Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen im Studienjahr 2010/2011
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2010/2011 – SächsZZVO 2010/2011)

Vom 24. Juni 2010

Aufgrund von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 2010/2011 die Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage 1. Studienanfänger werden grundsätzlich nur zum Wintersemester (WS) 2010/2011 aufgenommen, wenn die Anlage 1 keine Zulassungszahlen zum Sommersemester (SS) 2011 ausweist. Im Studienjahr 2010/2011 werden an der Hochschule Mittweida in den Bachelorstudiengängen Angewandte Medien, Business Management 1 , Film und Fernsehen sowie Gesundheitsmanagement und an der Westsächsischen Hochschule Zwickau im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft keine Studienanfänger aufgenommen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden Studienanfänger an der Hochschule Mittweida im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit ausschließlich zum SS 2011 aufgenommen.

§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerber,
die nicht Studienanfänger sind

(1) Für die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2010/2011 und das SS 2011 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).

(2) Die Auffüllgrenzen der in der Anlage 1 genannten Studiengänge entsprechen den für den jeweiligen Studiengang in der Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfänger, soweit nicht in Anlage 3 oder Absatz 4 abweichende Festlegungen getroffen sind.

(3) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters und diesem vorausgehenden Fachsemester zusammen unter der Auffüllgrenze liegt.

(4) An der Hochschule Mittweida wird die Auffüllgrenze für das fünfte Semester im Bachelorstudiengang Angewandte Medien für das WS 2010/2011 auf 335 Studenten und für das SS 2011 auf 45 Studenten festgelegt. Die Auffüllgrenze für das fünfte Semester im Bachelorstudiengang Business Management 2 wird für das WS 2010/2011 auf 29 Studenten, für das SS 2011 auf 19 Studenten und im Bachelorstudiengang Gesundheitsmanagement für das WS 2010/2011 und das SS 2011 jeweils auf 9 Studenten festgelegt. Die Auffüllgrenze für den Bachelorstudiengang Film und Fernsehen wird für das WS 2010/2011 auf 79 Studenten und für das SS 2011 auf 13 Studenten festgelegt.

(5) An der Westsächsischen Hochschule Zwickau wird die Auffüllgrenze im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das sechste Fachsemester auf 30 Studenten festgelegt.

§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen im Studienjahr 2009/2010 (Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 – SächsZZVO 2009/2010) vom 24. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 412) außer Kraft.

Dresden, den 24. Juni 2010

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Anlagen