Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
über die Grenzen der Hafengebiete im Geltungsbereich der Sächsischen Hafenverordnung

Vom 11. April 2002

Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 2 der gemeinsamen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Häfen im Freistaat Sachsen (Sächsische Hafenverordnung – SächsHafVO) vom 22. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 88) werden die Grenzen der Hafengebiete wie folgt bekannt gemacht:

1.
Hafen Dresden-Friedrichstadt
 
Die im Übersichtsplan (Anlage 1) näher bezeichnete Fläche des Hafens auf dem Gebiet der Stadt Dresden, Flurstücke 427c, 427/2, 427/10, 427/14, 427/15, 427/16, 427/17, 427/18, 427/20, 427/21, 427/22, 427/24, 432/8, wird begrenzt
im Norden: beginnend bei der westlichen Abgrenzung entlang der nördlichen Wasserlinie der Hafeneinfahrt bis zur nordwestlichen Ecke der Hafenstraßenbrücke, weiter auf einer gedachten Linie in Richtung der nordwestlichen Gebäudeecke des Verwaltungsgebäudes der Wasserschutzpolizei. Von dort weiter entlang der nordwestlichen Seite des Verwaltungsgebäudes und des sich anschließenden Betriebszaunes bis zur Westkante der Schlachthofstraße.
im Osten: durch den Betriebszaun entlang der Schlachthofstraße bis zur Nordkante der Magdeburger Straße,
im Süden: westwärts entlang des Betriebszaunes sowie der Hafeneinfahrt auf der Nordkante der Magdeburger Straße und des Anschlussgleises Nummer 3 bis zur Gleisüberfahrt der südlichen Hafenstraße, weiter entlang der südlichen Begrenzung der Hafenstraße bis zum Knick nach Norden, weiter entlang südlich der Gleisanlage bis zur Straßenüberführung Hamburger Straße und danach entlang der Straßenüberführung auf einer Linie bis zur östlichen Begrenzung des Fußweges des Flügelweges.
im Westen: beginnend bei der südlichen Abgrenzung durch eine Linie entlang des Fußweges über die Hafeneinfahrt Flügelweg bis zur nördlichen Kante. Von dort auf der nördlichen Kante des Flügelweges bis zur südwestlichen Ecke der Hafenstraßenbrücke, weiter auf der südlichen Wasserlinie der Hafeneinfahrt in Richtung Westen bis zur Uferlinie der Elbe. Dann entlang der Uferlinie bis zur nördlichen Wasserlinie der Hafeneinfahrt.
2.
Hafen Riesa
 
Die im Übersichtsplan (Anlage 2) näher bezeichnete Fläche des Hafens auf dem Gebiet der Stadt Riesa, Flurstücke 12/8, 82, 84/8, 84/16, 84/23, 84/24, 84/28, 84/29, 84/30, 84/31, 84/32, 84/38, 84/40, 84/42, 84/44, 84/48, 86, 87, 112, 166/1, 166/3, 166/4, 166/6, 166/7, 166/10, 166/11, 166/13, 248/1, 249, 253/1, 253/2, 275/2, 490/5, 510/2, 514, wird begrenzt
im Norden: durch den Betriebszaun, beginnend bei der westlichen Abgrenzung entlang der Rosenstraße und des Mühlweges bis zur Hafeneinfahrt im Bereich der Einmündung in die Strehlaer Straße. Von dort an der Nordostkante des Fußweges entlang des Betriebszaunes auf der Strehlaer Straße nach Süden bis zum nördlichen Widerlager der Hafenbrücke. Auf der östlichen Seite der Brückenrampe entlang des Geländers 90 m nach Norden, weiter über eine gedachte Linie 160 m nach Südost. Danach 510 m entlang der Dammoberkante, weiter über eine gedachte Linie 120 m nach Nordost und 50 m nach Osten bis zum Elbufer,
im Osten: durch die Uferlinie der Elbe stromaufwärts bis zur Eisenbahnbrücke und weiter auf einer parallel zur Brücke verlaufenden Linie bis zur Stützmauer. Von dort entlang des Böschungsfußes Richtung Norden bis zur Brücke über das Anschlussgleis,
im Süden: ab der Brücke über das Anschlussgleis entlang des Böschungsfußes bis zum Betriebsgelände der WEKA GmbH, weiter entlang der Südgrenze der Hafenstraße bis zur Nordostecke des Lagerschuppens der Fa. Fritzsche, entlang des Schuppens und der Mauer bis zur Lauchhammer Straße über die Hafeneinfahrt Lauchhammer Straße, entlang des Betriebszaunes bis zum ehemaligen Schifferheim, zwischen diesem und dem Gebäude Lauchhammer Straße 38 weiter entlang des Betriebszaunes bis zur Brückenrampe der Hafenbrücke (B 182), weiter nach Westen entlang des Böschungsfußes bis zum Zaun des Grundstückes Paul-Greifzu-Straße 2, entlang der Einfriedung bis zur Hafeneinfahrt Paul-Greifzu-Straße, weiter entlang des Betriebszaunes bis zur Südwestecke des Grundstückes Paul-Greifzu-Straße 18 (ehemalige Pkw-Waschanlage),
im Westen: ab der Südwestecke des Grundstückes Paul-Greifzu-Straße 18 entlang des Betriebszaunes in Richtung Nord beziehungsweise Nordost bis zur ehemaligen Gleiseinfahrt zum Tanklager, weiter nach West und Südwest entlang der südlichen Begrenzung des Anschlussgleisgeländes bis zur Nordrampe der Eisenbahnüberführung der Paul-Greifzu-Straße, weiter entlang der nördlichen Begrenzung des Anschlussgleisgeländes bis zur Döllnitz, weiter entlang der Grundstücksgrenzen, die durch Zäune der Anlieger gekennzeichnet sind, bis zur Rosenstraße.
3.
Hafen Torgau
 
Die im Übersichtsplan (Anlage 3) näher bezeichnete Fläche des Hafens auf dem Gebiet der Stadt Torgau, Flurstücke 4, 4/2, 5/1, 6, 8/4, 23/1, 41/1, 41/4, 41/6, 42/1, 43, 45, 46/1, 47/1, 152, wird begrenzt
im Norden: beginnend am Betriebszaun auf der Dahlener Straße Richtung Osten bis zur Hafeneinfahrt Am Wasserturm, weiter entlang des Betriebszaunes Richtung Süden und Osten bis zur Grundstücksgrenze zur Außenstelle des Wasser- und Schiffahrtsamtes,
im Osten: entlang des Betriebszaunes bis zur Wasserlinie des Hafenbeckens,
im Süden: entlang der Wasserlinie und der Kaimauer des Hafenbeckens bis zur westlichen Treppe am Kai,
im Westen: ab westliche Treppe am Kai entlang des Betriebszaunes bis zur Hafeneinfahrt (Straße und Eisenbahn) Dahlener Straße.

Dresden, den 11. April 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Reichenbach
Referatsleiter

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Änderungsvorschriften