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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Hafenverordnung

Vollzitat: Sächsische Hafenverordnung vom 22. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 88)

Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Häfen im Freistaat Sachsen
(Sächsische Hafenverordnung – SächsHafVO)

Vom 22. Februar 2002

Es wird verordnet

1.
durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund von
 
a)
§ 36 Abs. 3 Nr. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) und § 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und dem Staatsministerium des Innern,
 
b)
§ 36 Abs. 4 Satz 1 SächsWG,
 
c)
§ 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89),
2.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 119 Abs. 2 Satz 1 SächsWG:

Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Häfen Dresden-Friedrichstadt, Riesa und Torgau im Freistaat Sachsen. Das Gebiet der Häfen umfasst die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen. An den Zugängen sind die Grenzen der Hafengebiete vom Hafenbetreiber durch Hinweisschilder zu bezeichnen.

(2) Für Umschlagplätze (Lade- und Löschplätze) gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend, jedoch nicht soweit Aufgaben der Hafenbehörde auf den Hafenbetreiber übertragen werden (§ 4 Abs. 3). Das Gebiet einer Umschlagstelle umfasst die für das Laden oder Löschen von Wasserfahrzeugen vorgesehene Fläche. Es gelten die im Nutzungsvertrag oder in der Genehmigung festgelegten Grenzen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen sowie Bauhäfen des Bundes und
2.
Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Hafenbetreiber ist die juristische Person, die den Hafen verwaltet und betreibt.

(2) Fahrzeug ist ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug oder Fähre, sowie schwimmendes Gerät.

(3) Schwimmendes Gerät ist eine schwimmende Konstruktion mit Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, zum Beispiel Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Kräne.

(4) Schwimmende Anlage ist eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zum Beispiel schwimmende Plattformen, Docks, Landebrücken.

(5) Propulsionsorgane ist die Gesamtheit aller Fortbewegungseinrichtungen an Fahrzeugen, zum Beispiel Propeller und Bugstrahlruder.

§ 3
Anwendung anderer Vorschriften

(1) Die folgenden Vorschriften des Bundesrechts gelten für die Wasserfläche des Hafens Torgau unmittelbar; im Übrigen sind sie in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist:

1.
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335, 336), in Verbindung mit der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335, 336),
2.
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung – BinSchUO) vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335),
3.
Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt (Binnenschifferpatentverordnung – BinSchPatentV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 425 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2868),
4.
Verordnung über das Führen von Sportbooten auf Binnenschiffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen – SportbootFüV-Bin) vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335, 338),
5.
Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung – BinSchSprFunkV) vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335, 337).
(2) Wasserrechtliche Vorschriften, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, bleiben unberührt.

§ 4
Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten

(1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die dem Einzelnen oder dem Gemeinwesen durch den Verkehr oder Betrieb im Hafen drohen, abzuwehren sowie eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu verhüten. Dazu ordnet sie nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.

(2) Hafenbehörde ist das Regierungspräsidium Dresden. Dieses ist auch für die Aufgaben der Hafenbehörde nach § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt – GGVBinSch) vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), die zuletzt durch Artikel 428 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2869) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständig.

(3) Der Sächsische Binnenhäfen Oberelbe GmbH werden als Hafenbetreiber gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Aufgaben der Hafenbehörde übertragen. Insoweit handelt sie öffentlich-rechtlich (Beliehene). Sie untersteht der Aufsicht der Hafenbehörde.

§ 5
Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben

Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.

Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen

Unterabschnitt 1
Grundsätzliches

§ 6
Grundregeln für das Verhalten im Hafen

Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

§ 7
Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag

(1) Die Bediensteten der Hafenbehörde, der Wasserschutzpolizei und des Hafenbetreibers sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf Fahrzeugen mitzufahren. Schiffsführer und Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen den Bediensteten auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. Schiffsführer und Aufsichtspflichtige müssen den Bediensteten auf Verlangen Auskunft über die Ladung erteilen und Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren sowie diese zur Prüfung aushändigen. Müssen die Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können Schiffsführer und Aufsichtspflichtige hierüber eine Quittung verlangen.

(2) Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anforderung beim an Bord kommen und von Bord gehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.

§ 8
Verkehrsstörende Einrichtungen

An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Lichtquellen, Werbeanlagen, großen Tafeln oder Schilder sowie sonstigen Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die Schifffahrt stören können, vorhanden sein.

§ 9
Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung

(1) Der Hafenbetreiber kann den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Sicherheitsgründen notwendig wird.

(2) Der Hafenbetreiber kann die Sperrung auch auf bestimmte Fahrzeugarten, von denen eine Störung der Sicherheit und Ordnung im Hafen zu erwarten ist, beschränken.

(3) Der Hafenbetreiber kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage im Hafen anordnen.

§ 10
Freigabe des Hafens für den Umschlag von
gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen

(1) Der Hafenbetreiber kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung freigeben.

(2) Eine Freigabe nach Absatz 1 ist nur unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, zulässig. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens bekannt gemacht.

§ 11
Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

(1) Folgende Nutzungen der Hafengewässer sind nur mit Zustimmung des Hafenbetreibers zulässig:

1.
Baden, Tauchen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sowie sonstige nicht gemeingebräuchliche wassersportliche Betätigungen,
2.
Betreten der zugefrorenen Wasserflächen,
3.
Auslegen von Netzen und Fischereikästen sowie Angeln,
4.
Zuwasserlassen von Fahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen.
(2) Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche Veranstaltungen sind nur mit Genehmigung der Hafenbehörde zulässig. Die Hafenbehörde erteilt auch die Genehmigung nach § 46a SächsWG.

§ 12
Meldung besonderer Vorfälle,
Verhalten bei Brandgefahr

(1) Erleidet eine Person, ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung für Leib und Leben oder der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften besorgen lässt oder tritt einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 genannten Umstände erst im Hafen ein, ist die Hafenbehörde, der Hafenbetreiber oder die Wasserschutzpolizei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Beobachtungen über die Entstehung eines Brandes im Hafen sind unverzüglich der Feuerwehr und dem Hafenbetreiber oder der Hafenbehörde sowie der Wasserschutzpolizei zu melden. Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, wie zum Beispiel Warnung der in unmittelbarer Nähe liegenden Fahrzeuge und Umschlaganlagen oder Löschen von Entstehungsbränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (Kleinlöschgeräte).

§ 13
Reinhaltung des Hafens

(1) Die Verunreinigung des Hafens, insbesondere das Einbringen oder Einleiten von Schiffsabfällen oder Teilen der Ladung in das Hafengewässer, ist verboten.

(2) Gelangen wasserverunreinigende oder wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in das Hafengewässer oder auf das Ufer, hat der Verursacher dies unverzüglich der Wasserschutzpolizei oder der Feuerwehr und dem Hafenbetreiber oder der Hafenbehörde zu melden. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die der Verursacher selbst durchzuführen hat, hat er nach Anordnung der Hafenbehörde auch die Pflicht, die ausgetretenen Stoffe vollständig zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen.

(3) Die Betreiber von Umschlaganlagen sind verpflichtet, Ladungsrückstände und Waschwässer aufzunehmen, soweit es sich dabei um Rückstände aus Waschwässern von Stoffen handelt, die in der jeweiligen Anlage umgeschlagen werden.

§ 14
Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Sachen

Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder eine sonstige Sache gesunken, müssen Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtiger unverzüglich den Hafenbetreiber, die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei benachrichtigen. Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gesunkene Sache unverzüglich gehoben wird. Soweit eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaft zu besorgen ist, haben die nach Satz 1 verantwortlichen Personen unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen und die Benachrichtigung der unteren Wasserbehörde sicherzustellen.

Unterabschnitt 2
Meldepflichten, Erlaubnisse

§ 15
An- und Abmeldung

(1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern unverzüglich nach der Ankunft im Hafen in der vom Hafenbetreiber vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Der Hafenbetreiber kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekannt gegeben.

(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen

1.
Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei und des Hafenbetreibers,
2.
Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
3.
Fahrgastschiffe, die nach einem mit dem Hafenbetreiber abgestimmten Fahrplan verkehren.

§ 16
Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern

(1) Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, müssen sich vor der Einfahrt in den Hafen bei dem Hafenbetreiber melden und folgende Angaben machen:

1.
Schiffsgattung,
2.
Schiffsname,
3.
Standort,
4.
Amtliche Schiffsnummer,
5.
Tragfähigkeit,
6.
Länge und Breite des Fahrzeugs,
7.
Art, Länge und Breite des Verbandes,
8.
Tiefgang,
9.
Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge) sowie Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Stoffnummer,
10.
Anzahl der blauen Lichter und blauen Kegel sowie
11.
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der Nummern 3 und 8 können dem Hafenbetreiber auch von anderen Stellen oder Personen rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 17
Besondere Zustimmung zum Einlaufen

(1) Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage, das oder die

1.
zu sinken droht,
2.
brennt oder bei dem oder der Brandverdacht besteht,
3.
wegen der Bau- oder Antriebsart oder wegen der Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern könnte,
4.
zum Verschrotten bestimmt ist,
5.
besonderen Maßnahmen nach dem „Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969“ vom 1. Juli 1971 (BGBl. II. 1971 S. 865), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278, 281), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt oder
6.
der Sport- und Freizeitschifffahrt dient,
die Zustimmung des Hafenbetreibers einholen.

(2) Sofern der Hafen oder Teile des Hafens nicht nach § 10 Abs. 1 freigegeben sind, muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Fahrzeugs, das gefährliche Güter befördert, vor dem Einlaufen die Zustimmung des Hafenbetreibers einholen. Dabei gilt die Meldung nach § 16 als Antrag auf Zustimmung zum Einlaufen in den Hafen.

§ 18
Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung

(1) Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stillgelegt werden, muss der Eigentümer vorher die Zustimmung des Hafenbetreibers einholen. Er ist verpflichtet, das stillgelegte Fahrzeug oder die schwimmende Anlage in sicherem Zustand zu halten. Außerdem hat er dem Hafenbetreiber einen Aufsichtspflichtigen zu benennen, der jederzeit erreichbar sein muss.

(2) Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt werden, muss der Eigentümer vorher die Zustimmung des Hafenbetreibers einholen.

(3) Bevor Verschrottungsarbeiten und Reparaturen an Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen ausgeführt werden, muss der Eigentümer oder Schiffsführer die Zustimmung des Hafenbetreibers einholen. Dies gilt für Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden. Werden Verschrottungsarbeiten und Reparaturen an Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen auf dem Gewässer durchgeführt, bedarf dies der Genehmigung der Hafenbehörde. Die Hafenbehörde erteilt auch die Genehmigung nach § 46a SächsWG .

(4) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 kann mit einer angemessenen Frist widerrufen werden. Die Zustimmung nach dem Absatz 1 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann mit sofortiger Frist widerrufen werden, wenn Schiffsführer, Eigentümer oder deren Vertreter ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Der Hafenbetreiber kann im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schiffsführers, Eigentümers oder deren Vertreter den sicheren Zustand wiederherstellen oder die genannten Sachen aus dem Hafen entfernen.

Unterabschnitt 3
Verkehr und Aufenthalt im Hafen

§ 19
Schlepp- und Schubverkehr

(1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander.

(2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte Fahrzeuge.

(3) Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen geeignete Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muss dabei gegen Ausbrechen (Gieren) gesichert werden.

(4) Auf Anordnung des Hafenbetreibers sind Fahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.

§ 20
Zuweisung von Liegeplätzen

(1) Auf Verlangen des Hafenbetreibers sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Zustimmung des Hafenbetreibers gewechselt werden.

(2) Auf Verlangen des Hafenbetreibers ist eine geringfügige Veränderung des Standortes vorzunehmen (verholen) oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.

§ 21
Festmachen und Ankern

(1) Der Schiffsführer eines Fahrzeugs sowie der Eigentümer oder Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen sicher festgemacht werden. Sie haben weiter dafür zu sorgen, dass die Befestigung erforderlichenfalls überwacht und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen angepasst wird. Das Aufstoppen an Festmacheinrichtungen ist verboten.

(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht möglich ist.

(3) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten.

(4) Beiboote dürfen, außer im Falle des § 34 Abs. 1, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.

(5) Der Hafenbetreiber hat die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind instand zu setzen oder zu entfernen.

§ 22
Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge

(1) Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug und seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. Er hat im Übrigen die Pflichten des Schiffsführers oder Aufsichtspflichtigen wahrzunehmen. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist dem Hafenbetreiber ein Aufsichtspflichtiger zu benennen.

(2) Der Hafenbetreiber kann im Einzelfall eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 1 erteilen.

§ 23
Landgänge

(1) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern, sowie Kaimauern müssen verkehrssicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zulässt.

(2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, müssen die Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Verbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.

§ 24
Gebrauch der Propulsionsorgane bei
festgemachten Fahrzeugen

(1) Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane nicht in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht

1.
kurz vor dem Ablegen,
2.
kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
3.
zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage,
4.
für Standproben mit Zustimmung des Hafenbetreibers.
(2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane dürfen die Hafensohle, das Gewässerbett und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt und andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.

(3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane muss ein Mitglied der Besatzung näher kommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb des eigenen Propulsionsorgans gestoppt wird.

§ 25
Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten. Für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, gelten die entsprechenden Vorschriften zusätzlich.

§ 26
Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land

(1) In der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Sachen mit Explosivstoff ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen, in denen sich diese Stoffe befinden, durch Verbotstafeln hinzuweisen. Außerdem darf in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Brandgefahr gearbeitet und keine Tätigkeit ausgeübt werden, bei der Funken entstehen können.

(2) Im Gefahrenbereich nach Absatz 1 eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie entsprechend explosionsgeschützt ausgeführt sind.

§ 27
Eigenversorgung mit Treibstoffen

Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen, Bunkerbooten oder aus Straßentankfahrzeugen von Entleerstellen an Land abgegeben oder übernommen werden.

Unterabschnitt 4
Umschlag

§ 28
Benutzung von Hafenanlagen

(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür eingerichteten Stellen gestattet.

(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlagstelle als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.

(3) Der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige hat dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Fahrzeuges oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus erfolgt, sofern das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist und an der Liegestelle entsprechende landseitige Anlagen vorhanden und betriebsbereit sind. Alternativ kann die Energieversorgung auch mit bordeigenen Mitteln erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit keine entsprechenden Bordaggregate benutzt werden müssen.

(4) Es ist verboten, ohne Zustimmung des Hafenbetreibers Waagen zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen aufzuhalten oder Gleisanlagen zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie ohne Zustimmung des Hafenbetreibers zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.

(5) Straßenfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Straßenfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrzeugführer darf sich nicht entfernen.

(6) Beschädigungen von Hafenanlagen sind von dem Schädiger unverzüglich dem Hafenbetreiber oder der Wasserschutzpolizei zu melden.

§ 29
Beseitigung störender Sachen

Sachen, die durch den Lade- oder Löschvorgang in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können oder die Gewässereigenschaften beeinträchtigen können, sind vom Betreiber der Umschlaganlage sofort zu beseitigen. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und den Hafenbetreiber, die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 30
Abstellen von Gütern

(1) Güter dürfen nur so abgestellt werden, dass von ihnen keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserflusses nicht zu besorgen ist.

(2) Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten.

Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen
gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe
befördert und umgeschlagen werden

§ 31
Vorkehrungen für Gefahrenfälle

Die Schiffsführer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenbetreibers, der Hafenbehörde, der Wasserschutzpolizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.

§ 32
Liegeplätze für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

(1) Liegeplätze für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern sind durch den Hafenbetreiber nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zu kennzeichnen.

(2) Fahrzeuge, die ein, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag und blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Absatz 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen vom Hafenbetreiber ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.

(3) Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser ausgewiesenen Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keine blauen Kegel und Lichter führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen.

§ 33
Festmachen von Fahrzeugen

Der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt.

§ 34
Fluchtwege

(1) Für den Umschlag von gefährlichen Gütern hat der Betreiber der Umschlaganlage zwei feste Fluchtwege zur Verfügung zu stellen. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege an Bug und Heck anzulegen. Einer dieser Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes, jederzeit sicher erreichbares, betriebsbereites Beiboot ersetzt werden.

(2) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass beim Laden und Löschen die in Absatz 1 genannten Fluchtwege ordnungsgemäß eingerichtet sind und benutzt werden können.

§ 35
Laden und Löschen

(1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Stoffen der Klasse 9 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 21. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3830, 3831), zuletzt geändert durch Beschlüsse vom 28. Mai 1998, 26. August 1998 und 27. November 1998 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. II S. 3000) untereinander. Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg ist verboten.

(2) Fahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Fahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m halten. Für Fahrzeuge, die verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase der Klasse 2 ADNR umschlagen, beträgt der Sicherheitsabstand mindestens 50 m. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zum Umschlagen anlegen oder danach ablegen.

(3) Bei Fahrzeugen, die gefährliche Güter mit Ausnahme von Stoffen der Klasse 9 ADNR laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von mindestens 10 m um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben unberührt.

§ 36
Aufenthalt an Bord

(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Absatz 1 sind Personen, die

1.
für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind,
2.
sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten oder
3.
ständig an Bord wohnen.

§ 37
Aufsicht

(1) Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen eine geeignete Aufsichtsperson, die nicht der Besatzung des Fahrzeugs angehören darf, zu bestellen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind.

(2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind.

(3) Beim Umschlag von gefährlichen Gütern, die mit Tankschiffen befördert werden, wird über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an der Umschlaganlage eine Prüfliste nach Anhang 2 zur Anlage B 2 ADNR geführt, die vom Schiffsführer und von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist. Als Nachweis über die Einhaltung derjenigen Sicherheitsvorkehrungen, über die sich nach der Prüfliste nur der Schiffsführer zu erklären hat, genügt für die Aufsichtsperson die vom Schiffsführer ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Prüfliste, es sei denn, für die Aufsichtsperson ist erkennbar, dass die Angaben des Schiffsführers nicht zutreffen.

(4) Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und dem Hafenbetreiber, der Hafenbehörde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhändigen.

§ 38
Wache und Alarm

(1) Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen, die mit Tankschiffen befördert werden, ist an Land und an Bord je eine Wache aufzustellen, die ständig insbesondere Umschlagleitungen und Anschlussstücke überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand der Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und beim Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage.

(2) Die Verständigung zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit möglich sein.

(3) Unter den Voraussetzungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung hat auch der von dem Betreiber der Umschlaganlage hiermit Beauftragte das Bleib-weg-Signal an der Umschlagstelle auszulösen.

§ 39
Umschlagleitungen

(1) Zum Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen dürfen zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximal mögliche Betriebsdruck ist. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden.

(2) Schläuche dürfen im Hafen nur dann verwendet werden, wenn sie spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5-fachen Nenndrucks unterzogen worden sind. Gelenkrohre dürfen im Hafen nur dann verwendet werden, wenn sie spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen Nenndruck unterzogen worden sind. Die äußeren Prüfungen sind durch eine sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Auf Verlangen des Hafenbetreibers oder der Hafenbehörde ist die Sachkunde nachzuweisen.

§ 40
Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag
flüssiger entzündbarer Stoffe

(1) Die gemäß Randnummer 210 425 Abs. 1 Satz 2 der Anlage B 2 ADNR hergestellten elektrischen Verbindungen dürfen nicht vor dem Abschlagen der Umschlagleitungen getrennt werden.

(2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens von flüssigen entzündbaren Stoffen nicht hergestellt und nur durch Schnelltrennkupplungen getrennt werden.

(3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen von flüssigen entzündbaren Stoffen verboten.

§ 41
Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen

Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der Landanlagen freiwerden. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, Ölauffangwannen oder Bindemittel bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer und auf den Landanlagen nicht ausbreiten können.

§ 42
Verhalten nach dem Umschlag

(1) Auf Fahrzeugen, die gemäß Randnummer 10 500 der Anlage B 1 oder Randnummer 210 500 der Anlage B 2 ADNR einen oder zwei blaue Kegel bei Tag und ein oder zwei blaue Lichter bei Nacht führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrations-Messung zu unterziehen. Das Messergebnis ist schriftlich durch den Schiffsführer festzuhalten. Werden bei der Gaskonzentrations-Messung Gas-Luft-Gemische von mindestens 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze des umgeschlagenen Stoffes festgestellt, darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Der Hafenbetreiber und die Polizei sind sofort zu verständigen.

(2) Werden Gas-Luft-Gemische gemäß Absatz 1 nicht festgestellt, haben die Fahrzeuge die Umschlagstelle unverzüglich zu verlassen und gegebenenfalls die vorgesehenen Liegeplätze aufzusuchen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können sich die Fahrzeuge an der Umschlagstelle weiter aufhalten, wenn an dem Hafenbecken sämtliche Anlagen für den Umschlag flüssiger gefährlicher Güter außer Betrieb sind.

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften

§ 43
Ergänzende Vorschriften

Die Hafenbehörde wird ermächtigt, ergänzende Durchführungsbestimmungen für einzelne Häfen zu erlassen, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern.

§ 44
Ausnahmen

Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.

§ 45
Aushang der Verordnung

Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verordnung im Hafen an einer jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle ständig aushängt.

§ 46
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
§ 6 die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt oder andere gefährdet, schädigt oder behindert,
2.
§ 8 eine verkehrsstörende Einrichtung betreibt,
3.
§ 9 den Anordnungen des Hafenbetreibers zuwiderhandelt,
4.
§ 11 das Hafengewässer anderweitig benutzt,
5.
§ 12 eine Benachrichtigung unterlässt,
6.
§ 13 Abs. 1 den Hafen verunreinigt oder entgegen § 13 Abs. 2 eine Benachrichtigung unterlässt oder den Anordnungen zuwiderhandelt,
7.
§ 14 eine Benachrichtigung oder die vorzunehmenden Handlungen unterlässt,
8.
§ 15 Abs. 1 eine An- oder Abmeldung unterlässt,
9.
§ 19 Schlepp- oder Schubverkehr ausführt oder geeignete Hilfe verweigert oder den Anordnungen des Hafenbetreibers zuwiderhandelt,
10.
§ 24 Abs. 1 oder 2 Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen unsachgemäß in Gang setzt oder entgegen § 23 Abs. 3 erforderliche Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
11.
§ 25 unsachgemäß ein Feuer unterhält oder entsprechende Sicherheitsvorschriften außer Acht lässt,
12.
§ 26 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land verletzt,
13.
§ 27 Vorschriften zur Eigenversorgung mit flüssigen Treibstoffen verletzt,
14.
§ 28 Abs. 1, 4 und 5 Vorschriften zur Benutzung von Hafenanlagen missachtet oder entgegen § 28 Abs. 6 eine Benachrichtigung unterlässt,
15.
§ 30 Güter unsachgemäß abstellt oder Anlagen und Wege anderweitig blockiert,
16.
§ 35 Sicherheitsvorschriften beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern nicht beachtet,
17.
§ 36 sich an Bord während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern unzulässigerweise aufhält,
18.
§ 37 Abs. 2 das Laden oder Löschen zulässt, ohne dass die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind,
19.
§ 38 Abs. 4 das Bleib-Weg-Signal nicht auslöst.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als Aufsichtspflichtiger eines Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage entgegen
1.
§ 7 Abs. 1 den Bediensteten Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in die Papiere verweigert oder diese nicht aushändigt oder entgegen § 7 Abs. 2 beim an Bord kommen oder von Bord gehen nicht behilflich ist,
2.
§ 16 Abs. 1 eine Meldung unterlässt,
3.
§ 17 keine besondere Erlaubnis einholt,
4.
§ 18 Abs. 3 nicht die Zustimmung des Hafenbetreibers einholt,
5.
§ 20 Abs. 1 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt oder verlässt oder ohne Zustimmung des Hafenbetreibers wechselt,
6.
§ 21 Abs. 1 bis 4 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheinrichtungen aufstoppt oder im Hafen unzulässig vor Anker liegt oder über Gleise hinweg festmacht oder Beiboote unzulässig festmacht,
7.
§ 22 Abs. 1 Satz 1 keinen geeigneten Vertreter einsetzt,
8.
§ 22 Abs. 1 Satz 4 keinen Aufsichtspflichtigen benennt,
9.
§ 23 Abs. 1 unsachgemäß anlegt oder entgegen § 23 Abs. 2 sich den Duldungspflichten widersetzt,
10.
§ 31 die erforderlichen Informationen nicht einholt,
11.
§ 32 die Vorschriften über die Benutzung der Liegeplätze missachtet,
12.
§ 33 die Vorschriften über das Festmachen nicht einhält,
13.
§ 34 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Fluchtwege gemäß § 34 Abs. 1 benutzt werden können,
14.
§ 38 Abs. 1 keine geeignete Wache an Bord einsetzt,
15.
§ 41 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen,
16.
§ 42 die speziellen Regelungen über das Verhalten nach dem Umschlag nicht beachtet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Umschlaganlage entgegen
1.
§ 13 Abs. 3 Ladungsrückstände oder Waschwässer nicht aufnimmt,
2.
§ 28 Abs. 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereiches sorgt,
3.
§ 29 Satz 1 die störenden Sachen nicht sofort beseitigt oder entgegen § 29 Satz 2 eine Warnung und Benachrichtigung unterlässt,
4.
§ 34 Abs. 1 Fluchtwege nicht zur Verfügung stellt,
5.
§ 37 Abs. 1 keine geeignete Aufsichtsperson bestellt oder entgegen § 37 Abs. 3 die Prüfliste nicht führt oder entgegen § 37 Abs. 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder nicht aushändigt,
6.
§ 38 Abs. 1 keine geeignete Wache an Land einsetzt,
7.
§ 39 Abs. 1 keine betriebssicheren Umschlagleitungen verwendet oder entgegen § 39 Abs. 2 die erforderlichen Druckprüfungen nicht durchführt oder einen Nachweis hierüber nicht führt oder die Sachkunde nicht nachweist,
8.
§ 40 die erforderlichen elektrischen Schutzmaßnahmen außer Acht lässt oder während eines Gewitters lädt oder löscht,
9.
§ 41 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder entgegen § 41 Abs. 1 Satz 2 keine geeigneten technischen Einrichtungen bereithält.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer eines Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage entgegen
1.
§ 17 keine besondere Erlaubnis einholt,
2.
§ 18 keine Zustimmung einholt oder das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage in keinem sicheren Zustand hält oder keinen Aufsichtspflichtigen benennt,
3.
§ 21 Abs. 1 bis 4 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheinrichtungen aufstoppt oder im Hafen unzulässig vor Anker liegt oder über Gleise hinweg festmacht oder Beiboote unzulässig festmacht.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 3 dieser Verordnung entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Bundes zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung eines dort enthaltenen Ge- oder Verbots nach Bundesrecht als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.

§ 47
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig finden entsprechend der Bekanntmachung vom 11. Mai 1993 (SächsABl. S. 784) die dortigen Festlegungen keine Anwendung mehr.

Dresden, den 22. Februar 2002

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer
In Vertretung
Prof. Dr. Wolfgang Zeller
Staatssekretär

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath
In Vertretung
Kuhl
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 4, S. 88
    Fsn-Nr.: 612-3.18

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. März 2002

    Fassung gültig bis: 20. November 2010