Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Stabilisierung des Mittelstands im Freistaat Sachsen durch Gewährung von Darlehen mit Entlastungszusagen
(Mittelstandsstabilisierungsprogramm)

Vom 1. September 2009

[Geändert durch RL vom 21. Dezember 2009 (SächsABl. S. 2152) und durch RL vom 16. April 2010 (SächsABl. S. 618)
mit Wirkung vom 7. Mai 2010]

1. Förderzweck, Rechtsgrundlagen

Um die Kreditversorgung des Mittelstandes beim Auftreten einer Kreditklemme abzusichern, wird in Anwendung von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2009 und 2010 vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 854), der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Übernahme von Bürgschaften durch den Freistaat Sachsen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm) vom 26. Juni 2009 (SächsABl. S. 1189) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise („Bundesregelung Kleinbeihilfen“1 vom 29. Dezember 2008 und „Bundesregelung landwirtschaftliche Kleinbeihilfen“2 vom 26. November 2009) ein Mittelstandsstabilisierungsprogramm aufgelegt. Dieses fördert durch die Übernahme von Kreditrisiken durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) die Bereitschaft der Kreditinstitute zur Vergabe von Darlehen an mittelständische Unternehmen. Dafür stellt die SAB den Hausbanken Refinanzierungsmittel zum Zwecke der Darlehensvergabe an mittelständische Unternehmen zur Verfügung, wenn die Hausbanken keine adäquate Refinanzierung am Kapitalmarkt erhalten.

2. Gegenstand der Förderung

Die SAB vergibt Darlehen mit Entlastungszusagen an Kreditinstitute mit Sitz im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (Hausbanken) zum Zwecke der Weiterleitung an kleine und mittlere Unternehmen sowie an Angehörige der freien Berufe (Endkreditnehmer – EKN). Die Darlehen der SAB an die Hausbanken dienen der Bereitstellung von zinsgünstigen Darlehen der Hausbanken an die EKN zur Verbesserung der Liquiditäts- und Ertragslage von gesunden Unternehmen im Freistaat Sachsen. Zusammen mit den Darlehen der SAB wird der Hausbank eine Entlastungszusage für den Fall gewährt, dass im Darlehensverhältnis zwischen Hausbank und EKN ein Schadensfall gemäß Nummer 8 eintritt.

Die Darlehen mit Entlastungszusagen der SAB werden zur

Finanzierung von zusätzlichem Betriebsmittelbedarf,
Umfinanzierung kurzfristig fälliger Passiva (außer Steuern, öffentlichen Abgaben und Bankverbindlichkeiten) in längerfristige Verbindlichkeiten,
betriebsgerechten Umfinanzierung von Kontokorrentkrediten, soweit sich nach der Umschuldung das Hausbankenobligo im Gesamtengagement nicht vermindert,
Anschlussfinanzierung, das heißt Übernahme des Kreditengagements im Rahmen eines Hausbankenwechsels

gewährt.

3. zulässige Endkreditnehmer/Antragsteller

Als EKN antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft (die im Bereich der Primärerzeugung von in Anhang I des EG Vertrages genannten Erzeugnissen tätig sind) und des Handwerks mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen sowie Angehörige der freien Berufe in Sachsen, soweit es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt. Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Bewilligung der KMU-Definition der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission sowie Unternehmen, die, soweit keine anderen Festlegungen durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr getroffen werden, folgenden sensiblen Sektoren angehören:

die Verarbeitung und Vermarktung von Imitations- und Substitutionserzeugnissen von Milch,
exportbezogene Tätigkeiten (zum Beispiel Betrieb eines Vertriebsnetzes),
Steinkohlebergbau.

Der Antrag auf ein Refinanzierungsdarlehen wird gemeinsam durch die Hausbank und EKN gemäß dem Verfahren nach Nummer 7 gestellt.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Darlehen mit Entlastungszusagen besteht nicht.

4. Darlehensvoraussetzungen

Die Darlehen der SAB mit Entlastungszusage dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung der EKN-Darlehen bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Für die Entscheidung der SAB sind die unter Nummer 7 genannten Unterlagen maßgeblich.

5. Inhalt, Umfang und Laufzeit der Förderung

Im Rahmen der Darlehensvergabe werden durch die SAB Darlehen in Höhe von 20 000 EUR bis 5 000 000 EUR beziehungsweise in begründeten Ausnahmen bis 10 000 000 EUR an die Hausbanken ausgereicht. Die Laufzeit der Darlehen der SAB und der Darlehen der Hausbanken an die EKN beträgt maximal 10 Jahre, davon bis zu zwei Jahre tilgungsfrei.

Der Zins der Darlehen der Hausbank an den EKN wird zur Sicherstellung der Beihilfefreiheit mindestens dem EU-Referenzzinssatz 3 entsprechen. Die aktuellen Konditionen werden auf der Internetseite der SAB eingestellt. Der Auszahlungskurs des Darlehens der SAB beträgt 99 Prozent.

Bei der Konditionierung der Darlehen werden die Margenaufschläge für die Bearbeitung in der Hausbank und der Risikoübernahme gemäß dem risikogerechten Zinssystem (RGZS) festgesetzt. Soweit sich aufgrund beihilferechtlicher Erleichterungen die Margenaufschläge im Rahmen des RGZS wesentlich ändern sollten, wird sich die SAB zur Bestimmung der Programmmargen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Staatsministerium der Finanzen neu verständigen.

Die Darlehen mit Entlastungszusage und die Verfahren bis zur Bewilligung müssen mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

Darlehen mit Entlastungszusage sind beihilfefrei zu Gunsten der in Nummer 2 und 3 genannten Kreditinstitute und Endkreditnehmer auszureichen.
Darlehen mit beihilfebehafteten Zinssätzen können im Rahmen dieser Richtlinie gewährt werden, wenn die Voraussetzungen
 
der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder
 
der Bundesregelung landwirtschaftliche Kleinbeihilfen
 
vorliegen. Davon nicht umfasst sind Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors.
Darlehen, die bereits vor Beantragung bei der SAB durch die Hausbank gewährt beziehungsweise verbindlich zugesagt worden sind, dürfen nicht entlastet werden.
Die einzelnen Entlastungszusagen der SAB betragen bis zu 90 Prozent der zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalles bestehenden Kapital-, Zins- und Nebenforderungen der Hausbank im Verhältnis zum EKN. Die Entlastungszusage wird in der Weise erteilt, dass die SAB bei Eintritt des Schadensfalles nach Nummer 8 auf ihre Hauptforderung in Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Betrages verzichtet. Ist die Hauptforderung geringer als der sich aus Satz 1 ergebende Betrag, erstattet die SAB der Hausbank den Differenzbetrag.
Die Entlastungszusage bezieht sich auf folgende Nebenforderungen:
Vom Eintritt des Verzuges des Endkreditnehmers bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalles der Zinssatz, der gegenüber dem Endkreditnehmer als Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist auf den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zuzüglich 3 Prozent begrenzt. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte Regelzinssatz überschritten werden.
Kosten der Rechtsverfolgung.
Sonstige Nebenforderungen wie Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bearbeitungsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen, Bürgschaftsprovisionen und Prüfungskosten sind nicht erfasst und dürfen auch nicht mittelbar einbezogen werden.

Für die Entlastungszusage übernimmt der Freistaat Sachsen gegenüber der SAB eine gesonderte anteilige Ausfallbürgschaft.

6. Sicherheiten

Bei Stellung des Antrages auf ein Darlehen mit Entlastungszusage sind alle zumutbaren bankübliche Darlehenssicherheiten vom EKN anzubieten. Die Hausbank hat die Sicherheiten für das Darlehen zu bestellen. Eine Hereinnahme von besonderen Sicherheiten für den verbleibenden Haftungsanteil der Hausbank ist unzulässig. Der SAB sind zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus dem Darlehensvertrag alle Forderungen der Hausbank aus dem Darlehensverhältnis gegenüber dem Endkreditnehmer abzutreten sowie die gleichrangige und quotale Teilhabe an den Erlösen im Falle der Verwertung der Sicherheiten einzuräumen. Einzelheiten zur Bestellung der Sicherheiten werden im Darlehensvertrag geregelt.

7. Verfahren

a)
Die SAB ist vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft mit dem Staatsministerium der Finanzen beauftragt, das Programm durchzuführen, insbesondere die Anträge zu bearbeiten, zu begutachten sowie Entscheidungsvorlagen für die Ausschüsse nach Buchstabe d vorzubereiten. Nach dem positiven Votum der Ausschüsse geschieht die Gewährung der Darlehen mit Entlastungszusage privatrechtlich und im eigenen Namen der SAB.
b)
Die Hausbank hat der SAB mit dem Antrag folgende Unterlagen vollständig einzureichen:
 
Bestätigung der Hausbank zur Bonitäts- und Besicherungsklasse nach dem risikogerechten Zinssystem (RGZS),
 
der Jahresabschluss der letzten zwei Geschäftsjahre (gegebenenfalls Einnahme/Überschuss-Rechnung),
 
aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung (ohne Summen- und Saldenliste),
 
Rentabilitätsvorschau für das laufende und folgende Wirtschaftsjahr,
 
Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung,
 
KMU-Bewertung nebst Anlagen,
 
Erklärung des Antragstellers „kein Unternehmen in Schwierigkeiten“,
 
bei Kapital- und Personengesellschaften: aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate),
 
ab einem Obligo des Freistaates in Höhe von 160 000 EUR ist eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen,
 
Darlegung der Hausbank, dass eine anderweitige Refinanzierung oder Kreditgewährung an den EKN zu zumutbaren Konditionen nicht möglich ist.
 
Bei Refinanzierungsdarlehen von mehr als 500 000 EUR sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
 
Summen- und Saldenliste zur aktuellen Betriebswirtschaftlichen Auswertung,
 
die Jahresabschlüsse des vorletzten Geschäftsjahres (gegebenenfalls Einnahme/Überschuss-Rechnungen),
 
bei nicht bilanzierenden Unternehmen/Freiberuflern ergänzend zur Einnahme/Überschuss-Rechnung eine Vermögensaufstellung,
 
plausibilisierte Unternehmensplanung mit Rentabilitätsvorschau,
 
Kopie der letzten bankinternen Kreditvorlage.
 
Bei Darlehensanträgen über mehr als 3 500 000 EUR erfolgt eine auf den Einzelfall bezogene ergänzende Unterlagenanforderung. Die SAB prüft und bestätigt in jedem Einzelfall, dass es sich beim Endkreditnehmer nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition handelt.
c)
Die Antragstellung ist bei Darlehensvolumen bis zu 625 000 EUR zulässig, bevor die Hausbank die positive Kreditentscheidung getroffen hat.
d)
Es werden zwei Ausschüsse mit je einem Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für Anträge von EKN aus der Landwirtschaft und der SAB gebildet, welche im Vorfeld der Entscheidung über Darlehen mit Entlastungszusage auf der Grundlage aussagefähiger Unterlagen über eine Entscheidungsempfehlung beraten. Der Kleine Ausschuss gibt für Darlehen mit Entlastungszusage bis einschließlich einem Darlehensbetrag von 3 500 000 EUR gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen eine Empfehlung über die Engagements ab. Der Große Ausschuss gibt gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen eine Empfehlung über die Engagements ab, welche über dem Zuständigkeitsbereich des Kleinen Bewilligungsausschusses liegen. Der Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erhält den Vorsitz der Ausschüsse. Der Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr stellt das erhebliche volkswirtschaftliche Interesse fest. Der Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft stellt dies für Anträge von EKN aus der Landwirtschaft fest. In den Ausschüssen hat der Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen kein Stimmrecht. Nach der Empfehlung der Ausschüsse entscheidet das Staatsministerium der Finanzen über die Einbeziehung der Darlehen mit Entlastungszusage in die Rückbürgschaft des Staatsministeriums der Finanzen.

8. Eintritt des Schadensfalls

Die Entlastungszusage kann von der Hausbank nur geltend gemacht werden, wenn der Schadensfall eintritt. Der Schadensfall tritt ein, wenn

a)
über das Vermögen des Endkreditnehmers das gerichtliche Insolvenzverfahren oder vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet beziehungsweise angeordnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
b)
die Zahlungsunfähigkeit des Endkreditnehmers durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder durch sonstige Umstände erwiesen ist,
c)
die Hausbank dem Endkreditnehmer wegen Zahlungsverzuges gekündigt hat und der Endkreditnehmer die Forderung nicht innerhalb der von der Hausbank gesetzten Frist beglichen hat oder
d)
die vorgenannten Voraussetzung nicht vorliegen, ein Jahr nach Nichtbezahlung fälliger Zins- oder Tilgungsbeträge, sofern sich die Hausbank in banküblicher Weise um deren Einziehung oder Beitreibung bemüht hat,

und die Hausbank gegenüber der SAB eine entsprechende schriftliche Mitteilung getätigt hat.

Die Hausbank hat die Darlehen an die EKN und die für diese bestellten Sicherheiten gesondert von ihren üblichen Geschäften mit den jeweiligen Endkreditnehmern zu verwalten und die Gesamtforderungen aus dem Darlehensverhältnis mit dem EKN sowie die bestehenden Sicherheiten treuhänderisch für die SAB zu verwalten und nach Eintritt des Schadensfalles einzuziehen beziehungsweise zu verwerten.

Tilgungsleistungen auf das Darlehen an den EKN sind anteilig zur Minderung des entlasteten und nicht entlasteten Darlehensteiles zu verwenden, es sei denn, dass eine Vorwegtilgung für den entlasteten Teil und damit zugunsten der Haftungsübernehmenden vereinbart ist.

9. Berichtspflichten/Prüfrechte

Die Antragsteller sind verpflichtet, jederzeit eine Prüfung des Freistaates Sachsen oder seiner Beauftragten, des Sächsischen Rechnungshofes und der SAB zu dulden und diesen die von ihnen im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die Hausbanken haben die entsprechende Verpflichtung den Endkreditnehmern aufzuerlegen. Die Endkreditnehmer sind außerdem zu verpflichten, die Hausbanken insoweit von ihrer Schweigepflicht gegenüber den zuvor genannten Stellen zu entbinden.

10. Inkrafttreten und Außerkrafttreten; Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt zum 1. September 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Stabilisierung des Mittelstands im Freistaat Sachsen durch Gewährung von Darlehen mit Entlastungszusagen (Mittelstandsstabilisierungsprogramm) vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. SDr. S. S 745) außer Kraft.

Darlehen mit Entlastungszusage der SAB gemäß dieser Richtlinie können bis zum 31. Dezember 2010 gewährt werden.

Dresden, den 1. September 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Der Sächsische Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland