Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

Vom 28. April 2010

Aufgrund von § 119 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung – SächsWasserZuVO) vom 17. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 440) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
2.
Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:
 
„§ 1
Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde
 
Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für
 
1.
die Zuordnung einzelner Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete zu einer anderen Bewirtschaftungseinheit nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung,
 
2.
den Informationsaustausch und die Koordinierung nach § 73 Abs. 4, § 74 Abs. 5 und § 75 Abs. 5 WHG.“
3.
Der bisherige § 1 wird § 1a und in Satz 1 wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
die Mitwirkung bei der Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne nach § 6 SächsWG und § 83 WHG und der Maßnahmenprogramme nach § 7 SächsWG und § 82 WHG im Rahmen der Beteiligung, soweit ihre Aufgaben betroffen sind,“
 
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 der Verordnung vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2671)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556)“ ersetzt.
 
c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
die Entscheidung über die Erteilung von Bewilligungen im Sinne von § 8 in Verbindung mit § 14 WHG und § 14 SächsWG und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen,“
 
d)
In Nummer 11 wird nach der Angabe „SächsWG“ die Angabe „in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG“ eingefügt.
 
e)
In Nummer 12 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727)“ ersetzt.
 
f)
In Nummer 13 wird die Angabe „§ 19a WHG“ durch die Angabe „§ 62 WHG“ ersetzt.
 
g)
Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„Entscheidungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG einschließlich deren Änderungen,“
 
h)
In Nummer 18 wird nach den Wörtern „Entscheidungen nach“ die Angabe „§ 42 WHG und“ eingefügt.
 
i)
In Nummer 20 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 WHG“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 1 WHG“ und die Angabe „§ 31 Abs. 3 WHG“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 2 Satz 1 WHG“ ersetzt.
 
j)
In Nummer 21 wird die Angabe „§ 31 Abs. 3 WHG“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 2 Satz 1 WHG“ ersetzt.
 
k)
Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
 
 
„23.
die Überwachung nach § 100 Abs. 1 und 2 WHG in Verbindung mit § 94 SächsWG hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung von Anlagen nach § 84 Abs. 1 und 3 SächsWG sowie der damit verbundenen Gewässerbenutzung und die Anordnung der Überprüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 85 Abs. 4 SächsWG,“
 
l)
In Nummer 24 wird nach dem Wort „dienen“ die Angabe „oder Teil einer Anlage nach § 84 Abs. 1 und 3 SächsWG sind“ eingefügt.
 
m)
In Nummer 25 wird die Angabe „§ 91b Satz 2 SächsWG“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 oder 2 WHG“ ersetzt.
 
n)
Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
 
 
„26.
die Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 94 Abs. 1 SächsWG und die Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 94 Abs. 2 SächsWG,
 
 
 
a)
soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlagen oder von Handlungen zuständig ist, von denen oder deren Fehlen die Gefahr ausgeht, und
 
 
 
b)
bezüglich aller Abwassereinleitungen für die Probenentnahme, die Probenanalyse sowie die Erfassung von Messwerten für die Überwachung der Abwassereinleitungen nach § 6 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 4 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“
 
o)
Nummer 29 wird gestrichen.
 
p)
Die bisherigen Nummern 30 bis 34 werden die Nummern 29 bis 33.
 
q)
Nummer 35 wird Nummer 34 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 107 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 91 Satz 1 WHG, § 107 Abs. 1“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 610)“ wird die Angabe „, die durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist“ eingefügt.
 
r)
Nummer 36 wird Nummer 35 und die Angabe „§§ 108 bis 110“ wird durch die Angabe „§§ 92 bis 94 WHG sowie nach den §§ 108 bis 110“ ersetzt.
 
s)
Nummer 37 wird Nummer 36 und die Angabe „vom 20. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 348)“ wird durch die Angabe „vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 448)“ ersetzt.
 
t)
Nummer 38 wird Nummer 37 und wie folgt gefasst:
 
 
„37.
die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Abs. 3 WHG und die Antragstellung nach § 19 Abs. 4 WHG bei bergrechtlichen Betriebsplänen des Braunkohlebergbaus nach § 19 Abs. 2 WHG, soweit fachliche Fragen der Wasserwirtschaft berührt sind, für die in Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG die oberen Wasserbehörden zuständig wären,“
 
u)
Nummer 39 wird gestrichen.
 
v)
Die bisherige Nummer 40 wird die Nummer 38.
 
w)
Nummer 41 wird Nummer 39 und wie folgt gefasst:
 
 
„39.
Maßnahmen nach § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Sächsische Fischgewässerverordnung – SächsFischgewV) vom 3. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 494), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736, 737), in der jeweils geltenden Fassung,“
 
x)
Nummer 42 wird Nummer 40.
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „Bewirtschaftungspläne nach § 6 Abs. 5 SächsWG“ die Angabe „und § 84 Abs. 1 WHG“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Stellungnahmen nach“ die Angabe „§ 83 Abs. 4 Satz 2 WHG und“ eingefügt.
 
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 5 SächsWG“ jeweils durch die Angabe „§ 84 Abs. 1 WHG“ ersetzt.
 
d)
Nummer 5 wird gestrichen.
 
e)
Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 5 bis 7.
 
f)
Nummer 9 wird gestrichen.
 
g)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 8.
 
h)
Nummer 11 wird Nummer 9 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 20 Abs. 4“ wird durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 und 4“ ersetzt„.
 
 
bb)
Die Angabe „die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734) geändert worden ist“ wird durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2009 (SächsGVBl. S. 670, 671)“ ersetzt.
 
i)
Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden die Nummern 10 bis 13.
 
j)
Nummer 16 wird Nummer 14 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach den Wörtern „zur Gefahrenabwehr nach“ wird die Angabe „§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und“ eingefügt.
 
 
bb)
Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
 
k)
Die folgenden Nummern 15 und 16 werden angefügt:
 
 
„15.
die Erarbeitung und Bereitstellung der fachlichen Grundlagen für
 
 
 
a)
die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko nach § 73 WHG,
 
 
 
b)
die Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 WHG,
 
 
 
c)
die Aufstellung von Risikomanagementplänen nach § 75 WHG und
 
 
 
d)
die Überprüfung und Aktualisierung dieser Dokumente nach § 73 Abs. 6, § 74 Abs. 6 und § 75 Abs. 6 WHG
 
 
 
sowie die fachliche Koordinierung dieser Dokumente innerhalb der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit und mit den Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG sowie den Bewirtschaftungsplänen nach § 83 WHG,
 
 
16.
die fachliche Unterstützung der obersten Wasserbehörde bei den Aufgaben nach § 1.“
5.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 6 SächsWG“ die Angabe „und § 83 WHG“ und nach der Angabe „§ 7 SächsWG“ die Angabe „und § 82 WHG“ eingefügt.
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a wird nach den Wörtern „Unterhaltungslast nach“ die Angabe „§ 39 Abs. 1 und 2 WHG und“ eingefügt.
 
 
bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 71 Abs. 1 SächsWG“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 WHG einschließlich der dortigen Zustimmung“ ersetzt.
 
 
cc)
In Buchstabe c wird nach den Wörtern „Leistungsbescheid nach“ die Angabe „§ 42 Abs. 2 WHG und“ eingefügt.“
 
c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.
die Aufstellung und Fortschreibung der Hochwasserschutzkonzepte nach § 99b SächsWG, die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG, die Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Abs. 1 WHG, die Aufstellung von Risikomanagementplänen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 WHG sowie die Überprüfung und Aktualisierung nach § 73 Abs. 6 Satz 1, § 74 Abs. 6 Satz 3 und § 75 Abs. 6 Satz 3 WHG für Gewässer erster Ordnung und für den im Freistaat Sachsen liegenden Teil der Bundeswasserstraße Elbe sowie für künstliche Gewässer, soweit diese in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen liegen,“
 
d)
In Nummer 6 wird nach den Wörtern „Gefahrenabwehr nach“ die Angabe „§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 28. April 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer