Historische Fassung war gültig vom 21.07.2011 bis 27.06.2019

Gemeinsame Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Gewährung von Zuwendungen bei Elementarschäden
(RL Elementarschäden)

Vom 29. Juni 2011

[Berichtigt 5. August 2011 (SächsABl. S. 1191)]

A.
Hilfen für Private, Unternehmen und für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

I. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungszweck ist die Milderung außergewöhnlicher Notstände infolge von Schäden, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, wie zum Beispiel Hochwasser, Unwetter, Wirbelstürme, Dürre, Erdbeben oder Waldbrände. Dies schließt unter anderem auch Schäden von wild abfließendem Wasser, Sturzflut, aufsteigendem Grundwasser, überlaufender Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein. Durch menschliches Versagen verursachte Ereignisse gelten nicht als Elementarschadensereignisse.
3.
Bis zur Bestätigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgt die Förderung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr.1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABI. EU Nr. L 379, S. 5) sowie deren Nachfolgeregelung.
4.
Für den Sektor Landwirtschaft erfolgt die Förderung bis zur Bestätigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr.1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABI. EU Nr. L 337, S. 35) sowie deren Nachfolgeregelung und bei Unternehmen der Fischerei und Aquakultur auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Fischereisektor sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1860/2004 (ABl. L 193 vom 25. Juli 2007, S. 6).
5.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache Gegenstände beschädigt oder zerstört wurden oder verlorengingen, bei
 
a)
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
 
b)
Angehörigen der freien Berufe,
 
c)
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, der Binnenfischerei und der Aquakultur,
 
d)
Genossenschaften, gemeinnützigen Unternehmen, Stiftungen des Privatrechts und Vereinen,
 
e)
Wohnungsbeständen von Gebietskörperschaften,
 
f)
privaten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des privaten Gebäudes erforderlich sind sowie
 
g)
Hausrat.
2.
Gefördert werden auch Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau an anderer Stelle, ohne dass der Zuwendungsempfänger in eine bessere Lage versetzt wird als er sich vor dem Elementarschadensereignis befunden hat.

III. Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung sind

a)
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
b)
Angehörige der freien Berufe,
c)
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur,
d)
Eigentümer beschädigter Immobilien,
e)
Vereine, gemeinnützige private Unternehmen und Stiftungen des Privatrechts,
f)
natürliche Personen.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Förderung setzt voraus, dass der Betroffene unverschuldet in eine Notlage geraten ist.
2.
Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vor bei Schäden an Bauten, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses in der Regel bei Bauten, die nach dem 20. Oktober 2004 in mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem Sächsischen Wassergesetz ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270), festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss.
3.
Eine unverschuldete Notlage liegt auch nicht vor, wenn der Betroffene erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maßnahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach den Umständen Erfolg versprechend waren. Zu den erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zählt insbesondere der Abschluss einer Versicherung, soweit eine solche zu vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen abgeschlossen werden konnte.
4.
Die Förderung ist gegenüber anderen Leistungen Dritter nachrangig. Sie wird nicht gewährt, soweit die eingetretenen Schäden, durch Zahlungen einer Versicherung oder durch sonstige Hilfen, einschließlich steuerlicher Hilfen, ausgeglichen werden können.
5.
Die Förderung setzt eine Bedürftigkeit voraus.
 
a)
Bedürftigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn die Schäden so erheblich sind, dass deren Beseitigung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse aus eigener Kraft, insbesondere durch den Einsatz von Vermögen und Einkommen oder durch die Aufnahme eines anderweitigen Darlehens, in absehbarer Zeit nicht möglich ist.
 
b)
Bedürftigkeit kann bei Privathaushalten in der Regel angenommen werden, wenn das nach den §§ 20 bis 24 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung ( Wohnraumförderungsgesetz WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1893) geändert worden ist, ermittelte Einkommen die nachfolgenden Grenzen nicht übersteigt:
 
 
19 200 EUR für einen Einpersonenhaushalt,
 
 
28 800 EUR für einen Zweipersonenhaushalt
 
 
35 360 EUR für einen Dreipersonenhaushalt und
 
 
41 920 EUR für einen Vierpersonenhaushalt.
 
c)
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 6 560 EUR. Für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz ( EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126, 1167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 800 EUR.
 
d)
Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, bei Angehörigen der freien Berufe, bei Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur liegt Bedürftigkeit vor, wenn die Schäden so erheblich sind, dass die Fortführung des Unternehmens trotz des Einsatzes eigener Mittel oder durch zumutbare anderweitige Darlehensaufnahme in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Dabei sind das Privatvermögen der Inhaber und bei verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 [BGBl. I S. 1089], das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 [BGBl. I S. 1900, 1929] geändert worden ist) die Verhältnisse der gesamten Unternehmen zu berücksichtigen.
 
e)
Im Übrigen, wenn die Schäden so erheblich sind, dass die Fortführung der Tätigkeit trotz des Einsatzes eigener Mittel oder durch zumutbare anderweitige Darlehensaufnahme nicht möglich ist.
6.
Bei natürlichen Personen werden Schäden nur ab einem Betrag von 3 000 EUR, im Übrigen in der Regel ab einem Betrag von 10 000 EUR berücksichtigt.
7.
Die Geschädigten haben die zur Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Einkommensteuerbescheide, Rentenbescheide, Kreditverträge und sonstige Unterlagen, grundsätzlich ihrem Antrag beizufügen. Die Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse sollen den Umständen und der Bedeutung des Falles angemessen sein. Soweit möglich soll nur auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die für den Geschädigten verfügbar sind oder mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können.
8.
Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung über die Beschädigung durch das Elementarschadensereignis voraus, die insbesondere auch zu den Voraussetzungen der vorstehenden Nummer 2 Stellung nimmt. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung einzuholen.
9.
Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und sonstigen Aufwendungen müssen auf Dauer tragbar erscheinen.
10.
Zur Besicherung von Darlehen über 50 000 EUR sind folgende Sicherheiten, sofern vorhanden zu stellen:
 
a)
Grundschulden, wenn diese nach überschlägiger Prüfung des Immobilienwertes und unter Berücksichtigung der Vorlasten werthaltig erscheint,
 
b)
Bankguthaben sowie Wertpapiere aller Art,
 
c)
Rückkaufswerte von Lebensversicherungen.

V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt in Form von zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen. Der Zinssatz des Kapitalmarktdarlehens beträgt 1,5 Prozent. Die Zinsverbilligung ist auf 10 Jahre begrenzt.
4.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von Schäden
 
 
aa)
an betriebsnotwendigen Anlagevermögen und land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, vor allem an Grundstücken, Gebäuden, baulichen Anlagen, maschinellen Anlagen und sonstigen Einrichtungsgegenständen,
 
 
bb)
an betriebsnotwendigen Vorräten des Umlaufvermögens, zum Beispiel Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Leistungen,
 
 
cc)
an Kulturen, Tieren sowie
 
 
dd)
an Gebäuden, Räumen und Hausrat,
 
 
soweit sie zur Fortführung des Betriebes, einer sonstigen auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit oder des privaten Haushalts unentbehrlich sind oder soweit sie erforderlich sind, um Gebäude oder Räume wieder bewohnbar oder benutzbar zu machen.
 
b)
Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist bei allen Schadensarten grundsätzlich kein zuwendungsfähiger Schaden.
 
c)
Eigenleistungen sind nur zuwendungsfähig, soweit sie bei Unternehmen in der jeweiligen Bilanz als Herstellungskosten aktiviert wurden oder werden.
 
d)
Nicht zuwendungsfähig sind Schäden,
 
 
aa)
deren Beseitigung nicht unmittelbar notwendig ist,
 
 
bb)
die zu vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen versicherbar sind,
 
 
cc)
an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes zwingend notwendig sind,
 
 
dd)
die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.

VI. Verfahren

1.
Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, zu stellen. Die Vordrucke sind bei der SAB erhältlich.
2.
Bewilligungsstelle ist die SAB.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

B.
Hilfen für die Schadensbeseitigung und den nachhaltigen Wiederaufbau zerstörter öffentlicher Infrastruktur

I. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Falle eines Ereignisses nach Großbuchstabe A Ziffer I Nr. 2 dieser Richtlinie für die Schadensbeseitigung und den nachhaltigen Wiederaufbau geschädigter öffentlicher Infrastruktur Zuwendungen nach den Maßgaben dieser Richtlinie und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23 und 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstellen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

1.
Der konkrete Fördergegenstand ergibt sich aus den jeweiligen Förderrichtlinien der Ressorts oder den für den jeweiligen Förderbereich geltenden Gesetzen und Verordnungen.
2.
Die Maßgaben dieser Richtlinie finden nur Anwendung für notwendige Maßnahmen zur Beseitigung der infolge des Elementarschadensereignisses verursachten unmittelbaren Schäden und den nachhaltigen Wiederaufbau geschädigter Infrastruktur in den Bereichen
 
a)
verkehrliche Infrastruktur, insbesondere Straßen und Brücken in kommunaler Baulastträgerschaft und Anlagen des ÖPNV und SPNV, wie zum Beispiel Gleisanlagen, Fahrleitungen und Betriebshöfe sowie die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen,
 
b)
wasser- und abfallwirtschaftliche Infrastruktur, insbesondere Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasserentsorgungsanlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, einschließlich Deponien, abschwemmungsgefährdete Altlasten, Hochwasserschutzanlagen und sonstige wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur,
 
c)
soziale Infrastruktur, die Aufgaben der Daseinsvorsorge oder öffentliche Aufgaben aufgrund einer Bedarfs- oder vergleichbaren Planung erfüllt,
 
d)
städtebauliche und dörfliche Infrastruktur einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Dörfern sowie Kulturstätten und stadt- und dorfbildprägenden Gebäuden sowie Wege, Plätze, Parkflächen und Grünanlagen,
 
e)
Sport-, Freizeit- und Tourismusinfrastruktur, insbesondere Sportstätten, Sportanlagen, Bäder, touristische Basiseinrichtungen, kulturelle Einrichtungen,
 
soweit die jeweiligen Gesetze und Verordnungen oder die jeweiligen Förderrichtlinien der Ressorts eine Förderung für diese Bereiche vorsehen. Bei mischfinanzierten Programmen gelten die abweichenden Maßgaben nur, soweit diese den EU-Bestimmungen oder Bundesregelungen nicht entgegenstehen.
3.
Nach dieser Richtlinie werden nicht gefördert die Beseitigung von Schäden,
 
a)
die zu wirtschaftlichen Bedingungen versicherbar sind und
 
b)
an gemieteten oder aufgrund ähnlicher Verträge genutzten Infrastrukturanlagen, sofern der Vermieter auch wirtschaftlicher Eigentümer ist.
4.
Nicht gefördert werden weiterhin im Falle eines Hochwasserereignisses Maßnahmen des Wiederaufbaus an oder von Gebäuden, die nach dem 20. Oktober 2004 in festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse sowie nicht-kommunale Träger von Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel freie Träger, Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz – SächsKiStG) vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das durch Gesetz vom 3. April 2009 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, sowie Nahverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen. Zuwendungsempfänger können auch Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung sein, soweit die jeweiligen Förderrichtlinien oder die für den jeweiligen Förderbereich geltenden Gesetze und Verordnungen der Ressorts nichts Abweichendes regeln.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Förderrichtlinien der Ressorts oder den für den jeweiligen Förderbereich geltenden Gesetzen und Verordnungen.
2.
Abweichend davon gelten folgende Maßgaben:
 
a)
Die Ausgaben können nicht anderweitig, zum Beispiel mit Versicherungsleistungen, Spenden oder anderen Leistungen Dritter sowie Eigenmitteln des jeweiligen Trägers gedeckt werden.
 
b)
Es muss eine Schadenskausalität zum Elementarschadensereignis nachgewiesen werden.
 
c)
Die Wiederherstellung der geschädigten Infrastruktur muss notwendig sein, zum Beispiel kein unvertretbarer Wiederaufbau in Überschwemmungsgebieten und kein Wiederaufbau von vor der Hochwasserkatastrophe funktions- und wertlosen Objekten, keine Wiederherstellung von Einrichtungen, die öffentliche Dienste anbieten, die durch Überkapazitäten gekennzeichnet sind. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung ist in Zweifelsfällen schlüssig darzulegen.
 
d)
Die Wiederherstellung von schulischen Einrichtungen muss im Sinne der Schulnetzplanung notwendig sein. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung müssen zur Sicherstellung der Bedarfsplanung erforderlich sein.
 
e)
Es werden nur Schäden in der Regel ab 10 000 EUR berücksichtigt.

V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung ergeben sich aus den jeweiligen Förderrichtlinien der Ressorts oder den für den jeweiligen Förderbereich geltenden Gesetzen und Verordnungen.
2.
Höhe der Zuwendung
 
a)
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die zu einer angemessenen baulichen Wiederherstellung der in Großbuchstabe B Ziffer II genannten Infrastruktureinrichtungen aufgewendet werden müssen, also der Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine gleiche oder gleichwertige Konstruktion. Im Rahmen der Schadensbeseitigung können auch Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Hochwasserschäden gefördert werden.
 
b)
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere Ausgaben
 
 
aa)
zur Wiederherstellung der baulichen Anlagen,
 
 
bb)
zum Abriss und zur Beräumung,
 
 
cc)
für den Ersatzneubau, auch an anderer Stelle einschließlich Grunderwerb,
 
 
dd)
für die Wiederherstellung der baulichen Außenanlagen,
 
 
ee)
für Ausstattungsgegenstände ab 5 000 EUR, sofern es sich um Investitionsgüter handelt. Diese Wertgrenze gilt nicht für Ausstattungsgegenstände, die für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes erforderlich sind.
 
c)
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
 
aa)
die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers,
 
 
bb)
Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
 
 
cc)
Ausgaben für den Unterhalt und den Betrieb,
 
 
dd)
ausschließlich präventive Maßnahmen.
 
d)
Bei Hochbaumaßnahmen ist eine Kostenaufstellung nach DIN 276 und bei Tiefbaumaßnahmen nach der gültigen Anweisung zur Kostenrechnung für Straßenbaumaßnahmen (AKS 85) zugrunde zu legen.
 
e)
Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Bei mischfinanzierten Förderprogrammen gilt der Fördersatz der Ressortförderrichtlinie.
3.
Ergänzend kann ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen der SAB gewährt werden. Die Darlehen werden in privatrechtlicher Form ausgereicht. Die Laufzeit beträgt bis zu 30 Jahre. Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent. Der Zinssatz beträgt für die ersten 10 Jahre 0,75 Prozent. Die Rückzahlung erfolgt vierteljährlich in gleich hohen Raten.

VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens gemäß Nummer 8.2.4 der VwV zu § 44 SäHO oder der Nummer 8.2.4 der Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden. Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle.
2.
Die Fördermittel können mit Zustimmung der Bewilligungsstelle auch an Dritte in Form von Zuschüssen außerhalb der im Einzelfall vorliegenden Leistungsaustauschverhältnisse weitergeleitet werden, wenn die Förderziele gewahrt werden. Die Interessen des Trägers sind zu wahren, in dem diesem ausreichend Einfluss auf die Gestaltung der Maßnahmen eingeräumt wird.
3.
Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden.
4.
Eine Zuwendung für versicherbare Schäden im Sinne von Großbuchstabe B Ziffer II Nr. 3 Buchst. a ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.
Zweckgebundene Spenden werden als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers anerkannt. Spenden werden nur dann auf die Zuwendung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung ein Schadensausgleich von über 100 Prozent ergeben würde. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die entsprechenden Angaben bei der Beantragung der Zuwendung zu machen oder die Bewilligungsstelle darauf hinzuweisen, dass mit einer Spende gerechnet werden kann, die er unverzüglich der Bewilligungsstelle mitteilt. Die einzelfallbezogene Festlegung der Anrechnung der Spenden obliegt den Bewilligungsstellen.
6.
Das Erfordernis einer gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme für die beantragte Maßnahme richtet sich nach den jeweiligen Förderrichtlinien der Ressorts oder den für den jeweiligen Förderbereich geltenden Gesetzen und Verordnungen. Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft dabei, ob die beantragte Maßnahme mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune oder des kommunalen Zusammenschlusses im Einklang steht und bestätigt dies unter Berücksichtigung folgender Maßgaben:
 
a)
Bei Maßnahmen mit Gesamtausgaben bis einschließlich 100 000 EUR ist eine einfache Bestätigung ausreichend.
 
b)
Bei Maßnahmen mit Gesamtausgaben über 100 000 EUR gelten für die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme folgende Erleichterungen:
 
 
aa)
Muster 2 der VwV zu § 44 SäHO ist entbehrlich;
 
 
bb)
die Nachweise für die Prüfung anderer Realisierungsvarianten sowie die Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind auf das Notwendigste zu beschränken.
 
Bei Kommunen mit instabiler oder kritischer Haushaltslage ist bei der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit in entsprechender Anwendung von Großbuchstabe C Ziffer IV Nr. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) vom 20. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 61, 260) oder von Großbuchstabe C Ziffer IV Nr. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung nach den Regeln der Doppik (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik – VwV KommHHWi-Doppik) vom 20. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 39) zu prüfen, ob es sich um solche Maßnahmen handelt, die für die infrastrukturelle Grundversorgung erforderlich sind, und die Folgekosten gedeckt werden können.
7.
Die Zuwendungsempfänger haben die Förderung durch den Zuwendungsgeber auf den Bauschildern entsprechend auszuweisen.

VII. Verfahren

1.
Die betroffenen kommunalen Körperschaften erstellen Maßnahmepläne unter Verwendung von Vordrucken der jeweils zuständigen Landesdirektion. Hierbei listen sie ihre vom Elementarschadensereignis beschädigten Infrastruktureinrichtungen, einschließlich nicht-kommunaler Träger sowie Schäden bei ihren Unternehmen, unter Angabe der Priorität auf. Neben der Dokumentation der Schäden, dem Nachweis der Art der Schadensermittlung (Kostenberechnung und Gutachten) und einer Beschreibung des Schadens sind Informationen aufzunehmen, ob die Maßnahme bereits begonnen, ein Förderantrag bereits gestellt oder Abschlagszahlungen des Freistaates Sachsen geleistet wurden. Ebenso ist mitzuteilen, ob Versicherungsleistungen oder Spenden eingesetzt wurden oder erwartet werden.
2.
Die Landratsämter unterstützen die Gemeinden bei der Erstellung der Maßnahmepläne. Die bestätigten Maßnahmepläne sind bis zu einem vom Staatsministerium des Innern festgelegten Zeitpunkt den Bewilligungsstellen vorzulegen. Die bestätigten Maßnahmepläne können auch nach deren Bestätigung bis zu einem vom Staatsministerium des Innern festgelegten Zeitpunkt um Einzelmaßnahmen ergänzt werden. Dies gilt nur für zum Zeitpunkt der Bestätigung des Maßnahmeplanes nicht erkennbare verdeckte Schäden sowie geohydrologische Spätschäden. Im Einzelfall sind Schadenshöhenpräzisierungen aufgrund nachträglich festgestellter Schäden ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt möglich.
3.
Der Maßnahmeplan wird mit seinen einzelnen Maßnahmen von der zuständigen Landesdirektion in Hinblick auf Schadenskausalität, Schlüssigkeit der Wiederaufbaumaßnahme, Schadenshöhe sowie Plausibilität der Kostenberechnung und Prioritätensetzung geprüft. Hierbei können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel externe Gutachter beauftragt werden. Die zuständige Landesdirektion prüft die einzelnen Maßnahmen darüber hinaus bezüglich der Fachplanung oder -vorgaben. Die Gesamtentscheidung zum Maßnahmeplan wird dem Antragsteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält zudem Hinweise auf die Anrechnung bereits geleisteter Abschlagszahlungen des Freistaates Sachsen; zu den Einzelmaßnahmen werden Hinweise, welche Behörde für die weitere Bearbeitung und Bewilligung zuständig ist und, soweit dies erforderlich ist, Hinweise zur Konkretisierung der Unterlagen gegeben. Aus dem Schreiben soll ebenfalls hervorgehen, mit welchen Förderprogrammen die gegebenenfalls geleistete Abschlagszahlung verrechnet wird.
4.
Der von der zuständigen Landesdirektion bestätigte Maßnahmeplan (Wiederaufbauplan) gilt als Zuwendungsantrag. Erforderlichenfalls können die zuständigen Bewilligungsstellen ergänzende Angaben anfordern. Sie sind auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Bei Ersatzneubauten oder baulichen Maßnahmen, die mit einer maßgeblichen Standardverbesserung einhergehen, sind die jeweils nach den jeweiligen Förderbestimmungen der Ressorts vorgesehenen Antragsunterlagen erforderlich. Die entsprechenden Zuwendungsverfahren der jeweiligen Förderrichtlinien der Ressorts oder der für den jeweiligen Förderbereich geltenden Gesetze und Verordnungen bleiben ansonsten unberührt. Die den Kommunen gewährten Abschlagszahlungen sind einzelmaßnahmebezogen auf die jeweilige Bewilligungssumme anzurechnen. Diese Abschläge mindern nicht die Bewilligungssumme, sie reduzieren jedoch den Auszahlungsbetrag.
5.
Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt unabhängig vom Antragsteller die VVK . Die Verwendungsnachweisführung nicht-kommunaler Träger richtet sich nach den jeweiligen Förderrichtlinien der Ressorts oder den für den jeweiligen Förderbereich geltenden Gesetzen und Verordnungen. Für nicht-kommunale Träger von Infrastruktureinrichtungen gilt daneben die Regelung in Nummer 5.3.1 VwV zu § 44 SäHO . Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach § 7 SäHO ist dabei zu beachten.
6.
Gemäß Nummer 1.3 Satz 2 VVK wird der vorzeitige Maßnahmebeginn zum Tage des Elementarschadensereignisses zugelassen.
7.
An Stelle von Nummer 6.1 Satz 2 VVK tritt folgende Regelung: Soweit die für eine Hochbaumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes 1 500 000 EUR überschreiten und 5 000 000 EUR unterschreiten, findet eine einfache Plausibilitätsprüfung statt. Die einfache Plausibilitätsprüfung soll den Zeitraum von einer Woche nicht überschreiten. Bei einem Zuwendungsbetrag bis 1 500 000 EUR ist von einer Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abzusehen. Bei einem Zuwendungsbetrag über 5 000 000 EUR, soll die Prüfung innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.
8.
In Abweichung von Nummer 3.3.2.3.4 VVK ist es ausreichend, wenn eine Kostenschätzung nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) Phase 2 vorliegt.

C.
Gemeinsame Bestimmungen

1.
Die Regelungen dieser Richtlinie finden nur Anwendung, wenn nach einer Vorlage des Staatsministeriums des Innern das Kabinett festgestellt hat, ob und in welchem Gebiet ein Elementarschadensereignis im Sinne des Großbuchstabens A Ziffer I Nr. 2 vorliegt. Bei Hochwasserereignissen sind für die Beurteilung des Ereignisses insbesondere vorhandene Hochwasserschutzkonzepte und Risikomanagementpläne heranzuziehen.
2.
Sind durch ein Elementarereignis von überörtlicher Bedeutung bei einem größeren Personenkreis schwere Schäden verursacht worden, ermittelt der zuständige Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, gegebenenfalls mit Unterstützung der Gemeinden, nach einem Muster der zuständigen Landesdirektion sofort deren überschaubaren Umfang und unterrichtet unverzüglich die zuständige Landesdirektion. Hält diese die Voraussetzung von Großbuchstabe A Ziffer I Nr. 2 für erfüllt, beantragt sie beim Staatsministerium des Innern die Feststellung des Elementarschadensereignisses. Von einem Elementarschadensereignis von überörtlicher Bedeutung kann ausgegangen werden, wenn mindestens in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt Katastrophenalarm ausgelöst wurde. Die Feststellung des Elementarschadensereignisses und die in dieser Richtlinie genannten Fristen werden vom Staatsministerium des Innern bekannt gegeben.
3.
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers mittels der dafür vorgesehenen Vordrucke.
4.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie sonstige Mittel Dritter, einschließlich Spenden, die Gesamtausgaben nicht übersteigt.
5.
Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden.
6.
Die zweckentsprechende Verwendung ist, soweit dies nicht bereits bei Auszahlung der Zuwendung geschehen, unverzüglich nach Abschluss der Schadensbehebung, spätestens jedoch zu dem von der Bewilligungsstelle gesetzten Termin nachzuweisen. Die Bewilligungsstelle hat die Verwendung der Zuwendung sowie die zeitgerechte Vorlage des Verwendungsnachweises in geeigneter Weise zu überwachen und den Verwendungsnachweis unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Liegen mehrere Schadensarten vor, sind die Beträge für die einzelnen Schadensarten bei der Prüfung des Verwendungsnachweises zu beachten. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird bis auf den Fall des Großbuchstabens B Ziffer VII Nr. 5 Satz 2 zugelassen.
7.
Aufräum- und Sicherungsmaßnahmen gelten nicht als Vorhabensbeginn im Sinne der Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO oder der Nummer 1.3 VVK .

D.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 29. Juni 2011

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer