Historische Fassung war gültig vom 07.07.1995 bis 08.08.1996

Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
für die Wirtschaftsführung der Studentenwerke

Vom 7.Juni 1995

Aufgrund von § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Studentenwerke im Freistaat Sachsen (Sächsisches Studentenwerksgesetz – SächsStWG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16) werden die folgenden Richtlinien erlassen:

Erster Abschnitt
Wirtschaftsplan

§ 1
Wirtschaftsplan

(1) Der von jedem Studentenwerk jährlich aufzustellende Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan und der Kapitalflußrechnung. Der Wirtschaftsplan enthält für den Planungszeitraum alle vorhersehbaren Maßnahmen der Studentenwerke, die Aufwand oder Ertrag und Ausgaben oder Einnahmen verursachen.

(2) Der Erfolgsplan gliedert sich in die Kostenstellen, die vom Studentenwerk nach sachgerechter Abwägung gebildet werden. Einteilung und Bezeichnung der Kostenstellen sowie der Kontenrahmen für die einzelnen Kostenstellen sollen unter den Studentenwerken des Freistaates Sachsen abgestimmt und einheitlich festgelegt werden.
Im Investitionsplan werden die geplanten Investitionen dargestellt und begründet. Die Kapitalflußrechnung ist gemäß Anlage 1 zu gliedern.

(3) Der Wirtschaftsplan soll in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Ein negatives Ergebnis des Erfolgsplanes soll durch Entnahme aus Rücklagen ausgeglichen werden können. Ein positives Ergebnis wird grundsätzlich dem Eigenkapital zugeführt.

(4) Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes nicht vorhergesehene Maßnahmen sowie wesentliche Veränderungen in der Durchführung der geplanten Maßnahmen müssen vor deren Durchführung beantragt und genehmigt werden. Für die Behandlung und Genehmigung dieser Anträge gelten die Vorschriften für die Genehmigung des Wirtschaftsplanes entsprechend. Wesentlich sind Veränderungen in der Finanzierung oder Änderungen des Erfolgs- oder Investitionsplanes, die über die zulässige Deckungs-fähigkeit hinausgehen.

§ 2
Erfolgsplan

(1) Alle vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen der Studentenwerke in dem zu planenden Wirtschaftsjahr sind den Ertrags- und Aufwandskonten der Kostenstellen zuzuordnen, bei denen sie verursacht werden. Die nicht für einzelne Betriebsteile, sondern für das Studentenwerk insgesamt anfallenden Kosten sind in einer Kostenstelle Hauptverwaltung zusammenzufassen und im Umfang des Aufwandes zueinander auf die Vorschaltkostenstellen der einzelnen Aufgabenbereiche zu verteilen. In den einzelnen Aufgabenbereichen können weitere Hilfskostenstellen gebildet und nach sachgerechten Kriterien auf die Hauptkostenstellen umgelegt werden; der anteilige Aufwand ist als „Umlage“ in der Hauptkostenstelle darzustellen.

(2) In den Aufgabenbereichen, in denen ein Zuschuß des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst veranschlagt ist, können die Studentenwerke im Rahmen von 20 vom Hundert der jeweiligen Ansätze einer Kostenstelle ohne Zustimmung des SMWK innerhalb des jeweiligen Aufgabenbereiches die Mittel eines Ansatzes des Wirtschaftsplanes für Zwecke eines anderen verwenden; darüber hinaus ist eine solche gegenseitige Deckungsfähigkeit der Einzelansätze bis zu einem Betrag von 10 000 DM generell zugelassen.

(3) Zuwendungen des Landes und die nach der Beitragssatzung des jeweiligen Studentenwerkes zu erwartenden zweckgebundenen Beitragseinnahmen der Studentenwerke sind in den Kostenstellen als Ertrag auszubringen, für die sie bestimmt sind. Beiträge für allgemeine Zwecke der Studentenwerke sind zusammen mit den anderen betriebsneutralen Aufwendungen und Erträgen in einer Kostenstelle Hauptverwaltung auszubringen.

§ 3
Stellenübersicht

(1) Die Stellen für Angestellte und Arbeiter, die nicht nur vorübergehend beim Studentenwerk beschäftigt werden sollen, sind mit den entsprechenden Angaben für Vergütungsgruppen oder Lohngruppen, Stellenbezeichnungen und dem vorgesehenen Umfang für deren Besetzung in einer Stellenübersicht auszuweisen. Die Stellenbezeichnungen für die Beschäftigten sollen unter den Studentenwerken abgestimmt werden. Soweit für die Stellen nach den Tarifverträgen ein Bewährungsaufstieg vorgesehen ist, sind diese gebündelt auszubringen.

(2) Personal darf von den Studentenwerken nur beschäftigt werden, soweit freie Stellen der entsprechenden Vergütungs- oder Lohngruppen zur Verfügung stehen. Dies gilt entsprechend, wenn Angestellten oder Arbeitern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen.

(3) Die Zahl des tatsächlich beschäftigten Betriebspersonals kann die Anzahl der dafür vorgesehenen Stellen zeitweilig überschreiten, wenn sichergestellt ist, daß diese zeitweilige Überbesetzung durch Freihalten oder Unterbesetzung gleicher Stellen ausgeglichen wird und im Jahresschnitt nicht mehr als die in der Stellenübersicht ausgewiesenen Stellen besetzt sind.

(4) Die Stellenübersichten sind für jede Kostenstelle getrennt im Anschluß daran darzustellen.

§ 4
Investitionsplan

(1) Im Investitionsplan sind alle Investitionsmaßnahmen des zu planenden Wirtschaftsjahres mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter darzustellen und zu begründen. Einzelmaßnahmen mit einem Herstellungs- oder Beschaffungswert von weniger als 10 000 DM können zusammengefaßt pro Kostenstelle oder Aufgabenbereich dargestellt werden, wenn nicht eine Einzeldarstellung aufgrund besonderer Umstände zweckmäßig ist. Im Investitionsplan ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlagegutes und die Kostenstelle aufzuführen, der die Abschreibung zuzuordnen ist.
Investitionen, die nicht dem Ersatz eines vollständig abgeschriebenen Wirtschaftsgutes dienen, sind durch eine Wirtschaftlichkeitsrechnung zu begründen.

(2) Im Investitionsplan nicht veranschlagte Investitionen mit einem Herstellungs- oder Beschaffungswert von weniger als 50 000 DM sind dann zulässig, wenn sie durch Einsparungen bei anderen genehmigten Investitionen oder bei einem während des Wirtschaftsjahres erkennbaren überplanmäßigen Jahresüberschuß im Erfolgsplan gedeckt werden können. Andere Änderungen im Investitionsplan sind als Änderung des Wirtschaftsplanes zu betrachten und entsprechend § 1 Abs. 4 zu behandeln.

§ 5
Kapitalflußrechnung

(1) Die Auswirkungen des Erfolgs- und Investitionsplanes für das zu planende Wirtschaftsjahr auf die Kapitalausstattung der Studentenwerke sind in einer Kapitalflußrechnung (Bewegungsbilanz) gemäß Anlage 1 darzustellen. Ergibt sich danach eine Verminderung der Liquidität, ist unter Beiziehung des Jahresabschlusses des Vorvorjahres und der genehmigten Kapitalflußrechnung des Vorjahres zu erläutern, inwieweit die Liquiditätsverminderung durch vorhandene finanzielle Mittel gedeckt werden kann, und welche Risiken damit verbunden sind.

(2) Die Auswirkungen der Investitionstätigkeit im Planjahr auf die Folgejahre sowie die geplanten Neuinvestitionen und absehbaren Ersatzinvestitionen sind für einen Zeitraum von fünf Jahren in einer mehrjährigen Finanzplanung unter Verwendung der Gliederung in Anlage 1 im Wirtschaftsplan darzustellen. Der mehrjährige Finanzplan ist durch Überlegungen der Studentenwerke zur mittelfristigen Unternehmensentwicklung zu erläutern.

(3) Die für die übrigen Teile des Wirtschaftsplanes mit der Genehmigung verbundene Verbindlichkeit gilt für die mehrjährige Finanzplanung nicht. Der mehrjährige Finanzplan ist bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne der Folgejahre beizuziehen; wesentliche Abweichungen der Wirtschaftspläne von den vorangegangenen mehrjährigen Finanzplanungen sind zu begründen.

Zweiter Abschnitt
Jahresabschluß

§ 6
Jahresabschluß

Zum 31. Dezember eines jeden Jahres stellen die Studentenwerke einen Jahresabschluß auf, der aus Bilanz, Aufwands- und Ertragsrechnung besteht und durch einen Jahresbericht ergänzt wird. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Prüfung sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches ( HGB) entsprechend anzuwenden, soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen. Der geprüfte Jahresabschluß ist zusammen mit dem Jahresbericht der Geschäftsführung dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst spätestens zum 31. Juli des folgenden Jahres vorzulegen. Der Jahresabschluß wird zusammen mit dem Wirtschaftsplan des Folgejahres an einem vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festzulegenden Besprechungstermin erörtert; der vom Studentenwerk bestellte Abschlußprüfer soll hinzugezogen werden.

§ 7
Bilanz

(1) Für die Gliederung der Bilanz gilt Anlage 2.

(2) Das gesamte Anlagevermögen ist zu bilanzieren. Im Anhang ist in einem Anlagespiegel die Entwicklung des Anlagevermögens getrennt nach einzelnen Wohnheimen und sonstigen Gebäuden und Aufgabenbereichen darzustellen; wo dies von der Sache her geboten ist, können verschiedene Gebäude zusammengefaßt werden.

(3) Das Eigenkapital der Studentenwerke ist den einzelnen Posten wie folgt zuzuordnen:
Zweckgebundene Rücklagen werden aus Ergebnissen beitragsfinanzierter Kostenstellen gebildet oder aufgelöst, wenn in diesen Kostenstellen eine Überdeckung durch nicht verbrauchte zweckgebundene Erträge oder eine Unterdeckung entsteht. In solchen Fällen haben die Studentenwerke kein Wahlrecht. Zweckgebundene Rücklagen dürfen nur für die Zwecke aufgelöst werden, für die sie gebildet wurden.
Wiederbeschaffungsrücklagen dienen der Finanzierung der Wiederbeschaffung von Anlagegütern. Wiederbeschaffungsrücklagen werden aus den Erträgen des Anlagekapitals gebildet, die im Neutralen Ergebnis dargestellt werden. Wiederbeschaffungsrücklagen können zusätzlich aus Überschüssen anderer Kostenstellen gebildet werden, soweit eine Erhöhung der Wiederbeschaffungsrücklagen in diesem Bereich wirtschaftlich erforderlich ist und die Überdeckung nicht zur Verminderung von Zuschüssen führt.
Die Studentenwerke sollen in den Erläuterungen den Stand der Wiederbeschaffungsrücklagen in einem Anlagegitter erläutern und den Aufgabenbereichen des Studentenwerkes zuordnen. Sie können in den Erläuterungen zur Bilanz darstellen, in welchem Umfang die Wiederbeschaffungsrücklagen tatsächlich in Anlagevermögen gebunden sind (sogenannte „verwendete Rücklagen“).
Eine Auflösung von Wiederbeschaffungsrücklagen kommt nur in Betracht, wenn der Zweck, für den sie gebildet wurden, entfällt.
Die Allgemeine Rücklage der Studentenwerke dient der Risiko- und Liquiditätsvorsorge. Eine solche Rücklage kann aus Überschüssen gebildet werden, die nicht zur Bildung zweckgebundener Rücklagen oder zur Rückzahlung von Landeszuwendungen führen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann die zulässige Höhe der Allgemeinen Rücklage begrenzen.
Eine Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage kommt nur zum Verlustausgleich in Betracht, falls die Unterdeckung von Kostenstellen nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann. Die Entnahme ist nur aufgrund einer genehmigten Kapitalflußrechnung zulässig.

(4) Im Sonderposten für Investitionszuschüsse sind entsprechend dem Anlagespiegel neben den geleisteten Zuschüssen die Abgänge und kumulierten Auflösungen sowie der Buchwert der Zuschüsse darzustellen; die Reduzierung der Zuschüsse erfolgt grundsätzlich nach gleichen Sätzen wie die Veränderung des Anlagevermögens.

§ 8
Aufwands- und Ertragsrechnung

(1) Abweichend von den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ist die Aufwands- und Ertragsrechnung der Studentenwerke gemäß Anlage 3 zu gliedern und aufgrund dieser Darstellung zu erläutern.

(2) Die Erläuterungen zur Aufwands- und Ertragsrechnung sollen sich an den Aufgabenbereichen der Studentenwerke orientieren.

§ 9
Jahresbericht

(1) Der Jahresbericht der Geschäftsführung ist auf der Grundlage von § 289 HGB zusammen mit dem Jahresabschluß zu erstatten.

(2) Der Abschlußprüfer prüft, ob der Jahresbericht den Erfordernissen des § 289 HGB entspricht.

Dritter Abschnitt
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 10
Gemeinnützigkeit

(1) Die Studentenwerke wirtschaften nach kaufmännischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung ihrer Gemeinnützigkeit.
Bei der Aufstellung der Erfolgspläne ist zu beachten, daß zum Ausgleich der jährlichen Auflösung des Sonderpostens für Investitionszuschüsse Überschüsse zu planen sind, die den Wiederbeschaffungsrücklagen zuzuführen sind. Entsprechend ist bei anderen Anlagegütern zu verfahren, die nicht durch in der Bilanz nachgewiesenes entsprechendes Eigenkapital finanziert worden sind.

(2) Können ausnahmsweise aufgrund der sozialen Verpflichtung der Studentenwerke die nach Absatz 1 erforderlichen Überschüsse in einem Wirtschaftsjahr nicht erwirtschaftet werden, kann das Studentenwerk entsprechende Verluste ausweisen oder die Überschüsse – und damit die Rücklagenbildungen – entsprechend verkürzen. Für den Fall einer Reduzierung der Überschüsse ist in den Erläuterungen zur Aufwands- und Ertragsrechnung anzugeben, in welcher Höhe die eigentlich erforderlichen Überschüsse nicht erwirtschaftet werden konnten; die Begründung dafür ist im Jahresbericht der Geschäftsführung darzustellen.

(3) Für geplante Betriebsausweitungen können die Studentenwerke über zweckgebundene Beitragsanteile Überschüsse erwirtschaften und Eigenkapital bilden, sofern in der Beitragssatzung des Studentenwerkes dieser Zweck hinreichend präzisiert ist. Andere, aufgrund des gesetzlichen Auftrages erforderliche Betriebsausweitungen sollen durch Zuwendungen zum Eigenkapital finanziert werden; die Zuwendungen können auch in der Form gewährt werden, daß der jährliche laufende Aufwand für Abschreibungen bezuschußt wird.

§ 11
Bewirtschaftung der Einrichtungen

(1) Die Preise für Mahlzeiten der Studenten in den Mensen müssen mindestens den Wert des Wareneinsatzes abdecken. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Benehmen mit den Studentenwerken und unter Beachtung der unterschiedlichen Essenqualität Mindestpreise festlegen, um die Einheitlichkeit der Preisgestaltung in den Mensen des Freistaates zu gewährleisten.

(2) Die Mieten in den Studentenwohnheimen sind auf der Grundlage der II. Berechnungsverordnung so zu gestalten, daß dadurch alle, für eine auf Dauer angelegte ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wohnheime notwendigen Kosten erwirtschaftet werden. Abweichend hiervon sollen Gebäude einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen mit einem Satz von 1,7 vom Hundert abgeschrieben werden. Bei Wohnplätzen unterschiedlicher Qualität in einer Wirtschaftseinheit sind die Unterschiede im Wohnwert bei der Mietfestsetzung angemessen zu berücksichtigen.
Einzelne Wohnheime können zu kalkulatorischen Wirtschaftseinheiten zusammengefaßt werden, wenn dies aufgrund der Lage, der Kostenstruktur und der Bewirtschaftungspraxis zweckmäßig ist.
Die Instandhaltungskosten sind in vollem Umfang Rückstellungen aufgrund von § 249 Abs. 2 HGB zuzuführen; die tatsächlichen Ausgaben für Instandhaltung im jeweiligen Wirtschaftsjahr sind als Verbrauch von Rückstellungen in der Kapitalflußrechnung zu erläutern.

(3) Leistungsentgelte für Dienstleistungen der Studentenwerke gegenüber Studenten sind so zu kalkulieren, daß der soziale Charakter der Dienstleistung angemessen Berücksichtigung findet. Für Dienstleistungen ohne einen ausgeprägt sozialen Charakter sind kostendeckende Leistungsentgelte zu erheben.

(4) Die im Eigentum der Studentenwerke befindlichen Gebäude sind so zu bewirtschaften, daß die durch einen dauerhaften bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehenden Kosten erwirtschaftet werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Einrichtungen der Studentenwerke sind grundsätzlich als Zweckbetriebe im Sinne der Abgabenordnung zu führen. Durch die Wirtschaftsführung ist sicherzustellen, daß die dadurch gewährten steuerlichen Vergünstigungen nicht gefährdet werden.

(6) Versicherungen dürfen die Studentenwerke nur abschließen, soweit die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist; Geschäftsversicherungen gegen Schadensrisiken durch Einbruch, Diebstahl, Leitungswasser und Feuer, Betriebshaftpflicht-, Gewässerschädenversicherungen sowie Unfallversicherungen für Kinder bis zu drei Jahren sind im erforderlichen Umfange allgemein zugelassen. Versicherungen dürfen abgeschlossen werden, soweit sie vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt notwendig sind und die Kosten hierfür auf Leistungsentgelte umgelegt werden.

§ 12
Kostenüberwachung

(1) In den Studentenwerken ist eine fortlaufende Kostenstellenrechnung auf der Grundlage der im Wirtschaftsplan eingerichteten Kostenstellen zu führen. Für das Budget der Kostenstelle im jeweiligen Geschäftsjahr sind die geplanten Investitionen dieser zuzuordnen.

(2) Die Studentenwerke sollen für die wichtigsten Leistungen eine Kostenträgerrechnung entwickeln und dem Kostenstellenverantwortlichen zur Verfügung stellen.

(3) Die Geschäftsführung veranlaßt eine vergleichende Auswertung der periodischen Kostenstellenrechnung und der Kostenträgerrechnung. In die Betrachtung werden die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu erstellenden vergleichenden Kennzahlen über die Wirtschaftsführung der sächsischen Studentenwerke einbezogen.

(4) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr berichten die Studentenwerke über die aus der Analyse der Kostenrechnung abgeleiteten unternehmerischen Entscheidungen.

§ 13
Innenrevision

(1) Die Studentenwerke unterliegen der Prüfung durch den Rechnungshof. In jedem Studentenwerk ist ein zentrales Sachgebiet für die Innenrevision einzurichten.

(2) Die Innenrevision führt die Kassenaufsicht in den Studentenwerken. Ferner ist sie zuständig für Ordnungsmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie für Organisationsuntersuchungen. Die Tätigkeit der Innenrevision wird in einem jährlichen Prüfungsplan festgelegt, der vom Geschäftsführer zu genehmigen ist. Die Ergebnisse der Prüfungstätigkeit werden in einem Prüfungsbericht an die Geschäftsführung zusammengestellt. Das Nähere wird in einer Dienstanweisung geregelt, die jedes Studentenwerk für seine Innenrevision zu erlassen hat.

(3) Verwendungsnachweise für staatliche Zuwendungen sind von der Innenrevision des jeweiligen Studentenwerkes zu prüfen. Die Prüfung der Verwendungsnachweise umfaßt die nach Nr. 11 der VV zu § 44 SäHO festgelegten Aufgaben. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zusammen mit dem Jahresabschluß vorzulegen, soweit bei der Bewilligung von Zuwendungen kein anderer Termin bestimmt worden ist.

Vierter Abschnitt
Staatliche Förderung

§ 14
Bewilligung von Zuwendungen

(1) Das Land bewilligt staatliche Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verbilligung wesentlicher sozialer Leistungen für die Studenten.

(2) Voraussetzung für die Bewilligung von Zuwendungen ist ein genehmigter Wirtschaftsplan des Studentenwerkes für das Wirtschaftsjahr, für das die Zuwendung beantragt wird. Anträge auf Zuwendungen zu Investitionsausgaben und zum Bauunterhalt sind vom Studentenwerk über den jeweiligen Sachverständigen (Baufragen, Mensaplanung, EDV) vorzulegen. Dem Sachverständigen obliegt die notwendige Beteiligung anderer staatlicher Stellen.

(3) Zuwendungen zu laufenden Aufwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt; förderungsfähig sind die Verpflegungsbetriebe und die von den Studentenwerken übernommenen nicht sanierten Wohnheime bis zu deren Instandsetzung.
Für staatlich übertragene Aufgaben wird Kostenersatz in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über Zuwendungen geleistet.

(4) Zuwendungen zu Investitionsausgaben werden im Wege der Projektförderung grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung bewilligt, soweit diese nicht mit dem verfügbaren Eigenkapital des Studentenwerkes finanziert werden können.

§ 15
Auszahlung

Entsprechend den bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden erteilt das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Auszahlung von Anteilen der vorgesehenen Zuwendungen aufgrund der vorgelegten Wirtschaftspläne förmliche Zahlungsanordnungen nach § 70 SäHO an die Landesoberkasse Dresden. Bis zur Bestandskraft der Bewilligungsbescheide erfolgen die Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

§ 16
Nachweis der Verwendung

(1) Der Verwendungsnachweis für Zuwendungen zu laufenden Aufwendungen wird in Form des geprüften Jahresabschlusses gemäß des zweiten Abschnitts dieser Richtlinien erbracht. Für die Prüfung des Verwendungsnachweises gilt § 13 Abs. 3.

(2) Der Verwendungsnachweis für Zuwendungen zu Investitionen wird gemäß Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) für jede Maßnahme gesondert erbracht. Für die Prüfung der Verwendungsnachweise gilt jeweils § 13 Abs. 3.

§ 17
Anwendung der Sächsischen Haushaltsordnung

(1) Soweit diese Richtlinien keine abweichenden Regelungen enthalten, gilt die Sächsische Haushaltsordnung.

(2) Auf eine Überleitungsrechnung nach Nr. 5.1.4.2 der VV zu § 44 SäHO wird verzichtet.

(3) Die Bücher der Studentenwerke werden nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GOB) geführt.

Fünfter Abschnitt
Inkrafttreten

§ 18
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 7. Juni 1995

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
In Vertretung Eckhard Noack
Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3