Gesetz
zur Anpassung des Landesumweltrechts an das neue Bundesrecht aufgrund der Föderalismusreform

Vom 28. April 2010

Der Sächsische Landtag hat am 28. April 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 443), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 14d Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UVPG“ durch die Angabe „§ 14d Satz 1 Alternative 2 UVPG“ ersetzt.
2.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
Nummer 7 und 8
Nummer Fassung Buchstabe
„7. Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835); A
8. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht in oberirdischen Gewässern oder verbunden mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit einem Fischertrag je Jahr von 1 000 t oder mehr. X“
 
b)

Die Nummern 9 bis 22 werden gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Änderungen der Inhaltsübersicht
Nummer Änderung
a) Der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe vorangestellt:
  „§ 1 Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz“.
b) Die bisherige Angabe zu § 1 wird die Angabe zu § 1a.
c) Die Angabe zu § 42a wird wie folgt gefasst:
  „§ 42a Mindestwasserführung, Durchgängigkeit (zu den §§ 33 bis 34 WHG)“.
d) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe zu § 42b eingefügt:
  „§ 42b Wasserkraftnutzung (zu § 35 Abs. 1 WHG)“.
e) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
  „§ 50 Uferbereiche, Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG)“.
f) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
  „§ 59 Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser (zu § 50 WHG)“.
g) Die Angaben zu den §§  91a und 91b werden wie folgt gefasst:
  „§ 91a (aufgehoben)
  § 91b (aufgehoben)“.
h) Die Angabe zu § 99b wird wie folgt gefasst:
  „§ 99b Hochwasserschutzkonzepte, Risikomanagementpläne (zu den §§ 73 bis 75 und 79 Abs. 1 WHG)“.
i) Die Angaben zu den §§ 100 und 100a werden wie folgt gefasst:
  „§ 100 Überschwemmungsgebiete (zu den §§ 76 bis 78 WHG)
  § 100a Weitergehende Anforderungen an bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten (zu § 78 Abs. 3 WHG)“.
2.
Der bisherige § 1 wird § 1a und wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe „Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15)“ durch das Wort „Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
3.
Dem § 1a wird folgender § 1 vorangestellt:
 
„§ 1
Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz
 
(1) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Wasserhaushaltsgesetz verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999), mit Ausnahme der Verweise in den §§ 42a, 42b, 46 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, den §§ 50, 59, 69, 70 Abs. 1 Nr. 5, § 91 Abs. 5 Satz 3, den §§ 99b bis 100a, 115 Abs. 1 Satz 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 sowie § 135 Abs. 1 Nr. 5a und 21.
(2) Die Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz in den §§ 42a, 42b, 46 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, den §§ 50, 59, 69, 70 Abs. 1 Nr. 5, § 91 Abs. 5 Satz 3, den §§ 99b bis 100a, 115 Abs. 1 Satz 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 sowie § 135 Abs. 1 Nr. 5a und 21 beziehen sich auf das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung.“
4.
In § 25 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 100 Abs. 1, 1a, 3 und 5“ durch die Angabe „§ 100 Abs. 1 und 3 bis 5“ ersetzt.
5.
§ 42a wird wie folgt gefasst:
 
„§ 42a
Mindestwasserführung, Durchgängigkeit
(zu den §§ 33 bis 34 WHG)
 
(1) Die Mindestwasserführung wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch die zuständige Wasserbehörde in der Zulassungsentscheidung unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 WHG und der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, festgesetzt; die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) § 34 WHG gilt für sonstige Anlagen, die Einfluss auf die Durchgängigkeit des Gewässers haben, entsprechend.
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Fischereigesetzes bleiben unberührt.“
6.
Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
 
„§ 42b
Wasserkraftnutzung
(zu § 35 Abs. 1 WHG)
 
(1) Die Wasserkraftnutzung wird als eine Quelle zur Gewinnung erneuerbarer Energien anerkannt.
(2) Beim Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage ist auf die Belange der Fischerei, des Natur- und Bodenschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge besonders Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Beginn der Instandsetzung oder die Inbetriebnahme von Wasserkraftanlagen, die länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt waren, ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.
(4) Ist eine rechtmäßig errichtete Wasserkraftanlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 91 auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anlage
 
1.
bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält,
 
2.
mit funktionsfähigen Anlagen oder Wegen zum Fischwechsel und mit geeigneten Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen ausgestattet wird,
 
3.
die Mindestwasserführung und Durchgängigkeit nach § 42a gewährleistet,
 
4.
aufgrund eingetretener Schäden am Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht beeinträchtigt und die für die Gewässerbenutzung notwendige Erlaubnis, Billigung oder wasserrechtliche Entscheidung (Altes Recht/Alte Befugnis) nicht widerrufen oder zurückgenommen wird.“
7.
§ 46 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen nach § 53 Abs. 4 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen; die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erlassen.“
8.
§ 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen.“
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Sie kann“ durch die Wörter „Die unteren Wasserbehörden können“ ersetzt.
9.
§ 50 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 50
Uferbereiche, Gewässerrandstreifen
(zu § 38 WHG)
 
(1) Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres Bewuchses sind zu schützen. Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. Fehlt eine Böschungsoberkante, tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstandes. Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Höchstwerte der Wasserstände der letzten zwanzig Jahre, bei gestauten Gewässern die Linie des höchsten Stauziels. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.
(2) An das Ufer schließt sich landwärts ein zehn Meter, innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen an.
(3) § 38 Abs. 4 WHG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
1.
Im Gewässerrandstreifen ist weiterhin verboten:
 
 
a)
in einer Breite von fünf Metern die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel,
 
 
b)
die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.
 
2.
Verboten ist auch die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
§ 38 Abs. 5 WHG findet bei Verboten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie bei Verboten infolge von Entscheidungen nach Absatz 4 Nr. 3 entsprechende Anwendung.
 
(4) Die zuständige Wasserbehörde kann
 
1.
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde für einzelne Gewässer oder für bestimmte Abschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer erforderlich ist,
 
2.
durch Rechtsverordnung schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies im Einzelfall aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder wegen unzumutbarer Härte für den betroffenen Grundeigentümer erforderlich ist und die Sicherung des Wasserabflusses und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele dadurch nicht gefährdet sind,
 
3.
im Benehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall weitergehende Regelungen zu Gewässerrandstreifen treffen, soweit es zum Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen erforderlich ist.
 
(5) Führen Verbote nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Verbote infolge von Entscheidungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 3 zu einer über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehenden Einschränkung und kann keine Befreiung erteilt werden, ist der Betroffene zu entschädigen.
(6) Für die Einschränkung bisher zulässiger Nutzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist vom Freistaat Sachsen ein angemessener finanzieller Ausgleich entsprechend § 48 Abs. 8 und 9 zu leisten, sofern keine Befreiung erteilt werden kann.“
10.
§ 59 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 59
Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser
(zu § 50 WHG)
 
(1) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG für die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Gebieten (Fernwasser) liegen insbesondere auch vor, wenn
 
1.
aufgrund natürlicher Gegebenheiten, der gegenwärtigen Flächennutzung oder verbindlicher Bauleitpläne eine Nutzung ortsnaher Wasservorkommen in der Zukunft nicht mehr vertretbar ist oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt über das vertretbare Maß beeinträchtigen könnte oder
 
2.
die Fernwasserversorgung Teil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, welcher eine sichere und wirtschaftliche öffentliche Wasserversorgung gewährleistet, ohne die ökologische Ausgeglichenheit zu beeinträchtigen.
 
(2) Die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Gebieten nach § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG bedarf der vorherigen Zustimmung der oberen Wasserbehörde. Antragsteller ist der Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 oder der Träger eines zu diesem Zweck gebildeten Verbundes. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen.
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 ist zu versagen, wenn
 
1.
die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG oder des Absatzes 1 nicht vorliegen oder
 
2.
von dem beabsichtigten Bezug aus ortsfernen Gebieten eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung
 
 
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie der öffentlichen Wasserversorgung, einschließlich der Versorgungssicherheit, und des Schutzes der Gesundheit oder
 
 
b)
des Umweltschutzes,
 
zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden kann.“
11.
§ 63 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Abwasserbeseitigung umfasst auch das Stabilisieren von Klärschlamm. Zur Abwasserbeseitigung bei abflusslosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, gehört auch das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. Die Abwasserbeseitigung umfasst bei Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m³ täglich bemessen sind (Kleinkläranlagen), und bei abflusslosen Gruben auch die Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung dieser Anlagen. Die Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484), in der jeweils geltenden Fassung.“
12.
In § 69 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „im Rahmen der Bewirtschaftung nach § 50 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „ nach § 38 Abs. 4 Satz 1 WHG“ ersetzt.
13.
§ 70 Abs. 1 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
 
„4.
bei Hafengewässern dem Betreiber des Hafens,
 
5.
bei künstlichen Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG und künstlich angelegten Abzweigungen wie Talsperren, Tagebaurestseen und Mühlgräben demjenigen, der dieses Gewässer angelegt hat. Diese Verpflichtung geht, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, auf den Rechtsnachfolger über. Der Rechtsübergang ist der zuständigen Wasserbehörde spätestens drei Monate nach Rechtsübergang anzuzeigen.“
14.
In § 80 Abs. 2a wird die Angabe „§ 100 Abs. 1a Satz 2“ durch die Angabe „§ 100 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
15.
In § 91 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 91b Satz 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 2 WHG“ ersetzt.
16.
Die §§ 91a und 91b werden aufgehoben.
17.
In § 95 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 42a“ durch die Angabe „§ 42a Abs. 1“ ersetzt.
18.
Die §§ 99b bis 100a werden wie folgt gefasst:
 
„§ 99b
Hochwasserschutzkonzepte, Risikomanagementpläne
(zu den §§ 73 bis 75 und 79 Abs. 1 WHG)
 
(1) Die nach § 99b in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung aufgestellten Hochwasserschutzkonzepte gelten fort und sind bei Bedarf fortzuschreiben. § 99b in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung ist auf diese Hochwasserschutzkonzepte weiterhin anzuwenden.
(2) Soweit erforderlich, sind die Hochwasserschutzkonzepte nach Absatz 1 innerhalb der in § 73 Abs. 5 Satz 2, § 74 Abs. 6 Satz 2 und § 75 Abs. 6 Satz 2 WHG genannten Fristen an die in diesen Vorschriften genannten Anforderungen anzupassen.
(3) Verfahren zur Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten, bei denen die Auslegung nach § 99b Abs. 4 Satz 2 in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung vor dem 1. März 2010 begonnen hat, können nach § 99b SächsWG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Die Absätze 1 und 2 gelten für diese Hochwasserschutzkonzepte entsprechend.
(4) Die Bewertung der Hochwasserrisiken gemäß § 73 WHG, die Erstellung der Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 WHG und die Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG obliegt den Trägern der Unterhaltungslast nach § 70 Abs. 1. Diese haben die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich davon berührt wird, zu beteiligen. § 6a Abs. 1 Satz 2 gilt für die Aufstellung der Risikomanagementpläne entsprechend.
(5) Zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit wird der Entwurf des Risikomanagementplans nach § 75 Abs. 1 WHG für die Dauer von mindestens einem Monat bei den unteren Wasserbehörden, auf deren Gebiet er sich bezieht, sowie bei der Behörde, die ihn erstellt, öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden von der Behörde, die den Entwurf erstellt, öffentlich bekannt gegeben. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann bei der zuständigen Wasserbehörde und der Behörde, die den Entwurf erstellt, zu dem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden. Die Vorschriften zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend für die Überprüfung und Aktualisierung der Dokumente gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1, § 74 Abs. 6 Satz 3 und § 75 Abs. 6 Satz 3 WHG.
 
§ 100
Überschwemmungsgebiete
(zu den §§ 76 bis 78 WHG)
 
(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt werden, die Nutzung von Grundstücken geändert wird und Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen getroffen werden.
(2) Die Gelände zwischen Ufern und Deichen sowie Hochwasserrückhalteräume von Talsperren und Rückhaltebecken sowie Flutungspolder gelten als Überschwemmungsgebiete. Die Herstellung oder wesentliche Änderung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung.
(3) Als Überschwemmungsgebiete gelten kraft Gesetzes Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Karten der Wasserbehörden dargestellt sind. Die Karten sind von der zuständigen unteren Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren.
(4) Die bis zum 12. März 1993 beschlossenen Hochwassergebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Die Überschwemmungsgebiete nach den Absätzen 2 bis 4 stehen durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich, ohne dass es einer Festsetzung durch Rechtsverordnung bedarf. Durch Rechtsverordnung können in diesen Gebieten Maßnahmen oder Vorschriften entsprechend § 78 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 WHG sowie Absatz 1 Satz 2 erlassen werden.
(6) Gebiete im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG sind, auch wenn sie nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt sind, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. Die natürliche Wasserrückhaltung ist zu sichern sowie erforderlichenfalls wiederherzustellen und zu verbessern.
(7) Die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung ersetzt. Diese ist im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erteilen und darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 WHG vorliegen.
(8) Überschwemmungsgebiete und Gebiete, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. In diesen Gebieten sind bei Sanierung und bei Neubau geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern. Die erforderlichen Daten werden den Planungsträgern durch die Deichunterhaltungspflichtigen und die Wasserbehörden, bei denen solche Daten vorhanden sind, zur Verfügung gestellt.
(9) Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster auszuweisen.
 
§ 100a
Weitergehende Anforderungen an bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten
(zu § 78 Abs. 3 WHG)
 
(1) Bei Vorhaben nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, hat die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden.
(2) Vorhaben, die nach der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), in der jeweils geltenden Fassung, verfahrensfrei (§ 61 SächsBO) oder genehmigungsfrei (§ 62 SächsBO) gestellt sind, gelten als nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG genehmigt, wenn die zuständige Wasserbehörde dem Bauherrn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich das Gegenteil mitteilt (Genehmigungsfiktion). Der Bauherr hat der zuständigen Wasserbehörde zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG vorliegen, geeignete Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen und ihm, falls die Unterlagen nicht zum Nachweis der Voraussetzungen ausreichen, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mitzuteilen, welche Unterlagen zu ergänzen sind.
(3) Vorhaben nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG sind unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 2 WHG allgemein zulässig, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 2 WHG oder § 100 Abs. 5 Satz 2 nichts anderes geregelt ist. § 78 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WHG gilt für Gebiete im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans entsprechend, wenn dieser durch Änderung oder Ergänzung in einem Bauleitplanverfahren an die Anforderungen des § 78 Abs. 2 WHG angepasst worden ist. Die Anzeigepflicht des § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend. Bei Vorhaben nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, ist die Anzeige nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG und Satz 3 dem Antrag auf Genehmigung oder Zulassung beizufügen. In allen anderen Fällen ist die Anzeige der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.
(4) Der Bauherr kann sich in den Fällen des § 78 Abs. 3 WHG und des Absatzes 3 von der zuständigen Wasserbehörde beraten lassen.
(5) Die für die Planung der Vorhaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erforderlichen Daten werden dem Bauherrn oder einem von ihm Beauftragten auf Verlangen von den Wasserbehörden, bei denen solche Daten vorhanden sind, in dem Umfang und in der Qualität zur Verfügung gestellt, in der sie bei den Wasserbehörden verfügbar sind.“
19.
§ 115 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Einer gesonderten Festsetzung nach § 71 Satz 1 WHG bedarf es nicht.“
20.
In § 120a Abs. 2 wird in Satz 5 nach der Angabe „§ 42a Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „VwVfG“ eingefügt.
21.
§ 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 und § 100 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 4 sowie § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 100 Abs. 1“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „gilt“ die Worte „für Verordnungen nach § 100 Abs. 5 Satz 2 sowie“ eingefügt.
22.
§ 135 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
 
 
„5a.
entgegen § 33 WHG in Verbindung mit § 42a Abs. 1 oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis benutzt oder bei der erlaubten Benutzung eine festgelegte Mindestwasserführung unterschreitet,“.
 
b)
In Nummer 19 wird die Angabe „§ 91a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 42b Abs. 3“ ersetzt.
 
c)
Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
 
 
„21.
entgegen § 100 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 WHG oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 100 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 5 WHG und § 100 Abs. 1 Satz 2 eine in einem Überschwemmungsgebiet nach § 100 Abs. 2 bis 4 untersagte Handlung ohne die dafür erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung vornimmt,“.
23.
In § 141 Abs. 2 wird die Angabe „§ 100 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 100 Abs. 6“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Änderungen der Inhaltsübersicht
Buchstabe Änderung
a) Nach der Angabe zu § 1c wird folgende Angabe eingefügt:
  „§ 1d Verweise auf das Bundesnaturschutzgesetz“.
b) Die Angabe zum Neunten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Neunter Abschnitt: Naturschutzvereinigungen“.
c) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
  „§ 56 Anerkannte Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)“.
d) In den Angaben zu § 57 und zu § 59 wird jeweils das Wort „Naturschutzvereine“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
e) In der Angabe zu § 58 wird das Wort „Naturschutzvereinen“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
2.
Nach § 1c wird folgender § 1d eingefügt:
 
„§ 1d
Verweise auf das Bundesnaturschutzgesetz
 
(1) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Bundesnaturschutzgesetz verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Verweise in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 2 Satz 3, den §§ 28 und 57 Abs. 4 und § 64 Abs. 1.
(2) Die Verweise auf das Bundesnaturschutzgesetz in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 2 Satz 3, den §§ 28 und 57 Abs. 4 und § 64 Abs. 1 beziehen sich auf das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2998).“
3.
§ 2a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften hat die Naturschutzbehörde zu prüfen, ob der Schutzzweck in gleicher Weise auch durch vertragliche Vereinbarungen oder die Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung oder zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung (Bewirtschaftungsprogramm) erreicht werden kann. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind vertragliche Vereinbarungen und Bewirtschaftungsprogramme Verwaltungsakten dann vorzuziehen, wenn sie dem Schutzzweck in gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung der Maßnahme führen.“
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Naturschutzvereinen“ und „Naturschutzvereine“ jeweils durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
4.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Suchraum für Ersatzmaßnahmen sind die Raumgliederungen für Natur und Landschaft der Regionalpläne, bei Großvorhaben die Planungsregionen im Sinne des § 9 SächsLPlG, die Naturräume oder die sächsischen Teile der Flussgebietseinheiten, in denen der Eingriff stattfindet.“
 
b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen.“
5.
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen oder“.
6.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,“.
 
 
bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„5.
zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen, einseitige Baumreihen oder andere Landschaftsbestandteile des Gemeindegebietes, mit Ausnahme von Bäumen und Sträuchern auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken erstrecken.“
7.
§ 26 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Unberührt bleibt die Zulässigkeit des Felskletterns an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Dies gilt nicht für das Klettern an Massivwänden und soweit gesetzliche Vorschriften oder Festsetzungen in Rechtsvorschriften entgegenstehen. Als Klettergipfel gelten freistehende Felsen von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei oder Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind.
(4) Über § 30 Abs. 3 BNatSchG hinaus können Ausnahmen von der Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Dabei sind gleichzeitig Kompensationsmaßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 2 und 3 anzuordnen. Die Verbote des Absatzes 2 gelten vorbehaltlich der Regelung in § 22b nicht für den Fall, dass auf technischen Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft ein besonders geschütztes Biotop entstanden ist. Werden Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 ohne die erforderliche Zulassung einer Ausnahme begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, gilt Satz 2 entsprechend.“
8.
In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 56 dieses Gesetzes anerkannten Vereine“ durch die Angabe „im Sinne des § 56 anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
9.
In § 44 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Naturschutzvereinen“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
10.
In § 46 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Naturschutzvereine“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
11.
Die Überschrift zum Neunten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
 
„Neunter Abschnitt
Naturschutzvereinigungen“.
12.
§ 56 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 56
Anerkannte Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 BNatSchG)
 
(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne dieses Gesetzes sowie im Sinne von § 63 Abs. 2 BNatSchG ist eine vom Freistaat Sachsen nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert sowie zur Wahrnehmung dieses Aufgabenbereiches landesweit tätig und strukturiert ist.
(2) Die Anerkennung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung werden durch die oberste Naturschutzbehörde ausgesprochen und im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. In der Anerkennung ist anzugeben, ob die Vereinigung im Sinne des Absatzes 1 landesweit tätig und strukturiert ist.“
13.
§ 57 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Naturschutzvereine“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 wird die Angabe „Einem nach § 56 anerkannten Verein“ durch die Angabe „Einer im Sinne des § 56 anerkannten Naturschutzvereinigung“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 und wird jeweils das Wort „Vereine“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Verein“ durch die Wörter „die Naturschutzvereinigung“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 5 Satz 2 und 4 werden die Wörter „Vereinen“ und „Vereine“ jeweils durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
14.
§ 58 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Naturschutzvereinen“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 wird die Angabe „Nach § 56 anerkannte Vereine“ durch die Angabe „Im Sinne des § 56 anerkannte Naturschutzvereinigungen“ und die Angabe „§ 61“ durch die Angabe „§ 64“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 61“ durch die Angabe „§ 64“ und das Wort „Naturschutzvereine“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
14.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Naturschutzvereine“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 56 anerkannten Vereinen“ durch die Angabe „im Sinne von § 56 anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Vereinen“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Vereines“ durch die Wörter „der Naturschutzvereinigung“ ersetzt
 
 
cc)
In Satz 4 wird das Wort „Vereinsmitglied“ durch das Wort „Mitglied der Naturschutzvereinigung“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 3 werden die Wörter „Der ein Schutzgebiet oder einen Schutzgegenstand betreuende Verein“ gegen die Wörter „Die ein Schutzgebiet oder einen Schutzgegenstand betreuende Naturschutzvereinigung“ ersetzt.
16.
§ 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „nach § 56 vom Freistaat anerkannten Naturschutzvereine“ durch die Angabe „im Sinne von § 56 anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Vereine“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 28. April 2010

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Änderungsvorschriften