Entschädigungspflicht ausgelöst, ist derjenige zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet, in dessen Interesse die Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG, nach Absatz 1 oder die vorläufige Anordnung nach Absatz 5 erlassen wird. Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. Wird ein Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, ist der Freistaat Sachsen an Stelle eines Begünstigten entschädigungspflichtig. Der künftige Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat dem Freistaat Sachsen entstandene Aufwendungen zu erstatten.

(7) Den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG leistet der durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigte. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar, leistet der Freistaat Sachsen den Ausgleich. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) Der Ausgleich ist, sofern die Beteiligten nicht anderes vereinbaren, durch einen jährlichen zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vergangene Jahr zu leisten.

Der Ausgleich wird nicht geleistet, wenn

1.
die wirtschaftlichen Nachteile 50 EUR im Jahr unterschreiten,
2.
die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

Bei Verstößen gegen eine Schutzbestimmung, eine Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung und den Gewässerschutz bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden.

(9) Das Sächsische Staatministerium für Umwelt und Landwirtschaft legt in einer Rechtsverordnung die für den Ausgleich erforderlichen allgemeinen Regelungen fest, wobei insbesondere Bestimmungen über

1.
die Grundsätze und Voraussetzungen, unter denen der Ausgleich gewährt wird, einschließlich der Kriterien zur Berechnung des Ausgleichs,
2.
die Ausgleichberechtigten,
3.
die ausgleichspflichtigen Tatbestände, insbesondere über den Ausgleich für Verbote und Beschränkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie für Handlungspflichten nach Absatz 1 Satz 3, soweit durch sie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks beschränkt wird,
4.
das Ausgleichsverfahren,
5.
die Ausgleichshöhe, einschließlich der flächenbezogenen Festsetzung von Ausgleichbeträgen der Höhe nach, die sich nach durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Erfahrungssätzen bemessen sollen; dabei kann nach der Bodenqualität differenziert werden

getroffen werden können.

(10) Die zuständige Wasserbehörde kann auch über die in einer Verordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 geregelten Fälle hinaus nach Anhörung des Begünstigten eine Befreiung von Schutzbestimmungen erteilen, wenn überwiegende Interessen des Allgemeinwohls oder eines Einzelnen dies erfordern und der Zweck der Schutzbestimmung auf andere Weise gewahrt wird. 25

§ 49
(aufgehoben)

§ 50
Uferbereiche, Gewässerrandstreifen
(zu § 38 WHG)

(1) Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres Bewuchses sind zu schützen. Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. Fehlt eine Böschungsoberkante, tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstandes. Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Höchstwerte der Wasserstände der letzten zwanzig Jahre, bei gestauten Gewässern die Linie des höchsten Stauziels. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.

(2) An das Ufer schließt sich landwärts ein zehn Meter, innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen an.

(3) § 38 Abs. 4 WHG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Im Gewässerrandstreifen ist weiterhin verboten:
 
a)
in einer Breite von fünf Metern die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel,
 
b)
die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.
2.
Verboten ist auch die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
§ 38 Abs. 5 WHG findet bei Verboten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie bei Verboten infolge von Entscheidungen nach Absatz 4 Nr. 3 entsprechende Anwendung.

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann

1.
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde für einzelne Gewässer oder für bestimmte Abschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer erforderlich ist,
2.
durch Rechtsverordnung schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies im Einzelfall aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder wegen unzumutbarer Härte für den betroffenen Grundeigentümer erforderlich ist und die Sicherung des Wasserabflusses und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele dadurch nicht gefährdet sind,
3.
im Benehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall weitergehende Regelungen zu Gewässerrandstreifen treffen, soweit es zum Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen erforderlich ist.

(5) Führen Verbote nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Verbote infolge von Entscheidungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 3 zu einer über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehenden Einschränkung und kann keine Befreiung erteilt werden, ist der Betroffene zu entschädigen.

(6) Für die Einschränkung bisher zulässiger Nutzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist vom Freistaat Sachsen ein angemessener finanzieller Ausgleich entsprechend § 48 Abs. 8 und 9 zu leisten, sofern keine Befreiung erteilt werden kann. 26

§ 51
(aufgehoben)

§ 52
Anlagen zum Befördern von und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Die wasserrechtliche Zulassung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen darf nur in einem Verfahren erfolgen, welches den Anforderungen des § 19a WHG genügt.

(2) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sind so einzubauen, aufzustellen, instandzusetzen, zu betreiben und zu reinigen, dass Undichtigkeiten ausgeschlossen und Störungen leicht und zuverlässig feststellbar sind, sowie eine Verunreinigung des Wassers und der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Bei Anlagen nach § 19g Abs. 1 WHG und bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist sicherzustellen, dass wassergefährdende Stoffe nicht über den Bereich der Anlage hinausgelangen können. Wenn die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 aus technischen Gründen nicht oder nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich andere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine Gewässerverunreinigung verhindern.

(3) Die wesentlichen Merkmale einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sowie des Betriebsgeländes, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen, sind vom Anlagenbetreiber in einer Anlagendokumentation darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für die Gewässer ausgehen können, ist in der Anlagendokumentation darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren gering gehalten werden sollen.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Anlagen im Sinne von § 19g Abs. 1 und 2 WHG Sicherheitsbestimmungen zu erlassen und Regelungen zu treffen über:

1.
die an eine Anlagendokumentation nach Absatz 3 zu stellenden Mindestanforderungen und Ausnahmen,
2.
die Anforderungen für die technische Ausführung,
3.
die Pflichten der Betreiber nach § 19i Abs. 2 WHG, insbesondere Einzelheiten der Überwachungspflicht, die Zulassung von Sachverständigen und Einzelheiten der Prüfung von Anlagen auf Kosten des Betreibers,
4.
die Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 19i Abs. 3 Satz 1 WHG,
5.
(gestrichen)
6.
die Bestimmung der technischen Überwachungsorganisation nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG,
7.
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden müssen,
8.
die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben.

§ 53
Anzeigepflicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Wer Anlagen im Sinne des § 19g Abs. 1 und 2 WHG einbauen, aufstellen, betreiben oder länger als ein Jahr stilllegen will, hat sein Vorhaben der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Wechsel des Betreibers sowie die Änderung der Anlage, die zu einer höheren Gefährdungsstufe im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 führt. Anzeigepflichtig ist der Betreiber der Anlage. Die Anzeige ersetzt nicht den Antrag auf Eignungsfeststellung nach § 19h WHG.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Anzeigeverfahren zu regeln sowie Anlagen mit einer aufgrund der Menge oder der Art der Stoffe geringen Gefährdungsstufe von der Anzeigepflicht freizustellen.

§ 54
(aufgehoben)

§ 55
Anzeigepflicht für Schadensfälle und Betriebsstörungen

Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen nach § 19a WHG oder § 19g Abs. 1 und 2 WHG ist unverzüglich der unteren Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle des Freistaates Sachsen anzuzeigen. Gleichzeitig sind Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen, zur Minderung der Auswirkungen und zur Beseitigung von Schäden einzuleiten, sofern die Stoffe in ein Gewässer, eine Wasserversorgungsanlage, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder eindringen können. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer solchen Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden oder zu besorgen ist.

§ 56
Gewässerschutzbeauftragter

Einen Gewässerschutzbeauftragten haben über den § 21a WHG hinaus auch Wasserversorgungsverbände und Abwasserverbände zu bestellen. Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 21a bis 21f WHG entsprechend.

Fünfter Teil
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

1. Abschnitt
Wasserversorgung

§ 57
Öffentliche Wasserversorgung

(1) Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). Die Versorgungspflicht besteht nicht für:

1.
Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die ein wirtschaftlich vertretbarer Anschluss nicht möglich ist,
2.
Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben auf Verlangen ihr Wasserversorgungskonzept der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

(2) Die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung soll öffentlich-rechtlichen Verbänden übertragen werden, insbesondere wenn

1.
die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zu vertretbaren Bedingungen dadurch erst ermöglicht wird,
2.
die durch den Betrieb von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen vermieden oder erheblich verringert werden können,
3.
die öffentliche Wasserversorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands für eine Gemeinde nicht möglich oder die Aufgabenwahrnehmung überörtlich nicht gewährleistet ist.

(3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne von Absatz 1 können sich zur Erfüllung der Aufgaben Dritter bedienen. Sie können ihre Wasserversorgungspflicht auf juristische Personen des Privatrechts übertragen. Die Oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Obersten Rechtsaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung der Wasserversorgungspflicht auf Personen des Privatrechts zu regeln. § 63 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Wasserversorgung dienen soll, darf nur erteilt werden, wenn das Wasser den jeweils geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen entspricht und die Entnahme nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften verstößt.

(5) Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 4 nicht und kann sie diesen Anforderungen nicht angepasst werden, darf das entnommene Wasser nicht zur öffentlichen Wasserversorgung verwendet werden. Die zuständige Wasserbehörde hat sicherzustellen, dass die Wasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung aus diesem Dargebot eingestellt wird.

§ 58
Sparsamer Umgang mit Wasser

(1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sind verpflichtet, im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten Wasser sparsam zu verwenden. Dies ist insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:

1.
die Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß,
2.
die Kreislaufnutzung und Wiederverwendung,
3.
die Beratung von Wasserverbrauchern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.

(2) Träger sonstiger Wasserversorgungsanlagen haben durch entsprechende Maßnahmen, insbesondere durch eine produktionsintegrierte Betriebswasserwirtschaft bei Industrie und Gewerbe, für einen sparsamen Umgang mit Wasser zu sorgen.

§ 59
Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser
(zu § 50 WHG)

(1) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG für die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Gebieten (Fernwasser) liegen insbesondere auch vor, wenn

1.
aufgrund natürlicher Gegebenheiten, der gegenwärtigen Flächennutzung oder verbindlicher Bauleitpläne eine Nutzung ortsnaher Wasservorkommen in der Zukunft nicht mehr vertretbar ist oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt über das vertretbare Maß beeinträchtigen könnte oder
2.
die Fernwasserversorgung Teil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, welcher eine sichere und wirtschaftliche öffentliche Wasserversorgung gewährleistet, ohne die ökologische Ausgeglichenheit zu beeinträchtigen.

(2) Die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Gebieten nach § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG bedarf der vorherigen Zustimmung der oberen Wasserbehörde. Antragsteller ist der Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 oder der Träger eines zu diesem Zweck gebildeten Verbundes. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 ist zu versagen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG oder des Absatzes 1 nicht vorliegen oder
2.
von dem beabsichtigten Bezug aus ortsfernen Gebieten eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung
 
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie der öffentlichen Wasserversorgung, einschließlich der Versorgungssicherheit, und des Schutzes der Gesundheit oder
 
b)
des Umweltschutzes,

zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden kann. 27

§ 60
Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle

(1) Der Betreiber der Wasserversorgung hat seine Anlagen zu überwachen sowie für ein zugehöriges Wasserschutzgebiet übertragene Aufgaben im Sinne von § 94 Abs. 1 wahrzunehmen. Er hat Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. Solange ein Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Wassereinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, dass die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen auf ihre Kosten

1.
die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) untersuchen oder untersuchen lassen müssen,
2.
im Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage Untersuchungseinrichtungen zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse errichten und Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchführen oder durchführen lassen müssen, sofern dies für das frühzeitige Erkennen von Verunreinigungen erforderlich ist.

In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse und des Rohwassers, insbesondere der Probenahme und -untersuchung, sowie über den Zeitpunkt, die Form und den Empfänger der Untersuchungsergebnisse und der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Angaben zu den Probenahmestellen getroffen werden.

§ 61
Unterrichtung

(1) Die zuständigen Behörden können unbeschadet des Gesetzes über Umweltstatistiken (UmweltstatistikgesetzUStatG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158, 3160), in der jeweils geltenden Fassung, von den Betreibern der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen, insbesondere über

1.
Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,
2.
Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs,
3.
Maßnahmen zum sparsamen Umgang mit Wasser im Versorgungsgebiet im Sinne von § 58,
4.
Anlagenbestandsdaten.

Bei Dritten erhobene personenbezogene Daten dürfen nicht für Maßnahmen der Gewässeraufsicht verwendet werden.

(2) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebiets regelmäßig in geeigneter Form, insbesondere über Angaben nach Absatz 1, unterrichten.

2. Abschnitt
Abwasserbeseitigung

§ 62
Abwasser

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser. Abwasser ist auch das in Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen anfallende Wasser, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Stoffe, die nicht Abwasser im Sinne des Absatz 1 sind, dürfen nicht in Abwasseranlagen eingebracht werden. Das gilt nicht für Stoffe, die zum Zwecke der Behandlung im Rahmen der für die Abwasseranlage geltenden Bestimmungen eingebracht werden. Wasser aus der Grundwasserhaltung von Baugruben darf mit Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen und des Betreibers der Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht werden.

§ 63
Abwasserbeseitigungspflicht

(1) Die Abwasserbeseitigung umfasst auch das Stabilisieren von Klärschlamm. Zur Abwasserbeseitigung bei abflusslosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, gehört auch das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. Die Abwasserbeseitigung umfasst bei Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m³ täglich bemessen sind (Kleinkläranlagen), und bei abflusslosen Gruben auch die Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung dieser Anlagen. Die Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes ( SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt den Gemeinden, in deren Gebiet das Abwasser anfällt. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen stellen für das gesamte Entsorgungsgebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept auf. Dabei sind die Grundsätze nach § 9, der Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG und das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG, sonstige Planungsunterlagen, der Gewässerschutz und die Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger zu berücksichtigen. Es enthält mindestens folgende Angaben:

1.
wesentliche vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung,
2.
die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen,
3.
die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über nicht öffentliche Anlagen, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben entsorgt werden sollen, insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Inhalts von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu bezeichnen,
4.
Angaben zur Beseitigung des Niederschlagswassers,
5.
den Umfang des angeordneten oder geplanten Anschluss- und Benutzungszwangs,
6.
den Zeitraum, in dem wesentliche Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung verwirklicht oder an die Anforderungen nach §§ 7a und 18b WHG angepasst werden sollen.

Das Abwasserbeseitigungskonzept ist der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Erstreckt sich das Entsorgungsgebiet, auf das sich das Abwasserbeseitigungskonzept bezieht, auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbehörden, ist diejenige Wasserbehörde zuständig, auf deren Gebiet der größere Teil des Entsorgungsgebietes des Abwasserbeseitigungspflichtigen liegt. Erforderliche Entscheidungen zum Abwasserbeseitigungskonzept erfolgen im Benehmen mit der anderen Wasserbehörde. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn ein erheblicher Teil der Abwasserbehandlungsanlagen auf dem Gebiet der anderen Wasserbehörde liegt, kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde diese für zuständig erklären. Bei besonderer Bedeutung oder wenn die zuständige Wasserbehörde selbst Aufgabenträger ist, kann die Fachaufsichtsbehörde im Einzelfall die Angelegenheit selbst übernehmen. Bei geplanten Änderungen im Entsorgungsgebiet, die wesentliche Auswirkungen für die Abwasserbeseitigung haben können, ist das Abwasserbeseitigungskonzept fortzuschreiben und der zuständigen Wasserbehörde erneut vorzulegen.

(3) Die Beseitigungspflichtigen können sich zur Erfüllung ihrer Pflicht nach Absatz 2 auch Dritter bedienen. Bei ganz oder teilweiser Übertragung der Aufgaben auf Körperschaften des öffentlichen Rechts geht die Abwasserbeseitigungspflicht insoweit auf diese über.

(4) Eine nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 durch Vertrag ganz oder teilweise befristet und widerruflich auf Personen des Privatrechts übertragen, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Anforderungen einer Verordnung nach Satz 7 erfüllt sind. Der Vertrag über die Pflichtenübertragung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde; Genehmigungen nach der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind nicht erforderlich. Einer Genehmigung nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn die wirtschaftliche Angemessenheit der Entgelte für die zur Übertragung vorgesehenen Sachen und Rechte der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft, der Endschaftsklauseln und der von der Person des Privatrechts kalkulierten Nutzungsentgelte durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bescheinigt wird. In diesem Fall ist der Vertrag über die Pflichtenübertragung vor Abschluss der oberen Rechtsaufsichtsbehörde und der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Die §§ 119 und 120 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend, § 119 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Frist eine Frist von zwei Monaten tritt. Die Pflichtenübertragung ist nur zulässig, wenn die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Übernehmers der Aufgabe und die Voraussetzungen für die Gewährleistung einer dauerhaften Aufgabenerfüllung in geeigneter Weise nachgewiesen sind. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Personen des Privatrechts zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

1.
den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung von Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person des Privatrechts und ihrer Beauftragten,
2.
die von der übertragenden Körperschaft oder der Person des Privatrechts zu treffenden technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Vorkehrungen zur dauerhaften Sicherstellung der Aufgabenerfüllung, insbesondere die mindestens zu vereinbarenden Regelungen über die Verfügungsgewalt über die zur Aufgabenerfüllung dienenden Gegenstände und Einrichtungen sowie die im Zusammenhang mit ihr begründeten Rechtsverhältnisse auch für den Fall der Rückübertragung,
3.
die Zulässigkeit von Teilübertragungen,
4.
die Mitwirkungsrechte der Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Aufgabenerfüllung durch die Übertragung berührt sein kann,
5.
die Auswirkungen auf die Abwasserüberlassungspflicht,
6.
die Höchstdauer der Übertragung und die Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf der Übertragung ausgesprochen werden muss,
7.
die mindestens einzuhaltenden Anforderungen an das Verfahren zur Auswahl des Aufgabenübernehmers,
8.
den Inhalt der Bescheinigungen nach Satz 3 und
9.
das bei der Genehmigung nach Satz 2 und der Vorlage nach Satz 4 einzuhaltende Verfahren einschließlich der vorzulegenden Beschlüsse und Vorgänge, der einzuhaltenden Fristen und der mindestens vorzulegenden Unterlagen und Nachweise.

(5) Anfallendes Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflussloser Gruben sind dem Beseitigungspflichtigen oder seinem Beauftragten zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, haben das Betreten der Grundstücke durch die Bediensteten oder Beauftragten des Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen zu dulden. Sie können insbesondere vorschreiben, dass das Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.

(6) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 2 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 5 entfällt

1.
für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich und ländlichen Raum abfließt,
2.
für Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden kann,
3.
für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,
4.
für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, im Umfang der Erlaubnis,
5.
für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird.

Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 2 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 5 kann durch Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen oder Überlassungspflichtigen entfallen

1.
für Niederschlagswasser, das außerhalb des Grundstücks, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert wird,
2.
für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfall- und bodenrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,
3.
wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines ansonsten unvertretbar hohen Aufwands zweckmäßig ist.

Zur Beseitigung der Abwässer, für die keine Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 2 besteht, ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Maßnahmenprogrammen oder gemeindlichen Satzungen bleiben unberührt. Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 verbleiben bei dem ursprünglich Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 2. Sofern keine Pflicht zur Überlassung des Abwassers besteht und das Abwasserbeseitigungskonzept den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht vorsieht, darf der Verpflichtete nach Satz 3 vor Ablauf von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung der Anlage nach dem Stand der Technik, nicht zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage oder zu deren Benutzung verpflichtet werden. 28

§ 64
Besondere Vorschriften zur Abwasserbeseitigung

(1) Die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde, wenn das Abwasser eine besondere Schadstoffbelastung aufweist. Abwasser im Sinne des Satzes 1 ist solches, für dessen Behandlung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser in einer Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG besondere Anforderungen festgelegt sind.

(2) Adressat der Genehmigung nach Absatz 1 ist der Abwassererzeuger. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt; sie ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4 bis 6 WHG und die Abwasserverordnung nach § 7a WHG gelten entsprechend.

(3) Die Genehmigung gilt widerruflich als erteilt,

1.
wenn durch die Behandlung in der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage die Schadstofffracht des Abwassers so vermindert wird, dass die Anforderungen der Abwasserverordnung nach § 7a WHG an das Abwasser vor Vermischung in gleichem Maße wie in einer Abwasserbehandlungsanlage beim Abwassereinleiter eingehalten werden oder
2.
wenn zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG eine abwassertechnische Einrichtung eingebaut, betrieben sowie regelmäßig gewartet und überprüft wird, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, oder eine europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (BauproduktengesetzBauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15), in der jeweils geltenden Fassung, oder sonstige Bauartzulassung nach § 67 Abs. 3 vorliegt, die die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt, und
3.
wenn dies der zuständigen Wasserbehörde rechtzeitig vor der Einleitung angezeigt wird.

Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) Für vorhandene Indirekteinleitungen, die erstmals der wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu beantragen. Sie gilt bis zu der Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag als erteilt. Wird innerhalb der Frist nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Wasserbehörde erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Genehmigungspflicht erfüllt werden, gilt die Genehmigung seit diesem Zeitpunkt widerruflich als erteilt, wenn vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist eine vollständige Anzeige nach Absatz 3 erfolgt.

(5) Abwasser, für dessen Einleitung eine Genehmigung nach Absatz 1 erforderlich ist, ist vom Einleiter auf seine Kosten monatlich mindestens einmal zu untersuchen. Die Probenahmestelle und die zu untersuchenden Parameter sind in der Genehmigung zu bestimmen. Die Abwasseruntersuchungen sind nach den aufgrund der Abwasserverordnung nach § 7a WHG zulässigen Analyse- und Messverfahren durchzuführen. Ergebnisse dieser Kontrolluntersuchungen können von der zuständigen Wasserbehörde der behördlichen Überwachung zugrundegelegt werden.

(6) Bei Abwasser von geringer Schädlichkeit kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 5 längere Untersuchungszeiträume und abweichend von den in den Anlagen zur Abwasserverordnung nach § 7a WHG bestimmten Verfahren auch andere geeignete Kontroll-, Analyse- und Messverfahren (Schnellanalyseverfahren, Betriebsverfahren) bestimmen.

(7) Weitergehende Vorschriften über die Inanspruchnahme kommunaler Abwasseranlagen aufgrund Satzungsrechts bleiben unberührt.

(8) Durch sparsamen Umgang mit Wasser und die Einführung von Stoffkreisläufen sind der Abwasseranfall und die Schadstofffracht in Industrie und Gewerbe zu verringern.

(9) Für Indirekteinleitungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage stehen, die nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV zu genehmigen ist, gelten zusätzlich die §§ 46b bis 46h.

§ 65
Eigenkontrolle

Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung

1.
Häufigkeit, Dauer sowie Art und Umfang der Probenahme,
2.
die Untersuchungsverfahren,
3.
die Aufzeichnung und Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse für die Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung, Indirekteinleitung sowie der Anlagen,
4.
deren Wartung sowie
5.
die Durchführung der Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung, insbesondere durch Sichtkontrolle und Kontrolle der Aufzeichnungen,

regeln.

3. Abschnitt
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

§ 66
Grundsatz

Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu betreiben, zu kontrollieren, zu ändern, instandzusetzen und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit der Menschen, nicht gefährdet werden und den ökologischen Belangen Rechnung getragen wird. Die Anlagen müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 67
Wasserrechtliche Genehmigung, Planfeststellung

(1) Bau und Betrieb von Abwasseranlagen und überörtlich bedeutsamen Wasserversorgungsanlagen einschließlich der überörtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung derselben oder ihres Betriebs bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung.

(2) Die wasserrechtliche Genehmigung entfällt für folgende Anlagen:

1.
Wasserversorgungsanlagen mit einer Kapazität von weniger als 300 m³ täglich oder Rohrleitungen mit weniger als 200 mm Nennweite,
2.
Anschlusskanäle für häusliches Abwasser bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage oder zur Vereinigung mit anderen Anschlusskanälen,
3.
Abwasserkanäle für nicht häusliches Abwasser, das nicht mit gefährlichen Stoffen belastet ist und keiner öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wenn sie das Grundstück nicht verlassen,
4.
Kleinkläranlagen,
5.
abflusslose Gruben,
5a.
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser,
6.
Abwasseranlagen, die in einem bergrechtlichen Betriebsplan im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zugelassen werden,
7.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichen) tragen, das nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,
8.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist,
9.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen, wobei bei der Bauartzulassung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind,
10.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die gemäß Absatz 3 der Bauart nach zugelassen worden sind,
11.
Abwasserkanäle, die der Anzeigepflicht nach Absatz 4 unterliegen,
12.
Anlagen, die der Anzeigepflicht nach Absatz 4a unterliegen.

Die Nummern 1 bis 11 gelten nicht für Anlagen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten.

(3) Anlagen oder Anlagenteile im Sinne von Absatz 1 können der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig hergestellt werden und keiner Planfeststellung nach Absatz 7 unterliegen. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der zuständigen Behörde erteilt. Auf Antrag kann eine Bauartzulassung, die von der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes erteilt worden ist, auch für den Freistaat Sachsen für gültig erklärt werden; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bau oder Stilllegung innerörtlicher Abwasserkanäle sind spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben zur Nennweite, Materialart, zum Trassen- und Gradientenverlauf und zur bemessenen Abwassermenge beizufügen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf frühestens einen Monat nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Der Eingang der vollständigen Anzeige gilt 14 Tage nach Zugang bei der zuständigen Wasserbehörde als bestätigt.

(4a) Die alsbaldige Neuerrichtung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten gleichartigen Anlage an gleicher Stelle ist der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und soweit möglich die ursprüngliche Genehmigung oder Planfeststellung beizufügen. Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb der Frist.

(5) Die wasserrechtliche Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn die Anlage

1.
den Vorschriften dieses Gesetzes oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, widerspricht,
2.
den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nicht entspricht,
3.
einem Bewirtschaftungsplan, einem Maßnahmenprogramm, den Grundsätzen nach § 9, einem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder einer anderen wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht,
4.
den Anforderungen nicht entspricht, die in einer Erlaubnis oder Bewilligung festgelegt sind oder werden.

(6) Neben der wasserrechtlichen Genehmigung bedarf es für die Errichtung der Anlage keiner Entscheidung der Baugenehmigungsbehörden. Die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts einschließlich der nach den Bestimmungen der Sächsischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten.

(7) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Planfeststellung, wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im Planfeststellungsverfahren ist die Umweltverträglichkeit der Anlage und ihres Betriebs entsprechend dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen zu prüfen. § 80 dieses Gesetzes und § 9a WHG gelten entsprechend.

4. Abschnitt
Die am Bau Beteiligten

§ 67a
Grundsatz

Bei Planung, Errichtung, Änderung, Beseitigung, Instandsetzung und Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage, an die im WHG, in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund des WHG oder dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

§ 67b
Bauherr

(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser (§ 67c), einen Unternehmer (§ 67d) und einen Bauleiter (§ 67e) zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die zuständige Wasserbehörde. Der Bestellung von Baubeteiligten nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn das Bauvorhaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von einem Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder einem diesen gleichgestellten Bediensteten geplant und überwacht wird.

(2) Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen wasserbaulichen Anlagen kann die Wasserbehörde darauf verzichten, dass ein Entwurfsverfasser und ein Bauleiter nach Absatz 1 bestellt werden.

(3) Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Wasserbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Wasserbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.

(4) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 67c
Entwurfsverfasser

(1) Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, muss er geeignete Sachverständige heranziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.

§ 67d
Unternehmer

(1) Jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den eingeführten technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Errichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte, Bauarten und Einrichtungen zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet der Vorschriften des § 94 Abs. 3, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.

(2) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der wasserbaulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmers mit besonderer Vorrichtung abhängt, nachzuweisen, dass er für diese Bauarbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.

(3) Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muss er geeignete Fachunternehmer oder Fachleute heranziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.

§ 67e
Bauleiter

(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den eingeführten technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere aber auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.

(2) Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, hat er geeignete Sachverständige (Fachbauleiter) heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

Sechster Teil
Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Anlagen und wild abfließendes Wasser

1. Abschnitt
Gewässerunterhaltung

§ 68
Unterhaltungslast

(1) Die Unterhaltung der oberirdischen Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

(2) Befindet sich ein Gewässer in natürlichem oder naturnahem Zustand, so soll dieser erhalten werden.

§ 69
Umfang der Unterhaltung

(1) Die Unterhaltung der Gewässer umfasst insbesondere die Verpflichtung,

1.
das Gewässerbett für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und für den guten Zustand des Gewässers zu erhalten, zu räumen und es zu reinigen,
2.
die Ufer vorwiegend durch standortgerechten Bewuchs und in naturnaher Bauweise zu sichern und für den Wasserabfluss freizuhalten; die Gewässerrandstreifen zu diesem Zweck natürlich zu gestalten und zu pflegen, soweit dies nicht nach § 38 Abs. 4 Satz 1 WHG erfolgt,
3.
die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer zu erhalten oder wiederherzustellen,
4.
an schiffbaren Gewässern auch die Schiffbarkeit zu erhalten; dies umfasst nicht die Erhaltung einer bestimmten Wassertiefe,
5.
das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis zu erhalten,
6.
die Belange der Fischerei zu berücksichtigen,
7.
feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,
8.
Wühltiere, die die Standsicherheit von Uferböschungen, Deichen und Dämmen beeinträchtigen, zu bekämpfen; die Regelungen des Artenschutzes und zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt,
9.
zur Umsetzung von Maßnahmen aus einem verbindlichen Maßnahmenprogramm.

Die Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das wasserwirtschaftlich Erforderliche zu beschränken, den Belangen des Naturhaushaltes ist Rechnung zu tragen. Maßnahmen der nachholenden Unterhaltung sind der zuständigen Wasserbehörde vier Wochen vor Beginn der Maßnahmen anzuzeigen.

(2) Bei ausgebauten Gewässerstrecken ist der Ausbauzustand zu erhalten, sofern nicht etwas anderes bestimmt worden ist. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des durch den Ausbau geschaffenen Zustands nicht mehr für notwendig hält.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann die nach Absatz 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen anordnen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässer- und Hochwasserschutzes, der Wasserbewirtschaftung und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, kann die zuständige Wasserbehörde durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung und die Vornahme der Unterhaltungsarbeiten erlassen. Darin kann insbesondere vorgeschrieben werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Unterhaltungsarbeiten durchzuführen sind.

(4) Wird die Unterhaltungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, haben die Gemeinden die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast auszuführen; dies gilt nicht, soweit der Bund, der Freistaat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast ist. Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. Die nach Satz 1 zu erstattenden Aufwendungen können durch Leistungsbescheid festgesetzt werden. 29

§ 70
Träger der Unterhaltungslast

(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt

1.
bei Gewässern erster Ordnung dem Freistaat Sachsen,
2.
bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden, soweit sie nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), in der jeweils geltenden Fassung, gehört,
3.
bei Gewässern zweiter Ordnung, im Bereich, in dem sie die Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland bilden oder kreuzen (Grenzgewässer), dem Freistaat Sachsen,
4.
bei Hafengewässern dem Betreiber des Hafens,
5.
bei künstlichen Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG und künstlich angelegten Abzweigungen wie Talsperren, Tagebaurestseen und Mühlgräben demjenigen, der dieses Gewässer angelegt hat. Diese Verpflichtung geht, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, auf den Rechtsnachfolger über. Der Rechtsübergang ist der zuständigen Wasserbehörde spätestens drei Monate nach Rechtsübergang anzuzeigen

(2) Der Träger der Unterhaltungslast eines natürlichen Gewässers, von dem ein künstliches Gewässer oder eine künstlich angelegte Abzweigung im Sinne von § 24 Abs. 3 abzweigt, kann dieses durch Verwaltungsakt in seine Unterhaltungslast übernehmen. Darüber hinaus können Gemeinden die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen künstlichen Gewässer oder künstlich angelegte Abzweigungen auch an Gewässern erster Ordnung durch Verwaltungsakt in ihre Unterhaltungslast übernehmen. Satz 2 Alternative 2 gilt nur, wenn der Freistaat Sachsen von seinem Recht nach Satz 1 keinen Gebrauch macht oder machen will. 30

§ 71
Übertragung der Unterhaltungslast

(1) Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der für die Gewässer zweiter Ordnung der Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde bedarf, kann die Unterhaltungslast mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Dritte die ihm übertragenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf die in § 29 Abs. 1 WHG genannten Beteiligten übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch die Beteiligten verursacht wird.

§ 72
Aufteilung der Unterhaltung

Obliegt die Unterhaltung der gleichen Gewässerstrecke mehreren Unterhaltungspflichtigen, so kann die zuständige Wasserbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen jeweils eine angemessene Strecke des Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, dass einzelne Unterhaltungspflichtige an Stelle der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten.

§ 73
(aufgehoben)

§ 74
Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände

(1) Hat der Träger der Unterhaltungslast einen rechts- oder ordnungswidrigen Zustand des Gewässers beseitigt, so haben ihm die für diesen Zustand Verantwortlichen die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Verantwortlich ist derjenige, der den rechts- oder ordnungswidrigen Zustand verursacht hat oder, sofern der rechts- oder ordnungswidrige Zustand des Gewässers durch den Zustand einer Sache hervorgerufen wird, der Eigentümer dieser Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sofern ihm nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Einwirkung auf die Sache entzogen war.

(2) Ist der Träger der Unterhaltungslast der Freistaat Sachsen oder eine seiner Aufsicht unterliegende Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach Absatz 1 zu erstattenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.

§ 75
Entscheidung in Streitfällen

Ist strittig, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung. Kann die zuständige Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen nach § 70 Abs. 1 Nr. 5 nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, so kann sie die Vornahme der notwendigen Arbeiten durch die Gemeinde nach § 69 Abs. 4 anordnen. § 69 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 76
Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand

(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und von wasserwirtschaftlichen Anlagen, denen durch die Unterhaltung des Gewässers und der Ufer ein Vorteil entsteht, für den der Gemeinde entstehenden Unterhaltungsaufwand nach dem Verhältnis des Vorteils Beiträge zu leisten haben.

(2) Der private Eigentümer eines Gewässerbettes hat zu den Aufwendungen des Freistaates Sachsen oder der Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässers einen Beitrag nach Maß des Vorteils dieser Aufwendungen zu leisten, wenn diese mit einem konkret nachweisbaren höheren Vorteil verbunden ist. Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter abzusetzen.

§ 77
Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und die Hinterlieger haben die zur Unterhaltung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken und Gewässerrandstreifen sowie das Einbauen von Festpunkten, das Aufstellen von Flusseinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken durch die Berechtigten zu dulden.

(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers notwendig ist, haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert, eingeschränkt oder unterbrochen wird, oder dass ihre Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden. Dies gilt auch für die Ausübung der Fischerei durch die Fischereiausübungsberechtigten.

(3) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das vorübergehende Aufbringen und das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die abfallrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Der Träger der Unterhaltungslast hat dem Duldungspflichtigen die beabsichtigten Maßnahmen vorher anzukündigen. Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. 31

2. Abschnitt
Ausbau und Renaturierung

§ 78
Grundsatz

(1) Beim Ausbau eines Gewässers nach § 31 WHG ist in Linienführung und Bauweise ein naturnaher Ausbauzustand anzustreben. Soweit wesentliche Interessen des Wohls der Allgemeinheit nichts anderes erfordern, soll ein Gewässer nur so ausgebaut werden, dass seine vorhandene ökologische Funktion verbessert wird, mindestens aber in ihrem bisherigen Umfang erhalten bleibt.

(2) Nicht naturnah ausgebaute Gewässer sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen (Renaturierung). Die zuständige Wasserbehörde kann für diese Gewässer Fristen bestimmen, innerhalb derer ein naturnaher Gewässerzustand herbeizuführen ist. § 31 Abs. 1 Satz 2 WHG ist zu beachten.

(3) Die Verrohrung von oberirdischen Gewässern ist nicht zulässig. Befreiungen sind beim Vorliegen zwingender Gründe möglich.

(4) Für Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten §§ 67a bis 67e entsprechend.

§ 79
Ausbaulast, Ausbaupflicht

(1) Der Träger der Unterhaltungslast im Sinne von § 70 hat, soweit dies für den Wasserabfluss notwendig ist oder ein Maßnahmenprogramm bestimmte Ausbaumaßnahmen verbindlich vorschreibt, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer im Sinne von § 78 auszubauen oder zu renaturieren. Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast.

(2) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem Nutzen, der dem Träger der Ausbaulast aus dem Ausbau oder der Renaturierung erwächst, oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausreichend entlastet wird.

§ 80
Planfeststellung und Plangenehmigung

(1) Der Plan für den Ausbau eines Gewässers oder seiner Ufer oder eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, darf nicht festgestellt oder genehmigt werden, soweit von dem beabsichtigten Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(2) Ist zu erwarten, dass der beabsichtigte Ausbau auf das Recht eines anderen oder auf die einem anderen erteilte Befugnis, ein Gewässer zu benutzen, nachteilig einwirkt, die Unterhaltung des Gewässers oder die sonstige Umsetzung von im Maßnahmenprogramm verbindlich festgelegten Maßnahmen erschwert, Nachteile oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen herbeiführt, insbesondere fremde Grundstücke der Gefahr der Versumpfung, Überschwemmung, schädlicher Grundwassersenkung oder sonstiger Schäden aussetzt, und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf der Plan gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit festgestellt oder genehmigt werden. Der Betroffene ist zu entschädigen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Die Entschädigungspflicht entfällt, wenn der Ausbau

1.
die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen beeinträchtigt oder unmöglich macht, die ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden können, oder
2.
Bauten oder sonstige Anlagen beeinträchtigt, deren Beseitigung ohne Entschädigung angeordnet werden kann.

(2a) Mit der Planfeststellung für Flutungspolder nach § 100 Abs. 2 Satz 2 sind für Maßnahmen, die die Sozialbindung des Eigentums überschreiten, Regelungen für den Ausgleich im Falle der gezielten Flutung zu treffen.

(3) Die §§ 10 und 11 WHG gelten entsprechend.

(4) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der Planfeststellung, mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung. 32

§ 81
Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus

(1) Die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und die Hinterlieger haben zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung vorübergehend benutzen, wenn es zur Vorbereitung und Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbaus erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und Befugnissen zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, oder dass Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden. § 77 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Ausübung der Fischerei durch die Fischereiausübungsberechtigten. 33

§ 82
Vorteilsausgleich

Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Ausbau einem anderen Vorteile, so kann dieser nach seinem Vorteil zu dem Kostenaufwand des Ausbaus herangezogen werden. Beiträge, die eine Gemeinde oder ein Dritter nach Satz 1 zum Ausbauaufwand des Freistaates Sachsen zu leisten hat, setzt die Behörde fest, die über den Ausbau entscheidet. Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht.

§ 83
Aufwendungsersatz

Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. § 82 Satz 1 gilt entsprechend.

3. Abschnitt
Talsperren, Wasserspeicher und Rückhaltebecken

§ 84
Begriffsbestimmung

(1) Talsperren, Wasserspeicher und Rückhaltebecken im Sinne dieses Gesetzes sind die Anlagen zum zeitweiligen oder ständigen Anstau eines Gewässers und zum Speichern von Wasser, bei denen die Höhe des Absperrbauwerkes vom tiefsten luftseitigen Geländepunkt am Absperrbauwerk bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und der höchstzulässige Nutzraum ein Volumen von mehr als 100 000 m³ umfasst. Sie bestehen aus Absperrbauwerken und den dazugehörigen Staubecken.

(2) Die Anlagen nach Absatz 1 sind nach den Vorschriften des § 85 zu planen, zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Vorschriften über oberirdische Gewässer bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Absatz 2 gilt auch für andere als die in Absatz 1 genannten Anlagen, wenn die oberste Wasserbehörde dies bestimmt.

§ 85
Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung

(1) Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken obliegen ihren Eigentümern oder Betreibern; die §§ 67a bis 67e sind für Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen entsprechend anzuwenden. Für Talsperren und Wasserspeicher, die überwiegend der Trinkwasserversorgung oder der Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dienen und überörtliche Bedeutung haben, obliegen diese Aufgaben dem Freistaat Sachsen. Für die Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken mit Bedeutung für den Hochwasserschutz, gilt § 99 Abs. 4 Satz 2 und 3. Die Aufgaben nach Satz 2 sind eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter.

(1a) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 sowie die Befugnisse zur Umlage der Aufwendungen gemäß § 86 Abs. 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private zu übertragen. In der Verordnung ist der Umfang der Übertragung der hoheitlichen Aufgaben zu bestimmen.

(2) Anlagen nach § 84 sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Sie dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; dieser muss Angaben über den Betrieb enthalten und Einrichtungen vorsehen, die Nachteile und Gefahren für andere verhüten oder ausgleichen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, weitergehende Anforderungen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit durch Rechtsverordnung festzusetzen.

(3) Entsprechen vorhandene Anlagen nach § 84 nicht den Anforderungen des Absatz 2, hat sie der Eigentümer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

(4) Der Betreiber einer Talsperre, eines Wasserspeichers oder eines Rückhaltebeckens im Sinne des § 84 kann von der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf seine Kosten durch einen im Einvernehmen mit der Behörde beauftragten Gutachter überprüfen zu lassen.

§ 86
Bau- und Unterhaltungslast

(1) Die Aufgaben des Freistaates Sachsen nach § 85 Abs. 1 werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.

(2) Die Aufwendungen für Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der in § 85 Abs. 1 bezeichneten Anlagen können mit Ausnahme der Aufwendungen für den Hochwasserschutz und die Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit von der zuständigen Stelle auf die unmittelbar Bevorteilten entsprechend ihrer Vorteile umgelegt werden. Soweit sich der Vorteil aus einer rechtlich gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen ergibt, erfolgt die Vorteilsbemessung nach dem Umfang der möglichen Inanspruchnahme, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. Wenn mehrere Anlagen im wesentlichen gleichförmig genutzt werden, können die Aufwendungen insoweit auch für nicht miteinander verbundene Anlagen zusammengefasst und nach demselben Maßstab auf die Bevorteilten umgelegt werden.

(3) Aufwendungen für den Hochwasserschutz oder die Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit können ausnahmsweise umgelegt werden, soweit sie bestimmten Personen oder Körperschaften in besonderem Maße zugute kommen. 34

§ 87
(aufgehoben)

§ 87a
(aufgehoben)

§ 88
(aufgehoben)

§ 89
(aufgehoben)

§ 90
(aufgehoben)

§ 90a
(aufgehoben)

4. Abschnitt
Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und sonstige Benutzungen

§ 91
Wasserrechtliche Genehmigung

(1) Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für die wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne des Satzes 1.

(1a) Die wasserrechtliche Genehmigung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG ausrichten und darf der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. Sie muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) Die wasserrechtliche Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie für eine bestimmte angemessene Frist erteilt werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

(3) Die wasserrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Die wasserrechtliche Genehmigung kann versagt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Gewässers oder des Ufergrundstücks nicht vorliegt.

(4) Der Widerruf und nachträgliche Auflagen können ohne Entschädigung vorbehalten werden, wenn sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen lässt, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten können.

(5) Nach Ablauf einer nach Absatz 2 festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung soll die zuständige Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 4 genehmigt wurden, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und gegen Entschädigung angeordnet werden. § 21 und § 34 Abs. 2 WHG bleiben unberührt.

(6) Für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) § 67 Abs. 6 sowie die Vorschriften des 4. Abschnitts des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(8) Wenn die Anlage einer erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzung dient und das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren eingeleitet ist, kann die Errichtung der Anlage entsprechend § 9a WHG auch vor Erteilung der Genehmigung zugelassen werden.

(9) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Anlage oder die Benutzung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen ist.

(9a) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 sowie die Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 94 Abs. 3 und 4 entfallen für Vorhaben, bei denen der Bund, der Freistaat Sachsen oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der der Bund, der Freistaat Sachsen oder beide gemeinsam Gewährträger sind, Träger ist, wenn

1.
der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung der Wasserbaudienststelle des Freistaats übertragen hat und
2.
die Wasserbaudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung, des Wasserbaus und des öffentlichen Bau- und Wasserrechts verfügen.

Das gilt nicht, wenn für das Vorhaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen einer Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, sind der nach § 5 SächsUVPG zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Wasserbaudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass der Entwurf, die Errichtung, die wesentliche Änderung oder die Beseitigung der Anlage den wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen entspricht. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der zuständigen Wasserbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch anzuzeigen. Die Wasserbaudienststelle kann Sachverständige in entsprechender Anwendung des § 67c Abs. 2 heranziehen. Die Verantwortung des Unternehmers nach § 67d und die Eingriffsmöglichkeiten der zuständigen Wasserbehörde nach § 94 Abs. 2 bleiben unberührt. Die zuständige Wasserbehörde ist rechtzeitig vor Baubeginn von dem Vorhaben zu informieren.

(10) Ist eine rechtmäßig errichtete Anlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, so bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält und aufgrund eingetretener Schäden am Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. 35

§ 91a
(aufgeghoben) 36

§ 91b
(aufgeghoben) 37

§ 92
Unterhaltung von Anlagen

(1) Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Betreibern so zu unterhalten, zu sichern und zu betreiben, dass der Zustand und die Unterhaltung des Gewässers sowie der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt werden und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d WHG nicht gefährdet wird. Die Anlagen sind insbesondere von Treibgut und Eis freizuhalten.

(2) Den Baulastträgern von Anlagen im Sinne von Absatz 1 obliegt auch die Unterhaltung der dem Schutz dieser Anlagen dienenden technischen Einrichtungen.

(3) Der zur Unterhaltung oder Sicherung nach Absatz 1 Verpflichtete kann von demjenigen, der durch die Unterhaltung oder Sicherung einen unmittelbaren Vorteil hat, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltungs- oder Sicherungsmaßnahmen verlangen mit Ausnahme der Aufwendungen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils. Soweit sich der Vorteil aus einer rechtlich gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage ergibt, erfolgt die Vorteilsbemessung nach dem Umfang der möglichen Inanspruchnahme, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. Ist für die Unterhaltung von Anlagen nach Absatz 1 der Freistaat Sachsen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig, können die nach Satz 1 umzulegenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.

(4) Die Eigentümer oder Betreiber der Anlagen nach Absatz 1 haben dem Träger der Unterhaltungslast entstehende zusätzliche Aufwendungen zu erstatten.

(5) Wird die Sicherungs- oder Unterhaltungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Unterhaltungslastträger für das jeweilige Gewässer die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast nach Absatz 1 auszuführen. Dies gilt nicht, soweit für die Anlage eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast nach Absatz 1 ist. Ist der Unterhaltungslastträger nach Absatz 1 nicht feststellbar, hat der Gewässerunterhaltungspflichtige die notwendigen Arbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten.

5. Abschnitt
Wild abfließendes Wasser

§ 93
Regelungen für den Wasserabfluss

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Grundstücken haben gegen die bodenabtragende Wirkung des wild abfließenden Wassers geeignete Maßnahmen zu treffen.

(2) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden.

(3) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert werden.

(4) Wird der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers durch zufällig entstandene Hindernisse zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks gehemmt oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert, so kann der Eigentümer oder der Besitzer des benachteiligten Grundstücks verlangen, dass ihm das Beseitigen der Hindernisse gestattet wird.

(5) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Wasserbehörde Abweichungen von Absatz 2 und 3 zulassen. Entstehen dadurch nicht nur unerhebliche Schäden, so ist der Geschädigte von dem Begünstigten zu entschädigen.

Siebenter Teil
Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr

§ 94
Gewässeraufsicht, Bauüberwachung und Bauabnahme

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer, insbesondere deren Beschaffenheit sowie die Abwassereinleitung zu überwachen und sicherzustellen, dass die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bestehenden oder aufgrund dieser Gesetze begründeten Verpflichtungen erfüllt werden und vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. Die Gewässeraufsicht obliegt den zuständigen Wasserbehörden.

(2) Die zuständigen Wasserbehörden ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an, um von dem einzelnen oder dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, oder um Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Diese Anordnungen können auch bereits bei dem Verdacht einer Gewässergefährdung oder der Gefährdung einer technischen Hochwasserschutzanlage erlassen werden. Die sich aus den wasserrechtlichen Anforderungen ergebenden Verpflichtungen gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auf den Rechtsnachfolger über.

(3) Die zuständige Wasserbehörde hat die ordnungsgemäße Ausführung der Bauten und sonstigen Anlagen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz einer Planfeststellung oder wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen, zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Anlagenbetreiber oder der Unternehmer den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Wasserbehörde rechtzeitig anzuzeigen sowie die Abnahme zu beantragen.

(4) Ist die Anlage nach den genehmigten Plänen und Beschreibungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden, so erteilt die zuständige Wasserbehörde einen Abnahmeschein. Die zuständige Wasserbehörde kann auf die Abnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn nach Größe und Art der Anlage oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu erwarten ist.

(5) Die zuständige Wasserbehörde kann für die Bauüberwachung und Bauabnahme besondere Sachverständige hinzuziehen.

(6) Zur Gewässeraufsicht gehören auch die Bauüberwachung und die Bauabnahme der Anlagen, bei deren Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu prüfen sind.

§ 95
Besondere Pflichten und Befugnisse im Interesse der Gewässeraufsicht

(1) Die Bediensteten und die Beauftragten der Wasserbehörden sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die nach diesem Gesetz erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. § 21 WHG bleibt unberührt.

(2) Beim Betreten von Grundstücken oder von Anlagen ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen.

(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die nötigen Auskünfte zu geben und Prüfungen sowie Probenahmen zu dulden.

(4) Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen oder Schäden festzustellen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten des Verursachers angeordnet werden.

(5) Zur Überwachung der Mindestwasserführung nach § 42a Abs. 1 kann die zuständige Wasserbehörde die Einrichtung und der Betrieb von aufzeichnenden Messgeräten und die Übermittlung der Messergebnisse durch den Betreiber der Anlage anordnen. Die Kosten trägt der Betreiber der Anlage. 38

§ 96
Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand ein Gewässer unbefugt, insbesondere in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder Pflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt, so trägt der Benutzer oder Verpflichtete die Kosten dieser Maßnahmen.

(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Kosten der Durchführung, Auswertung und Bewertung von einzelnen technischen Prüfungen, Messungen und Proben, die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen, sowie die Kosten von Maßnahmen, die außerhalb des Betriebs oder der Grundstücke des Betroffenen erforderlich sind, um Gefahren für den Wasserhaushalt oder andere Belange des Wohls der Allgemeinheit abzuwehren.

(3) Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen ist die Verpflichtung zur Kostentragung in der die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung zu regeln. Bei darüber hinausgehenden Untersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzung der die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung festgestellt wird.

§ 97
Gewässerverunreinigung

(1) Die für die Verunreinigung der Gewässer Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung und Schadensbegrenzung und zur Sanierung von Verunreinigungen auf ihre Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass dauerhaft Gefahren beseitigt werden.

(2) Bei Verunreinigungen im Sinne von Absatz 1 kann die zuständige Wasserbehörde verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen nach Absatz 1 ein Sanierungsplan zu erstellen und der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen ist.

§ 98
Gewässerschau

(1) Die oberirdischen Gewässer, die Hochwasserschutzanlagen und die Heilquellen- und Wasserschutzgebiete sind regelmäßig durch dafür eingerichtete Schaukommissionen zu schauen. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebiete sowie der Gewässerrandstreifen mit einzubeziehen und der ordnungsgemäße Zustand von Benutzungsanlagen und Anlagen im Sinne von § 91 zu kontrollieren.

(2) Die Schaukommissionen werden durch die unteren Wasserbehörden gebildet. Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der unteren Forstbehörde, der Fischereibehörde und der Gewässerunterhaltungspflichtigen zusammen. Für bestimmte Gewässer, die Heilquellen- und Wasserschutzgebiete, Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebiete und die Hochwasserschutzanlagen können besondere Schaukommissionen gebildet werden. Für die Schaukommissionen gilt § 95 entsprechend.

(3) Die Schautermine sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der zu schauenden Gewässer, des Beginns der Schau und des Treffpunkts ortsüblich bekanntzumachen. Den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten, der Katastrophenschutzbehörde und den nach im Sinne von § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannten Naturschutzvereinigungen ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau zu geben. Weitere Stellen können von der Schaukommission zugezogen werden. Über das Ergebnis der Schau, die wesentlichen Beanstandungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Niederschrift von der unteren Wasserbehörde anzufertigen. 39

§ 98a
Messnetzbeobachter

(1) Die technische Fachbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle kann geeignete Personen als ehrenamtliche Messnetzbeobachter auf unbestimmte Zeit bestellen. Bereits abgeschlossene Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit und stehen einer Bestellung nach Satz 1 gleich. Die Abberufung ist jederzeit möglich.

(2) Die Messnetzbeobachter stehen unter der Aufsicht der technischen Fachbehörde oder der beauftragten Stelle, die sie bestellt hat.

(3) Die Messnetzbeobachter haben die Aufgabe, die technische Fachbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle bei der Beobachtung der Gewässer nach § 10 zu unterstützen, insbesondere die Gewässerpegel zu bestimmten Zeiten abzulesen.

(4) Für ihre Tätigkeit erhalten die Messnetzbeobachter eine pauschale jährliche Aufwandsentschädigung und Ersatz der entstandenen Fahrtkosten. Die technische Fachbehörde regelt durch Rechtsverordnung deren Ausgestaltung. 40

§ 98b
Wassergefährdende Vorfälle

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Regelungen zur Abwendung von Gefahren bei Vorfällen mit wassergefährdenden Stoffen und Vorfällen durch andere Gewässerverunreinigungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(2) Bei einem Vorfall nach Absatz 1 können die Wasserbehörden Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gewässerverunreinigung anordnen.

Achter Teil
Besondere Bestimmungen für den Hochwasserschutz

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze

§ 99
Hochwasserschutz

(1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass so weit wie möglich Hochwasser in der Fläche zurückgehalten wird.

(2) Im Interesse des Hochwasserschutzes sind durch die zuständigen Behörden bei Planungen und bei der Ausführung bestimmter Vorhaben Möglichkeiten zur Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung des natürlichen Rückhaltevermögens zu berücksichtigen (vorbeugender Hochwasserschutz). Hierzu gehören insbesondere die Gewährleistung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Retentionsflächen und Überschwemmungsgebieten, die Vermeidung oder der Rückbau von Bodenversiegelungen, die Versickerung von Niederschlagswasser, die Renaturierung von Gewässern und sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, den Abfluss des Niederschlagswassers zu vermindern.

(3) Jeder, der durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, im Rahmen der Gesetze geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminimierung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen. Rechte Dritter oder der Allgemeinheit dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Deichen, Hochwasserschutzmauern, Hochwasserrückhaltebecken und sonstigen Anlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind (öffentliche Hochwasserschutzanlagen), sind an Gewässern erster Ordnung Aufgabe des Freistaats. Für die Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz obliegen diese Aufgaben an Gewässern erster Ordnung dem Freistaat Sachsen. Satz 2 gilt entsprechend für die Anlagen an Gewässern zweiter Ordnung, die in Anlage 6 aufgeführt sind. § 86 gilt entsprechend. Im Übrigen obliegen die Aufgaben nach Satz 1 bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden. Anstelle des Freistaats oder der Gemeinden obliegen die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 5 einem Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz, wenn seine Satzung dies bestimmt. Die Aufgaben nach Absatz 4 sind eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter.

(5) Zu den öffentlichen Hochwasserschutzanlagen im Sinne von Absatz 4 gehören auch dem Hochwasserschutz dienende Nebeneinrichtungen wie Schöpfwerke, Deichsiele und die nicht dem öffentlichen oder landwirtschaftlichen Verkehr gewidmeten Wege (Deichunterhaltungswege).

§ 99a
Hochwasserschutz-Aktionsplan

(1) Die oberste Wasserbehörde stellt einen landesweiten Hochwasserschutz-Aktionsplan für den Freistaat Sachsen auf der Grundlage der neuesten Erkenntnisse des Hochwasserschutzes auf und schreibt diesen bei Bedarf fort. Im Hochwasserschutz-Aktionsplan sind die Grundsätze und Ziele des landesweiten Hochwasserschutzes für den Freistaat Sachsen im Sinne eines fachübergreifenden nachhaltigen Gesamtkonzeptes darzustellen.

(2) Der Hochwasserschutz-Aktionsplan soll mindestens enthalten:

1.
die landesweiten Grundsätze und Ziele des Hochwasserschutzes,
2.
eine Bestandsaufnahme des landesweiten Hochwasserschutzes,
3.
eine Darstellung der Defizite im Hochwasserschutz,
4.
eine konkrete Maßnahmenplanung für landesweit bedeutsame Maßnahmen,
5.
eine Zusammenfassung der Ergebnisse vorliegender Hochwasserschutzkonzepte und Integration der darin vorgesehen Maßnahmen,
6.
eine Karte mit den Überschwemmungsgebieten nach § 100.

(3) Bei der Ausarbeitung des Planentwurfes sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich davon berührt wird, zu beteiligen.

(4) Der Hochwasserschutz-Aktionsplan kann ganz oder in Teilen durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für verbindlich erklärt werden. Bis zur Verbindlicherklärung hat er ausschließlich behördeninterne Bindungswirkung. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines Hochwasserschutz-Aktionsplans besteht nicht.

§ 99b
Hochwasserschutzkonzepte, Risikomanagementpläne
(zu den §§ 73 bis 75 und 79 Abs. 1 WHG)

(1) Die nach § 99b in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung aufgestellten Hochwasserschutzkonzepte gelten fort und sind bei Bedarf fortzuschreiben. § 99b in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung ist auf diese Hochwasserschutzkonzepte weiterhin anzuwenden.

(2) Soweit erforderlich, sind die Hochwasserschutzkonzepte nach Absatz 1 innerhalb der in § 73 Abs. 5 Satz 2, § 74 Abs. 6 Satz 2 und § 75 Abs. 6 Satz 2 WHG genannten Fristen an die in diesen Vorschriften genannten Anforderungen anzupassen.

(3) Verfahren zur Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten, bei denen die Auslegung nach § 99b Abs. 4 Satz 2 in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung vor dem 1. März 2010 begonnen hat, können nach § 99b SächsWG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Die Absätze 1 und 2 gelten für diese Hochwasserschutzkonzepte entsprechend.

(4) Die Bewertung der Hochwasserrisiken gemäß § 73 WHG, die Erstellung der Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 WHG und die Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG obliegt den Trägern der Unterhaltungslast nach § 70 Abs. 1. Diese haben die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich davon berührt wird, zu beteiligen. § 6a Abs. 1 Satz 2 gilt für die Aufstellung der Risikomanagementpläne entsprechend.

(5) Zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit wird der Entwurf des Risikomanagementplans nach § 75 Abs. 1 WHG für die Dauer von mindestens einem Monat bei den unteren Wasserbehörden, auf deren Gebiet er sich bezieht, sowie bei der Behörde, die ihn erstellt, öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden von der Behörde, die den Entwurf erstellt, öffentlich bekannt gegeben. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann bei der zuständigen Wasserbehörde und der Behörde, die den Entwurf erstellt, zu dem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden. Die Vorschriften zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend für die Überprüfung und Aktualisierung der Dokumente gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1, § 74 Abs. 6 Satz 3 und § 75 Abs. 6 Satz 3 WHG. 41

§ 100
Überschwemmungsgebiete
(zu den §§ 76 bis 78 WHG)

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt werden, die Nutzung von Grundstücken geändert wird und Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen getroffen werden.

(2) Die Gelände zwischen Ufern und Deichen sowie Hochwasserrückhalteräume von Talsperren und Rückhaltebecken sowie Flutungspolder gelten als Überschwemmungsgebiete. Die Herstellung oder wesentliche Änderung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(3) Als Überschwemmungsgebiete gelten kraft Gesetzes Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Karten der Wasserbehörden dargestellt sind. Die Karten sind von der zuständigen unteren Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren.

(4) Die bis zum 12. März 1993 beschlossenen Hochwassergebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Die Überschwemmungsgebiete nach den Absätzen 2 bis 4 stehen durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich, ohne dass es einer Festsetzung durch Rechtsverordnung bedarf. Durch Rechtsverordnung können in diesen Gebieten Maßnahmen oder Vorschriften entsprechend § 78 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 WHG sowie Absatz 1 Satz 2 erlassen werden.

(6) Gebiete im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG sind, auch wenn sie nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt sind, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. Die natürliche Wasserrückhaltung ist zu sichern sowie erforderlichenfalls wiederherzustellen und zu verbessern.

(7) Die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung ersetzt. Diese ist im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erteilen und darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 WHG vorliegen.

(8) Überschwemmungsgebiete und Gebiete, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. In diesen Gebieten sind bei Sanierung und bei Neubau geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern. Die erforderlichen Daten werden den Planungsträgern durch die Deichunterhaltungspflichtigen und die Wasserbehörden, bei denen solche Daten vorhanden sind, zur Verfügung gestellt.

(9) Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster auszuweisen. 42

§ 100a
Weitergehende Anforderungen an bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten
(zu § 78 Abs. 3 WHG)

(1) Bei Vorhaben nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, hat die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden.

(2) Vorhaben, die nach der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), in der jeweils geltenden Fassung, verfahrensfrei (§ 61 SächsBO) oder genehmigungsfrei (§ 62 SächsBO) gestellt sind, gelten als nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG genehmigt, wenn die zuständige Wasserbehörde dem Bauherrn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich das Gegenteil mitteilt (Genehmigungsfiktion). Der Bauherr hat der zuständigen Wasserbehörde zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG vorliegen, geeignete Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen und ihm, falls die Unterlagen nicht zum Nachweis der Voraussetzungen ausreichen, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mitzuteilen, welche Unterlagen zu ergänzen sind.

(3) Vorhaben nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG sind unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 2 WHG allgemein zulässig, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 2 WHG oder § 100 Abs. 5 Satz 2 nichts anderes geregelt ist. § 78 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WHG gilt für Gebiete im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans entsprechend, wenn dieser durch Änderung oder Ergänzung in einem Bauleitplanverfahren an die Anforderungen des § 78 Abs. 2 WHG angepasst worden ist. Die Anzeigepflicht des § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend. Bei Vorhaben nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, ist die Anzeige nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG und Satz 3 dem Antrag auf Genehmigung oder Zulassung beizufügen. In allen anderen Fällen ist die Anzeige der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

(4) Der Bauherr kann sich in den Fällen des § 78 Abs. 3 WHG und des Absatzes 3 von der zuständigen Wasserbehörde beraten lassen.

(5) Die für die Planung der Vorhaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erforderlichen Daten werden dem Bauherrn oder einem von ihm Beauftragten auf Verlangen von den Wasserbehörden, bei denen solche Daten vorhanden sind, in dem Umfang und in der Qualität zur Verfügung gestellt, in der sie bei den Wasserbehörden verfügbar sind. 43

§ 100b
Hochwasserentstehungsgebiete

(1) Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebiete, insbesondere in den Mittelgebirgs- und Hügellandschaften, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse eintreten können, die zu einer Hochwassergefahr in den Fließgewässern und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Die obere Wasserbehörde setzt die Hochwasserentstehungsgebiete durch Rechtsverordnung fest.

(2) In Hochwasserentstehungsgebieten ist das natürliche Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen zu erhalten und zu verbessern. Insbesondere sollen in Hochwasserentstehungsgebieten die Böden so weit wie möglich entsiegelt und geeignete Gebiete aufgeforstet werden.

(3) Im Hochwasserentstehungsgebiet bedürfen folgende Vorhaben der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde:

1.
die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen einschließlich Nebenanlagen und sonstiger zu versiegelnder Flächen nach § 35 BauGB ab einer zu versiegelnden Gesamtfläche von 1 000 m²,
2.
der Bau neuer Straßen,
3.
die Umwandlung von Wald,
4.
die Umwandlung von Grün- in Ackerland.

Ist für das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben, so hat abweichend von Satz 1 die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Genehmigungsvoraussetzungen des Absatzes 4 im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden.

(4) Die Genehmigung oder sonstige Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 darf nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Wasserversickerungs- oder das Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung im Zuge des Vorhabens durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder den Bau technischer Rückhalteeinrichtungen im von dem Vorhaben betroffenen Hochwasserentstehungsgebiet angemessen kompensiert wird.

(5) In Hochwasserentstehungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Wasserversickerungs- oder das Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung im Zuge des Vorhabens durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder den Bau technischer Rückhalteeinrichtungen im von dem Vorhaben betroffenen Hochwasserentstehungsgebiet angemessen kompensiert wird. 44

2. Abschnitt
Deiche und sonstige Hochwasserschutzanlagen

§ 100c
Grundsätze

(1) Für Deiche, die Landflächen gegen Überschwemmung schützen, den Hochwasserabfluss beeinflussen und die im öffentlichen Interesse sind, gelten §§ 100d bis 100g. Die Schutzstreifen sind Bestandteil des Deiches. Die Breite der Schutzstreifen beträgt beidseitig fünf Meter, gemessen vom Deichfuß.

(2) Absatz 1 gilt auch für sonstige Deiche, wenn die zuständige Wasserbehörde dies bestimmt.

(3) Für Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten §§ 67a bis 67e entsprechend.

§ 100d
Schutz der Deiche

(1) Auf Deichen sind untersagt:

1.
das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,
2.
das Schädigen und Entfernen der Grasnarbe,
3.
die Errichtung von baulichen Anlagen und Einfriedungen,
4.
das Setzen von Masten und sonstigen Merkzeichen,
5.
Abgrabungen und Eintiefungen,
6.
das Verlegen von Leitungen im Boden,
7.
das Halten von Geflügel,
8.
das Weiden und Treiben von Huftieren, ausgenommen das Hüten von Schafen,
9.
das Lagern von Stoffen und Gegenständen sowie
10.
das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatz 1 zulassen, wenn sie der Unterhaltung des Deiches dienen oder im besonderen öffentlichen oder privaten Interesse geboten sind. In diesem Falle sind die für die Erhaltung der Sicherheit des Deiches erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

(3) Die Anlieger, Eigentümer und Besitzer von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann. § 77 gilt entsprechend.

(4) Die Pflege der Deiche soll grundsätzlich durch das flächenbezogen verträgliche Hüten mit Schafen erfolgen.

§ 100e
Unterhaltungs- und Ausbaulast

(1) Die Unterhaltung und der Ausbau von Deichen einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast.

(2) Die Unterhaltung eines Deiches umfasst die Erhaltung, Erneuerung und Wiederherstellung des Zustands, in den der Deich zur Erreichung seines Zwecks versetzt worden ist, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen, die Beseitigung von Schäden und die Beseitigung auch langjährig stehender Bäume, Sträucher und Wurzelstöcke, die den Deich gefährden oder beeinträchtigen können.

(3) Der Träger der Unterhaltungslast hat die Deiche zu erneuern, zu erhöhen, zu verstärken oder umzugestalten (Ausbau), soweit dies zur Sicherung der geschützten Landfläche gegen Überschwemmung notwendig ist. § 79 Abs. 2 und § 82 gelten entsprechend.

(4) Wird die Unterhaltungs- oder Ausbaupflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, so haben die Gemeinden die Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungs- oder der Ausbaulast auszuführen.

§ 100f
Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast

(1) Die Träger der Unterhaltungslast im Sinne von § 70 sind zur Unterhaltung und zum Ausbau der Deiche verpflichtet. Die Unterhaltungs- und Ausbaulast der Deiche an der Bundeswasserstraße Elbe im Gebiet des Freistaates Sachsen obliegt dem Freistaat.

(2) Ist strittig, wer zur Unterhaltung oder zum Ausbau eines Deiches verpflichtet ist, so obliegen die Unterhaltung und der Ausbau bis zur Entscheidung nach § 100g der Gemeinde. Nach Feststellung des Trägers der Unterhaltungslast hat dieser der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

§ 100g
Entscheidungen in Streitfällen

Ist strittig, wem die Unterhaltung oder der Ausbau eines Deiches oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung oder des Ausbaus.

§ 100h
Sonstige Hochwasserschutzanlagen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes für Deiche gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die dem Schutz vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind und die nicht nur die Grundstücke oder Anlagen eines Eigentümers schützen.

3. Abschnitt
Hochwasserabwehr

§ 101
Wasser- und Eisgefahr, Deichverteidigung

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, von ihrem Gemeindegebiet Gefahren durch Hochwasser und Eisgang abzuwehren, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie haben dazu entsprechend den örtlichen Verhältnissen die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Einsatzkräfte und technische Mittel bereitzuhalten. Die Gefahrenabwehr erstreckt sich auch auf die im Gemeindegebiet liegenden öffentlichen Hochwasserschutzanlagen. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(2) Auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde sind die Gemeinden verpflichtet, auch in benachbarten Gemeindegebieten die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Wasser- oder Eisgefahr erforderliche Hilfe zu leisten. Die Gemeinde, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen der hilfeleistenden Gemeinde die entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

(3) Die Aufgaben der Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 102 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind die Wasserbehörden.

§ 102
Wasserwehr

(1) Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Das Nähere ist in den Gemeinden durch gemeindliche Satzungen zu regeln.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber den Gemeinden die erforderlichen Abwehrmaßnahmen oder Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die zuständige Wasserbehörde und der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung unterstützen die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Beobachtung und Sicherung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und beraten sie bei der Abwehr von Wasser- und Eisgefahren. Soweit den Gemeinden personelle Hilfe geleistet wird, unterstehen die Hilfskräfte für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters der betroffenen Gemeinde oder der von diesem beauftragten Person. 45

§ 103
(aufgehoben)

§ 104
Warn- und Alarmordnungen

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Warn- und Alarmordnungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen sowie zum Schutz vor Hochwasser und Eisgefahren zu erlassen.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, eine Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst (HWNDV) zum Schutz vor Hochwasser- und Eisgefahren für den Freistaat Sachsen zu erlassen. Die Verordnung regelt die Organisation des Hochwassernachrichtendienstes, die notwendigen Informationsflüsse und enthält die Hochwassermeldeordnung sowie die Verpflichtung der Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst.

(3) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern, für die Elbe als Wasserstraße mit dem Bund, abzustimmen.

(4) Aus der Einrichtung der Warn- und Alarmdienste können Dritte keine Ansprüche ableiten.

Neunter Teil
Wasserbuch

§ 105
Eintragung in das Wasserbuch

(1) Die oberste Wasserbehörde regelt durch Rechtsverordnung die Führung der Wasserbücher durch die zuständige Wasserbehörde. Das Wasserbuch dient der Übersicht und dem Nachweis getroffener wasserrechtlicher Entscheidungen. In der Verordnung kann geregelt werden, dass außer den in § 37 Abs. 2 WHG genannten Rechtsverhältnissen in das Wasserbuch auch sonstige für die Rechtsverhältnisse der Gewässer und der wasserrechtlichen Anlagen bedeutsame Regelungen und Tatsachen einzutragen sind, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Dazu gehören insbesondere Entscheidungen der Wasserbehörden oder Vereinbarungen über Ausbau, Unterhaltung, Benutzung und Betrieb von Gewässern, Hochwasserschutzanlagen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungsanlagen sowie Anlagen im Sinne von § 91, über Rohrleitungsanlagen im Sinne von § 19a WHG und über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Regelungen der Wasserbehörden über den Fernwasserbezug nach § 59 und die Durchleitung von Wasser und Abwasser nach § 109, Festsetzungen von Heilquellenschutzgebieten und Gewässerrandstreifen sowie Bestimmung von Hochwasserentstehungsgebieten.

(2) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung. 46

§ 105a
(aufgehoben) 47

§ 106
Einsicht

(1) Die Einsicht in das Wasserbuch ist jedermann gestattet. Die Einsicht in die Urkunden, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist demjenigen gestattet, der ein rechtliches Interesse darlegt. Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, die der Berechtigte gegenüber der für Entscheidungen über das Rechtsverhältnis zuständigen Behörde oder gegenüber der für die Führung des Wasserbuchs zuständigen Behörde als geheim zu halten bezeichnet hat, nur mit Zustimmung des Berechtigten gewährt werden. Soweit Einsicht genommen werden darf, sind auf Antrag kostenpflichtig Auszüge zu erteilen.

(2) Den Wasserbehörden kann ermöglicht werden, für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die im Wasserbuch geführten Daten automatisiert abzurufen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren und den Umfang des automatisierten Abrufs zu regeln. 48

Zehnter Teil
Zwangsrechte, Enteignung und Entschädigung

1. Abschnitt
Zwangsrechte

§ 107
Duldung gewässerkundlicher Maßnahmen

(1) Die zuständige Wasserbehörde kann anordnen, dass zur Ermittlung gewässerkundlicher Daten

1.
die Errichtung und der Betrieb von Messanlagen, insbesondere von Pegeln, Beschaffenheitsmessstationen, Abfluss-, Grundwasser- und anderen Messstellen,
2.
die Durchführung von Probebohrungen, Erdaufschlüssen, Pumpversuchen und anderen Verfahren einschließlich der Entnahme von Bodenproben

zu dulden ist.

(2) Bedeutet eine Maßnahme nach Absatz 1 eine über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehende Einschränkung, so ist der Betroffene zu entschädigen.

§ 108
Verändern oberirdischer Gewässer

Zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage kann der Eigentümer des Gewässerbettes durch Anordnung der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässerbettes, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden.

§ 109
Durchleiten von Wasser und Abwasser

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet, das Durchleiten von Wasser und Abwasser und die damit verbundene Unterhaltung sowie die hierfür erforderlichen Anlagen gegen Entschädigung zu dulden, wenn dies insbesondere zum Be- und Entwässern von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zu Zwecken der Teichwirtschaft oder zur Errichtung und zum Betrieb einer Stau- oder Triebwerksanlage erforderlich ist.

(2) Die nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten und genutzten Anlagen nach Absatz 1 sind weiterhin zu dulden.

§ 110
Mitbenutzung von Anlagen

(1) Eigentümer und Unternehmer einer Anlage zur Wasserversorgung, Abwasserbehandlung oder einer sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlage können durch die zuständige Wasserbehörde verpflichtet werden, einem anderen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung der Gewässer oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich, zweckmäßig und zumutbar ist. Soweit die Mitbenutzung eine Änderung der Anlage notwendig macht, ist der Eigentümer oder Unternehmer verpflichtet, die Änderung selbst durchzuführen oder zu dulden.

(2) Der zur Mitbenutzung Berechtigte hat einen angemessenen Teil der Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage zu übernehmen. Auf Verlangen des Unternehmers der Anlage hat der zur Mitbenutzung Berechtigte einen Vorschuss oder Sicherheit zu leisten.

§ 111
Einschränkende Vorschriften

(1) Eine Anordnung nach den §§ 107 bis 110 darf erst getroffen werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt.

(2) Mit Arbeiten aufgrund einer Zwangsverpflichtung gegen Entschädigung darf ohne Zustimmung des Pflichtigen nicht vor Festsetzung der Entschädigung auch der Höhe nach begonnen werden.

§ 112
Duldung vorbereitender Maßnahmen

Soweit es die Vorbereitung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben erfordert, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragter nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung Grundstücke betreten und die erforderlichen Arbeiten durchführen kann.

§ 113
Frist bei Inanspruchnahme

(1) Wird eine Inanspruchnahme von Grundstücken nach §§ 107 bis 110 angeordnet, so ist gegenüber dem Berechtigten durch die zuständige Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, bis zu der die Maßnahmen für die Inanspruchnahme von Grundstücken und von Anlagen durchzuführen sind. Wird die Frist nicht eingehalten, so erlischt die Anordnung über die Inanspruchnahme. Auf Antrag des Berechtigten kann die zuständige Wasserbehörde die Frist verlängern.

(2) Der zur Duldung Verpflichtete kann für den Fall, dass der Berechtigte von den erworbenen Zwangsrechten keinen Gebrauch macht, von diesem Entschädigung für etwa entstandene Nachteile verlangen.

§ 114
Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist die sofortige Ausführung zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten, so kann die zuständige Wasserbehörde den Unternehmer auf Antrag in die von den Zwangsrechten betroffenen Grundstücke und Anlagen vorzeitig einweisen.

(2) Die Besitzeinweisung wird mit dem im Besitzeinweisungsbeschluss angegebenen Termin wirksam. Sie kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.

2. Abschnitt
Enteignung und Entschädigung

§ 115
Enteignung

(1) Eine Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ist zur Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbauvorhabens zulässig, wenn ein für dieses Vorhaben nach § 31 WHG in Verbindung mit § 80 dieses Gesetzes festgestellter Plan vollziehbar ist oder eine Maßnahme des Ausbaus nach § 17 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GVBl. I Nr. 26 S. 467) zugelassen wurde. Einer gesonderten Festsetzung nach § 71 Satz 1 WHG bedarf es nicht.

(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Enteignung zulässig ist, ist der Betroffene in entsprechender Anwendung des § 4 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes ( SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), in der jeweils geltenden Fassung, zu entschädigen. 49

§ 116
Entschädigungspflicht

(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz, aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder durch Maßnahmen aufgrund dieser Vorschriften ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ) grundsätzlich entschädigungslos zu dulden.

(2) Überschreiten die Einschränkungen ausnahmsweise das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt und ist keine Befreiung im Einzelfall möglich, hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.

(3) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von Absatz 2 insbesondere dann zu gewähren, wenn und soweit aufgrund der Gebots- und Verbotsbestimmungen

1.
bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden müssen,
2.
Aufwendungen erheblich an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass sie rechtmäßig bleiben,
3.
die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können

und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt werden.

(4) Die Entschädigung wird durch die zuständige Behörde auf Antrag festgesetzt. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die zuständige Behörde zusammen mit der nutzungsbeschränkenden Maßnahme dem Grunde nach, wenn die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse auf einem Verwaltungsakt beruht. Eine nutzungsbeschränkende Maßnahme kann auch die Ablehnung eines Antrages auf Ausnahme oder Befreiung von Anforderungen dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Vorschriften sein.

(5) Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten. Die Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch die entschädigungspflichtigen Maßnahmen unmittelbar begünstigt ist.

(6) Die Entschädigung ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen; in den Fällen des § 116 Abs. 3 Nr. 3 soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, soweit damit zu rechnen ist, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ausgeglichen werden. Im Übrigen gilt § 20 WHG entsprechend.

§ 117
Besondere Entschädigungsansprüche

(1) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge einer entschädigungspflichtigen Maßnahme unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer anstelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Eigentum des Grundstücks zum Verkehrswert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Rests verlangen.

(2) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Geldentschädigung oder eines Entgelts Land zu überlassen.

Elfter Teil
Zuständigkeit und Verfahren

1. Abschnitt
Zuständigkeit

§ 118
Wasserbehörden

(1) Allgemeine Wasserbehörden sind

1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Wasserbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde,
3.
die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

(2) Besondere Wasserbehörden sind

1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Wasserbehörde,
2.
der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, auch als Wasserbaudienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Wasserbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeignetem Personal zu besetzen und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten. Den Wasserbehörden müssen insbesondere Personen, welche die Befähigung zum höheren bautechnischen Dienst in der Wasserwirtschaft und die erforderlichen Kenntnisse der Wasserbautechnik und des öffentlichen Wasserrechts haben, und Personen, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben, angehören. Die oberste Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen. 50

§ 119
Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse

(1) Der Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Wasserbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1. Dabei soll sie Aufgaben nur dann der oberen Wasserbehörde übertragen, wenn sie nicht von den unteren Wasserbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind oder die Wahrnehmung von Aufgaben an Gewässern 1. Ordnung oder Grenzgewässern betreffen. Die oberste Wasserbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Einzelfall zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Aufgabe auf eine andere nachgeordnete Behörde übertragen, wenn eine rechtzeitige oder zweckmäßige Aufgabenerfüllung durch die zuständige Wasserbehörde nicht möglich ist.

(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Wasserbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.

(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen zu betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(5) Die Rechte und Pflichten aufgrund wasserrechtlicher Entscheidungen gehen mit der wasserwirtschaftlichen Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist. 51

§ 120
Sachverständige

(1) Die Wasserbehörden können zur Prüfung von Anträgen und anzeigepflichtigen Vorhaben und Vorfällen sachverständige Personen oder Stellen heranziehen. Prüflabore sollen zu Untersuchungen, die für die Prüfung oder Überwachung erforderlich sind, von den Wasserbehörden herangezogen werden, wenn sie die erforderliche Fachkunde in einem Verfahren nach § 120a nachgewiesen haben.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

1.
bestimmte Aufgaben, insbesondere zur Prüfung und Überwachung von Anlagen auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,
2.
regeln, dass die Erfüllung von Maßnahmen durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist. 52

§ 120a
Anerkennung von Sachverständigen und Prüflaboren

(1) Die oberste Wasserbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Anforderungen und die zuständigen Stellen für die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen, die nach § 120 Prüfungen durchführen oder Überwachungen vornehmen, und von Prüflaboren. In der Verordnung nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass die Anerkennung befristet erteilt werden kann und der Sachverständige oder das Prüflabor nach der Anerkennung in bestimmten Abständen an wiederkehrenden Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung, insbesondere Vergleichsuntersuchungen, Ringversuchen oder Laborkontrollen, teilnehmen muss.

(2) Anerkennungen, die am 28. Dezember 2009 bestehen, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort. Neue Anerkennungen von Prüflaboren erfolgen bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auf Antrag durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, wenn das Prüflabor erfolgreich an den Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen sind und den Nachweis der Geeignetheit hinsichtlich des Laborpersonals, der Laborausstattung, der angewandten Analytik sowie der Qualitätssicherung einschließen, teilgenommen hat. Die oberste Wasserbehörde führt die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 2 durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die Anerkennungen nach Satz 2 sind auf drei Jahre zu befristen. Die Anerkennung nach Satz 1 oder 2 verlängert sich automatisch um drei Jahre bei erfolgreicher Wiederholung der Teilnahme an dem Ringversuch nach Satz 2. Im Übrigen gilt für die erstmalige Antragstellung § 42a VwVfG mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt. Das Verfahren zur Anerkennung kann über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden.

(3) Die Anerkennung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Anerkennung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von dem Antragsteller dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie oder der einheitlichen Stelle ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, das eine gleichwertige Funktion wie die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 hat oder aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind. Das Dokument ist im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern es nicht in Deutsch abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Die Anerkennung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ersetzt die Anerkennung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. 53

2. Abschnitt
Verfahren

§ 121
Nachträgliche Antragstellung

Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne erforderliche Planfeststellung, Genehmigung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die zuständige Wasserbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

§ 122
Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen

(1) Werden Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben, so kann das Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Es muss ausgesetzt werden, wenn der Antrag bei Bestehen des Rechts abzuweisen wäre. Bei Aussetzung des Verfahrens ist zu bestimmen, bis wann die Klage erhoben sein muss. Wird die Prozessführung verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

(2) Wird im Falle nach Absatz 1 einem Antrag stattgegeben, bevor über das Bestehen des Rechts rechtskräftig entschieden worden ist, so bleibt die Entscheidung über das Bestehen des Rechts festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen vorbehalten. Über die sonstigen nichterledigten Einwendungen wird entschieden.

(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.

§ 123
Wasserrechtliche Entscheidungen

(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Verordnungen bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen bekanntgegeben werden.

(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe in der ortsüblichen Weise ersetzt werden.

(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, sind die eingeschlossenen und ersetzten Entscheidungen ausdrücklich zu bezeichnen.

§ 124
Sicherheitsleistung

(1) Die zuständige Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Der Freistaat Sachsen und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 BGB anzuwenden.

(2) Ist der Grund für die Sicherheit weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen derer er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. 54

§ 125
Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung

(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige Wasserbehörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Anordnungen sind zu befristen.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, kann die zuständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

§ 126
Erfassung und Schutz personen- und betriebsbezogener Daten, Datenaustausch

(1) Zur Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Verordnungen übertragenen Aufgaben oder zur Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften und zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserhaushaltes, insbesondere zur Erfüllung folgender Aufgaben:

1.
Durchführung der Gewässeraufsicht,
2.
Durchführung von Erlaubnis-, Bewilligungs-, Planfeststellungs-, Genehmigungs- und Anzeige- und Festsetzungsverfahren,
3.
Durchführung der wasserwirtschaftlichen Planungen und des gewässerkundlichen Messnetzes,
4.
Ausweisung von Heilquellenschutz-, Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie Bestimmung von Hochwasserentstehungsgebieten,
5.
Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen sowie Erfassung und Bewertung des ökologischen und chemischen Zustandes von Gewässern,
6.
wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
7.
Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans,
8.
Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten und des Hochwasserschutz-Aktionsplans,

dürfen die Behörden nach § 118 von Dritten, soweit es zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen, die notwendigen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben und verarbeiten sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. Die zu einem in Satz 1 genannten Zweck erhobenen oder weiterverarbeiteten Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 1 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.

(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger von Hochwasserschutzmaßnahmen, der Abwasserbeseitigungspflicht und der öffentlichen Trinkwasserversorgung dürfen zur Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben des Hochwasserschutzes, der Abwasserbeseitigung und der Trinkwasserversorgung vom Betroffenen die notwendigen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben und verarbeiten sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen, insbesondere zur Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten, Abwasserbeseitigungskonzepten und Trinkwasserversorgungskonzepten.

(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind verpflichtet, der nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen wasserwirtschaftlichen oder für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Daten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist.

(4) Die nach Absatz 1 erhobenen oder verarbeiteten Daten dürfen an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an die Träger von Gewässerausbaumaßnahmen und Hochwasserschutzmaßnahmen weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 5 Abs. 2, zulässig und erfolgt unentgeltlich.

(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes unberührt.

§ 127
Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller oder dem Begünstigten zur Last. Kosten, die infolge unzulässiger oder unbegründeter Antragstellung oder Einwendungen oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsforderungen entstanden sind, sind demjenigen aufzuerlegen, der diese Einwendungen oder diese Entschädigungsforderung erhoben hat. Kosten für Ausgleichsverfahren regeln sich nach § 132 Satz 2.

§ 128
Verfahren für die Planfeststellung

Für Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:

1.
Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die zuständige Wasserbehörde. § 85 Abs. 4 bleibt unberührt.
2.
Ein Vorhaben wirkt sich im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen betroffen werden.
3.
In der Bekanntmachung über die Auslegung des Plans ist auch darauf hinzuweisen, dass zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben sind und verspätet eingereichte Anträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen, sowie dass Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 10 Abs. 2 WHG geltend gemacht werden können.

§ 128a
Erleichterungen für auditierte Standorte

Die oberste Wasserbehörde soll durch Rechtsverordnung zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Unternehmen vorsehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Freistaates Sachsen vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu

1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3.
Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
4.
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
5.
der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden.

§ 129
Einhaltung baurechtlicher Vorschriften

Die oberste Wasserbehörde erlässt im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Regelungen zur bautechnischen Prüfung bestimmter Anlagen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, hinsichtlich Prüfungsgegenstand, -maßstab, -verfahren und -fristen. Die Prüfung der zuständigen Wasserbehörde erstreckt sich hierauf.

§ 130
Verfahren zur Festsetzung von Schutzgebieten

(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten, Wasserschutzgebieten, Gewässerrandstreifen, Überschwemmungsgebieten und von Hochwasserentstehungsgebieten sowie einer Rechtsverordnung zur Festsetzung der Schutzbestimmungen für diese Flächen im Sinne der § 46 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 4 sowie § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ist der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben oder Interessen berührt werden können, zur Stellungnahme zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Verordnungen nach § 100 Abs. 5 Satz 2 sowie für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. Den Trägern öffentlicher Belange soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, dass die wahrzunehmenden Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt sein können.

(2) Gleichzeitig oder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Wasserbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei der für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Wasserbehörde; davon abweichend erfolgt bei den Hochwasserentstehungsgebieten die Auslegung bei der oberen Wasserbehörde. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde Einwendungen gegen die Festsetzung des Schutzgebiets sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können.

(3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann durch die Anhörung der betroffenen Eigentümer und, soweit sie ohne größeren Aufwand feststellbar sind, der sonstigen Berechtigten ersetzt werden, wenn diesen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Äußerung gegeben wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Betrifft der Verordnungsentwurf eine Änderung, und wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich erweitert oder soll eine Rechtsverordnung aufgehoben werden, entfällt das Verfahren nach Absatz 2.

(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

(5) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach Absatz 1 bis 4 bezüglich der Änderungen zu wiederholen.

(6) Die Abgrenzung eines Schutzgebiets ist

1.
in der Rechtsverordnung genau zu beschreiben und
2.
in Karten darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind.

Die Rechtsverordnung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.

(7) Enthalten Rechtsverordnungen Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, so kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie für die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung der Verordnung im Übrigen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. Die Auslegung erfolgt bei der Stelle, die die Rechtsverordnung erlässt, und bei den Verwaltungen der Landkreise und Kreisfreien Städte, auf deren Gebiet sich der Geltungsbereich der Rechtsverordnung erstreckt. In der Rechtsverordnung ist der wesentliche Inhalt der zeichnerischen Darstellung zu umschreiben und auf die Möglichkeit und den Ort der Einsichtnahme hinzuweisen. Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.

(8) Erstreckt sich ein schutzwürdiges Gebiet oder ein schutzwürdiges Gewässer im Sinne des Absatzes 1 auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbehörden, ist diejenige Wasserbehörde für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig, auf deren Gebiet der größte Teil des schutzwürdigen Gebiets oder Gewässers liegt. Abweichend von Satz 1 ist im Falle von Trinkwasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten die Wasserbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Wasserfassungsanlage liegt oder liegen soll. Der Erlass der Rechtsverordnung erfolgt im Benehmen mit den anderen betroffenen Wasserbehörden.

(8a) Die Rechtsverordnungen werden von der sie erlassenden Stelle ausgefertigt und sind in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der zuständigen Wasserbehörden bestimmten Form zu verkünden. Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 8 im Sächsischen Amtsblatt verkündet.

(8b) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Wasserbehörde geltend gemacht wird.

(9) Die Absätze 1 bis 8b gelten nicht für Verordnungen der obersten Wasserbehörde nach § 48 Abs. 4, durch die Schutzbestimmungen allgemein erlassen werden.

(10) Soweit für den Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 die unteren Wasserbehörden zuständig sind, sind § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsLKrO und § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO nicht anzuwenden. 55

§ 131
Entschädigungsverfahren, Enteignungsverfahren

(1) Über Ansprüche auf Entschädigung außerhalb eines Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde, welche die dem Anspruch zugrundeliegende Verfügung trifft. Über Ansprüche auf Entschädigung, die sich unmittelbar aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Über die Entschädigungsansprüche ist zugleich mit dem belastenden Verwaltungsakt zu entscheiden; diese Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.

(2) Vor Festsetzung der Entschädigung nach Absatz 1 hat die zuständige Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungsverpflichtete und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Die Urkunde ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungsverpflichtete und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen; er ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(4) Die Kosten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 trägt der Entschädigungsverpflichtete.

(5) Ist Gegenstand der Enteignung ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, oder das den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränkt, sind die Vorschriften des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes ( SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453) anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(6) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache, ein Recht an einer beweglichen Sache oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung der beweglichen Sache berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung der beweglichen Sache beschränkt, so gelten für das Enteignungsverfahren § 107 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 108 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 110, 111 und 112 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches und für den Enteignungsbeschluss § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4c und 5 bis 7 des Baugesetzbuches.

§ 132
Ausgleichszahlung

Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen nach § 19 Satz 2 dieses Gesetzes oder § 19 Abs. 4 WHG gilt § 131 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Im Falle des § 19 Satz 2 dieses Gesetzes fallen die Kosten des Ausgleichsverfahrens den Begünstigten nach dem Verhältnis ihres Vorteils zur Last.

§ 133
Vollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der §§ 704 bis 945 der Zivilprozessordnung findet statt:

1.
aus der Niederschrift über die beurkundete Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt wird,
2.
aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids wird nur erteilt, wenn und soweit er für die Beteiligten unanfechtbar ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet ist.

§ 134
Klage wegen Ausgleich oder Entschädigung

(1) Wegen des Grundes und der Höhe der Entschädigung und der Ausgleichszahlung können die Adressaten der Entscheidung binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung gegen den Festsetzungsbescheid nach § 131 Abs. 3 oder gegen den Bescheid über die Ausgleichszahlung Klage erheben. Wenn gegen den Verwaltungsakt, der den Entschädigungsanspruch und die Ausgleichszahlung auslöst, ein Rechtsbehelf eingelegt ist, beginnt die Frist für denjenigen, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem Tage, an dem dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist; für die übrigen Beteiligten mit dem Tage, an dem ihnen die Mitteilung der Unanfechtbarkeit zugestellt worden ist.

(2) Die Klage ist zu richten:

1.
gegen den zur Entschädigung oder zum Ausgleich Verpflichteten auf die verlangte Mehrleistung, oder
2.
gegen die zur Entschädigung oder zum Ausgleich Berechtigten auf Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Festsetzungsbescheids.

Zwölfter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 135
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Benutzungen im Sinne des § 11 unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Auflage ausübt,
2.
Staumarken im Sinne von § 38 ohne Zustimmung entfernt,
3.
eine Stauanlage ohne wasserrechtliche Genehmigung entgegen § 41 dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
4.
den Vorschriften des § 42 über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 43 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt,
5a.
entgegen § 33 WHG in Verbindung mit § 42a Abs. 1 oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis benutzt oder bei der erlaubten Benutzung eine festgelegte Mindestwasserführung unterschreitet,
6.
der Pflicht zur Anzeige von Erdarbeiten nach § 45 Abs. 1 und einer Auflage der zuständigen Wasserbehörde zur Einstellung von Erdarbeiten nach § 45 Abs. 3 nicht nachkommt,
7.
entgegen § 46a ein Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung benutzt oder einer Nebenbestimmung einer solchen Genehmigung zuwiderhandelt,
8.
unter Zuwiderhandlung nach § 47 das Wasser in seiner Beschaffenheit in öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, öffentlichen Abwasseranlagen und Gewässern gefährdet,
9.
in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 48 Abs. 5 verstößt,
9a.
den Vorschriften des § 50 Abs. 3 zuwiderhandelt,
10.
die Anlagendokumentation entgegen § 52 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß führt,
11.
der Anzeigepflicht nach § 53 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
12.
der Anzeigepflicht für Schadensfälle beim Austreten von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen nach § 55 nicht nachkommt,
13.
entgegen § 60 Abs. 1 die Wassergewinnungsanlagen nicht überwacht, bestehende Gefahren der zuständigen Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,
13a.
eine genehmigungsbedürftige Indirekteinleitung entgegen § 64 ohne wasserrechtliche Genehmigung oder unter Nichtbefolgen einer Auflage vornimmt,
14.
der Pflicht zur Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung und zur Eigenüberwachung der Anlagen entsprechend den nach § 65 zu erlassenden Rechtsverordnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
15.
eine der in § 67 bezeichneten Anlagen ohne Planfeststellung oder wasserrechtliche Genehmigung errichtet, wesentlich verändert, beseitigt oder stilllegt oder einer Nebenbestimmung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung zuwiderhandelt oder entgegen § 67 Abs. 4 oder 4a den Bau oder die Stilllegung einer Anlage nicht anzeigt,
16.
als Bauherr entgegen § 67b Abs. 4 einen Bauherrnwechsel nicht anzeigt, als Entwurfsverfasser entgegen § 67c Abs. 1 Satz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, als Unternehmer entgegen § 67d Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Nachweise nicht auf der Baustelle bereithält oder entgegen § 67d Abs. 1 Satz 3 Arbeiten ausführt oder ausführen lässt oder als Bauleiter entgegen § 67e Abs. 1 Satz 2 den sicheren bautechnischen Betrieb nicht gewährleistet,
17.
entgegen § 100d unbefugt Handlungen an Deichen vornimmt,
18.
entgegen § 91 Abs. 1 eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich verändert oder beseitigt oder ein Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung benutzt oder einer Nebenbestimmung einer solchen Genehmigung zuwiderhandelt,
19.
entgegen § 42b Abs. 3 den Beginn der Instandsetzung oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserkraftanlage nicht anzeigt,
20.
entgegen § 95 Abs. 3 Auskünfte verweigert oder der Verpflichtung zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen nach § 95 Abs. 4 oder 5 nicht nachkommt,
21.
entgegen § 100 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 WHG oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 100 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 5 WHG und § 100 Abs. 1 Satz 2 eine in einem Überschwemmungsgebiet nach § 100 Abs. 2 bis 4 untersagte Handlung ohne die dafür erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung vornimmt,
22.
einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Wasserbehörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 WHG. In den Verordnungen nach Absatz 1 Nr. 14 und 22 kann bestimmt werden, dass zuständige Verwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 die Gemeinde ist. 56

Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 136
Alte Wasserrechtliche Entscheidungen

Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund der genannten Regelung fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis im Sinne von § 15 WHG, zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren. § 15 Abs. 4 WHG ist entsprechend anwendbar.

§ 137
(aufgehoben)

§ 138
Anpassungspflichten

(1) Vorhandene Gewässerbenutzungen und Anlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Verordnungen nicht entsprechen, sind innerhalb angemessener Fristen anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen. Die zuständige Wasserbehörde kann entsprechende Anordnungen treffen und Fristen bestimmen. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG und nach § 66 abgeschlossen sein müssen.

(2) Der nach § 63 Abs. 2 zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete kann in begründeten Einzelfällen befristet durch die zuständige Wasserbehörde von dieser Pflicht befreit werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung das Verfahren und die Fristen für die Ausnahmen regeln.

§ 139
Schutzgebiete, Schutzstreifen und Planungsgebiete

Die auf der Grundlage des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren (Wassergesetz) vom 17. April 1963 (GBl. DDR I S. 77) und des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) getroffenen oder aufrecht erhaltenen Beschlüsse über Trinkwasserschutzgebiete nach § 29 Wassergesetz für die öffentliche Trinkwasserversorgung und Hochwassergebiete nach § 36 Wassergesetz gelten bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes weiter, soweit das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz nicht entgegenstehen.

§ 139a
Landwirtschaftliche Brauchwasserspeicher

Für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, die von landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Produktionsgenossenschaften oder deren Zusammenschlüssen durch Meliorationsanlagen im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (Meliorationsanlagengesetz – MeAnlG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2550), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen wurden, gilt § 15 MeAnlG.

§ 140
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

§ 141
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

(1) Das Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und die auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften werden aufgehoben.

(2) § 100 Abs. 6 tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft. 57

§ 142
(In-Kraft-Treten)

Anlage 1
(zu § 24 Abs. 1)

Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung
Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung mit Bereich von bis
Lfd. Nr. Name von bis Bemerkung
Lfd. Nr. Name von bis Bemerkung

Gewässer I. Ordnung
Hauptflussgebiet Elbe
   1 Bahra Staatsgrenze zur ČR Mündung in die Gottleuba grenzbildend 1,4 km einschließlich Rückhaltebecken Buschbach
   2 Bahre Rückhaltebecken Friedrichswalde-Ottendorf Mündung in die Seidewitz einschließlich Rückhaltebecken Friedrichswalde-Ottendorf
   3 Biela Einmündung Cunnersdorfer Bach Mündung in die Elbe  
   4 Dahle Abzweig Waldgraben am alten Teich in Schmannewitz Mündung in die Elbe  
   5 Döllnitz Straßenbrücke Wermsdorf/Liptitz unterhalb Talsperre Döllnitzsee Mündung in den Elbhafen Riesa  
   6 Gottleuba Staatsgrenze zur ČR Mündung in die Elbe grenzbildend 1,5 km einschließlich Talsperre Gottleuba mit Vorsperre Gottleuba
   7 Jahna Rückhaltebecken Mochau Mündung in die Elbe einschließlich HW – Flutgraben Hof
   8 Ketzerbach Einmündung Dreißiger Wasser Mündung in die Elbe  
   9 Kirnitzsch Staatsgrenze zur ČR Mündung in die Elbe  
10 Lachsbach Zusammenfluss Sebnitz/Polenz Mündung in die Elbe  
11 Lockwitzbach Rückhaltebecken Reinhardtsgrimma Mündung in die Elbe einschließlich Rückhaltebecken Reinhardtsgrimma
12 Mordgrundbach Staatsgrenze zur ČR Mündung in die Bahra grenzbildend 0,8 km einschließlich Rückhaltebecken Mordgrundbach
13 Müglitz Staatsgrenze zur ČR Mündung in die Elbe grenzbildend 4,6 km
14 Neugraben Ausbauanfang Mündung in den Großen Galgenteich  
15 Polenz Einmündung Lohbach Zusammenfluss mit der Sebnitz  
16 Quergraben Ausbauanfang Mündung in den Großen Galgenteich  
17 Rote Weißeritz Großer Galgenteich Zusammenfluss mit der
Wilden Weißeritz
einschließlich Großer Galgenteich, Speicher Altenberg und Talsperre Malter mit Vorsperre Malter
18 Schwarzer Graben/ Weinske Straßenbrücke S 20 in Schöna Mündung in die Elbe einschließlich Nordumfluter Großer Teich und Südumfluter Großer Teich
19 Sebnitz Staatsgrenze zur ČR Zusammenfluss mit der
Polenz
grenzbildend 2,5 km
20 Seidewitz Rückhaltebecken Liebstadt Mündung in die Gottleuba einschließlich Rückhaltebecken Liebstadt
21 Triebisch Einmündung Hetzbach Mündung in die Elbe  
22 Vereinigte Weißeritz Zusammenfluss Wilde und
Rote Weißeritz
Mündung in die Elbe  
23 Wesenitz Straße B 98/Ringenhain
Straßenbrücke
Mündung in die Elbe  
24 Wilde Sau Bundesautobahnbrücke A 4 Mündung in die Elbe  
25 Wilde Weißeritz Staatsgrenze zur ČR Zusammenfluss mit der Roten Weißeritz grenzbildend 1,0 km einschließlich Talsperre Lehnmühle, Talsperre Klingenberg mit Vorsperre Klingenberg und den Vorbecken Hennersdorf und Röthenbach
 
Hauptflussgebiet Eger/Elbe
26 Zwota Einmündung Wolfsbach Staatsgrenze zur ČR grenzbildend 1,5 km
 
Hauptflussgebiet Schwarze Elster
27 Dobrabach Speicher Radeburg II Mündung in die Große
Röder
einschließlich Speicher Radeburg II mit Vorbecken Breiter Teich
28 Geißlitz Gabelwehr Zabeltitz Landesgrenze zu Brandenburg  
29 Grödel-Elsterw. Floßkanal Pumpstation Elbe bei Grödel Landesgrenze zu Brandenburg  
30 Große Röder Einmündung Steinbach Landesgrenze zu Brandenburg einschließlich Skassa, Röderneugraben und Brückgraben sowie Speicher Radeburg I
31 Hopfenbach Talsperre Nauleis Mündung in die Große
Röder
ab Ablauf Talsperre Nauleis
32 Hoyerswerdaer Schwarzwasser Rückhaltebecken Schmölln Mündung in die Schwarze Elster einschließlich Commerauer Flutmulde, Speicher Knappenrode (Nebenschluss), Rückhaltebecken Demitz-Thumitz und Rückhaltebecken Schmölln
33 Kleine Röder Gabelwehr Zabeltitz Landesgrenze zu Brandenburg  
34 Klosterwasser Bundesautobahnbrücke A 4 Mündung in die Schwarze Elster  
35 Langes Wasser Rückhaltebecken Göda Mündung in das Hoyerswerdaer Schwarzwasser einschließlich Rückhaltebecken Göda
36 Pulsnitz Einmündung Haselbach Landesgrenze zu Brandenburg  
37 Schwarze Elster Eisenbahnbrücke unterhalb Elstra Landesgrenze zu Brandenburg einschließlich Wudraflutmulde
 
Hauptflussgebiet Lausitzer Neiße
38 Gaule Straßenbrücke Hagenwerder –
Schönau-Berzdorf
Mündung in die Pließnitz  
39 Landwasser Straßenbrücke Oberoderwitz –
Herrnhut
Mündung in die Mandau  
40 Lausitzer Neiße Staatsgrenze zur ČR Landesgrenze zu Brandenburg grenzbildend zur ČR 1,4 km und zu Polen 123,5 km
41 Lausur Staatsgrenze zur ČR Mündung in die Mandau  
42a Mandau Staatsgrenze zur ČR bei Rumburk Staatsgrenze zur ČR bei Seifhennersdorf  
42b Mandau Staatsgrenze zur ČR bei Großschönau Mündung in die Lausitzer Neiße  
43 Pließnitz Zusammenfluss Petersbach/ Berthelsdorfer Wasser Mündung in die Lausitzer Neiße  
 
Hauptflussgebiet Spree
44 Kleine Spree Abzweig Verteilerwehr Spreewiese Mündung in die Spree einschließlich Speicher Lohsa I (Nebenschluss)
45 Kotitzer Wasser Pegel Kotitz Mündung in das Löbauer Wasser  
46 Löbauer Wasser Eisenbahnviadukt Dürrhennersdorf Mündung in die Spree  
47 Schwarzer Schöps Straßenbrücke B 6 Mündung in die Spree einschließlich Talsperre Quitzdorf
48 Spree Staatsgrenze zur ČR Landesgrenze zu Brandenburg grenzbildend 1,9 km einschließlich Talsperre Bautzen mit Vorsperre Oehna
49 Weißer Schöps Straßenbrücke B 6 Mündung in den
Schwarzen Schöps
einschließlich Neugraben und Flutmulden
 
Hauptflussgebiet Freiberger Mulde
50 Bobritzsch Einmündung Hartmannsdorfer Bach Mündung in die Freiberger Mulde  
51 Flöha Staatsgrenze zur ČR Mündung in die Zschopau grenzbildend 2,5 km einschließlich Talsperre Rauschenbach
52 Freiberger Mulde Staatsgrenze zur ČR Zusammenfluss mit der Zwickauer Mulde grenzbildend 1,0 km einschließlich Flutmulde Döbeln
53 Gimmlitz Talsperre Lichtenberg Mündung in die Freiberger Mulde einschließlich Talsperre Lichtenberg mit Vorsperre Dittersbach und den Vorbecken Burkersdorf und Dittersbach
54 Große Lößnitz Straßenbrücke Ortslage Großwalthersdorf Mündung in die Flöha  
55 Haselbach Kreuzung mit der Revierwasserlaufanstalt Mündung in die Talsperre Saidenbach einschließlich Vorsperre Forchheim und den Vorbecken Haselbach 1 und 2
56 Lampertsbach Talsperre Cranzahl Mündung in die Sehma einschließlich Talsperre Cranzahl
57 Lautenbach Talsperre Neunzehnhain II Mündung in die Flöha einschließlich Talsperre Neunzehnhain II mit den Vorbecken Lautenbach 2 und Gänsebach und Talsperre Neunzehnhain I mit dem Vorbecken Lautenbach 1
58 Pöhlbach Staatsgrenze zur ČR Mündung in die Zschopau grenzbildend 17,5 km
59 Preßnitz Staatsgrenze zur ČR Mündung in die Zschopau grenzbildend 1,0 km
60 Saidenbach Talsperre Saidenbach Mündung in die Flöha einschließlich Talsperre Saidenbach mit den Vorbecken Hölzelbergbach, Saidenbach, Lippersdorfer Bach 1 und 2
61 Schwarze Pockau Staatsgrenze zur ČR Mündung in die Flöha grenzbildend 13,0 km
62 Sehma Eisenbahnbrücke Vierenstr./Neudorf Mündung in die Zschopau  
63 Revierwasserlaufanstalt Freiberg Talsperre Rauschenbach (Entnahmebauwerk) Ablauf Hüttenteich bestehend aus den Kunstteichen:
  • Dittmannsdorfer Teich
  • Dörnthaler Teich
  • Obersaidaer Teich
  • Oberer Großhartmannsdorfer Teich
  • Mittlerer Großhartmannsdorfer Teich
  • Unterer Großhartmannsdorfer Teich
  • Erzengler Teich
  • Rothbächer Teich
  • Konstantinteich
  • Hüttenteich
sowie zugehörigen Kunstgräben und Röschen
64 Striegis Straßenbrücke B 173 in Oberschöna Mündung in die Freiberger Mulde  
65 Wilisch Einmündung Jahnsbach Mündung in die Zschopau  
66 Zschopau Straßenbrücke Neudorf-Scheibenberg Mündung in die Freiberger Mulde einschließlich Talsperre Kriebstein
 
Hauptflussgebiet Zwickauer Mulde
67 Amselbach Talsperre Amselbach Mündung in die Zwickauer Mulde einschließlich Talsperre Amselbach
68 Chemnitz Zusammenfluss Würschnitz
und Zwönitz
Mündung in die Zwickauer Mulde  
69 Crinitzer Wasser Talsperre Wolfersgrün Mündung in den Rödelbach ab Ablauf Talsperre Wolfersgrün
70 Gablenzbach Einmündung Unterer Querenbach Mündung in die Würschnitz  
71 Große Bockau Einmündung Kleine Bockau Mündung in die Zwickauer Mulde  
72 Große Mittweida Unterbecken Pumpspeicherwerk
Markersbach
Mündung in das Schwarzwasser ab Ablauf Unterbecken Pumpspeicherwerk Markersbach
73 Kleine Bockau Talsperre Sosa Mündung in die Große
Bockau
einschließlich Talsperre Sosa
74 Klingerbach Talsperre Klingerbach Mündung in die Zwickauer Mulde einschließlich Talsperre Klingerbach
75 Lungwitzbach Einmündung Hegebach Mündung in die Zwickauer Mulde  
76 Rödelbach Einmündung Crinitzer Wasser Mündung in die Zwickauer Mulde  
77 Schwarzwasser Staatsgrenze zur ČR Mündung in die Zwickauer Mulde  
78 Stadtguttalbach Talsperre Einsiedel Mündung in die Zwönitz einschließlich Talsperre Einsiedel
79 Unterer
Querenbach
Talsperre Stollberg Mündung in den Gablenzbach einschließlich Talsperre Stollberg
80 Wilzsch Talsperre Carlsfeld Mündung in die Zwickauer Mulde einschließlich Talsperre Carlsfeld
81 Würschnitz Straßenbrücke Niederwürschnitz/
Niederdorf
Zusammenfluss mit der Zwönitz  
82 Zwickauer Mulde Talsperre Muldenberg Zusammenfluss mit der Freiberger Mulde einschließlich Talsperre Muldenberg und Talsperre Eibenstock mit Vorsperre Schönheiderhammer und den Vorbecken Rähmerbach, Geidenbach, Weißbach, Rohrbach
83 Zwönitz Einmündung Gornsdorfer Bach Zusammenfluss mit der Würschnitz  
 
Hauptflussgebiet Vereinigte Mulde
84 Leine Straßenbrücke nördlich Krostitz Mündung in den
Lober-Leine-Kanal
 
85 Lober/Lober-Leine-Kanal Straßenbrücke Mühlweg Rackwitz Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt  
86 Lossa Straßenbrücke Hayda Mündung in die Vereinigte Mulde einschließlich Flutrinne Thallwitz
87 Schwarzbach Straßenbrücke nördlich Sprotta Mündung in die Vereinigte Mulde  
88 Vereinigte Mulde Zusammenfluss Freiberger und
Zwickauer Mulde
Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt einschließlich Mühlgraben Eilenburg
 
Hauptflussgebiet Weiße Elster
89 Eula Straßenbrücke nördlich Wickershain Mündung in die Wyhra einschließlich Speicher Witznitz (Nebenschluss)
90 Feilebach Talsperre Dröda Mündung in die Weiße
Elster
einschließlich Talsperre Dröda mit den Vorsperren Bobenneukirchen, Ramoldsreuth und den Vorbecken:
  • Troschenreuth
  • Wiedersberg
  • Hammermühle
  • Ramoldsreuth-Süd
  • Ramoldsreuth-Nord
  • Berglas
  • Dechengrün
  • Schlegelmühle
  • Bobenneukirchen
91 Göltzsch Talsperre Falkenstein Mündung in die Weiße
Elster
ab Ablauf Talsperre Falkenstein
92 Görnitzbach Straßenbrücke Korna – Werda Mündung in die Weiße
Elster
Überpumpanlage zur Talsperre Werda
93 Koberbach Talsperre Koberbach Mündung in die Pleiße einschließlich Talsperre Koberbach mit Vorsperre Koberbach
94 Parthe Kreuzung Hanggraben im
Glastener Forst
Mündung in die Weiße
Elster
einschließlich Einspeisung Mühlteich Pomßen, Alte
See Grethen und Flutrinne Taucha
95a Pleiße Einmündung Neumarker Bach Landesgrenze zu Thüringen bei Frankenhausen
95b Pleiße Landesgrenze zu Thüringen bei Regis-Breitingen Mündung in das Elsterflutbett einschließlich:
  • Hochflutbett der Pleiße
  • Pleißeflutbett
sowie
  • Rückhaltebecken Borna (Nebenschluss)
  • sächsischer Anteil des Rückhaltebeckens Regis-Serbitz (Nebenschluss)
  • Rückhaltebecken Stöhna (Nebenschluss)
  • Stausee Rötha (Nebenschluss)
96 Rauner Bach Einmündung Haarbach Mündung in die Weiße
Elster
 
97 Schnauder Landesgrenze zu Thüringen Mündung in die Weiße
Elster
 
98 Stoppbach Speicher Netzschkau Mündung in die Göltzsch einschließlich Speicher Netzschkau
99 Trieb/Geigenbach Talsperre Werda Mündung in die Weiße
Elster
einschließlich Talsperre Werda mit Vorsperre Werda und Vorbecken Siehdichfür, Talsperre Pöhl mit den Vorsperren Thoßfell, Neuensalz
100 Triebelbach Straßenbrücke Obertriebel Mündung in die Weiße
Elster
 
101a Weiße Elster Staatsgrenze zur ČR Landesgrenze zu Thüringen bei Elsterberg einschließlich Talsperre Pirk mit Vorsperre Dobeneck und Vorbecken Eiditzlohbach, Oelsnitz
101b Weiße Elster Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt bei Profen Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt bei Schkeuditz einschließlich:
  • Hochflutbett der Weißen Elster
  • Elsterflutbett
  • Kleine Luppe
  • Elsterbecken
  • Nahle
  • Neue Luppe
  • Profener Elstermühlgraben mit Abschlaggraben Weideroda
  • Floßgraben Werben/Eisdorf/Schkölen
  • Luppe-Wildbett
102 Wyhra Talsperre Schömbach Mündung in die Pleiße einschließlich sächsischer Anteil der Talsperre Schömbach

Anlage 2
(zu § 23 Abs. 5) 58

Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahmeabgabe
Abgabesätze
Nummer Verwendungszweck Abgabesatz

Benutzung des Grundwassers

Nummer Verwendungszweck Abgabesatz

11 öffentliche Wasserversorgung 0,015 EUR/m³
12 Kühlwasser 0,076 EUR/m³
13 Bewässerungswasser 0,025 EUR/m³
14 Wasserabsenkung in Lagerstätten 0,015 EUR/m³
14a dauerhafte Wasserhaltung 0,015 EUR/m³
15 sonstige Verwendungszwecke 0,076 EUR/m³

Benutzung von Oberflächengewässern

Nummer Verwendungszweck Abgabesatz

21 öffentliche Wasserversorgung 0,015 EUR/m³
22 Kühlwasser 0,005 EUR/m³
23 Bewässerungswasser 0,005 EUR/m³
24 sonstige Verwendungszwecke 0,02 EUR/m³

Anlage 3
(zu § 36 Abs. 2)

Verzeichnis der schiffbaren Gewässer
Verzeichnis der schiffbaren Gewässer
Name Gewässerart Fluss-km Ortschaft Beschränkung der Schifffahrt auf:
Name Gewässerart Fluss-km Ortschaft Beschränkung der Schifffahrt auf:

Speicherbecken Knappenrode (Hoyerswerdaer Schwarzwasser) Speicherbecken   Großsärchen, Hoyerswerda, Wittichenau Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
Talsperre Kriebstein (Zschopau) Talsperre   Kriebstein,
Lauenhain/ Tannenberg,
Rossau, Mittweida
Fahrgastschifffahrt, Fährbetrieb, nichtmotorangetriebener  und elektromotorangetriebener Sportbootverkehr
Vereinigte Mulde Fließgewässer 114,4 bis 118,3 Dehnitz/
Schmölen,
Oelschütz
Fahrgastschifffahrt, Fährbetrieb, motorangetriebener Sportbootverkehr
Vereinigte Mulde Fließgewässer 135,8 bis 138,0 Grimma, Höfgen Fahrgastschifffahrt, Fährbetrieb, motorangetriebener Sportbootverkehr
Talsperre Pöhl; Hauptsperre bis Vorsperren Neuensalz und Thoßfell (Trieb) Talsperre   Jocketa,
Helmsgrün, Möschwitz,
Thoßfell,
Neuensalz
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und elektromotorangetriebener Sportbootverkehr
Talsperre Bautzen (Spree) Talsperre   Bautzen,
Malschwitz
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
Speicherbecken
Lohsa I
(Kleine Spree)
Speicherbecken   Lohsa Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
Talsperre Quitzdorf (Schwarzer Schöps) Talsperre   Niesky, Waldhufen Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener  Sportbootverkehr
Lausitzer Neiße Fließgewässer 74,2 bis 178,4 Ostritz, Görlitz, Lodenau, Bad Muskau, Landesgrenze Brandenburg Fahrgastschifffahrt und Sportbootverkehr, ausgenommen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor
Speicherbecken
Witznitz
(Eula/Wyhra)
Speicherbecken   Borna nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr

Anlage 4

Anlage 5
(zu § 6 Abs. 3)

In Umsetzung des § 36b Abs. 2 und 3 WHG enthalten die Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten folgende Angaben:

1.
Eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit. Dies schließt Folgendes ein:
 
a)
Bei oberirdischen Gewässern:
 
 
aa)
die Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,
 
 
bb)
die Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet und
 
 
cc)
die Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen.
 
b)
Bei Grundwasser die Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper.
2.
Eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von oberirdischen Gewässern und Grundwasser, einschließlich
 
a)
der Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen,
 
b)
der Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung,
 
c)
der Einschätzung der Belastung für den mengenmäßigen Zustand des Gewässers, einschließlich Entnahmen, und
 
d)
der Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer.
3.
Die Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 und Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG.
4.
Eine Karte der Überwachungsnetze und Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme gemäß § 7 der Rechtsverordnung nach § 4 Satz 2 Nr. 1a zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG in Form einer Karte für den Zustand:
 
a)
der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch),
 
b)
des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig) und
 
c)
der Schutzgebiete.
5.
Eine Liste der Bewirtschaftungsziele gemäß §§ 25a und 25b WHG für oberirdische Gewässer, gemäß § 33a WHG für Grundwasser und für Schutzgebiete, insbesondere einschließlich der Ermittlung der Fälle, in denen die Fristen nach § 25c Abs. 2 und 3 WHG verlängert und Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d WHG festgelegt wurden, sowie Angaben zu den Gründen für die Fristverlängerungen und die Ausnahmen.
6.
Eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs gemäß Artikel 5 und Anhang III der Richtlinie 2000/60/EG.
7.
Eine Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme gemäß § 36 WHG, einschließlich Angaben dazu, wie die Ziele gemäß §§ 25a, 25b und 33a WHG durch sie zu erreichen sind, sowie
 
a)
eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften,
 
b)
einen Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG,
 
c)
eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung der besonderen Anforderungen an den Schutz von Gewässern, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen nach Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG,
 
d)
eine Zusammenfassung der Begrenzungen in Bezug auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und Grundwasser und den Aufstau von oberirdischen Gewässern einschließlich der Bezugnahme auf das Wasserbuch und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen von diesen Begrenzungen gemacht worden sind,
 
e)
eine Zusammenfassung der Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers,
 
f)
eine Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser genehmigt worden sind,
 
g)
eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die im Hinblick auf prioritäre Stoffe im Sinne von § 25a Abs. 3 Satz 2 WHG ergriffen worden sind,
 
h)
eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen oder Gewässerverunreinigungen,
 
i)
eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 11 Abs. 5 der Richtlinie 2000/60/EG ergriffenen Maßnahmen für Wasserkörper, die die festgelegten Ziele nach §§ 25a, 25b und 33a WHG voraussichtlich nicht erreichen werden,
 
j)
Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Bewirtschaftungsziele zu erreichen, und
 
k)
Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer gemäß Artikel 11 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60/EG.
8.
Ein Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten nach §§ 6b und 7a, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte.
9.
Eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach § 6a, deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans.
10.
Eine Liste der zuständigen Behörden gemäß Anhang I der Richtlinie 2000/60/EG (aller zuständigen Behörden mit Name und Anschrift, Namen der wichtigsten Gewässer in der Flussgebietseinheit einschließlich exakter Beschreibung der Grenzlinien, dem rechtlichen Status, der Beschreibung der Zuständigkeit, einer Liste anderer Behörden, wenn für diese bei der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten Tätigkeiten koordiniert werden einschließlich einer Zusammenfassung der im Rahmen dieser Koordination aufgenommenen institutionellen Beziehungen und einer Darstellung der internationalen Beziehungen).
11.
Die Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen gemäß § 6a, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 3 und der aktuellen Überwachungsdaten, die gemäß § 7 der Rechtsverordnung nach § 4 Satz 2 Nr. 1a zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG erhoben worden sind.

Alle nach § 6 Abs. 5 aktualisierten Bewirtschaftungspläne enthalten zusätzlich folgende Angaben:

12.
Eine Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Bewirtschaftungsplans einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen der Fristverlängerungen nach § 25c Abs. 2 und 3 WHG und Festlegungen von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d WHG.
13.
Eine Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Bewirtschaftungsziels.
14.
Eine Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Bewirtschaftungsplans vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden.
15.
Eine Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen gemäß Artikel 11 Abs. 5 der Richtlinie 2000/60/EG, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Bewirtschaftungsplans für Wasserkörper verabschiedet wurden, die die festgelegten Ziele nach §§ 25a, 25b und 33a WHG voraussichtlich nicht erreichen werden.

Anlage 6

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 13, S. 482
    Fsn-Nr.: 612-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juli 2013

    Fassung gültig bis: 7. August 2013