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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Studentenwerksgesetz

Vollzitat: Sächsisches Studentenwerksgesetz vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16)

Gesetz
über die Studentenwerke im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Studentenwerksgesetz – SächsStwG)

Vom 7. Januar 1993

Der Sächsische Landtag hat am 19. November 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Es bestehen folgende Studentenwerke:

1.
das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau mit Sitz in Chemnitz,
2.
das Studentenwerk Dresden mit Sitz in Dresden,
3.
das Studentenwerk Freiberg mit Sitz in Freiberg,
4.
das Studentenwerk Leipzig mit Sitz in Leipzig.

(2) Die Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Die Studentenwerke sind gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Die Studentenwerke haben die Aufgabe, für die Studenten der ihnen zugeordneten Hochschulen Dienstleistungen auf wirtschaftlichem, sozialem, gesundheitlichem und kulturellem Ge­ biet zu erbringen.

(4) Den Studentenwerken obliegt die Ausführung der staatlichen Ausbildungsförderung sowie die Bewilligung von Beihilfen und Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen.

(5) Die Studentenwerke können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst weitere Aufgaben im sozialen Bereich übernehmen, soweit dies wirtschaftlich zweckmäßig und die Finanzierung gesichert ist.

§ 2
Zuordnung

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Studentenwerken staatliche Hochschulen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 3 zuzuordnen.

(2) Andere Einrichtungen, die Aufgaben nach § 2 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes wahrnehmen, können durch eine Vereinbarung mit einem Studentenwerk diesem zugeordnet werden. Die Vereinbarung bestimmt die Rechte und Pflichten des Trägers der Einrichtung und, soweit dieser hierzu befugt ist, auch die Rechte und Pflichten der Benutzer der Einrichtung gegenüber dem Studentenwerk. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 3
Satzungen

(1) Jedes Studentenwerk regelt seine innere Ordnung durch eine Satzung, die insbesondere folgendes enthält:

1.
nähere Bestimmung der Aufgaben des Studentenwerks und seiner Gemeinnützigkeit,
2.
Zusammensetzung, Bildung, Verfahren und Aufgaben der Organe,
3.
Grundsätze für die Organisation und Wirtschaftsführung des Studentenwerks.

(2) Zur Erhebung von Beiträgen der Studenten erläßt jedes Studentenwerk eine Beitragssatzung. Sie legt die Höhe der Beiträge und deren Zweckbindung fest. Sie kann bestimmen, daß die Beiträge für die Studenten einzelner Hochschulen unterschiedlich festgesetzt werden, wenn die mit zweckgebundenen Beitragsanteilen finanzierten Einrichtungen eines Studentenwerks nicht allen Hochschulen gleichmäßig zur Verfügung stehen.

(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.

§ 4
Organe

(1) Organe der Studentenwerke sind die Vertreterversammlung, der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.

(2) Die aufgrund von § 2 Abs. 1 einem Studentenwerk zugeordneten Hochschulen entsenden Vertreter der Hochschullehrer, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und der Studenten in die Vertreterversammlung, deren Hälfte der Gruppe der Studenten angehören muß. Sie hat folgende Aufgaben:

1.
Beschlußfassung über die Satzungen des Studentenwerks; der Beschluß über die Satzung nach § 3 Abs. 1 bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Vertreterversammlung,
2.
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,
3.
Entgegennahme und Erörterung des geprüften Jahresabschlusses des Studentenwerks sowie Entlastung des Verwaltungsrats,
4.
Entgegennahme und Erörterung des Berichts des Geschäftsführers über grundsätzliche Fragen der künftigen Tätigkeit des Studentenwerks und Abgabe von Empfehlungen dazu.

(3) Der Verwaltungsrat besteht aus vier von der Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern sowie einem Vertreter der Stadt, in der das Studentenwerk seinen Sitz hat, und einem Vertreter der örtlichen Wirtschaft. Die Hälfte der Mitglieder muß der Gruppe der Studenten angehören. Ein Kanzler einer aufgrund von § 2 Abs. 1 einem Studentenwerk zugeordneten Hochschule ist beratendes Mitglied im Verwaltungsrat Die Satzung kann bestimmen, daß weitere Mitglieder im Verwaltungsrat beratend mitwirken. Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
2.
Erlaß der Ordnungen über die Benutzung der vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen,
3.
Entlastung des Geschäftsführers aufgrund des geprüften Jahresabschlusses,
5.
Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften.

(4) Der Geschäftsführer wird aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats bestellt und entlassen. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Verwaltungsrats. Seine Bestellung, die Regelung seines Beschäftigungsverhältnisses und die Entlassung bedürfen des Einvernehmens des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Für die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studentenwerks; er vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich.

§ 5
Wirtschaftsführung

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studenten­ werke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Für die Buchführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend.

(2) Der vom Studentenwerk jährlich aufzustellende Wirtschaftsplan muß in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein; ein negatives Betriebsergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung muß durch Entnahme aus Rücklagen ausgeglichen werden können. Der Wirtschaftsplan des Studentenwerks enthält alle vorhersehbaren Maßnahmen des Studentenwerks, welche Aufwand oder Ertrag bzw. Ausgaben oder Einnahmen verursachen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und wird dem Staatsministerium der Finanzen einschließlich Prüfbericht zur Kenntnis gegeben.

(3) Innerhalb von 6 Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres legt das Studentenwerk den von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluß vor.

(4) Das Nähere regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Richtlinien für die Wirtschaftsführung, die der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen. Di e Richtlinien können insbesondere nähere Bestimmungen für die Aufstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabschluß sowie die Ausführung der Gewinn- und Verlustrechnung und den Aufbau des Rechnungswesens treffen. Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, gilt die Sächsische Haushaltsordnung.

(5) Für die Bediensteten der Studentenwerke gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen entsprechend. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 6
Finanzierung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Studentenwerken folgende Einnahmen zur Verfügung:

1.
Entgelte für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen,
2.
Zuwendungen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsplans,
3.
Beiträge der Studenten,
4.
Zuwendungen Dritter.

(2) Die Studenten der aufgrund von § 2 Abs. 1 zugeordneten Hochschulen unterliegen der Beitragspflicht Von der Beitragspflicht können beurlaubte Studenten befreit werden. Die Beiträge für das bevorstehende Semester sind jeweils bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig; sie werden von der Hochschule oder der für die Hochschule zuständigen Kasse unentgeltlich eingezogen.

§ 7
Aufsicht

(1) Die Studentenwerke unterstehen der Aufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(2) Die Beschlüsse der Organe nach § 4 Abs. 3 Nr. I und 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Zustimmung kann aus Rechts- und zwingenden Sachgründen versagt werden, die Versagung ist gegenüber dem Geschäftsführer zu begründen.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Rahmen seiner Aufsicht Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden und ihre Aufhebung verlangen. Es kann ferner die Unterlassung rechtlich gebotener Beschlüsse beanstanden und verlangen, daß die Beschlüsse gefaßt und die Maßnahmen getroffen werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt das Studentenwerk dem Verlangen nicht binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, so kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen selbst aufheben und ändern und die erforderlichen Anordnungen oder Maßnahmen treffen.

§ 8
Bekanntmachungen

Die Satzungen sind in den amtlichen Mitteilungen der Hochschulen und im Sächsischen Amtsblatt, die Benutzungsordnung in den amtlichen Mitteilungen der Hochschulen zu veröffentlichen.

§ 9
Auflösung der Studentenwerke Chemnitz und Zwickau

Die durch die Studentenwerksverordnung vom 18. September 1990 (GBI. Teil I Nr. 63 vom 26. September 1990) gebildeten Studentenwerke Chemnitz und Zwickau werden in dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gebildeten Studentenwerk Chemnitz-Zwickau zusammengeschlossen. Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau ist Rechtsnachfolger der bisherigen Studentenwerke Chemnitz und Zwickau.

§ 10
Übergangsbestimmungen

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst trifft die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehört insbesondere die Änderung der vorläufigen Satzungen zum Zwecke der Neuwahl der Organe und die Bestimmung des Geschäftsführers für das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau.

(2) Die bisherigen Vorstände der Studentenwerke nehmen die Aufgaben der Verwaltungsräte nach diesem Gesetz wahr, bis die neuen Organe gebildet sind. Die Vorstände der bisherigen Studentenwerke Chemnitz und Zwickau beschließen gemeinsam.

§ 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 7. Januar 1993

Der Landtagspräsident
Erich lltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für
Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans-Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 2, S. 16
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1993

    Fassung gültig bis: 30. Juni 1999