Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen
(Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I)1

Vom 29. August 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2021

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Ersten Staatsprüfung

1Mit der Ersten Staatsprüfung wird ein Lehramtsstudium an einer Universität, an der Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden oder an der Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig (Hochschulen) abgeschlossen. 2In der Ersten Staatsprüfung soll nachgewiesen werden, dass die bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche, fachdidaktische und, soweit erforderlich, künstlerische Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt erworben wurde.

§ 2
Zuständigkeiten

Für Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

§ 3
Prüfer

(1) Die Prüfer werden von der Schulaufsichtsbehörde mit dem Entwurf von Prüfungsaufgaben, der Begutachtung und Bewertung der wissenschaftlichen Arbeiten nach § 11 und der schriftlichen Prüfungen nach § 13 sowie der Abnahme und Bewertung der mündlichen Prüfungen nach § 12 beauftragt.

(2) 1Hochschullehrer sind kraft Amtes als Prüfer in dem von ihnen vertretenen Fach, in der vertretenen Fachrichtung oder dem vertretenen Förderschwerpunkt bestellt. 2Darüber hinaus kann die Schulaufsichtsbehörde als Prüfer bestellen:

1.
wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, akademische Assistenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte der Hochschule,
2.
Professoren im Ruhestand,
3.
hauptamtlich tätige Lehrer der jeweiligen Schularten und Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden sowie
4.
Lehrkräfte der Kirchen als Prüfer nach § 11 Absatz 2 Satz 3, die das Fach Evangelische oder Katholische Religion unterrichten im jeweiligen Fach,

sofern sie fachlich geeignet sind. 3Die Bestellung von Lehrkräften nach Satz 2 Nummer 4 erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche.

(3) Prüfer, die aus ihrem Dienstverhältnis innerhalb eines laufenden Prüfungszeitraumes ausscheiden, sind zu verpflichten, bis zum Abschluss des laufenden Prüfungszeitraumes ihre Aufgaben im Rahmen der Ersten Staatsprüfung wahrzunehmen.

(4) Die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 4
Prüfungskommissionen

(1) 1Prüfungskommissionen für mündliche Prüfungen nach § 12 bestehen aus einem Vertreter der Lehrer an öffentlichen Schulen oder der Schulaufsichtsbehörden als Vorsitzendem und, je nach fachlichen Erfordernissen, aus mindestens einem, höchstens vier weiteren Prüfern als Mitglieder. 2Mindestens einer der Prüfer muss Hochschullehrer sein oder dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angehören und das entsprechende Prüfungsfach an der Hochschule lehren. 3Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann sich in die Prüfungen anderer Mitglieder der Prüfungskommission einschalten und selbst prüfen.

(2) Zu den Prüfungen in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion kann die jeweilige Kirche einen Vertreter als Mitglied der Prüfungskommission entsenden.

§ 5
Regelstudienzeit

1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit und der schulpraktischen Studien, unabhängig von der gewählten Fächerkombination,

1.
für das Lehramt an Grundschulen acht Semester,
2.
für das Lehramt an Oberschulen neun Semester,
3.
für das Lehramt an Gymnasien zehn Semester,
4.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zehn Semester,
5.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, wenn der Studiengang mit einer beruflichen Ausbildung verbunden ist, zwölf Semester und
6.
für das Lehramt Sonderpädagogik zehn Semester.

2Sofern im Lehramtsstudium nach den Teilen 2 bis 4 das Fach Sorbisch gewählt wird und diese Sprache nicht durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen ist, verlängert sich die Regelstudienzeit um zwei Semester. 3Nach Maßgabe der Teile 2 bis 4 nachzuweisende Auslandsaufenthalte werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet. 4Soweit nach den Teilen 3 und 4 nachzuweisende Kenntnisse in Latein, Griechisch oder Hebräisch nicht durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen sind, bleibt ein Semester für die Regelstudienzeit unberücksichtigt.

§ 6
Studienumfang, Verteilung der Leistungspunkte

(1) Das Studium umfasst:

1.
im Lehramt an Grundschulen 215 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (Leistungspunkte). 2Hiervon entfallen auf das Fach Deutsch, Mathematik oder Sorbisch mindestens 50, auf die Grundschuldidaktik mindestens 90 und auf den bildungswissenschaftlichen Bereich mindestens 40 Leistungspunkte. 3Wird ein Fach nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 studiert, entfallen auf das Fach mindestens 50, auf die Fachdidaktik mindestens 15, auf die Grundschuldidaktik mindestens 75 und auf den bildungswissenschaftlichen Bereich mindestens 40 Leistungspunkte,
2.
im Lehramt an Oberschulen 240 Leistungspunkte. 2Hiervon entfallen auf die beiden Fächer mindestens je 65, auf die Fachdidaktiken mindestens je 15 und auf den bildungswissenschaftlichen Bereich mindestens 35 Leistungspunkte. 3Auf das Fach Musik entfallen mindestens 75 Leistungspunkte.
3.
im Lehramt an Gymnasien 270 Leistungspunkte. 2Hiervon entfallen auf die beiden Fächer mindestens je 80, auf die Fachdidaktiken mindestens je 15 und auf den bildungswissenschaftlichen Bereich mindestens 35 Leistungspunkte. 3Auf das Fach Musik entfallen mindestens 90 Leistungspunkte.
4.
im Lehramt an berufsbildenden Schulen 270 Leistungspunkte. 2Hiervon entfallen auf die erste Fachrichtung mindestens 90, auf die zweite Fachrichtung oder das Fach mindestens 75, auf die berufliche Didaktik oder die Fachdidaktik mindestens 15 und auf den bildungswissenschaftlichen Bereich mindestens 35 Leistungspunkte und
5.
im Lehramt Sonderpädagogik 270 Leistungspunkte. 2Hiervon entfallen auf die beiden Förderschwerpunkte mindestens je 50, auf das Fach mindestens 65, auf die Fachdidaktik des Faches mindestens 15 und auf den bildungswissenschaftlichen Bereich mindestens 55 Leistungspunkte, davon mindestens 20 auf allgemeine sonderpädagogische Inhalte.

(2) Daneben entfallen auf schulpraktische Studien jeweils ein Arbeitsaufwand in der Wertigkeit von mindestens 25 und auf die Sprecherziehung jeweils ein Arbeitsaufwand in der Wertigkeit von mindestens 2 Leistungspunkten.

(3) 1Der Arbeitsaufwand für die wissenschaftliche Arbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung entspricht im Lehramt an Grundschulen einer Wertigkeit von 15, in den anderen Lehrämtern einer Wertigkeit von 20 Leistungspunkten. 2Der Arbeitsaufwand für die Prüfungsbestandteile nach § 10 Nummer 2 und 3 entspricht einer Wertigkeit von insgesamt 10 Leistungspunkten.

§ 7
Ergänzungsstudien, schulpraktische Studien

(1) 1Die Leistungspunkte, die nach § 6 Abs. 1 und 2 in den einzelnen Lehrämtern als Differenz zwischen dem Gesamtumfang und den mindestens erforderlichen Leistungspunkten verbleiben, können auf Ergänzungsstudien entfallen, welche die Hochschulen anbieten. 2Ergänzungsstudien sind insbesondere Wahlmodule im bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen Bereich, Module zum Erwerb allgemeiner Qualifikationen und Angebote im Zusammenhang mit Forschungsprojekten sowie Studien zum Erwerb zusätzlicher Sprachkenntnisse.

(2) 1Schulpraktische Studien werden als Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit und als semesterbegleitende Praktika durchgeführt. 2Der Schwerpunkt von mindestens zwei Blockpraktika und mindestens zwei semesterbegleitenden Praktika muss in der Grundschuldidaktik, Fachdidaktik, beruflichen Didaktik oder den Förderschwerpunkten liegen. 3Der Schwerpunkt mindestens eines Blockpraktikums muss im bildungswissenschaftlichen Bereich liegen.

§ 8
Prüfungszeiträume, Zulassungsantrag

(1) 1Die Erste Staatsprüfung findet zweimal jährlich an den Hochschulen statt, an denen Studiengänge für das betreffende Lehramt eingerichtet sind. 2Die Schulaufsichtsbehörde gibt die Prüfungszeiträume und die Termine für die Prüfungen, den nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 erforderlichen Nachweis des Studienumfangs nach § 6 Absatz 1 und die Anmeldung im Internet bekannt.

(2) 1Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist bis zum festgesetzten Termin für die Anmeldung bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung mit der Angabe des angestrebten Lehramts,
2.
eine Ausübung von Wahlrechten des Prüfungsteilnehmers nach den Teilen 2 bis 6,
3.
die Ergebnisse der nach den Prüfungsordnungen der Hochschulen erforderlichen Modulprüfungen (Nachweis des Mindeststudienumfangs),
4.
eine Studienverlaufsbescheinigung,
5.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ein Nachweis nach § 100,
6.
eine Erklärung des Antragstellers, ob er sich bereits zu einer Lehramtsprüfung gemeldet oder einer solchen Prüfung unterzogen hat, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis,
7.
gegebenenfalls Nachweise über Sprachkenntnisse und Sprachpraktika im Ausland und
8.
gegebenenfalls Nachweise über bereits abgelegte Lehramtsprüfungen oder weitere akademische Zeugnisse.

3Unterlagen nach Satz 2 Nummer 3 bis 8 können innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Frist nachgereicht werden. 4Die Unterlagen sind im Original vorzulegen. 5Bei Zeugnissen genügt die Vorlage beglaubigter Abschriften, sofern nicht die Schulaufsichtsbehörde die Vorlage des Originals verlangt.

§ 9
Entscheidung über die Zulassung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde soll innerhalb von sechs Wochen über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheiden.

(2) 1Die Zulassung setzt die Ableistung des folgenden Mindeststudienumfangs voraus:

1.
im Lehramt an Grundschulen 150 Leistungspunkte,
2.
im Lehramt an Oberschulen 180 Leistungspunkte,
3.
im Lehramt an Gymnasien 210 Leistungspunkte,
4.
im Lehramt an berufsbildenden Schulen 210 Leistungspunkte und
5.
im Lehramt Sonderpädagogik 210 Leistungspunkte.

2Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass der Studienumfang nach § 6 Absatz 1 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin vor der Zeugniserteilung erbracht wird. 3Die Nachweise hat der Prüfungsteilnehmer bis zu dem festgesetzten Termin beizubringen. 4Kann der Prüfungsteilnehmer den Studienumfang nach § 6 Absatz 1 ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht bis zu diesem Termin erbringen, gelten die Zulassung als versagt und die Erste Staatsprüfung als nicht abgelegt.

(3) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Studienumfang nach § 6 Absatz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von 18 Monaten zu erbringen, die nach Ablauf des nach Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Termins beginnt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der zum Zeitpunkt der Zulassung ausstehende Studienumfang wegen Krankheit oder Nichtbestehen einer Modulprüfung nicht erbracht werden kann. 3Der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund bis zu dem nach Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Termin durch Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen; die Krankheit ist durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. 4Absatz 2 Satz 4 zweiter Teilsatz gilt entsprechend, wenn der Studienumfang nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 erbracht wird.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt sind oder die Erste Staatsprüfung nach § 17 Absatz 2 endgültig nicht bestanden ist.

(5) Für nach Maßgabe der Teile 2 bis 6 geforderte Nachweise für Sprachkenntnisse, für Sprachpraktika im Ausland oder für den Nachweis nach § 100, die der Schulaufsichtsbehörde nicht mit dem Zulassungsantrag nach § 8 Absatz 2 nachgewiesen werden, gelten Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 entsprechend.

(6) Liegt ein wichtiger Grund vor, lässt die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsteilnehmer für den betreffenden Prüfungszeitraum auch ohne die nach Maßgabe der Teile 2 bis 4 geforderten Nachweise für Sprachpraktika im Ausland zur Prüfung zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Sprachpraktika im Ausland

1.
aufgrund der COVID-19-Pandemie eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfungsteilnehmer darstellen oder
2.
den Prüfungsteilnehmern aufgrund von Einreisebestimmungen anderer Staaten oder Reisewarnungen der zuständigen obersten Bundesbehörde nicht zugemutet werden können.

(7) Ist es den Prüfungsteilnehmern aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht möglich, den gemäß § 39 Absatz 2 geforderten Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze zu erlangen, lässt die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsteilnehmer für den betreffenden Prüfungszeitraum auch ohne den Nachweis zur Prüfung zu.3

§ 10
Prüfungsbestandteile der Ersten Staatsprüfung

Die Erste Staatsprüfung besteht aus

1.
der wissenschaftlichen Arbeit nach § 11,
2.
den mündlichen Prüfungen nach § 12 und nach Maßgabe der Teile 2 bis 6 sowie
3.
der schriftlichen Prüfung nach § 13.

§ 11
Wissenschaftliche Arbeit

(1) Der Prüfungsteilnehmer muss eine wissenschaftliche Arbeit anfertigen und darin zeigen, dass er ein fachwissenschaftliches, fachdidaktisches, berufsdidaktisches, sonderpädagogisches (betreffend einen Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik) oder bildungswissenschaftliches Thema mit wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln sachgerecht bearbeiten kann.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer erhält sein Thema durch einen von ihm gewählten Prüfer der Hochschule frühestens vier, spätestens zwei Wochen vor dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Termin. 2Er teilt der Schulaufsichtsbehörde das Thema und den Tag der Vergabe auf einem vom Prüfer unterschriebenen Formblatt unverzüglich nach der Themenvergabe mit. 3Der Prüfungsteilnehmer legt zudem eine Bestätigung eines weiteren Prüfers über dessen Bereitschaft zur Übernahme der Beurteilung nach Absatz 8 vor. 4Entspricht das Thema nicht dem Zweck der wissenschaftlichen Arbeit nach Absatz 1, verlangt die Schulaufsichtsbehörde vom gewählten Prüfer die Vergabe eines anderen Themas. 5Äußert sich die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nicht, gilt das Thema als genehmigt.

(3) 1Der Prüfungsteilnehmer kann das Thema einmal innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückgeben und von demselben oder einem anderen Prüfer der Hochschule ein neues Thema verlangen. 2Er teilt die Rückgabe unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde mit. 3Für das neue Thema gilt Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(4) 1Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate ab Erhalt des Themas. 2Die Schulaufsichtsbehörde verlängert bei Vorliegen wichtiger Gründe die Frist um höchstens einen Monat. 3Darüber hinaus kann sie die Bearbeitungszeit in angemessenem Umfang verlängern, wenn die COVID-19-Pandemie eine sachgerechte Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungszeit nicht gestattet.

(5) 1Die wissenschaftliche Arbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen; in Sorabistik ist sie in sorbischer Sprache zu verfassen. 2In fremdsprachlichen Fächern kann die wissenschaftliche Arbeit in der Fremdsprache verfasst werden.

(6) 1Von der wissenschaftlichen Arbeit sind 3 maschinenschriftliche und gebundene Exemplare sowie drei elektronische Datenträger anzufertigen. 2Der Prüfungsteilnehmer übergibt jeweils ein Exemplar und einen elektronischen Datenträger der Schulaufsichtsbehörde sowie jedem der Prüfer, welche die Arbeit bewerten. 3Gibt ein Prüfungsteilnehmer die wissenschaftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird sie mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet. 4Maßgeblich für die fristwahrende Übergabe ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde. 5Diese kann bestimmen, dass an die Prüfer lediglich ein digitales Exemplar übermittelt wird, wenn die COVID-19-Pandemie die reguläre Übergabe erheblich erschwert.

(7) Der Prüfungsteilnehmer fügt der wissenschaftlichen Arbeit die schriftliche Versicherung bei, dass er diese selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht wurden.

(8) 1Die wissenschaftliche Arbeit wird von zwei Prüfern schriftlich beurteilt und jeweils mit einer Note nach § 15 bewertet. 2Die Bewertung erfolgt ohne Kenntnis der Bewertung des anderen Prüfers. 3Die Prüfer reichen ihre Beurteilungen und Bewertungen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der wissenschaftlichen Arbeit bei der Schulaufsichtsbehörde ein. 4Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, wird das arithmetische Mittel der beiden Bewertungen als Note festgelegt.

(9) 1Ist die Note schlechter als „ausreichend“ (4,0), kann der Prüfungsteilnehmer bei der Schulaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal ein neues Thema beantragen. 2Versäumt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund fristgemäß ein neues Thema zu beantragen oder die zum neuen Thema angefertigte zweite wissenschaftliche Arbeit innerhalb der Frist nach Absatz 4 abzugeben oder wird die zum neuen Thema angefertigte zweite wissenschaftliche Arbeit erneut schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, ist die wissenschaftliche Arbeit endgültig nicht bestanden.

(10) 1Die Schulaufsichtsbehörde erkennt gleichwertige Dissertationen, Diplom-, Magister- oder Masterarbeiten auf Antrag des Prüfungsteilnehmers als wissenschaftliche Arbeit an. 2Die Arbeit ist von einer prüfungsberechtigten Person im Sinne des § 3 Abs. 2 mit einer Note nach § 15 zu bewerten.4

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) In der mündlichen Prüfung wird jeder Prüfungsteilnehmer einzeln geprüft.

(2) 1Fachliche und didaktische Aspekte werden getrennt geprüft. 2Die Prüfung soll über die in den Teilen 2 bis 6 geregelten Maßgaben hinaus auch weitere der jeweiligen Prüfungsinhalte umfassen. 3Dabei sollen Grundzüge des im Studium erworbenen Wissens geprüft werden.

(3) Die mündliche Prüfung dauert für die Prüfung eines Faches, einer Fachrichtung oder eines Förderschwerpunktes einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik 40 Minuten, für die Prüfung einer Fachdidaktik oder einer beruflichen Didaktik 25 Minuten und für die Prüfung eines Gebietes der Grundschuldidaktik 20 Minuten.

(4) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird die Leistung beurteilt und mit einer Note nach § 15 bewertet, die dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach der Beratung der Prüfungskommission mündlich mitgeteilt wird. 2Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, wird das arithmetische Mittel der Bewertungen als Note festgelegt; bei mehr als zwei Prüfern entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.

(5) 1Zu jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die

1.
Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,
2.
Tag und Ort der mündlichen Prüfung sowie das geprüfte Fach, die geprüfte Fachrichtung, die geprüfte Fachdidaktik, das geprüfte Gebiet der Grundschuldidaktik, die geprüfte berufliche Didaktik oder der geprüfte Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik,
3.
die Besetzung der Prüfungskommission,
4.
Beginn und Ende, Inhalte und Ablauf der Prüfung,
5.
die Prüfungsnote und
6.
gegebenenfalls besondere Vorkommnisse

aufzunehmen sind. 2Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten.

(6) 1An den mündlichen Prüfungen kann je ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde und der Schulaufsichtsbehörde als Zuhörer teilnehmen. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann zusätzlich bis zu drei Studierenden für Lehrämter, die nicht Prüfungsteilnehmer desselben Prüfungszeitraums sind, die Teilnahme als Zuhörer genehmigen, wenn der Prüfungsteilnehmer und die Mitglieder der Prüfungskommission zugestimmt haben. 3Die Teilnahme erstreckt sich im Fall des Satzes 2 nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 12a
Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen

(1) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) im Rahmen von Webkonferenzen durchgeführt werden. 2Die Hochschulen stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen technischen Systeme zur Verfügung und richten die Webkonferenzen datenschutzkonform ein.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der mündlichen Präsenzprüfungen aufgrund der COVID-19-Pandemie eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfer und Prüfungsteilnehmer darstellt.

(3) 1Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird die Identität des Prüfungsteilnehmers von der Prüfungskommission durch Sichtung eines geeigneten Identitätsnachweises festgestellt. 2Die Feststellung der Identität ist ergänzend zu § 12 Absatz 5 Satz 1 in der Niederschrift zu vermerken.5

§ 13
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die Prüfer reichen die Entwürfe von Prüfungsaufgaben spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde ein. 2Alle Teilnehmer eines Prüfungstermins derselben Hochschule erhalten im jeweiligen Lehramt im ausgewählten Bereich dieselben Aufgaben. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann Hilfsmittel zulassen.

(2) 1Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Stunden. 2Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten die Nummer ihres vor der Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes (Codenummer) an. 3Prüfer haben keine Einsicht in das Verzeichnis der Codenummern.

(3) 1Die schriftliche Prüfung erfolgt unter Aufsicht. 2Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift, in die Tag und Ort der schriftlichen Prüfung, ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer, die vergebenen Codenummern, Beginn und Ende der Bearbeitungszeit und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.

(4) Gibt ein Prüfungsteilnehmer die Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird sie mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet.

(5) 1Die schriftliche Prüfung wird von zwei Prüfern schriftlich beurteilt und jeweils mit einer Note nach § 15 bewertet. 2Der Zweitprüfer erhält Kenntnis von der Bewertung des Erstprüfers. 3Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, wird das arithmetische Mittel der Bewertungen als Note festgelegt.

(6) Die Prüfer reichen die bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeiten innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde ein.

§ 13a
Entfallen der schriftlichen Prüfung
wegen Unzumutbarkeit

(1) Die schriftliche Prüfung entfällt, sofern deren Durchführung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Gesundheitsrisiken unzumutbar ist.

(2) Maßgeblich für die Feststellung der Unzumutbarkeit ist die Bewertung der obersten Schulaufsichtsbehörde, die insbesondere auf der aktuellen Einschätzung des COVID-19-Infektionsrisikos im Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruhen muss.

(3) 1Entfällt die schriftliche Prüfung, ist diese abweichend von § 10 Nummer 3 nicht Bestandteil der Ersten Staatsprüfung. 2Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung wird gemäß § 16a ermittelt und das Zeugnis gemäß § 18a erstellt.6

§ 14
Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Prüfungsteilnehmern mit Behinderung zu berücksichtigen.

(2) 1Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Ersten Staatsprüfung fest, welche die Belange des Prüfungsteilnehmers mit Behinderung berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen nicht verändern. 2Der Antrag soll spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gestellt werden.

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

1.
sehr gut (1,0), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2,0), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3,0), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4,0), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5,0), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und
6.
ungenügend (6,0), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) 1Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. 2Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

1.
sehr gut bis gut (1,5),
2.
gut bis befriedigend (2,5),
3.
befriedigend bis ausreichend (3,5),
4.
ausreichend bis mangelhaft (4,5) und
5.
mangelhaft bis ungenügend (5,5).

(3) Ein nach § 11 Absatz 8 Satz 4, § 12 Absatz 4 Satz 2 und § 13 Absatz 5 Satz 3 berechnetes arithmetisches Mittel ergibt bei einem nach zwei Dezimalstellen abbrechenden Dezimalbruch

1.
von 1,00 bis 1,24 die Note sehr gut (1),
2.
von 1,25 bis 1,74 die Note sehr gut bis gut (1,5),
3.
von 1,75 bis 2,24 die Note gut (2),
4.
von 2,25 bis 2,74 die Note gut bis befriedigend (2,5),
5.
von 2,75 bis 3,24 die Note befriedigend (3),
6.
von 3,25 bis 3,74 die Note befriedigend bis ausreichend (3,5),
7.
von 3,75 bis 4,24 die Note ausreichend (4),
8.
von 4,25 bis 4,74 die Note ausreichend bis mangelhaft (4,5),
9.
von 4,75 bis 5,24 die Note mangelhaft (5),
10.
von 5,25 bis 5,74 die Note mangelhaft bis ungenügend (5,5) und
11.
von 5,75 bis 6,00 die Note ungenügend (6).

§ 16
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung

(1) Aus den in den Modulprüfungen erzielten Noten wird nach Maßgabe der in den Prüfungsordnungen der Hochschulen geregelten Gewichtung eine Durchschnittsnote

1.
je Fach, je Fachrichtung, je Förderschwerpunkt und für die Grundschuldidaktik,
2.
je Fachdidaktik, je beruflicher Didaktik jeweils einschließlich der schulpraktischen Studien und
3.
für den bildungswissenschaftlichen Bereich einschließlich der schulpraktischen Studien

ermittelt.

(2) 1Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt an Grundschulen und studierten Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 wird so gebildet, dass die Summe aus

1.
dem 35-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem 14-fachen der Durchschnittsnote im bildungswissenschaftlichen Bereich,
4.
dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5.
dem achtfachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach,
6.
dem vierfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik und
7.
dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung

durch 100 geteilt wird. 2Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 23 Absatz 4 Nummer 2 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus

1.
dem 35-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem 14-fachen der Durchschnittsnote im bildungswissenschaftlichen Bereich,
4.
dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5.
dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
6.
dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 und
7.
dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung

durch 100 geteilt wird.

(3) 1Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt an Grundschulen und studierten Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 wird so gebildet, dass die Summe aus

1.
dem 28-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem 14-fachen der Durchschnittsnote im bildungswissenschaftlichen Bereich,
4.
dem siebenfachen der Durchschnittsnote in der Fachdidaktik,
5.
dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
6.
dem achtfachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach,
7.
dem vierfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik oder in der Fachdidaktik und
8.
dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung

durch 100 geteilt wird. 2Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 23 Absatz 4 Nummer 3 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus

1.
dem 28-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem 14-fachen der Durchschnittsnote im bildungswissenschaftlichen Bereich,
4.
dem siebenfachen der Durchschnittsnote in der Fachdidaktik,
5.
dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
6.
dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
7.
dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik und
8.
dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung

durch 100 geteilt wird.

(4) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt an Oberschulen, im Lehramt an Gymnasien und im Lehramt an berufsbildenden Schulen wird so gebildet, dass die Summe aus

1.
dem je 140-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Fach und in jeder Fachrichtung,
2.
dem 70-fachen der Durchschnittsnote im bildungswissenschaftlichen Bereich,
3.
dem je 35-fachen der Durchschnittsnoten in jeder Fachdidaktik eines Faches und in jeder beruflichen Didaktik,
4.
dem 72-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5.
dem 48-fachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach oder in der Fachrichtung,
6.
dem 24-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik oder der beruflichen Didaktik und
7.
dem 36-fachen der Note in der schriftlichen Prüfung

durch 600 geteilt wird.

(5) 1Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt Sonderpädagogik mit dem Fach Grundschuldidaktik wird so gebildet, dass die Summe aus

1.
dem je 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt, im bildungswissenschaftlichen Bereich und in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
3.
dem 18-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik,
4.
dem neunfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik und
5.
dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung

durch 200 geteilt wird. 2Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 113 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus

1.
dem je 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt, im bildungswissenschaftlichen Bereich und in der Grundschuldidaktik,
2.
dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
3.
dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
4.
dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 und
5.
dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung

durch 200 geteilt wird.

(6) 1Wurde im Lehramt Sonderpädagogik anstelle der Grundschuldidaktik ein anderes Fach studiert, wird die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt Sonderpädagogik so gebildet, dass die Summe aus

1.
dem je 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt und im bildungswissenschaftlichen Bereich,
2.
dem 28-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem siebenfachen der Durchschnittsnote in der Fachdidaktik,
4.
dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5.
dem 18-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik oder im Fach,
6.
dem neunfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik und
7.
dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung

durch 200 geteilt wird. 2Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 113 Absatz 5 Nummer 4 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus

1.
dem je 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt und im bildungswissenschaftlichen Bereich,
2.
dem 28-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3.
dem siebenfachen der Durchschnittsnote in der Fachdidaktik,
4.
dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5.
dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik,
6.
dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach und
7.
dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung

durch 200 geteilt wird.

(7) Das Worturteil der Gesamtnote lautet bei einem arithmetischen Mittel von

1.
1,00 bis 1,19 „mit Auszeichnung bestanden“,
2.
1,20 bis 1,49 „mit sehr gut bestanden“,
3.
1,50 bis 2,49 „mit gut bestanden“,
4.
2,50 bis 3,49 „mit befriedigend bestanden“ und
5.
3,50 bis 4,00 „bestanden“.

§ 16a
Ermittlung der Gesamtnote bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen

1Sind Prüfungsbestandteile entfallen, wird die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im jeweiligen Lehramt aus der Summe der gegebenen Durchschnittsnoten und Noten, die jeweils um einen in § 16 Absatz 2 bis 6 genannten Gewichtungsfaktor vermehrt sind, geteilt durch einen verminderten Divisor, gebildet. 2Der verminderte Divisor ist die Summe der jeweiligen Gewichtungsfaktoren nach § 16 Absatz 2 bis 6, denen eine Durchschnittsnote oder Note, die nicht entfallen ist, zugeordnet werden kann.7

§ 17
Nichtbestehen und endgültiges Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung

(1) 1Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.
die wissenschaftliche Arbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde,
2.
eine mündliche Prüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde,
3.
die schriftliche Prüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde oder
4.
die Prüfung wegen Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel als nicht bestanden gilt.

2Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer nicht innerhalb von vier Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit die Erste Staatsprüfung abgelegt hat. 3Die Wiederholungsprüfung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gilt als nicht bestanden, wenn sie nicht rechtzeitig nach § 21 Abs. 1 Satz 3 begonnen wurde.

(2) Die Erste Staatsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

1.
eine nach den Prüfungsordnungen der Hochschulen erforderliche Modulprüfung endgültig nicht bestanden wurde,
2.
die wissenschaftliche Arbeit nach § 11 Abs. 9 Satz 2 endgültig nicht bestanden ist,
3.
die zweite Wiederholungsprüfung nicht rechtzeitig nach § 21 Abs. 2 Satz 2 begonnen wurde oder
4.
die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder nach § 21 Abs. 2 Satz 1 nicht möglich ist.

(3) Ist die Erste Staatsprüfung nicht oder endgültig nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer außer im Fall nach Absatz 2 Nr. 1 einen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde.

§ 18
Zeugnis

(1) 1Ist die Erste Staatsprüfung bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird. 2Das Zeugnis enthält das Thema und die Note der wissenschaftlichen Arbeit, die Durchschnittsnoten nach § 16 Abs. 1 und die Noten der mündlichen und der schriftlichen Prüfungen. 3Auf dem Zeugnis ist die auf zwei Stellen nach dem Komma abbrechende Gesamtnote als Zahl und das Worturteil nach § 16 Absatz 7 anzugeben. 4Als Datum ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung einzusetzen.

(2) Eine Anerkennung nach § 11 Abs. 10 wird im Zeugnis vermerkt.

§ 18a
Zeugnis bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen

1Sind Prüfungsbestandteile entfallen, enthält das Zeugnis das Thema und die Note der wissenschaftlichen Arbeit, die Durchschnittsnoten nach § 16 Absatz 1 sowie die Noten der mündlichen Prüfungen. 2§ 18 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.8

§ 19
Täuschungsversuch

Versucht ein Prüfungsteilnehmer, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder entspricht die Versicherung nach § 11 Abs. 7 nicht der Wahrheit, schließt ihn die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der weiteren Teilnahme an der Ersten Staatsprüfung aus und erklärt die Erste Staatsprüfung für nicht bestanden oder bewertet die betroffene Leistung mit der Note „ungenügend“ (6,0).

§ 20
Versäumnis, Nachholung

(1) 1Versäumt ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungsbestandteil, wird für den versäumten Prüfungsbestandteil die Note „ungenügend“ (6,0) erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde durch Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. 3Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest, nachzuweisen ist. 4Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein.

(2) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. 2Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. 3Sie kann bestimmen, dass Prüfungsbestandteile, die vor mehr als zwei Prüfungszeiträumen abgelegt wurden, erneut abzulegen sind. 4Die Nachholung soll spätestens nach einem Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.

(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes einem Prüfungsbestandteil unterzogen hat, kann diesen nachträglich nicht mehr geltend machen.

§ 21
Wiederholungsprüfung

(1) 1Prüfungsteilnehmer, welche die Erste Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen (Wiederholungsprüfung). 2Die Wiederholungsprüfung findet in den Prüfungsbestandteilen statt, in denen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erteilt wurde. 3Sie kann nur im nächsten oder übernächsten Prüfungszeitraum abgelegt werden. 4Der Prüfungsteilnehmer teilt der Schulaufsichtsbehörde den gewählten Prüfungszeitraum bis spätestens vier Wochen vor dessen Beginn schriftlich mit.

(2) 1Auf schriftlichen Antrag des Prüfungsteilnehmers lässt die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholungsprüfung zu, wenn er zur Ersten Staatsprüfung erstmals innerhalb der Regelstudienzeit nach § 5 Satz 1 zugelassen wurde. 2Die zweite Wiederholungsprüfung kann nur im nächsten Prüfungszeitraum abgelegt werden. 3§ 8 Abs. 2 Satz 1 und § 9 gelten entsprechend.

§ 22
Erweiterungsprüfung

(1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt erfolgreich abgelegt, den Abschluss „Master of Education“ erworben oder außerhalb des Freistaates Sachsen eine Prüfung bestanden hat, die von der Schulaufsichtsbehörde als der Ersten Staatsprüfung gleichwertig anerkannt wurde oder wer die Laufbahnbefähigung für das jeweilige Lehramt besitzt, kann Erweiterungsprüfungen nach Maßgabe der §§ 24, 43, 70, 99 oder 114 ablegen, soweit im Freistaat Sachsen ein Lehramtsstudiengang für das Fach, die Fachrichtung oder den Förderschwerpunkt eingerichtet ist.

(2) Die Erweiterungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung:

1.
im Fach und in der Fachdidaktik oder der Grundschuldidaktik des gewählten Faches,
2.
in der Fachrichtung und in der beruflichen Didaktik,
3.
in einem Förderschwerpunkt oder
4.
im Gebiet Kunst, Musik, Sport oder Werken der Grundschuldidaktik.

(3) 1Die §§ 2 bis 5, 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, §§ 12, 14, 15, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 21 gelten entsprechend. 2Schulpraktische Studien sind im Umfang eines Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit oder eines semesterbegleitenden Praktikums durchzuführen.

(4) 1Ist die Erweiterungsprüfung bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird. 2Das Zeugnis enthält die Durchschnittsnoten nach § 16 Abs. 1 und die Note der mündlichen Prüfung. 3Als Datum ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Erweiterungsprüfung einzusetzen.

§ 22a
Datenverarbeitung

Die Schulaufsichtsbehörde darf zu den Zwecken der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung und Durchführung der Ersten Staatsprüfung sowie zur Zulassung zur Erweiterungsprüfung und Durchführung der Erweiterungsprüfung personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist.

Teil 2
Lehramt an Grundschulen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 23
Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen erstreckt sich auf die Grundschuldidaktik, ein Fach soweit nachfolgend geregelt einschließlich der zugehörigen Fachdidaktik und auf den bildungswissenschaftlichen Bereich mit besonderem Schwerpunkt Grundschulpädagogik.

(2) Die Grundschuldidaktik umfasst folgende Gebiete:

1.
Gebiet A: Deutsch oder Sorbisch,
2.
Gebiet B: Mathematik,
3.
Gebiet C: Sachunterricht und
4.
Gebiet D: Kunst, Musik, Sport oder Werken.

(3) Der Prüfungsteilnehmer kann als Fach wählen:

1.
Deutsch, Sorbisch oder Mathematik, jeweils in Verbindung mit der Grundschuldidaktik der Gebiete A bis D oder
2.
Englisch, Ethik/Philosophie, Kunst, Musik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sport oder Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales, jeweils in Verbindung mit der Grundschuldidaktik der Gebiete A bis C.

(4) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl des Prüfungsteilnehmers:

1.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem bildungswissenschaftlichen Thema angefertigt wird,
a)
eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in dem zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik oder
b)
eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches,
2.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 angefertigt wird, eine Prüfung in dem nicht zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 und eine Prüfung in einem weiteren Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,
3.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 2 angefertigt wird, eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
4.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachdidaktischen Thema angefertigt wird, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
5.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angefertigt wird und der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 1 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,
6.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 angefertigt wird und der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 1 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in dem zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik, oder
7.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema angefertigt wird und der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 2 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches.

§ 24
Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Grundschulen

1Erweiterungsprüfungen können in den Fächern nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 einschließlich der Grundschuldidaktik des gewählten Faches, in den Fächern nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 einschließlich der Fachdidaktik, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 28, im Fach Französisch nach § 31, im Fach Polnisch nach § 35, im Fach Tschechisch nach § 40 und in Förderschwerpunkten nach § 113 Abs. 2 abgelegt werden. 2Erweiterungsprüfungen in den in § 23 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gebieten der Grundschuldidaktik können nur auf der Grundlage eines Studiums im Umfang von mindestens 25 Leistungspunkten abgelegt werden.

Abschnitt 2
Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang

§ 25
Bildungswissenschaftlicher Bereich

(1) Das Studium umfasst:

1.
Erziehungswissenschaft,
2.
Grundschulpädagogik und
3.
Pädagogische Psychologie.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Erziehungswissenschaft
 
a)
Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationstheorien sowie Bildungssysteme unter historischen, systematischen und international vergleichenden Gesichtspunkten, Schul- und Unterrichtstheorie, Bildungs- und Unterrichtsforschung, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Beruf und Rolle des Lehrers,
 
b)
Allgemeine Didaktik und Methodik,
 
c)
pädagogische Handlungsfelder in Schule und Unterricht, schulbezogene Sozialpädagogik,
2.
Grundschulpädagogik
 
a)
Bildung und Erziehung in der Grundschule, grundlegende Handlungs- und Förderstrategien des gemeinsamen Unterrichts,
 
b)
Übergänge, Schulanfang und Anfangsunterricht,
 
c)
Umgang mit Heterogenität in der Grundschule: Differenzierung, individuelle Förderung, Integration und Inklusion einschließlich rechtlicher Grundlagen,
 
d)
spezielle pädagogische Fragen der Grundschule, Ansätze fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens, Medienerziehung und
3.
Pädagogische Psychologie
 
a)
Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie,
 
b)
Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters,
 
c)
Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernsituationen,
 
d)
Diagnostik und Förderung von Schülerleistungen und Lernprozessen,
 
e)
Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern- und Verhaltensauffälligkeiten.

(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.

§ 26
Grundschuldidaktik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Grundschuldidaktik Deutsch oder Sorbisch,
2.
Grundschuldidaktik Mathematik,
3.
Grundschuldidaktik Sachunterricht und
4.
Grundschuldidaktik eines weiteren Gebietes: Kunst, Musik, Sport oder Werken.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Grundschuldidaktik Deutsch
 
a)
fachwissenschaftliche Grundlagen des Deutschunterrichts an der Grundschule:
Grundlagen der Sprachwissenschaft, insbesondere der Schriftlinguistik, Grundlagen der Literaturwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der Kinder- und Jugendliteratur,
 
b)
fachdidaktische Grundlagen:
Ziele und Inhalte des Deutschunterrichts in der Grundschule, Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Fach, Möglichkeiten und Grenzen integrativen Arbeitens, Besonderheiten des schriftsprachlichen Anfangsunterrichts, Deutschunterricht in mehrsprachigen Lerngruppen, Förderkonzepte bei Lernschwierigkeiten,
2.
Grundschuldidaktik Sorbisch
 
a)
fachwissenschaftliche Grundlagen des Sorbischunterrichts und des bilingualen Sachfachunterrichts in der Grundschule:
Grundlagen der Sprachwissenschaft, insbesondere der Schriftlinguistik, Grundlagen der Literaturwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der Kinder- und Jugendliteratur,
 
b)
fachdidaktische Grundlagen:
Ziele und Inhalte des Sorbischunterrichts in der Grundschule, Didaktik des bilingualen Sachfachunterrichts, Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Fach, Möglichkeiten und Grenzen integrativen Arbeitens, Besonderheiten des schriftsprachlichen Anfangsunterrichts, Sorbischunterricht in mehrsprachigen Lerngruppen, Förderkonzepte bei Lernschwierigkeiten,
3.
Grundschuldidaktik Mathematik
 
a)
fachwissenschaftliche Grundlagen des Mathematikunterrichts in der Grundschule:
Arithmetik und Algebra, Formenkunde und Geometrie, Größen, Wahrscheinlichkeit und Sachrechnen,
 
b)
fachdidaktische Grundlagen:
Ziele, Inhalte und Leitideen des Mathematikunterrichts in der Grundschule, Besonderheiten des Anfangsunterrichts sowie Förderung in heterogenen Lerngruppen, Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Fach, Entwicklungspotenziale und Lernausgangslagen der Schüler, fachübergreifender und projektorientierter Mathematikunterricht,
4.
Grundschuldidaktik Sachunterricht
 
a)
fachwissenschaftliche Grundlagen des Sachunterrichts in der Grundschule unter sozial- und kulturwissenschaftlichen, raumbezogenen, naturwissenschaftlichen, technischen und historischen Perspektiven,
 
b)
fachdidaktische Grundlagen:
Ziele und Inhalte des Sachunterrichts in der Grundschule, Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Sachunterricht unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes der Schüler und der gesellschaftlichen Bedeutung, Umsetzung integrativer, fachübergreifender, fächerverbindender und projektorientierter Unterrichtsinhalte,
5.
Grundschuldidaktik Kunst
 
a)
fachwissenschaftliche und fachpraktische Grundlagen des Kunstunterrichts in der Grundschule:
Grundlagen einer praxisorientierten Kunsttheorie und -geschichte unter grundschuldidaktischer Sicht, künstlerisch-ästhetische und gestalterische Kompetenzen im Umgang mit der Sprache der Formen und Farben als Medium bildnerischer Prozesse in tradierten und neuen Medien,
 
b)
fachdidaktische Grundlagen:
Ziele und Inhalte des Faches Kunst, Lehr- und Lernprozesse bei der Kunstproduktion, -rezeption und -reflexion, alters- und entwicklungsbedingte Besonderheiten des bildnerischen Gestaltens und deren Berücksichtigung in der Grundschule,
6.
Grundschuldidaktik Musik
 
a)
fachwissenschaftliche und fachpraktische Grundlagen des Musikunterrichts in der Grundschule:
musikpraktische Fähigkeiten in den Bereichen Gesang, instrumentale Liedbegleitung, elementares Arrangieren und Komponieren sowie Musiklehre, Grundlagen im Bereich Musikkultur aus grundschuldidaktischer Sicht,
 
b)
fachdidaktische Grundlagen:
Ziele und Inhalte des Faches Musik in der Grundschule, Anleitung künstlerischer Prozesse in den Bereichen Singen, Bewegung, Tanz, Klassenmusizieren, Spiel, Improvisation und kreative Rezeption, Beobachtung und Reflexion ästhetischer Ausdrucks- und Erfahrungsprozesse im Kindesalter,
7.
Grundschuldidaktik Sport
 
a)
fachwissenschaftliche und fachpraktische Grundlagen des Sportunterrichts in der Grundschule:
besondere Bedeutung von Bewegung für die kindliche Entwicklung, schulartspezifische bewegungs- und trainingswissenschaftliche Themenfelder, sportbiologische Grundlagen, sportartspezifische Kenntnisse und sportmotorisches Können zu den Inhalten des Sportunterrichts in der Grundschule,
 
b)
fachdidaktische Grundlagen:
Ziele und Inhalte des Faches Sport in der Grundschule, Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Sportunterricht in den Lernbereichen turnerische Übungen, gymnastisch-tänzerische Übungen, leichtathletische Übungen, Schwimmen sowie Ballspiele und Spielformen, Besonderheiten des Anfangsunterrichts und
8.
Grundschuldidaktik Werken
 
a)
fachwissenschaftliche und fachpraktische Grundlagen des Werkunterrichts in der Grundschule unter technischer und gestalterisch-ästhetischer Perspektive:
Grundlagen einer sach- und kindorientierten Auseinandersetzung mit der Planung und Durchführung von Werkprozessen, werkstoff- und technikspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten,
 
b)
fachdidaktische Grundlagen:
Ziele und Inhalte des Werkunterrichts in der Grundschule, Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Werken unter besonderer Berücksichtigung einer ästhetischen Auseinandersetzung mit verschiedenen Werkstoffen sowie einer mehrperspektivischen Zusammenschau von zeitgemäßen Komponenten der Technik, handlungsorientierte Methoden und technikdidaktische Kompetenzentwicklung in fachspezifischer, fächerverbindender und fachübergreifender Anwendung sowie in Projekten.

§ 27
Deutsch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der germanistischen Sprachwissenschaft,
 
b)
System der Sprache: Phonologie, Graphematik, Morphologie, Syntax, Lexikologie, Semantik,
 
c)
Entwicklung und Geschichte der deutschen Sprache,
 
d)
funktionale und mediale Aspekte der Sprache,
 
e)
Spracherwerb, Deutsch als Zweitsprache, Mehrsprachigkeit und
2.
Literaturwissenschaft
 
a)
Entwicklung der deutschen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart und Reflexion in ihrer historischen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Bedeutung,
 
b)
Epochen, Gattungen und Autoren mit den Schwerpunkten 19. Jahrhundert, Klassische Moderne sowie Nachkriegs- und Gegenwartsliteratur,
 
c)
Geschichte und Theorie der Kinder- und Jugendliteratur.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachwissenschaft: Überblick über Strukturen, Gebrauch und Geschichte der deutschen Sprache, Interpretation deutschsprachiger Texte und
2.
Literaturwissenschaft: Überblick über Gattungen und Autoren der Literatur des 19. Jahrhunderts, der Klassischen Moderne sowie der Nachkriegs- und Gegenwartsliteratur, Interpretation deutschsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1.

§ 28
Deutsch als Zweitsprache (DaZ)

(1) Das Studium umfasst:

1.
Spracherwerbs- und Mehrsprachigkeitsforschung
 
a)
Theorien des Spracherwerbs, Methoden der Spracherwerbsforschung,
 
b)
Theorien der Mehrsprachigkeit, Methoden der Mehrsprachigkeitsforschung,
 
c)
Theorien zum Einfluss der Herkunftssprachen auf die zweitsprachliche Entwicklung,
 
d)
Lernervarietäten und Erwerbsverlaufsforschung,
2.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung
 
a)
Modelle und Verfahren der Sprachstandsbeobachtung und Sprachstandsfeststellung,
 
b)
Modelle, Konzepte und Programme schulischer Sprachförderung,
3.
Migrationsforschung
 
a)
Migrationsgeschichte Deutschlands einschließlich der verschiedenen Entwicklungsverläufe in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR bis 1989,
 
b)
internationale Migrationsgeschichte,
 
c)
Migrationssoziologie,
 
d)
Migrations- und Integrationspolitik,
 
e)
Sprache, Schule und Integration von Migranten und
4.
Fachdidaktik
 
a)
Modelle zweitsprachlichen Unterrichts, Besonderheit des Faches DaZ,
 
b)
Methodik und Didaktik des Zweitsprachenerwerbs und des DaZ-Unterrichts,
 
c)
Lehr- und Lernmedien,
 
d)
Qualitätsmerkmale sprachförderlichen Unterrichts, bildungssprachliche Anforderungen im Fachunterricht,
 
e)
transkulturelles Lernen.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Spracherwerbs- und Mehrsprachigkeitsforschung: Überblick über die Theorien und Hypothesen des Spracherwerbs unter Mehrsprachigkeitsbedingungen, Kenntnis der Spracherwerbsprozesse, Überblick über die wissenschaftliche Beurteilung der Folgen von Mehrsprachigkeit, Kenntnis der Theorien und Hypothesen zum Stellenwert herkunftssprachlichen Unterrichts,
2.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung: Kenntnis der wichtigsten Sprachdiagnosemodelle und -verfahren einschließlich ihrer Messleistung, Kenntnis von Konzepten sprachlicher Bildung und verschiedener Sprachfördermodelle, Analyse von Sprachförderinstrumenten in konkreten Lehr- und Lernsituationen des Fachunterrichts,
3.
Migrationsforschung: Überblick über die Migrationsgeschichte Deutschlands, Vergleich mit internationalen Migrationsmodellen, Kenntnis migrationssoziologischer Theorien und Modelle, Überblick über die Integrationsmaßnahmen in Deutschland und
4.
Fachdidaktik: Theorien, Methoden, Modelle, Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente einschließlich der Niveaustufen DaZ, Planung und Gestaltung von Förderunterricht, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

§ 29
Englisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
grundlegende Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte der heutigen Varietäten des Englischen,
 
c)
ausgewählte Aspekte der englischen Sprachgeschichte,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
grundlegende Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
 
b)
Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
ausgewählte Aspekte der Entwicklung der englischsprachigen Literaturen vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
grundlegende Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
grundlegende Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs,
 
c)
länderspezifisches Orientierungswissen zu englischsprachigen Kulturräumen und ihrer historischen Entwicklung, insbesondere zu den Britischen Inseln sowie den USA und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Grundlagen des sprachlichen und interkulturellen Lernens in der Grundschule,
 
c)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
d)
Grundlagen der Literatur-, Kultur- und Mediendidaktik für den Englischunterricht in der Grundschule.

(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im englischsprachigen Raum im Gesamtumfang von zwei Monaten nachzuweisen.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von englischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der englischen Sprache, Probleme des modernen Englisch als Weltsprache, Interpretation englischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Englischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über Epochen der englischsprachigen Literaturen, insbesondere der englischen und nordamerikanischen sowie deren neuere Entwicklungen, Interpretation englischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse der englischsprachigen Kulturräume, insbesondere der Britischen Inseln und der USA, interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien und
5.
Fachdidaktik: Kenntnis des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Referenzrahmen)9, der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Englischunterrichts in der Grundschule, Analyse von Lehr- und Lernmedien, Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Englischunterricht.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet in englischer Sprache statt.

§ 30
Ethik/Philosophie

(1) Das Studium umfasst:

1.
Praktische Philosophie
 
a)
ethische, politische und sozialphilosophische Theorien in Geschichte und Gegenwart,
 
b)
ausgewählte Theorien der philosophischen Ethik,
 
c)
ausgewählte Konflikte der angewandten Ethik unter Berücksichtigung der Problematik von Willensfreiheit, Verantwortlichkeit und Gewissen,
 
d)
ausgewählte anthropologische Fragestellungen: Wesen des Menschen, Glück, Sinn, Individualität, Geschichtlichkeit, Technik, Kultur und Natur,
 
e)
ausgewählte Fragestellungen der politischen Philosophie: Menschenrechte, Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit,
 
f)
Grundlagenwissen zu den Weltreligionen,
2.
Theoretische Philosophie
 
a)
Positionen und Probleme der theoretischen Philosophie in Geschichte und Gegenwart,
 
b)
zentrale Themen und Problemstellungen: Erkenntnistheorie, Wahrheit und Objektivität, Argumentationstheorie und
3.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien philosophischer Bildung, der Fachdidaktik und der Philosophie der Erziehung,
 
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien philosophischen Unterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Kontextwissen über kulturelle und religiöse Deutungsmuster und deren Bedeutung für die Gestaltung von philosophischen Bildungsprozessen innerhalb einer heterogenen Gesellschaft.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Praktische Philosophie: Erörtern historischer Entwicklungen und systematischer Probleme innerhalb der praktischen Philosophie und Ethik, Beurteilen von ausgewählten Problemen der angewandten Ethik,
2.
Theoretische Philosophie: Erörtern von historischen Entwicklungen und systematischen Problemen innerhalb der theoretischen Philosophie und
3.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente, didaktische Aufbereitung philosophischer Fragestellungen, erziehungsphilosophische und fachdidaktische Reflexion von Zielen, Inhalten, Medien und Methoden philosophischen Unterrichts, Planung und Gestaltung des Ethikunterrichts in der Grundschule.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 31
Französisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte der heutigen Varietäten des Französischen,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der französischen und frankophonen Literatur vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs,
 
c)
Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Frankreich und zur Frankophonie und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des sprachlichen und interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im französischsprachigen Raum im Gesamtumfang von zwei Monaten nachzuweisen.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von französischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: ausgewählte Probleme des modernen Französisch, Analyse französischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Französischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der französischen und frankophonen Literatur ab dem 17. Jahrhundert sowie die neueren Entwicklungen, Interpretation französischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Frankreichs und der Frankophonie, interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien und
5.
Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von kommunikativen, interkulturellen und methodischen Kompetenzen im Französischunterricht in der Grundschule, Kenntnis des Referenzrahmens, der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Französischunterrichts in der Grundschule, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in französischer Sprache statt.

§ 32
Kunst

(1) Das Studium umfasst:

1.
Kunstpraxis
 
a)
Grundformen des künstlerischen Gestaltens, raumbezogene Installationen,
 
b)
Bilder unterschiedlicher Medialität in ästhetisch-künstlerischer Form,
 
c)
spielerisch-experimentelle Verfahren im Umgang mit Materialien und Medien,
 
d)
eigene künstlerische Positionen,
 
e)
künstlerischer Umgang mit digitalen Medien,
 
f)
Nachweis kunstpraktischer Kompetenzen mit Verteidigung des eigenen künstlerischen Konzepts,
2.
Kunstgeschichte und Kunsttheorie
 
a)
grundlegende künstlerische Epochen, Positionen und Konzepte sowie Gestaltungs- und Ausdrucksweisen in der Geschichte der Kunst,
 
b)
Umbrüche, Funktions- und Paradigmenwechsel in der Kunst,
 
c)
historische Zusammenhänge zwischen Medien- und Kunstentwicklung,
 
d)
künstlerische Strategien der Ersten und Zweiten Moderne und der Gegenwartskunst,
 
e)
Entwicklung und Funktion visueller Medien und ihrer Ausdrucksmöglichkeiten,
 
f)
grundlegende rezeptionsästhetische Methoden sowie Interpretationsverfahren und
3.
Fachdidaktik
 
a)
Konzepte und Methoden des Kunstunterrichts und ihrer Kritik,
 
b)
Entwicklung der Kinder- und Jugendkultur sowie ihrer besonderen Ästhetik,
 
c)
altersgemäße Methoden der Werkanalyse und -interpretation,
 
d)
Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
e)
Ergebnisse im Kunstunterricht, Evaluation kunstpädagogischer Prozesse.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Kunstgeschichte und Kunsttheorie: Kenntnis der epochengeschichtlichen Grundlagen und von Inhalten des Faches, Reflexionen zu künstlerischen Strategien der Ersten und Zweiten Moderne, Anwenden von Methoden und Inhalten der Rezeptions- und Bildwissenschaft, Beschreiben besonderer Wirkungsmöglichkeiten audio-visueller und bildkünstlerischer Medien, Einordnung von Künstlern, Theorien und Kunstwerken im Zusammenhang mit grundlegenden Paradigmenwechseln in Kunstgeschichte und Kunsttheorie und
2.
Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Kunstunterrichts, Kenntnis curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Kunstunterrichts in der Grundschule auf der Grundlage aktueller kunstpädagogischer Konzepte.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 33
Mathematik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Algebra
 
a)
Arithmetik und elementare Zahlentheorie,
 
b)
Grundstrukturen der Algebra,
 
c)
lineare Algebra,
2.
Analysis
 
a)
elementare Funktionen,
 
b)
Elemente der Differenzial- und Integralrechnung,
3.
Geometrie
 
a)
Geometrie der Ebene und des Raumes,
 
b)
darstellende Geometrie,
 
c)
ausgewählte Inhalte der analytischen Geometrie und
4.
Stochastik
 
a)
Wahrscheinlichkeitstheorie in endlichen Ereignisräumen,
 
b)
Einführung in die mathematische Statistik.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Kenntnis grundlegender Begriffe, Aussagen und Methoden der Algebra, Analysis, Geometrie und Stochastik sowie Nachweis der Fähigkeit, diese adäquat darzustellen, zu strukturieren und zu interpretieren,
2.
Herstellen von grundlegenden mathematischen Zusammenhängen in ausgewählten Kontexten und
3.
Entwickeln von Lösungsstrategien für unterrichtsbezogene mathematische Probleme.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1, darunter nach Wahl des Prüfungsteilnehmers Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2.

§ 34
Musik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Musikalisch-künstlerische Praxis
 
a)
instrumentale Ausbildung auf einem Instrument,
 
b)
vokale Ausbildung einschließlich Sprecherziehung,
 
c)
Ensembleleitung,
 
d)
schulpraktisches Musizieren,
 
e)
Tonsatz, Arrangement, Komposition,
 
f)
Nachweis vielseitiger musikpraktischer und künstlerisch-ästhetischer Kompetenzen,
2.
Musiktheorie und Musikwissenschaft
 
a)
ausgewählte musiktheoretische Modelle, musikalische Analyse, Arbeitstechniken und Forschungsmethoden,
 
b)
historische und systematische Musikwissenschaft und
3.
Musikpädagogik und Fachdidaktik
 
a)
musikpädagogische Theorien und Methoden,
 
b)
Planung von Musikunterricht,
 
c)
Förderung von Schülerleistungen.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Musiktheorie und Musikwissenschaft: Anwenden von Begriffen und Kategorien in den Gebieten der Musikwissenschaft, Überblick über die Epochen der Musikgeschichte und die Gattungs- und Kompositionsgeschichte, Auseinandersetzung mit der kulturellen und sozialen Einbindung von Musik, Analyse und Interpretation spezieller Werke und
2.
Musikpädagogik und Fachdidaktik: Theorien und Modelle des Musiklernens, Bereiche und Methoden musikpädagogischer Forschung einschließlich entwicklungspsychologischer Aspekte, Planung und Gestaltung des Musikunterrichts in der Grundschule, auch fachübergreifend, Kenntnis curricularer Dokumente, Kenntnis von Konzeptionen, Handlungsfeldern und Methoden des Unterrichts einschließlich des Einsatzes neuer Medien.

(3) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2. 2Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Musikpädagogik.

§ 35
Polnisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der polonistischen Sprachwissenschaft,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte des Polnischen,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der polonistischen Literaturwissenschaft,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der polnischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens,
 
c)
polnische Landeskunde und Kulturgeschichte und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im polnischsprachigen Raum im Gesamtumfang von zwei Monaten nachzuweisen.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von polnischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der polnischen Sprache, Entwicklungstendenzen der polnischen Sprache, Interpretation polnischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Polnischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über Epochen der polnischen Literatur, Interpretation polnischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Polens, interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien und
5.
Fachdidaktik: Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Polnischunterrichts in der Grundschule, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in polnischer Sprache statt.

§ 36
Evangelische Religion

(1) Das Studium umfasst:

1.
Bibelwissenschaften
 
a)
wissenschaftliche Exegese des Alten und Neuen Testaments,
 
b)
Geschichte, Literatur und Religion Israels,
 
c)
Entstehung biblischer Schriften, die Bibel als Kanon, Bibelkunde,
 
d)
zentrale Themen der Geschichte, Literatur und Religion des frühen Christentums,
 
e)
hermeneutische Ansätze der Auslegung biblischer Texte,
2.
Kirchengeschichte
 
a)
Epochen der Kirchengeschichte und Geschichte des Christentums einschließlich Theologie- und Dogmengeschichte,
 
b)
Reformationsgeschichte, neuzeitliche Kirchengeschichte und Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts,
3.
Systematische Theologie
 
a)
zentrale Themen der Dogmatik sowie der Theologiegeschichte der Neuzeit,
 
b)
Geschichte und Grundprobleme der Ethik, Konzeptionen und Handlungsfelder,
 
c)
ausgewählte gegenwärtige Fragestellungen der Ethik,
4.
Ökumene, Weltreligionen und Weltanschauungen
 
a)
Konfessionskunde,
 
b)
Geschichte und Gegenwart der Weltreligionen, interreligiöser Dialog,
 
c)
Judentum und Islam und
5.
Religionspädagogik und Fachdidaktik
 
a)
Handlungsfelder und fachdidaktische Ansätze der Religionspädagogik,
 
b)
Bildungs- und Erziehungsauftrag des Religionsunterrichts, rechtlicher Rahmen,
 
c)
religiöse Entwicklung und Sozialisation,
 
d)
ausgewählte religionspädagogische, fachdidaktische und methodische Fragestellungen einschließlich der Förderung von Schülerleistungen.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Bibelwissenschaften: Grundkenntnisse der Geschichte, Literatur und Religion Israels und des frühen Christentums, Grundkenntnisse in der Exegese zentraler Schriften des Alten und Neuen Testaments, Auseinandersetzung mit zentralen Themen der Theologie des Alten und Neuen Testaments, Grundkenntnisse in Bibelkunde,
2.
Kirchengeschichte: Grundkenntnisse der Epochen der Kirchengeschichte und der Geschichte des Christentums einschließlich wichtiger Ereignisse der Theologie- und Dogmengeschichte, vertiefte Kenntnis der Reformationsgeschichte,
3.
Systematische Theologie: Grundkenntnisse zentraler Themen der Dogmatik sowie der Theologiegeschichte der Neuzeit, Grundkenntnisse der Geschichte der Ethik sowie ihrer Konzeptionen und Handlungsfelder,
4.
Ökumene, Weltreligionen und Weltanschauungen: Grundkenntnisse der christlichen Konfessionen, Überblick über die Weltreligionen und vertiefte Kenntnis zu Judentum und Islam, Grundkenntnisse zum interreligiösen Dialog und
5.
Religionspädagogik und Fachdidaktik: Kenntnis des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Faches und Einordnung der gegenwärtigen Situation, Grundkenntnisse zur religiösen Entwicklung und Sozialisation im Kindesalter, Kenntnis curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Religionsunterrichts in der Grundschule, Reflexion ausgewählter Fragestellungen.

(3) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. 2Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.

§ 37
Katholische Religion

(1) Das Studium umfasst:

1.
Biblische Theologie
 
a)
Entstehungsgeschichte des Alten und Neuen Testaments,
 
b)
biblische Grundthemen wie Schöpfung, Väterzählung, Exodus, Psalmen, Jesus Christus, Paulus,
 
c)
biblisches Gottes-, Welt- und Menschenbild sowie Christusverständnis,
 
d)
grundlegende Methoden und hermeneutische Ansätze der Auslegung biblischer Texte,
2.
Historische Theologie
 
a)
Entwicklung der Kirche von der Antike bis zur Gegenwart: Ämter und Dienste, Verhältnis von Staat und Kirche, kirchliche Reformen und Reformation, Verhältnis von Religion und Gesellschaft,
 
b)
zentrale Themen der Dogmen- und Theologiegeschichte,
 
c)
ausgewählte Themen der Sozial- und Frömmigkeitsgeschichte,
3.
Systematische Theologie
 
a)
Überblick über die Struktur der Theologie als Glaubenswissenschaft in ihrer Einheit und Vielfalt,
 
b)
zentrale Themen der Dogmatik: Gotteslehre, Christologie, Eschatologie, Schöpfungslehre, Ekklesiologie, Sakramentenlehre,
 
c)
ausgewählte Themen der Moraltheologie und der christlichen Gesellschaftslehre,
 
d)
zentrale Themen der Fundamentaltheologie: theologische Hermeneutik, Ökumene, interreligiöser Dialog,
 
e)
aktuelle Fragestellungen und Ansätze der Dogmatik und Fundamentaltheologie und
4.
Religionspädagogik und Fachdidaktik
 
a)
Konzeptionen der Religionspädagogik,
 
b)
religiöse Entwicklung und Sozialisation im Kindes- und Jugendalter,
 
c)
Förderung religiöser Kompetenz und ausgewählte didaktische Elementarisierung theologischer Inhalte einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
d)
Martyria, Diakonie und Liturgie im schulischen Zusammenhang.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Biblische Theologie: Überblick über die Entstehungsgeschichte des Alten und Neuen Testaments sowie ausgewählte zentrale biblische Themen, Grundkenntnisse zum biblischen Gottes-, Welt- und Menschenbild sowie zum Christusverständnis, Kenntnis grundlegender Methoden und hermeneutischer Ansätze der Auslegung biblischer Texte,
2.
Historische Theologie: ausgewählte Einblicke in die Geschichte der Kirche von der Antike bis zur Gegenwart, Grundkenntnisse ausgewählter Fragen der Dogmen- und Theologiegeschichte sowie ausgewählter Themen der Sozial- und Frömmigkeitsgeschichte,
3.
Systematische Theologie: Überblick über die Struktur der Theologie, Grundkenntnisse zentraler Themen der Dogmatik, der Fundamentaltheologie, Auseinandersetzung mit aktuellen Fragestellungen und Ansätzen der Dogmatik und Fundamentaltheologie und
4.
Religionspädagogik und Fachdidaktik: Überblick über Konzeptionen der Religionspädagogik und religiöser Entwicklung und Sozialisation im Kindesalter, religionspädagogische und fachdidaktische Grundlagen religiösen Lernens, Kenntnis curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Religionsunterrichts in der Grundschule.

(3) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. 2Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.

§ 38
Sorbisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
Entwicklung und Geschichte der sorbischen Sprachen,
 
b)
Theorien, Modelle, System, Lexikologie, Wortbildung,
 
c)
Spracherwerb, Mehrsprachigkeit,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft, Textanalyse und Textinterpretation,
 
b)
Entwicklung der sorbischen Literatur, Epochen, Gattungen, Autoren, Werke und
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
Geschichte und Kulturgeschichte der Sorben,
 
b)
Ethnologie und Minderheitenforschung.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung des Ober- oder Niedersorbischen,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der sorbischen Sprachen, Kenntnis der Struktur des Ober- und Niedersorbischen, von Lexikologie und Wortbildung, Interpretation sorbischer Texte,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über Methoden und geschichtliche Entwicklung der sorbischen Literatur seit ihren Anfängen einschließlich wichtiger Werke der ober- und niedersorbischen Literatur aus verschiedenen Epochen, Interpretation sorbischer Texte und
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über die Geschichte und Kulturgeschichte der Sorben, materielle und geistige Volkskultur, Auseinandersetzung mit Gegenwartsproblemen des sorbischen Volkes.

(3) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet nach Wahl des Prüfungsteilnehmers in ober- oder niedersorbischer Sprache statt.

§ 39
Sport

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sportpraxis
 
a)
Grundlagen des Bewegungskönnens,
 
b)
sportorientierte Kompetenzen aus den Bewegungsfeldern: Spielen, Laufen/Werfen/Springen, Bewegen an und mit Geräten, Bewegen im Wasser und Rettungsschwimmen sowie Gestalten/Tanzen/Darstellen,
 
c)
sportartübergreifende Kompetenzen in weiteren Bewegungsfeldern,
 
d)
Grundlagen der Sicherheits- und Regelkenntnis in der Sportpraxis,
 
e)
Nachweis sportpraktischer Kompetenzen aus einem der Bewegungsfelder Leichtathletik oder Gerätturnen,
2.
Sportwissenschaft
 
a)
Bewegungs- und Trainingswissenschaft, Sportpsychologie,
 
b)
sportmotorische und trainingswissenschaftliche Grundlagen,
 
c)
sportbiologische Grundlagen von Bewegung und Training und
3.
Fachdidaktik
 
a)
fachdidaktische Konzepte,
 
b)
kompetenzorientierte Planung, Erprobung und Reflexion von Unterricht einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Grundlagen der Leistungsermittlung und -bewertung.

(2) Zusätzlich ist das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze nachzuweisen.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sportwissenschaft: Kenntnis der Bewegungs- und Trainingswissenschaft, Sportpsychologie, Anwenden von Gestaltungs- und Trainingsgrundsätzen des Sportunterrichts unter Beachtung von Ontogenese und Geschlechtsspezifik, Wirkung und Gestaltung sportlichen Trainings, Umgang mit Gruppendynamik, Motivation und Emotion im Sportunterricht und
2.
Fachdidaktik: Konzepte und Methoden, Kenntnis curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Sportunterrichts in der Grundschule, Bewegung, Spiel und Sport unter fachübergreifender Perspektive.

(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 40
Tschechisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien und Methoden der slawistischen, insbesondere der bohemistischen Sprachwissenschaft,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte des Tschechischen,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der bohemistischen Literaturwissenschaft,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der tschechischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens,
 
c)
tschechische Landeskunde und Kulturgeschichte und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im tschechischsprachigen Raum im Gesamtumfang von zwei Monaten nachzuweisen.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von tschechischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der tschechischen Sprache, Entwicklungstendenzen der tschechischen Sprache, Analyse tschechischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Tschechischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der tschechischen Literatur, Interpretation tschechischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Tschechiens, interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien und
5.
Fachdidaktik: Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Tschechischunterrichts in der Grundschule, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in tschechischer Sprache statt.

§ 41
Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales (WTH)

(1) Das Studium umfasst:

1.
Wirtschaft
 
a)
volkswirtschaftliche Grundlagen,
 
b)
betriebswirtschaftliche Grundlagen,
2.
Technik
 
a)
natur- und technikwissenschaftliche Grundlagen,
 
b)
Technik und Gesellschaft, Technikverständnis und technische Prinzipien,
 
c)
ausgewählte Inhalte und Methoden technischer Disziplinen: Bau- und Holztechnik oder Elektrotechnik oder Metall- und Maschinentechnik,
3.
Ökotrophologie
 
a)
Wirtschaftslehre des Haushalts, Verbraucherschutz,
 
b)
Ernährungslehre,
 
c)
Textilgestaltung,
 
d)
Wohnökologie und öffentlicher Raum und
4.
Fachdidaktik.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Wirtschaft: Kenntnis volkswirtschaftlicher Probleme, Diskussion der Globalisierung in der Marktwirtschaft, Geldpolitik, Geldwirtschaft, Kenntnis der Begriffe und Prinzipien der Betriebswirtschaftslehre, Überblick über die Aufgaben in den Funktionsbereichen eines Unternehmens, wie Management, Beschaffung, Produktion, Kenntnis der Funktionen von Markt und Wettbewerb,
2.
Technik: Nachweis von Fähigkeiten zu Denk- und Arbeitsweisen in technischen Disziplinen, Kompetenzen in der Arbeit mit Werkzeugen und Maschinen, Bewerten von Materialien und Stoffen hinsichtlich ihres Einsatzes in der Produktion und bei der Anwendung, Gegenüberstellung von industriellen, maschinellen und handwerklichen Verfahren am Beispiel eines ausgewählten Technikbereichs, Kenntnis des umweltgerechten und nachhaltigen Einsatzes von Ressourcen,
3.
Ökotrophologie: Bewerten ernährungsphysiologischer und ernährungssoziologischer Erkenntnisse, Beschreiben komplexer Sachverhalte unter Nutzung der Ernährungsökologie, Reflexion linearer und iterativer Arbeitsprozesse und Aufgaben im Haushalt, Erörtern von Aspekten der Wohngestaltung vor dem Hintergrund von Wohnbedürfnissen und -bedarfen verschiedener Nutzergruppen, Anwenden von globalen natur- und kulturräumlichen Ordnungsmustern auf der Grundlage der Allgemeinen Geographie, Kenntnis der Vielgestaltigkeit von Textilien und ihrer Bedeutung in der Kleidermode und bei der Ausgestaltung von Räumen einschließlich Wohnräumen und
4.
Fachdidaktik: Theorien und Leitlinien des WTH-Unterrichts, Kenntnis curricularer Dokumente, Gestaltung von Lehr- und Lernarrangements unter dem Aspekt der Hinführung zur Lebens- und Arbeitswelt, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

Teil 3
Lehramt an Oberschulen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 42
Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Oberschulen erstreckt sich auf zwei Fächer einschließlich der zugehörigen Fachdidaktiken und auf den bildungswissenschaftlichen Bereich.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer kann zwei Fächer aus der ersten Fächergruppe oder ein Fach aus der ersten und ein Fach aus der zweiten Fächergruppe wählen. 2Zu den Fächergruppen gehören:

1.
Erste Fächergruppe:
Biologie, Deutsch, Englisch, Geographie, Mathematik, Physik, Sorbisch und Sport,
2.
Zweite Fächergruppe:
Chemie, Ethik/Philosophie, Französisch, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, Geschichte, Informatik, Kunst, Musik, Polnisch, Evangelische Religion, Katholische Religion, Russisch, Spanisch, Tschechisch und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales.

3Zusätzlich kann das Fach Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales mit dem Fach Informatik sowie das Fach Musik mit den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik/Philosophie kombiniert werden.

(3) 1Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eine Prüfung in einem Fach und eine Prüfung in der Fachdidaktik des anderen Faches. 2Dabei ist von der Wahl das Fach ausgenommen, aus dem sich das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ableitet; dies gilt für die Fachdidaktik entsprechend.

§ 43
Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Oberschulen

Erweiterungsprüfungen können in den in § 42 Abs. 2 Satz 2 genannten Fächern, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 48 und in Förderschwerpunkten nach § 113 Abs. 2 abgelegt werden.

Abschnitt 2
Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang

§ 44
Bildungswissenschaftlicher Bereich

(1) Das Studium umfasst:

1.
Erziehungswissenschaft und
2.
Pädagogische Psychologie.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Erziehungswissenschaft
 
a)
Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationstheorien sowie Bildungssysteme unter historischen, systematischen und international vergleichenden Gesichtspunkten,
 
b)
Schul- und Unterrichtstheorie, Bildungs- und Unterrichtsforschung, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Beruf und Rolle des Lehrers,
 
c)
Allgemeine Didaktik und Methodik,
 
d)
pädagogische Handlungsfelder in Schule und Unterricht: Heterogenität, Differenzierung, individuelle Förderung, Integration und Inklusion einschließlich rechtlicher Grundlagen, schulbezogene Sozialpädagogik,
 
e)
spezielle pädagogische Fragen der Oberschule, Ansätze fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens, Mediendidaktik und Medienerziehung, Berufs- und Lebensweltorientierung und
2.
Pädagogische Psychologie
 
a)
Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie,
 
b)
Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters,
 
c)
Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernsituationen,
 
d)
Diagnostik und Förderung von Schülerleistungen und Lernprozessen,
 
e)
Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern- und Verhaltensauffälligkeiten.

(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.

§ 45
Biologie

(1) Das Studium umfasst:

1.
Allgemeine Botanik und Allgemeine Zoologie mit Grundlagen der Entwicklungsbiologie,
2.
Spezielle Botanik und Spezielle Zoologie,
3.
Pflanzenphysiologie und Tierphysiologie,
4.
Ökologie,
5.
Genetik mit Grundlagen der Reproduktionstechnik, Gentechnik und Züchtung,
6.
Humanbiologie mit Grundlagen der Immunbiologie,
7.
Neurobiologie mit Grundlagen der Ethologie,
8.
Evolution und biologische Vielfalt und
9.
Fachdidaktik.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Kenntnis der Grundlagen der Botanik und Zoologie unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Evolution, Lösen von spezifischen Problemen in ausgewählten Bereichen der Speziellen Botanik und der Speziellen Zoologie, der Pflanzenphysiologie und Tierphysiologie, der Ökologie, Genetik, Humanbiologie, Neurobiologie, Biochemie,
2.
Anwenden von wesentlichen Gesetzmäßigkeiten, Modellen, Arbeits- und Erkenntnismethoden der Biologie einschließlich der experimentellen Methoden,
3.
Anwenden von biologischen Sachverhalten auf unterrichtsbezogene Zusammenhänge, auch unter fachübergreifender Perspektive und
4.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, fachdidaktische Durchdringung biologischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Biologieunterricht in der Oberschule, Planung und Gestaltung des Biologieunterrichts in der Oberschule, Kenntnis der Lehr- und Lernprozesse im Biologieunterricht einschließlich der Förderung von Schülerleistungen, adäquater Einsatz von Medien, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8.

§ 46
Chemie

(1) Das Studium umfasst:

1.
Allgemeine und Anorganische Chemie mit Grundlagen der Analytischen Chemie,
2.
Organische Chemie mit Grundlagen der Makromolekularen Chemie und der Biochemie,
3.
Physikalische Chemie mit mathematischen Grundlagen und Anwendungen in der Technischen Chemie und
4.
Fachdidaktik.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Kenntnis der Grundlagen der Allgemeinen und Physikalischen Chemie, Lösen von spezifischen Problemen in ausgewählten Bereichen der Anorganischen und Organischen Chemie,
2.
Anwenden von wesentlichen Gesetzmäßigkeiten, Modellen, Arbeits- und Erkenntnismethoden der Chemie einschließlich der experimentellen Methoden,
3.
Anwenden von chemischen Sachverhalten auf unterrichtsbezogene Zusammenhänge, auch unter fachübergreifender Perspektive und
4.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, fachdidaktische Durchdringung chemischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Chemieunterricht in der Oberschule, Planung und Gestaltung des Chemieunterrichts in der Oberschule, Kenntnis der Lehr- und Lernprozesse im Chemieunterricht einschließlich der Förderung von Schülerleistungen, adäquater Einsatz von Medien, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

§ 47
Deutsch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der germanistischen Sprachwissenschaft,
 
b)
System der Sprache: Phonologie, Graphematik, Morphologie, Syntax, Lexikologie, Semantik,
 
c)
Entwicklung und Geschichte der deutschen Sprache, Varietäten und Stile,
 
d)
funktionale und mediale Aspekte der Sprache,
 
e)
Spracherwerb, Deutsch als Zweitsprache, Mehrsprachigkeit,
2.
Literaturwissenschaft
 
a)
Grundlagen und Methoden der Literaturwissenschaft,
 
b)
Entwicklung der deutschen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart und Reflexion in ihrer historischen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Bedeutung,
 
c)
Epochen, Gattungen und Autoren mit den Schwerpunkten Mittelalter, Frühe Neuzeit, Aufklärung, Klassik, Romantik, 19. Jahrhundert, Klassische Moderne sowie Nachkriegs- und Gegenwartsliteratur,
 
d)
Geschichte und Theorie der Kinder- und Jugendliteratur,
 
e)
Medien und Literatur und
3.
Fachdidaktik
 
a)
Konzeptionen des sprachlichen, literarischen und medialen Lernens im Deutschunterricht einschließlich ihrer unterrichtspraktischen Umsetzung und Evaluation,
 
b)
Ziele und Kompetenzbereiche des Deutschunterrichts,
 
c)
methodische Gestaltung des Deutschunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Entwicklung und Geschichte der deutschen Sprache, Analyse und Interpretation sprachlicher und kommunikativer Phänomene,
2.
Literaturwissenschaft: Grundlagen und Methoden der Literaturwissenschaft, Überblick über ausgewählte Epochen der deutschen und deutschsprachigen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen, Interpretation deutschsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang und
3.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Deutschunterrichts in der Oberschule, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 48
Deutsch als Zweitsprache (DaZ)

(1) Das Studium umfasst:

1.
Spracherwerbs- und Mehrsprachigkeitsforschung
 
a)
Theorien des Spracherwerbs, Methoden der Spracherwerbsforschung,
 
b)
Theorien der Mehrsprachigkeit, Methoden der Mehrsprachigkeitsforschung,
 
c)
Theorien zum Einfluss der Herkunftssprachen auf die zweitsprachliche Entwicklung,
 
d)
Lernervarietäten und Erwerbsverlaufsforschung,
2.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung
 
a)
Modelle und Verfahren der Sprachstandsbeobachtung und Sprachstandsfeststellung,
 
b)
Modelle, Konzepte und Programme schulischer Sprachförderung,
3.
Migrationsforschung
 
a)
Migrationsgeschichte Deutschlands einschließlich der verschiedenen Entwicklungsverläufe in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR bis 1989,
 
b)
internationale Migrationsgeschichte,
 
c)
Migrationssoziologie,
 
d)
Migrations- und Integrationspolitik,
 
e)
Sprache, Schule und Integration von Migranten und
4.
Fachdidaktik
 
a)
Modelle zweitsprachlichen Unterrichts, Besonderheit des Faches DaZ,
 
b)
Methodik und Didaktik des Zweitsprachenerwerbs und des DaZ-Unterrichts,
 
c)
Lehr- und Lernmedien,
 
d)
Qualitätsmerkmale sprachförderlichen Unterrichts, bildungssprachliche Anforderungen im Fachunterricht,
 
e)
transkulturelles Lernen.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Spracherwerbs- und Mehrsprachigkeitsforschung: Überblick über die Theorien und Hypothesen des Spracherwerbs unter Mehrsprachigkeitsbedingungen, Kenntnis der Spracherwerbsprozesse, Überblick über die wissenschaftliche Beurteilung der Folgen von Mehrsprachigkeit, Kenntnis der Theorien und Hypothesen zum Stellenwert herkunftssprachlichen Unterrichts,
2.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung: Kenntnis der wichtigsten Sprachdiagnosemodelle und -verfahren einschließlich ihrer Messleistung, Kenntnis von Konzepten sprachlicher Bildung und verschiedener Sprachfördermodelle, Analyse von Sprachförderinstrumenten in konkreten Lehr- und Lernsituationen des Fachunterrichts,
3.
Migrationsforschung: Überblick über die Migrationsgeschichte Deutschlands, Vergleich mit internationalen Migrationsmodellen, Kenntnis migrationssoziologischer Theorien und Modelle, Überblick über die Integrationsmaßnahmen in Deutschland und
4.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente einschließlich der Niveaustufen DaZ, Planung und Gestaltung von Förderunterricht, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

§ 49
Englisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte der heutigen Varietäten des Englischen,
 
c)
englische Sprachgeschichte,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der englischsprachigen Literaturen vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs,
 
c)
länderspezifisches Orientierungswissen zu englischsprachigen Kulturräumen und ihrer historischen Entwicklung, insbesondere zu den Britischen Inseln sowie den USA und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des sprachlichen und interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im englischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten nachzuweisen.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von englischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der englischen Sprache, Probleme des modernen Englisch als Weltsprache, Analyse englischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Englischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der englischsprachigen Literaturen, insbesondere der englischen und nordamerikanischen, deren Gattungen, Autoren und Werke im jeweiligen historischen Umfeld sowie neuerer Entwicklungen, Interpretation von Literatur im kulturellen, sozialen, politischen, soziologischen und historischen Zusammenhang seit dem Mittelalter,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse der englischsprachigen Kulturräume, insbesondere der Britischen Inseln und der USA, interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis des Referenzrahmens, der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Englischunterrichts in der Oberschule, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet in englischer Sprache statt.

§ 50
Ethik/Philosophie

(1) Das Studium umfasst:

1.
Praktische Philosophie
 
a)
ethische, politische und sozialphilosophische Theorien in Geschichte und Gegenwart,
 
b)
ausgewählte Theorien der philosophischen Ethik,
 
c)
ausgewählte Konflikte der angewandten Ethik unter Berücksichtigung der Problematik von Willensfreiheit, Verantwortlichkeit und Gewissen,
 
d)
ausgewählte anthropologische Fragestellungen: Wesen des Menschen, Glück, Sinn, Individualität, Geschichtlichkeit, Technik, Kultur und Natur,
 
e)
ausgewählte Fragestellungen der politischen Philosophie: Menschenrechte, Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit,
 
f)
Grundlagenwissen zu den Weltreligionen und Probleme der Religionsphilosophie,
2.
Theoretische Philosophie
 
a)
Positionen und Probleme der theoretischen Philosophie in Geschichte und Gegenwart,
 
b)
zentrale Themen und Problemstellungen: Erkenntnistheorie, Wahrheit und Objektivität, Philosophie des Geistes, Sprachphilosophie, Logik und Argumentationstheorie,
 
c)
philosophische Denkrichtungen und deren Methoden: Phänomenologie, Hermeneutik, Pragmatismus, analytische Philosophie, Konstruktivismus, Dialektik und
3.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien philosophischer Bildung, der Fachdidaktik und der Philosophie der Erziehung,
 
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien philosophischen Unterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Lernarrangements für philosophische Bildungsprozesse,
 
d)
kulturelle und religiöse Deutungsmuster und deren Bedeutung für die Gestaltung von philosophischen Bildungsprozessen innerhalb einer heterogenen Gesellschaft.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Praktische Philosophie: Interpretation historischer Entwicklungen und systematischer Probleme innerhalb der praktischen Philosophie und Ethik, Beurteilen von Problemen der angewandten Ethik,
2.
Theoretische Philosophie: Interpretation historischer Entwicklungen und systematischer Probleme innerhalb der theoretischen Philosophie und
3.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis curricularer Dokumente, didaktische Aufbereitung philosophischer Fragestellungen, erziehungsphilosophische und fachdidaktische Reflexion von Zielen, Inhalten, Medien und Methoden des Ethik- und Philosophieunterrichts, Planung und Gestaltung des Ethikunterrichts in der Oberschule, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 51
Französisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte der heutigen Varietäten des Französischen,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der französischen und frankophonen Literatur vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs,
 
c)
Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Frankreich und zur Frankophonie und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des sprachlichen und interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:

1.
Kenntnisse weiterer Fremdsprachen durch
 
a)
Kenntnisse in Latein oder
 
b)
den Abschluss je eines Grundkurses in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im französischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von französischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der französischen Sprache, Probleme des modernen Französisch, Analyse französischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Französischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der französischen und frankophonen Literatur ab dem 17. Jahrhundert sowie die neueren Entwicklungen, Interpretation französischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Frankreichs und der Frankophonie, interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis des Referenzrahmens, der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Französischunterrichts in der Oberschule, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in französischer Sprache statt.

§ 52
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung

(1) Das Studium umfasst:

1.
Politikwissenschaft
 
a)
Politische Theorie,
 
b)
Politische Systeme und Systemvergleich,
 
c)
Internationale Beziehungen,
2.
Soziologie
 
a)
soziologische Theorien,
 
b)
Mikrosoziologie und Makrosoziologie,
3.
Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
 
a)
ausgewählte wirtschaftswissenschaftliche Theorien und Systeme,
 
b)
Grundlagen und Problemfelder der sozialen Marktwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland,
 
c)
Verfassungsrecht, Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland und
4.
Fachdidaktik
 
a)
zentrale Methoden, Medien und Aufgabenfelder des Unterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
b)
politische Sozialisation von Jugendlichen.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Politikwissenschaft, Kernbereich Politische Theorie: Anwenden von Begriffen und Methoden der Politikwissenschaft, Anwenden von Theorieansätzen aus der Geschichte der politischen Ideen und der modernen politikwissenschaftlichen Theorien,
2.
Politikwissenschaft, Kernbereich Politische Systeme: Analyse und Vergleich politischer Systeme einschließlich der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen, Kenntnis verfassungsrechtlicher Grundlagen der politischen Ordnung, politischer Akteure, Institutionen und Prozesse,
3.
Politikwissenschaft, Kernbereich Internationale Beziehungen: grundlegende Fragestellungen und theoretische Ansätze der Analyse internationaler Beziehungen, Institutionen und Beziehungsmuster der internationalen Politik, weltwirtschaftliche Arbeitsteilung und Handelsverflechtungen, wichtige Handlungsfelder und Strategien deutscher Außen-, Europa-, Sicherheits-, Umwelt- und Entwicklungspolitik und
4.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis curricularer Dokumente, Kenntnis der Prozesse des Lehrens und Lernens im gesellschaftswissenschaftlichen Unterricht einschließlich der Förderung von Schülerleistungen, Planung und Gestaltung des Unterrichts im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung in der Oberschule, adäquater Medieneinsatz, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus den Kernbereichen der Politikwissenschaft nach Absatz 1 Nummer 1.

§ 53
Geographie

(1) Das Studium umfasst:

1.
Physische Geographie
 
a)
Teildisziplinen Geomorphologie, Geologie, Bodengeographie, Hydrogeographie, Klimageographie, Vegetationsgeographie,
 
b)
Umweltrisiken, nachhaltige Entwicklung von Räumen,
2.
Humangeographie
 
a)
Teildisziplinen Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Siedlungsgeographie,
 
b)
Grundlagen der Raumplanung und nachhaltige Entwicklung von Räumen,
3.
Regionale Geographie
 
a)
Regionale Physische Geographie des Nahraums, Deutschlands, Europas, außereuropäischer Räume und Geozonen,
 
b)
Regionale Wirtschafts- und Sozialgeographie des Nahraums, Deutschlands, Europas, außereuropäischer Räume und Prozesse der Globalisierung,
4.
Methoden
 
a)
fach- und erkenntnistheoretische Verfahrensweisen,
 
b)
kartographische, statistische und informatische Verarbeitung und Auswertung geographischer Daten,
 
c)
Exkursion und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien und Leitideen des Geographieunterrichts,
 
b)
Komponenten der Unterrichtsgestaltung einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Besonderheiten des geographischen und geowissenschaftlichen Lehrens und Lernens.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Anwenden von globalen natur- und kulturräumlichen Ordnungsmustern auf der Grundlage der Allgemeinen Geographie,
2.
Analyse und Bewertung eines Großraums,
3.
Erörtern geographischer Aspekte im Zusammenhang mit Problemen der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Umwelt,
4.
Beurteilen raumbezogener Sachverhalte und Probleme in ihren naturgesetzlichen, sozialen, ökonomischen und politischen Zusammenhängen,
5.
Anwenden geographischer Arbeitsmethoden sowie von Methoden der geographischen Erkenntnisgewinnung und
6.
Kenntnis curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Geographieunterrichts in der Oberschule, auch fachübergreifend, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte nach Absatz 1 Nummer 3.

§ 54
Geschichte

(1) Das Studium umfasst:

1.
Geschichte der Vormoderne
 
a)
Antike,
 
b)
Mittelalter,
 
c)
Frühe Neuzeit,
2.
Geschichte der Moderne
 
a)
Neuere Geschichte,
 
b)
Neueste Geschichte und Zeitgeschichte sowie
3.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien der Geschichtsdidaktik,
 
b)
Geschichte historischen Lernens,
 
c)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des Geschichtsunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
d)
Planung und Gestaltung von Unterricht.

(2) Zusätzlich sind Kenntnisse in Latein nachzuweisen.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Beherrschen von Methoden und Hilfsmitteln der Geschichtswissenschaft,
2.
Beurteilen grundlegender Werke der Geschichtsschreibung,
3.
Kenntnis epochenspezifischer und epochenübergreifender systematischer Zusammenhänge der Geschichte der Vormoderne und der Moderne,
4.
Kenntnis ausgewählter Inhalte epochenspezifischer Zusammenhänge wie der Geschichte der Antike, des Mittelalters, der Frühen Neuzeit, der Neueren und Neuesten Geschichte sowie aus regional und systematisch angelegten Lehrgebieten und
5.
Kenntnis geschichtsdidaktischer Zentralkategorien und curricularer Dokumente, didaktische Aufbereitung historischer Sachverhalte für den Unterricht, Dimensionen der Geschichtskultur, Planung und Gestaltung des Geschichtsunterrichts in der Oberschule, Umgang mit Medien im Geschichtsunterricht, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je eine Epoche aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 55
Informatik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Technische Informatik
 
a)
Rechneraufbau und Rechnerstrukturen,
 
b)
Rechnerorganisation,
 
c)
Betriebssysteme,
2.
Theoretische Informatik
 
a)
mathematische Grundlagen,
 
b)
Sprachen und Automaten,
3.
Praktische Informatik
 
a)
Modellierung,
 
b)
Algorithmen, Datenstrukturen,
 
c)
Programmierung,
4.
Angewandte Informatik
 
a)
Rechnernetze und Rechnerdienste,
 
b)
Datenmodellierung und Datenbankentwurf,
5.
Informatik und Gesellschaft
 
a)
Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht,
 
b)
Grundlagen und Folgen der Mensch-Computer-Interaktion und
6.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien, Modelle und Konzepte der informatischen Bildung,
 
b)
theoriegeleitete Planung, Durchführung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Werkzeuge und Medien zur Vermittlung informatischer Inhalte.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Beherrschen von Denk- und Arbeitsweisen in der Informatik,
2.
Arbeit mit Werkzeugen der Informatik, einschließlich der Lösungsbewertung, und Verständnis für deren Wirkungsmechanismen,
3.
Lösen von spezifischen Problemen in einem fachwissenschaftlichen Spezialgebiet der Informatik und
4.
Kenntnis der Bedeutung, Ziele und Inhalte der informatischen Bildung und des Informatikunterrichts in der Oberschule, fachdidaktische Aufbereitung von Sachverhalten der Informatik für den Unterricht in der Oberschule, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4.

§ 56
Kunst

(1) Das Studium umfasst:

1.
Kunstpraxis
 
a)
Grundformen des künstlerischen Gestaltens, raumbezogene Installationen,
 
b)
Bilder unterschiedlicher Medialität in ästhetisch-künstlerischer Form,
 
c)
spielerisch-experimentelle Verfahren im Umgang mit Materialien und Medien,
 
d)
eigene künstlerische Positionen,
 
e)
künstlerischer Umgang mit digitalen Medien,
 
f)
Nachweis kunstpraktischer Kompetenzen mit Verteidigung des eigenen künstlerischen Konzepts,
2.
Kunstgeschichte und Kunsttheorie
 
a)
grundlegende künstlerische Epochen, Positionen und Konzepte sowie Gestaltungs- und Ausdrucksweisen in der Geschichte der Kunst,
 
b)
historische Zusammenhänge zwischen Medien- und Kunstentwicklung,
 
c)
künstlerische Strategien der Ersten und Zweiten Moderne und der Gegenwartskunst,
 
d)
Umbrüche, Funktions- und Paradigmenwechsel in der Kunst,
 
e)
Entwicklung und Funktion visueller Medien und ihrer Ausdrucksmöglichkeiten,
 
f)
grundlegende rezeptionsästhetische Methoden, Werkanalyse- und Interpretationsverfahren und
3.
Fachdidaktik
 
a)
Konzepte und Methoden des Kunstunterrichts und ihrer Kritik,
 
b)
Entwicklung der Kinder- und Jugendkultur sowie ihrer besonderen Ästhetik,
 
c)
altersgemäße Methoden der Werkanalyse und -interpretation,
 
d)
Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
e)
Ergebnisse im Kunstunterricht, Evaluation kunstpädagogischer Prozesse.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Kunstgeschichte und Kunsttheorie: Kenntnis der epochengeschichtlichen Grundlagen und von Inhalten des Faches, Reflexionen zu künstlerischen Strategien der Ersten und Zweiten Moderne, Anwenden von Methoden und Inhalten der Rezeptions- und Bildwissenschaft, Beschreiben von Wirkungsmöglichkeiten audio-visueller und bildkünstlerischer Medien, Einordnung von Künstlern, Theorien und Kunstwerken im Zusammenhang mit grundlegenden Paradigmenwechseln in Kunstgeschichte und Kunsttheorie und
2.
Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Kunstunterrichts, Kenntnis curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Kunstunterrichts in der Oberschule auf der Grundlage aktueller kunstpädagogischer Konzepte, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 57
Mathematik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Algebra
 
a)
Mengenlehre, Logik, Zahlbereichserweiterungen,
 
b)
Grundstrukturen der Algebra,
 
c)
lineare Algebra,
 
d)
Arithmetik und Elemente der Zahlentheorie,
2.
Analysis
 
a)
elementare Funktionen,
 
b)
Differenzial- und Integralrechnung für eine Variable,
 
c)
Einführung in Differenzialgleichungen,
3.
Geometrie
 
a)
analytische Geometrie,
 
b)
Geometrie der Ebene und des Raumes,
 
c)
geometrische Abbildungen,
4.
Stochastik
 
a)
Wahrscheinlichkeitstheorie in endlichen Ereignisräumen,
 
b)
Einführung in die mathematische Statistik,
5.
Angewandte Mathematik
 
a)
Elemente der Numerischen Mathematik,
 
b)
Modellierung,
 
c)
Elemente der Informatik und mathematische Software und
6.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien und Modelle des Mathematikunterrichts,
 
b)
Komponenten der Unterrichtsgestaltung,
 
c)
fachdidaktische Diagnoseverfahren und Förderkonzepte.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Kenntnis grundlegender Begriffe, Aussagen und Methoden der Algebra, Analysis, Geometrie, Stochastik und der Angewandten Mathematik sowie der Nachweis der Fähigkeit, diese adäquat darzustellen, zu strukturieren und zu interpretieren,
2.
Herstellen von grundlegenden mathematischen Zusammenhängen an ausgewählten Beispielen,
3.
Modellieren von ausgewählten inner- und außermathematischen Zusammenhängen,
4.
Entwickeln von Lösungsstrategien für unterrichtsbezogene mathematische Probleme und
5.
Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, Kenntnis der Lehr- und Lernprozesse, Planung und Gestaltung des Mathematikunterrichts in der Oberschule einschließlich der Förderung von Schülerleistungen, Bewerten von Wirkungen eines adäquaten Einsatzes digitaler Medien auf das Lehren und Lernen einschließlich Aufgaben- und Fehlerkultur.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, darunter nach Wahl des Prüfungsteilnehmers Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2.

§ 58
Musik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Musikalisch-künstlerische Praxis
 
a)
instrumentale Ausbildung auf mindestens 2 Instrumenten, eines davon Klavier,
 
b)
vokale Ausbildung einschließlich Sprecherziehung,
 
c)
Ensembleleitung,
 
d)
schulpraktisches Musizieren,
 
e)
Tonsatz, Arrangement, Komposition,
 
f)
Nachweis vielseitiger musikpraktischer und künstlerisch-ästhetischer Kompetenzen,
2.
Musiktheorie und Musikwissenschaft
 
a)
musiktheoretische Modelle, musikalische Analyse, Arbeitstechniken und Forschungsmethoden,
 
b)
historische und systematische Musikwissenschaft und
3.
Musikpädagogik und Fachdidaktik
 
a)
musikpädagogische Theorien und Methoden,
 
b)
Planung von Musikunterricht,
 
c)
Förderung von Schülerleistungen.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Musiktheorie und Musikwissenschaft: Anwenden von Begriffen und Kategorien in den Gebieten der Musikwissenschaft, Überblick über die Epochen der Musikgeschichte und die Gattungs- und Kompositionsgeschichte, Auseinandersetzung mit der kulturellen und sozialen Einbindung von Musik, Analyse und Interpretation ausgewählter Werke und
2.
Musikpädagogik und Fachdidaktik: Theorien und Modelle des Musiklernens, Bereiche und Methoden musikpädagogischer Forschung einschließlich entwicklungspsychologischer Aspekte, Planung und Gestaltung des Musikunterrichts in der Oberschule, auch fachübergreifend, Kenntnis curricularer Dokumente, Kenntnis von Konzeptionen und Handlungsfeldern des Unterrichts einschließlich des Einsatzes neuer Medien, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(3) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2. 2Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Musikpädagogik.

§ 59
Physik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Experimentalphysik
 
a)
Mechanik,
 
b)
Thermodynamik,
 
c)
Elektrizitätslehre und Optik,
 
d)
Atom-, Kern- und Quantenphysik,
 
e)
Struktur der Materie,
2.
Theoretische Physik
 
a)
Grundlagen der Theoretischen Mechanik,
 
b)
Grundlagen der Elektrodynamik,
3.
unterrichtsbezogene Gebiete der Angewandten Physik,
4.
physikalische Praktika,
5.
mathematische Grundlagen der Physik und
6.
Fachdidaktik
 
a)
Komponenten der Unterrichtsgestaltung,
 
b)
Lehren und Lernen von Physik als Naturwissenschaft einschließlich der Förderung von Schülerleistungen.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Experimentalphysik: Beherrschen von Begriffen und grundlegenden Gesetzen der Experimentalphysik, Erklärung grundlegender physikalischer Phänomene, Herstellen von Zusammenhängen zwischen einzelnen Teilgebieten,
2.
Theoretische Physik: grundlegende Denk- und Arbeitsweisen in den Teilgebieten der Theoretischen Mechanik und der Elektrodynamik,
3.
Angewandte Physik: Anwenden physikalischer Modelle auf unterrichtsbezogene physikalische Fragestellungen und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, fachdidaktische Durchdringung physikalischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Physikunterricht in der Oberschule, Planung und Gestaltung des Physikunterrichts in der Oberschule, Experimentieren im Unterricht, Aufgabenkultur und adäquater Einsatz von Medien, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 1 und auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.

§ 60
Polnisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der polonistischen Sprachwissenschaft,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte des Polnischen,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der polonistischen Literaturwissenschaft,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der polnischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens,
 
c)
polnische Landeskunde und Kulturgeschichte und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im polnischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten nachzuweisen.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von polnischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der polnischen Sprache, Entwicklungstendenzen der polnischen Sprache, Analyse polnischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Polnischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der polnischen Literatur, Interpretation polnischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Polens, interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Polnischunterrichts in der Oberschule, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in polnischer Sprache statt.

§ 61
Evangelische Religion

(1) Das Studium umfasst:

1.
Bibelwissenschaften
 
a)
wissenschaftliche Exegese des Alten und Neuen Testaments,
 
b)
Geschichte, Literatur und Religion Israels,
 
c)
Entstehung biblischer Schriften, die Bibel als Kanon, Bibelkunde,
 
d)
Geschichte, Literatur und Religion des frühen Christentums,
 
e)
ein ausgewählter Schwerpunkt des Neuen Testaments,
 
f)
hermeneutische Ansätze der Auslegung biblischer Texte,
2.
Kirchengeschichte
 
a)
Epochen der Kirchengeschichte und Geschichte des Christentums einschließlich Theologie- und Dogmengeschichte,
 
b)
Reformationsgeschichte, neuzeitliche Kirchengeschichte und Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts,
3.
Systematische Theologie
 
a)
zentrale Themen der Dogmatik sowie der Theologiegeschichte der Neuzeit,
 
b)
theologische Gegenwartsfragen,
 
c)
Geschichte und Grundprobleme der Ethik, Konzeptionen und Handlungsfelder,
 
d)
ausgewählte gegenwärtige Fragestellungen der Ethik,
4.
Ökumene, Weltreligionen und Weltanschauungen
 
a)
Konfessionskunde einschließlich Ökumenische Bewegung,
 
b)
Geschichte und Gegenwart der Weltreligionen, interreligiöser Dialog,
 
c)
Judentum und Islam,
 
d)
weltanschauliche oder religiöse Strömungen der Gegenwart sowie Konzepte der Religionskritik und
5.
Religionspädagogik und Fachdidaktik
 
a)
Handlungsfelder und fachdidaktische Ansätze der Religionspädagogik,
 
b)
Bildungs- und Erziehungsauftrag des Religionsunterrichts, rechtlicher Rahmen,
 
c)
religiöse Entwicklung und Sozialisation,
 
d)
Praxis des Religionsunterrichts, ausgewählte religionspädagogische, fachdidaktische und methodische Fragestellungen einschließlich der Förderung von Schülerleistungen.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Bibelwissenschaften: Kenntnis der Geschichte, Literatur und Religion Israels und des frühen Christentums, Grundkenntnisse der Exegese zentraler Schriften des Alten und Neuen Testaments, Auseinandersetzung mit zentralen Themen der Theologie des Alten und Neuen Testaments, Anwenden von ausgewählten Methoden und hermeneutischen Ansätzen der Auslegung biblischer Texte,
2.
Kirchengeschichte: Grundkenntnisse der Epochen der Kirchengeschichte und der Geschichte des Christentums einschließlich wichtiger Ereignisse der Theologie- und Dogmengeschichte, vertiefte Kenntnis der Reformationsgeschichte, der neuzeitlichen Kirchengeschichte und der Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts,
3.
Systematische Theologie: Grundkenntnisse der Dogmatik, Theologiegeschichte und religiöser Gegenwartsfragen, reflektierte Darstellung von Grundproblemen und Handlungsfeldern der Ethik,
4.
Ökumene, Weltreligionen und Weltanschauungen: Grundkenntnisse der christlichen Konfessionen und der ökumenischen Bewegung, Überblick über die Weltreligionen und vertiefte Kenntnis zu Judentum und Islam, Grundkenntnisse zum interreligiösen Dialog und
5.
Religionspädagogik und Fachdidaktik: Kenntnis und Bewertung von Konzeptionen der Religionspädagogik, Umgang mit ausgewählten Fragen religiöser Entwicklung und Sozialisation im Kindes- und Jugendalter, Aufbereitung von Grundfragen und Begründungsargumentationen des Religionsunterrichts, Kenntnis curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Religionsunterrichts in der Oberschule, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(3) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. 2Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.

§ 62
Katholische Religion

(1) Das Studium umfasst:

1.
Biblische Theologie
 
a)
Entstehungsgeschichte und Exegese des Alten und Neuen Testaments,
 
b)
biblisches Gottes-, Welt- und Menschenbild sowie Christusverständnis,
 
c)
ausgewählte biblische Themen in gesamtbiblischer Perspektive,
 
d)
grundlegende Methoden und hermeneutische Ansätze der Auslegung biblischer Texte,
2.
Historische Theologie
 
a)
Entwicklung der Kirche von der Antike bis zur Gegenwart: Ämter und Dienste, Verhältnis von Staat und Kirche, kirchliche Reformen und Reformation, Verhältnis von Religion und Gesellschaft,
 
b)
zentrale Themen der Dogmen- und Theologiegeschichte,
 
c)
zentrale Themen der Institutionen- sowie der Sozial- und Frömmigkeitsgeschichte,
3.
Systematische Theologie
 
a)
Struktur der Theologie als Glaubenswissenschaft in ihrer Einheit und Vielfalt,
 
b)
zentrale Themen der Dogmatik: Gotteslehre, Christologie, Eschatologie, Schöpfungslehre, Ekklesiologie, Sakramentenlehre,
 
c)
ausgewählte Themen der Moraltheologie, der christlichen Gesellschaftslehre und des Kirchenrechts,
 
d)
zentrale Themen der Fundamentaltheologie: theologische Hermeneutik, Ökumene, interreligiöser Dialog, Verhältnis der Theologie zu den Natur- und Technikwissenschaften,
 
e)
aktuelle Fragen und Ansätze der Dogmatik und Fundamentaltheologie und
4.
Religionspädagogik und Fachdidaktik
 
a)
Konzeptionen und aktuelle Fragen der Religionspädagogik,
 
b)
religiöse Entwicklung und Sozialisation im Kindes- und Jugendalter,
 
c)
Förderung religiöser Kompetenz und religionsdidaktische Elementarisierung ausgewählter theologischer Themen einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
d)
Martyria, Diakonie und Liturgie im Selbstvollzug der Kirche und im schulischen Zusammenhang.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Biblische Theologie: Kenntnis der Entstehungsgeschichte und Exegese des Alten und Neuen Testaments, von ausgewählten zentralen biblischen Themen, Methoden und Ansätzen der Auslegung biblischer Texte,
2.
Historische Theologie: Überblick über die Geschichte der Kirche von der Antike bis zur Gegenwart einschließlich ausgewählter Fragen der Dogmen- und Theologiegeschichte und zentraler Themen der Institutionengeschichte sowie der Sozial- und Frömmigkeitsgeschichte,
3.
Systematische Theologie: Kenntnis der Struktur der Theologie, Auseinandersetzung mit zentralen Themen der Dogmatik, der Fundamentaltheologie, der Moraltheologie und der christlichen Gesellschaftslehre und
4.
Religionspädagogik und Fachdidaktik: Überblick über zentrale Themen praktischer Theologie, religionspädagogische und fachdidaktische Grundlagen religiösen Lernens, Kenntnis curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Religionsunterrichts in der Oberschule, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(3) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. 2Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.

§ 63
Russisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der russistischen Sprachwissenschaft,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte des Russischen,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der russistischen Literaturwissenschaft,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der russischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens,
 
c)
russische Landeskunde und Kulturgeschichte und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im russischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten nachzuweisen.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von russischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der russischen Sprache, Entwicklungstendenzen der russischen Sprache, Analyse russischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Russischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der russischen Literatur, Interpretation russischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Russlands und der russischsprachigen Länder, interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Russischunterrichts in der Oberschule, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in russischer Sprache statt.

§ 64
Sorbisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
Theorien, Modelle und System,
 
b)
Entwicklung und Geschichte der sorbischen Sprachen, Varietäten, Stile,
 
c)
funktionale und mediale Aspekte der Sprache,
 
d)
Spracherwerb, Mehrsprachigkeit,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft, Textanalyse und Textinterpretation, Komparatistik,
 
b)
Entwicklung der sorbischen Literatur, Epochen, Gattungen, Autoren, Werke,
 
c)
Reflexion von Literatur in ihrer historischen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Bedeutung,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
Ethnologie und Minderheitenforschung und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs, Sorbisch als Mutter-, Zweit- und Fremdsprache,
 
b)
Theorie und Methodik des Unterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorie und Didaktik des bilingualen Fachunterrichts,
 
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele, Verfahren.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: Beherrschen von Lexik, Grammatik und Ausdruck des Ober- oder Niedersorbischen,
2.
Sprachwissenschaft: Kenntnis der Geschichte der sorbischen Sprachen von der Ausgliederung aus dem Urslawischen bis zur Gegenwart einschließlich der Stellung des Sorbischen im Rahmen der slawischen Sprachen, Kenntnis der Struktur des Ober- und Niedersorbischen, Lexikologie und Wortbildung, Analyse sorbischer Texte,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über Methoden, Kenntnis der geschichtlichen Entwicklung der sorbischen Literatur seit ihren Anfängen einschließlich wichtiger Werke der ober- und niedersorbischen Literatur aus verschiedenen Epochen, sorabistische Literaturgeschichtsschreibung, Interpretation sorbischer Texte,
4.
Kulturwissenschaft: Kenntnis der Geschichte und Kulturgeschichte der Sorben, der materiellen und geistigen Volkskultur, Auseinandersetzung mit Gegenwartsproblemen des sorbischen Volkes und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Sorbischunterrichts in der Oberschule auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsformen sprachlich-kommunikativer Handlungen, Besonderheiten im sorbischen Muttersprachunterricht in der Oberschule, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(3) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet nach Wahl des Prüfungsteilnehmers in ober- oder niedersorbischer Sprache statt.

§ 65
Spanisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte des Spanischen,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der spanischsprachigen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens,
 
c)
Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Spanien und zum übrigen spanischsprachigen Raum und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des sprachlichen und interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:

1.
Kenntnisse in Latein oder der Abschluss je eines Grundkurses in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im spanischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von spanischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der spanischen Sprache, Entwicklungstendenzen der spanischen Sprache, Analyse spanischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Spanischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der spanischen Literatur, Interpretation spanischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Spaniens und des übrigen spanischsprachigen Raums, interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Spanischunterrichts in der Oberschule, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in spanischer Sprache statt.

§ 66
Sport

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sportpraxis
 
a)
Grundlagen des Bewegungskönnens,
 
b)
sportorientierte Kompetenzen aus den Bewegungsfeldern: Spielen, Laufen/Werfen/Springen, Bewegen an und mit Geräten, Bewegen im Wasser und Gestalten/Tanzen/Darstellen,
 
c)
sportartübergreifende Kompetenzen in weiteren Bewegungsfeldern,
 
d)
Grundlagen der Sicherheits- und Regelkenntnis in der Sportpraxis,
 
e)
Nachweis sportpraktischer Kompetenzen aus einem der Bewegungsfelder Leichtathletik oder Gerätturnen,
2.
Sportwissenschaft
 
a)
Bewegungs- und Trainingswissenschaft, Sportpsychologie,
 
b)
sportmotorische und trainingswissenschaftliche Grundlagen,
 
c)
sportbiologische Grundlagen von Bewegung und Training und
3.
Fachdidaktik
 
a)
fachdidaktische Konzepte,
 
b)
kompetenzorientierte Planung, Erprobung und Reflexion von Unterricht einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Grundlagen der Leistungsermittlung und -bewertung.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sportwissenschaft: Kenntnis der Bewegungs- und Trainingswissenschaft, Sportpsychologie, Anwenden von Gestaltungs- und Trainingsgrundsätzen des Sportunterrichts unter Beachtung von Ontogenese und Geschlechtsspezifik, Sportmedizin, Wirkung und Gestaltung sportlichen Trainings, Umgang mit Gruppendynamik, Motivation und Emotion im Sportunterricht und
2.
Fachdidaktik: Konzepte und Methoden, Kenntnis curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Sportunterrichts in der Oberschule, Bewegung, Spiel und Sport unter fachübergreifender Perspektive, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 67
Tschechisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der bohemistischen Sprachwissenschaft,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte des Tschechischen,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der bohemistischen Literaturwissenschaft,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der tschechischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens,
 
c)
tschechische Landeskunde und Kulturgeschichte und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im tschechischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten nachzuweisen.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von tschechischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der tschechischen Sprache, Entwicklungstendenzen der tschechischen Sprache, Analyse tschechischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Tschechischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der tschechischen Literatur, Interpretation tschechischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Tschechiens, interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Tschechischunterrichts in der Oberschule, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in tschechischer Sprache statt.

§ 68
Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales (WTH)

(1) Das Studium umfasst:

1.
Wirtschaft
 
a)
volkswirtschaftliche Grundlagen,
 
b)
betriebswirtschaftliche Grundlagen,
2.
Technik
 
a)
natur- und technikwissenschaftliche Grundlagen,
 
b)
Technik und Gesellschaft, Technikverständnis und technische Prinzipien,
 
c)
ausgewählte Inhalte und Methoden technischer Disziplinen: Bau- und Holztechnik oder Elektrotechnik oder Metall- und Maschinentechnik,
3.
Ökotrophologie
 
a)
Wirtschaftslehre des Haushalts, Verbraucherschutz,
 
b)
Ernährungslehre,
 
c)
Textilgestaltung,
 
d)
Wohnökologie und öffentlicher Raum und
4.
Fachdidaktik.

(2) Zusätzlich sind einschlägige Praktika im Umfang von zwei Monaten nachzuweisen.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Wirtschaft: Kenntnis volkswirtschaftlicher Probleme, Diskussion der Globalisierung in der Marktwirtschaft, Geldpolitik, Geldwirtschaft, Kenntnis der Begriffe und Prinzipien der Betriebswirtschaftslehre, Überblick über die Aufgaben in den Funktionsbereichen eines Unternehmens wie Management, Beschaffung, Produktion, Kenntnis der Funktionen von Markt und Wettbewerb,
2.
Technik: Beherrschen ausgewählter Denk- und Arbeitsweisen in technischen Disziplinen, Kompetenzen in der Arbeit mit Werkzeugen und Maschinen, Bewerten von Materialien und Stoffen hinsichtlich ihres Einsatzes in der Produktion und bei der Anwendung, Gegenüberstellung von industriellen, maschinellen und handwerklichen Verfahren am Beispiel eines ausgewählten Technikbereichs, Kenntnis des umweltgerechten und nachhaltigen Einsatzes von Ressourcen,
3.
Ökotrophologie: Bewerten ernährungsphysiologischer und ernährungssoziologischer Erkenntnisse, Beschreiben komplexer Sachverhalte unter Nutzung der Ernährungsökologie, Reflexion linearer und iterativer Arbeitsprozesse und Aufgaben im Haushalt, Erörtern von Aspekten der Wohngestaltung vor dem Hintergrund von Wohnbedürfnissen und -bedarfen verschiedener Nutzergruppen, Anwenden von globalen natur- und kulturräumlichen Ordnungsmustern auf der Grundlage der Allgemeinen Geographie, Kenntnis der Vielgestaltigkeit von Textilien und ihrer Bedeutung in der Kleidermode und bei der Ausgestaltung von Räumen einschließlich Wohnräumen und
4.
Fachdidaktik: Theorien und Leitlinien des WTH-Unterrichts, Kenntnis curricularer Dokumente, Gestaltung von Lehr- und Lernarrangements unter dem Aspekt der Hinführung zur Lebens- und Arbeitswelt, Berufsorientierung als Aufgabe der Oberschule, Anforderungen an das Lernen und Lehren in heterogenen Lerngruppen.

(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

Teil 4
Lehramt an Gymnasien

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 69
Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erstreckt sich auf zwei Fächer einschließlich der zugehörigen Fachdidaktiken und auf den bildungswissenschaftlichen Bereich.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer kann zwei Fächer aus der ersten Fächergruppe oder ein Fach aus der ersten und ein Fach aus der zweiten Fächergruppe wählen. 2Zu den Fächergruppen gehören:

1.
Erste Fächergruppe:
Biologie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Latein, Mathematik, Physik, Sorbisch, Spanisch und Sport,
2.
Zweite Fächergruppe:
Chemie, Ethik/Philosophie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geschichte, Griechisch, Italienisch, Informatik, Kunst, Musik, Polnisch, Evangelische Religion, Katholische Religion, Russisch und Tschechisch.

3Zusätzlich kann das Fach Musik mit den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik/Philosophie kombiniert werden.

(3) 1Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eine Prüfung in einem Fach und eine Prüfung in der Fachdidaktik des anderen Faches. 2Dabei ist von der Wahl das Fach ausgenommen, aus dem sich das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ableitet; dies gilt für die Fachdidaktik entsprechend.

§ 70
Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Gymnasien

Erweiterungsprüfungen können in den in § 69 Abs. 2 Satz 2 genannten Fächern, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 75 und in Förderschwerpunkten nach § 113 Abs. 2 abgelegt werden.

Abschnitt 2
Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang

§ 71
Bildungswissenschaftlicher Bereich

(1) Das Studium umfasst:

1.
Erziehungswissenschaft und
2.
Pädagogische Psychologie.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Erziehungswissenschaft
 
a)
Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationstheorien sowie Bildungssysteme unter historischen, systematischen und international vergleichenden Gesichtspunkten,
 
b)
Schul- und Unterrichtstheorie, Bildungs- und Unterrichtsforschung, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Beruf und Rolle des Lehrers,
 
c)
Allgemeine Didaktik und Methodik,
 
d)
pädagogische Handlungsfelder in Schule und Unterricht: Heterogenität, Differenzierung, individuelle Förderung, Integration und Inklusion einschließlich rechtlicher Grundlagen, schulbezogene Sozialpädagogik,
 
e)
spezielle pädagogische Fragen des Gymnasiums, Ansätze fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens, Mediendidaktik und Medienerziehung, Berufs- und Lebensweltorientierung und
2.
Pädagogische Psychologie
 
a)
Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie,
 
b)
Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters,
 
c)
Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernsituationen,
 
d)
Diagnostik und Förderung von Schülerleistungen und Lernprozessen,
 
e)
Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern- und Verhaltensauffälligkeiten.

(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.

§ 72
Biologie

(1) Das Studium umfasst:

1.
Allgemeine Botanik und Allgemeine Zoologie mit Grundlagen der Entwicklungsbiologie,
2.
Spezielle Botanik und Spezielle Zoologie,
3.
Pflanzenphysiologie und Tierphysiologie,
4.
Ökologie mit Grundlagen der Biogeographie,
5.
Genetik mit Grundlagen der Reproduktionstechnik, Gentechnik und Züchtung,
6.
Humanbiologie mit Grundlagen der Immunbiologie,
7.
Neurobiologie mit Grundlagen der Ethologie,
8.
Mikrobiologie,
9.
Biochemie,
10.
Evolution und biologische Vielfalt und
11.
Fachdidaktik.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Beherrschen der Grundlagen der Allgemeinen Botanik und Allgemeinen Zoologie unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Evolution, Lösen von spezifischen Problemen in ausgewählten Bereichen der Speziellen Botanik und Speziellen Zoologie, der Pflanzenphysiologie und Tierphysiologie, der Ökologie, Genetik, Humanbiologie, Neurobiologie, Mikrobiologie, Biochemie,
2.
Anwenden von wesentlichen Gesetzmäßigkeiten, Modellen, Arbeits- und Erkenntnismethoden der Biologie einschließlich der experimentellen Methoden,
3.
Anwenden von biologischen Sachverhalten auf unterrichtsbezogene Zusammenhänge, auch unter fachübergreifender Perspektive und
4.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, fachdidaktische Durchdringung biologischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Biologieunterricht am Gymnasium, Planung und Gestaltung des Biologieunterrichts am Gymnasium, Kenntnis der Lehr- und Lernprozesse im Biologieunterricht einschließlich der Förderung von Schülerleistungen, adäquater Einsatz von Medien.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10.

§ 73
Chemie

(1) Das Studium umfasst:

1.
Allgemeine und Anorganische Chemie,
2.
Organische Chemie mit Grundlagen der Makromolekularen Chemie und der Biochemie,
3.
Physikalische Chemie mit mathematischen Grundlagen und Anwendungen in der Technischen Chemie,
4.
Analytische Chemie und
5.
Fachdidaktik.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Beherrschen der Grundlagen der Allgemeinen Chemie, Lösen von spezifischen Problemen in ausgewählten Bereichen der Anorganischen, Analytischen, Organischen und Physikalischen Chemie,
2.
Anwenden von wesentlichen Gesetzmäßigkeiten, Modellen, Arbeits- und Erkenntnismethoden der Chemie einschließlich der experimentellen Methoden,
3.
Anwenden und Beurteilen von chemischen Sachverhalten auf unterrichtsbezogene Zusammenhänge, auch unter fachübergreifender Perspektive und
4.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, fachdidaktische Durchdringung chemischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Chemieunterricht am Gymnasium, Kenntnis der Lehr- und Lernprozesse im Chemieunterricht einschließlich der Förderung von Schülerleistungen, adäquater Einsatz von Medien.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.

§ 74
Deutsch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der germanistischen Sprachwissenschaft,
 
b)
System der Sprache: Phonologie, Graphematik, Morphologie, Syntax, Lexikologie, Semantik,
 
c)
Entwicklung und Geschichte der deutschen Sprache, Varietäten und Stile,
 
d)
funktionale und mediale Aspekte der Sprache,
 
e)
Spracherwerb, Deutsch als Zweitsprache, Mehrsprachigkeit,
2.
Literaturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft sowie theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
b)
Entwicklung der deutschen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Epochen, Gattungen, Autoren und Werke,
 
c)
Geschichte und Theorie der Kinder- und Jugendliteratur,
 
d)
Reflexion von Literatur in ihrer historischen, kulturellen, medialen, gesellschaftlichen und politischen Bedeutung seit dem Mittelalter und
3.
Fachdidaktik
 
a)
Konzeptionen des sprachlichen, literarischen und medialen Lernens im Deutschunterricht einschließlich ihrer unterrichtspraktischen Umsetzung und Evaluation,
 
b)
Ziele und Kompetenzbereiche des Deutschunterrichts,
 
c)
methodische Gestaltung des Deutschunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen.

(2) Zusätzlich ist nachzuweisen:

1.
das Latinum oder
2.
der Abschluss eines Leistungskurses in einer Fremdsprache auf dem Niveau C1 des Referenzrahmens und eines Grundkurses in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Entwicklung und Geschichte der deutschen Sprache, theoretisch fundierte Analyse und Interpretation sprachlicher und kommunikativer Phänomene,
2.
Literaturwissenschaft: Grundlagen und Methoden der Literaturwissenschaft, Überblick über die Epochen der deutschen und deutschsprachigen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen, Interpretation deutschsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang und
3.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Deutschunterrichts am Gymnasium auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien kommunikativer Handlungen, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur.

(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 75
Deutsch als Zweitsprache (DaZ)

(1) Das Studium umfasst:

1.
Spracherwerbs- und Mehrsprachigkeitsforschung
 
a)
Theorien des Spracherwerbs, Methoden der Spracherwerbsforschung,
 
b)
Theorien der Mehrsprachigkeit, Methoden der Mehrsprachigkeitsforschung,
 
c)
Theorien zum Einfluss der Herkunftssprachen auf die zweitsprachliche Entwicklung,
 
d)
Lernervarietäten und Erwerbsverlaufsforschung,
2.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung
 
a)
Modelle und Verfahren der Sprachstandsbeobachtung und Sprachstandsfeststellung,
 
b)
Modelle, Konzepte und Programme schulischer Sprachförderung,
3.
Migrationsforschung
 
a)
Migrationsgeschichte Deutschlands einschließlich der verschiedenen Entwicklungsverläufe in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR bis 1989,
 
b)
internationale Migrationsgeschichte,
 
c)
Migrationssoziologie,
 
d)
Migrations- und Integrationspolitik,
 
e)
Sprache, Schule und Integration von Migranten und
4.
Fachdidaktik
 
a)
Modelle zweitsprachlichen Unterrichts, Besonderheit des Faches DaZ,
 
b)
Methodik und Didaktik des Zweitsprachenerwerbs und des DaZ-Unterrichts,
 
c)
Lehr- und Lernmedien,
 
d)
Qualitätsmerkmale sprachförderlichen Unterrichts, bildungssprachliche Anforderungen im Fachunterricht,
 
e)
transkulturelles Lernen.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Spracherwerbs- und Mehrsprachigkeitsforschung: Überblick über die Theorien und Hypothesen des Spracherwerbs unter Mehrsprachigkeitsbedingungen, Kenntnis der Spracherwerbsprozesse, Überblick über die wissenschaftliche Beurteilung der Folgen von Mehrsprachigkeit, Kenntnis der Theorien und Hypothesen zum Stellenwert herkunftssprachlichen Unterrichts,
2.
Sprachdiagnostik und Sprachförderung: Kenntnis der wichtigsten Sprachdiagnosemodelle und -verfahren einschließlich ihrer Messleistung, Kenntnis von Konzepten sprachlicher Bildung und verschiedener Sprachfördermodelle, Analyse von Sprachförderinstrumenten in konkreten Lehr- und Lernsituationen des Fachunterrichts,
3.
Migrationsforschung: Überblick über die Migrationsgeschichte Deutschlands, Vergleich mit internationalen Migrationsmodellen, Kenntnis migrationssoziologischer Theorien und Modelle, Überblick über die Integrationsmaßnahmen in Deutschland und
4.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente einschließlich der Niveaustufen DaZ, Planung und Gestaltung von Förderunterricht, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

§ 76
Englisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte der heutigen Varietäten des Englischen,
 
c)
englische Sprachgeschichte,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der englischsprachigen Literaturen vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs,
 
c)
länderspezifisches Orientierungswissen zu englischsprachigen Kulturräumen und ihrer historischen Entwicklung, insbesondere zu den Britischen Inseln sowie den USA und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und der Mehrsprachigkeit sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:

1.
Kenntnisse in Latein oder der Abschluss je eines Grundkurses in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im englischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von englischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der englischen Sprache, Probleme des modernen Englisch als Weltsprache, Analyse englischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Englischen,
3.
Literaturwissenschaft: Kenntnis der Epochen der englischsprachigen Literaturen, insbesondere der englischen und nordamerikanischen, deren Gattungen, Autoren und Werke im jeweiligen historischen Umfeld sowie neuerer Entwicklungen, Interpretation englischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang, Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang seit dem Mittelalter,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse der englischsprachigen Kulturräume, insbesondere der Britischen Inseln und der USA, interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien, Interpretation text- und kontextbasierter Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis des Referenzrahmens, der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Englischunterrichts am Gymnasium, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur, Anforderungen an bilinguales Lernen und Lehren.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet in englischer Sprache statt.

§ 77
Ethik/Philosophie

(1) Das Studium umfasst:

1.
Praktische Philosophie
 
a)
ethische, politische und sozialphilosophische Theorien in Geschichte und Gegenwart,
 
b)
zentrale Theorien der philosophischen Ethik,
 
c)
ausgewählte Konflikte der angewandten Ethik unter Berücksichtigung der Problematik von Willensfreiheit, Verantwortlichkeit und Gewissen,
 
d)
anthropologische Fragestellungen: Wesen des Menschen, Glück, Sinn, Individualität, Geschichtlichkeit, Technik, Kultur und Natur,
 
e)
Fragestellungen der politischen Philosophie: Menschenrechte, Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit,
 
f)
Grundlagenwissen zu den Weltreligionen und Probleme der Religionsphilosophie,
2.
Theoretische Philosophie
 
a)
Positionen und Probleme der Theoretischen Philosophie in Geschichte und Gegenwart,
 
b)
zentrale Themen und Problemstellungen: Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie, Wahrheit und Objektivität, Philosophie des Geistes, Sprachphilosophie, Ontologie, Logik und Argumentationstheorie,
 
c)
philosophische Denkrichtungen und deren Methoden: Phänomenologie, Hermeneutik, Pragmatismus, analytische Philosophie, Konstruktivismus, Dialektik und
3.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien philosophischer Bildung, der Fachdidaktik und der Philosophie der Erziehung,
 
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien philosophischen Unterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
kulturelle und religiöse Deutungsmuster und deren Bedeutung für die Gestaltung von philosophischen Bildungsprozessen innerhalb einer heterogenen Gesellschaft.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Praktische Philosophie: Kenntnis und Bewertung historischer Entwicklungen und systematischer Probleme innerhalb der praktischen Philosophie und Ethik, Beurteilen von Problemen der angewandten Ethik,
2.
Theoretische Philosophie: Interpretation historischer Entwicklungen und systematischer Probleme innerhalb der theoretischen Philosophie, formale Logik und zentrale wissenschaftstheoretische Fragestellungen und
3.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis curricularer Dokumente, didaktische Aufbereitung philosophischer Fragestellungen, erziehungsphilosophische und fachdidaktische Reflexion von Zielen, Inhalten, Medien und Methoden des Ethik- und Philosophieunterrichts, Planung und Gestaltung des Ethikunterrichts am Gymnasium.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 78
Französisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte der heutigen Varietäten des Französischen,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der französischen und frankophonen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs,
 
c)
Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Frankreich und zur Frankophonie und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:

1.
Kenntnisse weiterer Fremdsprachen durch
 
a)
das Latinum oder
 
b)
den Abschluss eines Leistungskurses in einer Fremdsprache auf dem Niveau C1 des Referenzrahmens und eines Grundkurses in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im französischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von französischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der französischen Sprache, Probleme des modernen Französisch, Analyse französischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Französischen,
3.
Literaturwissenschaft: Kenntnis der Epochen der französischen und frankophonen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen, Interpretation französischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang, Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang seit dem Mittelalter,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Frankreichs und der Frankophonie, epistemologische und intermediale Perspektivierung der französischen und frankophonen Literatur- und Mediengeschichte und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis des Referenzrahmens, der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Französischunterrichts am Gymnasium, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur, Anforderungen an bilinguales Lernen und Lehren.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in französischer Sprache statt.

§ 79
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft

(1) Das Studium umfasst:

1.
Politikwissenschaft
 
a)
Politische Theorie,
 
b)
Politische Systeme und Systemvergleich,
 
c)
Internationale Beziehungen,
2.
Soziologie
 
a)
soziologische Theorien,
 
b)
Mikrosoziologie und Makrosoziologie,
3.
Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
 
a)
grundlegende wirtschaftswissenschaftliche Theorien und Konzepte,
 
b)
Theorie des Wirtschaftssystems sowie der Wirtschafts- und Sozialpolitik,
 
c)
Institutionen, Funktionsweisen und Probleme des Wirtschaftssystems, Globalisierung,
 
d)
Verfassungsrecht, Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland,
4.
Grundlagen und Methoden der Sozialwissenschaften
 
a)
Einführung in wissenschaftstheoretische und methodische Grundlagen der Sozialwissenschaften,
 
b)
ausgewählte quantitative und qualitative sozialwissenschaftliche Methoden,
 
c)
Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialstatistik und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Geschichte, Konzeptionen, fachdidaktische Ansätze und Methoden,
 
b)
fachbezogene Lehr- und Lernforschung,
 
c)
politische Sozialisation von Jugendlichen,
 
d)
Probleme und Handlungsstrategien Demokratie fördernder gesellschaftlicher Teilhabe.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Politikwissenschaft, Kernbereich Politische Theorie: Anwenden von Begriffen und Methoden der Politikwissenschaft, Kenntnis der politischen Ideengeschichte und moderner politischer Ideen,
2.
Politikwissenschaft, Kernbereich Politische Systeme: Analyse und Vergleich politischer Systeme einschließlich der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen, Kenntnis verfassungsrechtlicher Grundlagen der politischen Ordnung, politischer Akteure, Institutionen und Prozesse,
3.
Politikwissenschaft, Kernbereich Internationale Beziehungen: Fragestellungen und theoretische Ansätze der Analyse internationaler Beziehungen, Institutionen und Beziehungsmuster der internationalen Politik, weltwirtschaftliche Arbeitsteilung und Handelsverflechtungen, wichtige Handlungsfelder und Strategien deutscher Außen-, Europa-, Sicherheits-, Umwelt- und Entwicklungspolitik,
4.
Grundlagen und Methoden der Sozialwissenschaften: Überblick über die Entwicklung und die aktuellen Diskurse in den Sozialwissenschaften, Entwicklung von Fragestellungen, Hypothesen- und Modellbildung, Kenntnis quantitativer und qualitativer Methoden der Sozialwissenschaften, Kenntnis der politikwissenschaftlichen Methoden und Forschungsansätze und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis curricularer Dokumente, Kenntnis der Prozesse des Lehrens und Lernens im gesellschaftswissenschaftlichen Unterricht einschließlich der Förderung von Schülerleistungen, Planung und Gestaltung des Unterrichts im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft am Gymnasium.

(3) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf die Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 und 4. 2In den Kernbereichen der Politikwissenschaft nach Absatz 1 Nummer 1 wird je ein Schwerpunkt geprüft.

§ 80
Geographie

(1) Das Studium umfasst:

1.
Physische Geographie
 
a)
Teildisziplinen Geomorphologie, Geologie, Bodengeographie, Hydrogeographie, Klimageographie, Vegetationsgeographie,
 
b)
physisch-geographische Raumanalyse und Landschaftsbewertung,
 
c)
Umweltrisiken, nachhaltige Entwicklung von Räumen,
2.
Humangeographie
 
a)
Teildisziplinen Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Siedlungsgeographie,
 
b)
humangeographische Raumanalyse und Konzepte der Landschaftsbewertung,
 
c)
Grundlagen der Raumplanung und nachhaltige Entwicklung von Räumen,
3.
Regionale Geographie
 
a)
Regionale Physische Geographie des Nahraums, Deutschlands, Europas, außereuropäischer Räume und Geozonen,
 
b)
Regionale Wirtschafts- und Sozialgeographie des Nahraums, Deutschlands, Europas, außereuropäischer Räume und Prozesse der Globalisierung,
4.
Methoden
 
a)
fach- und erkenntnistheoretische Verfahrensweisen,
 
b)
kartographische, statistische und informatische Verarbeitung und Auswertung geographischer Daten,
 
c)
Exkursion,
 
d)
geographische Methoden im Zusammenhang mit der Raumplanung im Heimatgebiet und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien und Leitideen des Geographieunterrichts,
 
b)
Komponenten der Unterrichtsgestaltung einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Besonderheiten des geographischen und geowissenschaftlichen Lehrens und Lernens.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Anwenden von globalen natur- und kulturräumlichen Ordnungsmustern auf der Grundlage der Allgemeinen Geographie,
2.
Analyse und Bewertung mindestens eines Großraums,
3.
Erörtern geographischer Aspekte im Zusammenhang mit Problemen der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Umwelt,
4.
Beurteilen raumbezogener Sachverhalte und Probleme in ihren naturgesetzlichen, sozialen, ökonomischen und politischen Zusammenhängen,
5.
Anwenden geographischer Arbeitsmethoden sowie von Methoden der geographischen Erkenntnisgewinnung und
6.
Kenntnis curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Geographieunterrichts am Gymnasium, auch fachübergreifend, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 3.

§ 81
Geschichte

(1) Das Studium umfasst:

1.
Geschichte der Vormoderne
 
a)
Antike,
 
b)
Mittelalter,
 
c)
Frühe Neuzeit,
2.
Geschichte der Moderne
 
a)
Neuere Geschichte,
 
b)
Neueste Geschichte und Zeitgeschichte und
3.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien der Geschichtsdidaktik,
 
b)
Geschichte historischen Lernens,
 
c)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des Geschichtsunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
d)
Planung und Gestaltung von Unterricht.

(2) Zusätzlich ist das Latinum nachzuweisen.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Beherrschen von Methoden und Arbeitstechniken der Geschichtswissenschaft,
2.
Beurteilen grundlegender Werke der Geschichtsschreibung,
3.
Kenntnis epochenspezifischer und epochenübergreifender systematischer Zusammenhänge der Geschichte der Vormoderne und der Moderne,
4.
Erörtern ausgewählter Inhalte epochenspezifischer Zusammenhänge wie der Geschichte der Antike, des Mittelalters, der Frühen Neuzeit, der Neueren und Neuesten Geschichte sowie aus regional und systematisch angelegten Lehrgebieten und
5.
Kenntnis geschichtsdidaktischer Zentralkategorien und curricularer Dokumente, didaktische Aufbereitung historischer Sachverhalte für den Unterricht, Dimensionen der Geschichtskultur, Planung und Gestaltung des Geschichtsunterrichts am Gymnasium, Umgang mit Medien im Geschichtsunterricht.

(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 82
Griechisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprache
 
a)
Wortschatz, Grammatik,
 
b)
Geschichte der griechischen Sprache,
 
c)
Prosodie und Metrik,
2.
Literatur
 
a)
Lektüre wichtiger Autoren und Werke aus Prosa und Dichtung in der griechischen Originalsprache,
 
b)
griechische und antike Literatur- und Textgeschichte unter Berücksichtigung der Hilfswissenschaften, Rezeption griechischer Texte,
 
c)
Methoden der Textarbeit,
3.
Antike Kultur
 
a)
Gesellschaft, Geschichte, Geographie,
 
b)
Kunst, Architektur,
 
c)
Mythologie, Religion, Philosophie und
4.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien und Methoden des altsprachlichen Unterrichts,
 
b)
curriculare Dokumente,
 
c)
Planung und Durchführung von Unterricht einschließlich der Förderung von Schülerleistungen.

(2) Zusätzlich sind das Graecum und das Latinum nachzuweisen.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprache: Beherrschen von Lexik, Grammatik und Stil durch Übersetzen vom Griechischen ins Deutsche und umgekehrt ohne Hilfsmittel, wissenschaftliche Sprach- und Stilbetrachtung auf der Grundlage eines sicheren methodischen Umgangs mit den einschlägigen Standardwerken,
2.
Literatur: Interpretation griechischer Texte im Zusammenhang des Werks, der Gattung und der Epoche, Einordnen griechischer Texte in ihren historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Zusammenhang,
3.
Antike Kultur: Überblick über die Inhalte der antiken Kultur, insbesondere der Geschichte und der Philosophie, sowie über das Fortwirken der Sprache und der Kultur, über die Verwurzelung europäischen Denkens und Handelns in der griechisch-römischen Antike und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis der didaktischen und methodischen Grundlagen des altsprachlichen Unterrichts, Planung und Gestaltung des Griechischunterrichts am Gymnasium in Spracherwerbs- und Lektürephasen.

(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf jeweils einen Autor oder ein Werk aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.

§ 83
Informatik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Technische Informatik
 
a)
Rechneraufbau und Rechnerstrukturen,
 
b)
Rechnerorganisation,
 
c)
Betriebssysteme,
2.
Theoretische Informatik
 
a)
mathematische Grundlagen,
 
b)
Sprachen und Automaten,
 
c)
Berechenbarkeit und Komplexität,
3.
Praktische Informatik
 
a)
Modellierung,
 
b)
Algorithmen, Datenstrukturen,
 
c)
Programmierparadigmen und -sprachen,
4.
Angewandte Informatik
 
a)
Rechnernetze und Rechnerdienste,
 
b)
Datenmodellierung und Datenbankentwurf,
 
c)
Abfragesprachen,
5.
Informatik und Gesellschaft
 
a)
Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht,
 
b)
Grundlagen und Folgen der Mensch-Computer-Interaktion und
6.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien, Modelle und Konzepte der informatischen Bildung,
 
b)
theoriegeleitete Planung, Durchführung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Werkzeuge und Medien zur Vermittlung informatischer Inhalte.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Beherrschen von Denk- und Arbeitsweisen in der Informatik,
2.
Arbeit mit Werkzeugen der Informatik, einschließlich der Lösungsbewertung, und Verständnis für deren Wirkungsmechanismen,
3.
Lösen von spezifischen Problemen in einem fachwissenschaftlichen Spezialgebiet der Informatik und
4.
Kenntnis der Bedeutung, Ziele und Inhalte der informatischen Bildung und des Informatikunterrichts am Gymnasium, fachdidaktische Aufbereitung von Sachverhalten der Informatik für den Unterricht am Gymnasium.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.

§ 84
Italienisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Italienischen,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der italienischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs,
 
c)
Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Italien und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und der Mehrsprachigkeit sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:

1.
Kenntnisse weiterer Fremdsprachen durch
 
a)
das Latinum oder
 
b)
den Abschluss eines Leistungskurses in einer Fremdsprache auf dem Niveau C1 des Referenzrahmens und eines Grundkurses in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im italienischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von italienischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der italienischen Sprache, Probleme des modernen Italienisch, Analyse italienischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Italienischen,
3.
Literaturwissenschaft: Kenntnis der Epochen der italienischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen, Interpretation italienischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang, Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang seit dem Mittelalter,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Italiens, epistemologische und intermediale Perspektivierung der italienischen Literatur- und Mediengeschichte und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Italienischunterrichts am Gymnasium, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in italienischer Sprache statt.

§ 85
Kunst

(1) Das Studium umfasst:

1.
Kunstpraxis
 
a)
Grundformen des künstlerischen Gestaltens, raumbezogene Installationen, prozessorientierte Verfahren,
 
b)
Bilder unterschiedlicher Medialität in ästhetisch-künstlerischer Form,
 
c)
spielerisch-experimentelle Verfahren im Umgang mit Materialien und Medien,
 
d)
eigene künstlerische Positionen,
 
e)
künstlerischer Umgang mit digitalen Medien,
 
f)
Nachweis kunstpraktischer Kompetenzen mit Verteidigung des eigenen künstlerischen Konzepts,
2.
Kunstgeschichte und Kunsttheorie
 
a)
grundlegende künstlerische Epochen, Positionen und Konzepte sowie Gestaltungs- und Ausdrucksweisen in der Geschichte der Kunst und der Gegenwart,
 
b)
historische Zusammenhänge zwischen Medien- und Kunstentwicklung,
 
c)
künstlerische Strategien der Ersten und Zweiten Moderne,
 
d)
Umbrüche, Funktions- und Paradigmenwechsel in der Kunst,
 
e)
Methoden und Diskussionen im Zusammenhang mit dem Bildbegriff und dem Begriff des Performativen,
 
f)
Entwicklung und Funktion visueller Medien und ihrer Ausdrucksmöglichkeiten,
 
g)
ausgewählte rezeptionsästhetische Methoden, Werkanalyse- und Interpretationsverfahren und
3.
Fachdidaktik
 
a)
Modelle, Methoden und Medien des Kunstunterrichts,
 
b)
Entwicklung der Kinder- und Jugendkultur sowie ihrer besonderen Ästhetik,
 
c)
Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht,
 
d)
Ergebnisse im Kunstunterricht, Evaluation kunstpädagogischer Prozesse.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Kunstgeschichte und Kunsttheorie: Kenntnis der epochengeschichtlichen Grundlagen und Inhalte des Faches, Reflexionen zu künstlerischen Strategien der Ersten und Zweiten Moderne, Anwenden von Methoden und Inhalten der Rezeptions- und Bildwissenschaft, Beschreiben von Zusammenhängen der Medien- und Kunstentwicklung sowie von Wirkungsmöglichkeiten audio-visueller und bildkünstlerischer Medien, Einordnung von Künstlern, Theorien und Kunstwerken im Zusammenhang mit grundlegenden Paradigmenwechseln in Kunstgeschichte und Kunsttheorie, Anwenden von Bild-, Gender-, Herrschafts-, Medien- und Identitätswissen im Zusammenhang mit Diskursen zur künstlerischen Positionsbildung und
2.
Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente, Entwicklung innovativer Unterrichtskonzepte aus der eigenen künstlerisch-gestalterischen Arbeit und als kreative Übersetzung historischer und aktueller künstlerischer Positionen, didaktische Umsetzungsüberlegungen in angewandten Bereichen wie Design und Architektur, Reflexion kunstpädagogischer Entwürfe.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 86
Latein

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprache
 
a)
Wortschatz, Grammatik,
 
b)
Geschichte der lateinischen Sprache,
 
c)
Prosodie und Metrik,
2.
Literatur
 
a)
Lektüre wichtiger Autoren und Werke aus Prosa und Dichtung in der lateinischen Originalsprache unter Berücksichtigung der Einflüsse griechischer Literatur,
 
b)
lateinische und antike Literatur- und Textgeschichte, Rezeption lateinischer Texte,
 
c)
Methoden der Textarbeit,
3.
Antike Kultur
 
a)
Gesellschaft, Recht, Geschichte, Geographie,
 
b)
Kunst, Architektur,
 
c)
Mythologie, Religion, Philosophie und
4.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien und Methoden des altsprachlichen Unterrichts,
 
b)
curriculare Dokumente,
 
c)
Planung und Durchführung von Unterricht einschließlich der Förderung von Schülerleistungen.

(2) Zusätzlich sind das Graecum und das Latinum nachzuweisen.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprache: Beherrschen von Lexik, Grammatik und Stil durch Übersetzen vom Lateinischen ins Deutsche und umgekehrt ohne Hilfsmittel, wissenschaftliche Sprach- und Stilbetrachtung auf der Grundlage eines sicheren methodischen Umgangs mit den einschlägigen Standardwerken,
2.
Literatur: Interpretation lateinischer Texte im Zusammenhang des Werks, der Gattung und der Epoche, Einordnen lateinischer Texte in ihren historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Zusammenhang,
3.
Antike Kultur: Überblick über die Inhalte der antiken Kultur, insbesondere der Geschichte und der Philosophie, sowie über das Fortwirken der Sprache und der Kultur, über die Verwurzelung europäischen Denkens und Handelns in der griechisch-römischen Antike und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis der didaktischen und methodischen Grundlagen des altsprachlichen Unterrichts, Planung und Gestaltung des Lateinunterrichts am Gymnasium in Spracherwerbs- und Lektürephasen.

(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf jeweils einen Autor oder ein Werk aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.

§ 87
Mathematik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Algebra
 
a)
Mengenlehre, Logik, Zahlbereichserweiterungen,
 
b)
Grundstrukturen der Algebra,
 
c)
lineare Algebra,
 
d)
Elemente der Zahlentheorie,
2.
Analysis
 
a)
Funktionen,
 
b)
Differenzial- und Integralrechnung für eine und mehrere Variable,
 
c)
Differenzialgleichungen,
3.
Geometrie
 
a)
analytische Geometrie,
 
b)
euklidische und nicht-euklidische Geometrie,
 
c)
geometrische Abbildungen,
4.
Stochastik
 
a)
Wahrscheinlichkeitstheorie,
 
b)
Einführung in die mathematische Statistik,
5.
Angewandte Mathematik und mathematische Technologien
 
a)
Numerische Mathematik,
 
b)
Modellierung,
 
c)
Elemente der Informatik und mathematische Software und
6.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien und Modelle des Mathematikunterrichts,
 
b)
Komponenten der Unterrichtsgestaltung,
 
c)
fachdidaktische Diagnoseverfahren und Förderkonzepte.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Beherrschen von grundlegenden Begriffen, Aussagen und Methoden der Algebra, Analysis, Geometrie, Stochastik und der Angewandten Mathematik sowie der Nachweis der Fähigkeit, diese adäquat darzustellen, zu strukturieren und zu interpretieren,
2.
Herstellen von grundlegenden mathematischen Zusammenhängen an ausgewählten Beispielen,
3.
Modellieren von inner- und außermathematischen Zusammenhängen,
4.
Entwickeln von Lösungsstrategien für unterrichtsbezogene mathematische Probleme und
5.
Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, Kenntnis der Lehr- und Lernprozesse, Planung und Gestaltung des Mathematikunterrichts am Gymnasium einschließlich der Förderung von Schülerleistungen, Bewerten von Wirkungen eines adäquaten Einsatzes digitaler Medien auf das Lehren und Lernen einschließlich Aufgaben- und Fehlerkultur.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, darunter nach Wahl des Prüfungsteilnehmers Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2.

§ 88
Musik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Musikalisch-künstlerische Praxis
 
a)
instrumentale Ausbildung auf mindestens zwei Instrumenten, eines davon Klavier,
 
b)
vokale Ausbildung einschließlich Sprecherziehung,
 
c)
Ensembleleitung,
 
d)
schulpraktisches Musizieren,
 
e)
Tonsatz, Gehörbildung, Arrangement,
 
f)
Nachweis vielseitiger musikpraktischer und künstlerisch-ästhetischer Kompetenzen,
2.
Musiktheorie und Musikwissenschaft
 
a)
musiktheoretische Modelle, musikalische Analyse, Arbeitstechniken und Forschungsmethoden,
 
b)
historische und systematische Musikwissenschaft und
3.
Musikpädagogik und Fachdidaktik
 
a)
musikpädagogische Theorien und Methoden, Unterrichtsmodelle,
 
b)
Planung von Musikunterricht,
 
c)
Förderung von Schülerleistungen.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Musiktheorie und Musikwissenschaft: Anwenden von Begriffen und Kategorien in den Gebieten der Musikwissenschaft, Überblick über die Epochen der Musikgeschichte und die Gattungs- und Kompositionsgeschichte, Auseinandersetzung mit der kulturellen und sozialen Einbindung von Musik, Analyse und Interpretation ausgewählter Werke und
2.
Musikpädagogik und Fachdidaktik: Theorien und Modelle des Musiklernens, Bereiche und Methoden musikpädagogischer Forschung einschließlich entwicklungspsychologischer Aspekte, Planung und Gestaltung des Musikunterrichts am Gymnasium, auch fachübergreifend, Kenntnis curricularer Dokumente, Kenntnis von Konzeptionen und Handlungsfeldern des Unterrichts einschließlich des Einsatzes neuer Medien, Aspekte von Interkulturalität.

(3) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2. 2Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Musikpädagogik.

§ 89
Physik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Experimentalphysik
 
a)
Mechanik,
 
b)
Thermodynamik,
 
c)
Elektrizitätslehre und Optik,
 
d)
Atom-, Molekül- und Quantenphysik,
 
e)
Festkörper-, Kern- und Elementarteilchenphysik,
2.
Theoretische Physik
 
a)
Theoretische Mechanik,
 
b)
Elektrodynamik,
 
c)
Quanten- und Relativitätstheorie,
3.
Angewandte Physik
 
a)
unterrichtsbezogene Gebiete,
 
b)
ein Gebiet der angewandten Physik,
4.
physikalische Praktika,
5.
mathematische Grundlagen der Physik und
6.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien und Konzeptionen des Physikunterrichts,
 
b)
Lehren und Lernen von Physik als Naturwissenschaft einschließlich der Förderung von Schülerleistungen.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Experimentalphysik: Beherrschen von Begriffen und grundlegenden Gesetzen der Experimentalphysik, Erklären grundlegender physikalischer Phänomene, Herstellen von Zusammenhängen zwischen einzelnen Teilgebieten,
2.
Theoretische Physik: Denk- und Arbeitsweisen sowie Modelle in den Teilgebieten der Theoretischen Mechanik, der Elektrodynamik und der Quanten- und Relativitätstheorie, Interpretation grundlegender Ansätze, Theoreme und Axiome,
3.
Angewandte Physik: Anwenden physikalischer Modelle auf unterrichtsbezogene physikalische Fragestellungen und
4.
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente, fachdidaktische Durchdringung physikalischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Physikunterricht am Gymnasium, Planung und Gestaltung des Physikunterrichts am Gymnasium, Experimentieren im Unterricht, Aufgabenkultur und adäquater Einsatz von Medien.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 1 und auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 90
Polnisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der polonistischen Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Polnischen,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der polonistischen Literaturwissenschaft, komparatistische Betrachtung slawischer Literatur,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der polnischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs,
 
c)
polnische Landeskunde und Kulturgeschichte und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und der Mehrsprachigkeit sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:

1.
Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandaufenthalte im polnischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von polnischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der polnischen Sprache, Entwicklungstendenzen der polnischen Sprache, Analyse polnischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Polnischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der polnischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen, Interpretation polnischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang, Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Polens, interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien, text- und kontextbasierte Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Polnischunterrichts am Gymnasium, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur, Anforderungen an bilinguales Lernen und Lehren.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in polnischer Sprache statt.

§ 91
Evangelische Religion

(1) Das Studium umfasst:

1.
Bibelwissenschaften
 
a)
wissenschaftliche Exegese des Alten und Neuen Testaments,
 
b)
Geschichte, Literatur und Religion Israels und Theologie des Alten Testaments,
 
c)
Entstehung biblischer Schriften, die Bibel als Kanon, Bibelkunde,
 
d)
Geschichte, Literatur und Religion des frühen Christentums und Theologie des Neuen Testaments,
 
e)
grundlegende Methoden und hermeneutische Ansätze der Auslegung biblischer Texte,
2.
Kirchengeschichte
 
a)
Epochen der Kirchengeschichte und Geschichte des Christentums einschließlich Theologie- und Dogmengeschichte,
 
b)
Reformationsgeschichte, neuzeitliche Kirchengeschichte und Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts,
3.
Systematische Theologie
 
a)
zentrale Themen der Dogmatik sowie der Theologiegeschichte,
 
b)
theologische Gegenwartsfragen,
 
c)
Geschichte und Grundprobleme der Ethik, Konzeptionen und Handlungsfelder,
 
d)
ausgewählte gegenwärtige Fragestellungen der Ethik,
4.
Ökumene, Weltreligionen und Weltanschauungen
 
a)
Konfessionskunde einschließlich Ökumenische Bewegung,
 
b)
Geschichte und Gegenwart der Weltreligionen, interreligiöser Dialog,
 
c)
Judentum und Islam,
 
d)
weltanschauliche oder religiöse Strömungen der Gegenwart sowie Konzepte der Religionskritik und
5.
Religionspädagogik und Fachdidaktik
 
a)
Handlungsfelder und fachdidaktische Ansätze der Religionspädagogik,
 
b)
Bildungs- und Erziehungsauftrag des Religionsunterrichts, rechtlicher Rahmen,
 
c)
religiöse Entwicklung und Sozialisation,
 
d)
Praxis des Religionsunterrichts, ausgewählte religionspädagogische, fachdidaktische und methodische Fragestellungen einschließlich der Förderung von Schülerleistungen.

(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:

1.
das Latinum und
2.
Kenntnisse in Griechisch oder Hebräisch.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Bibelwissenschaften: vertiefte Kenntnis der Geschichte, Literatur und Religion Israels und des frühen Christentums, Kenntnis in Bibelkunde, Grundkenntnisse der Exegese zentraler Schriften des Alten und Neuen Testaments, Auseinandersetzung mit zentralen Themen der Theologie des Alten und Neuen Testaments, Anwenden von Methoden und hermeneutischen Ansätzen der Auslegung biblischer Texte,
2.
Kirchengeschichte: Grundkenntnisse der Epochen der Kirchengeschichte und der Geschichte des Christentums einschließlich wichtiger Ereignisse der Theologie- und Dogmengeschichte, vertiefte Kenntnis der Reformationsgeschichte, der neuzeitlichen Kirchengeschichte und der Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts,
3.
Systematische Theologie: Auseinandersetzung mit Fragestellungen der Dogmatik, Theologiegeschichte und religiösen Gegenwartsfragen, reflektierte Darstellung von Grundproblemen und Handlungsfeldern der Ethik,
4.
Ökumene, Weltreligionen und Weltanschauungen: Kenntnis der christlichen Konfessionen und der ökumenischen Bewegung, Überblick über die Weltreligionen und vertiefte Kenntnis zu Judentum und Islam, Kenntnis des interreligiösen Dialogs und
5.
Religionspädagogik und Fachdidaktik: Kenntnis und Bewertung von Konzeptionen der Religionspädagogik, Umgang mit Fragen religiöser Entwicklung und Sozialisation im Kindes- und Jugendalter, Aufbereitung von Grundfragen und Begründungsargumentationen des Religionsunterrichts, Kenntnis curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Religionsunterrichts am Gymnasium.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. 2Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.

§ 92
Katholische Religion

(1) Das Studium umfasst:

1.
Biblische Theologie
 
a)
Entstehungsgeschichte und Exegese des Alten Testaments,
 
b)
Entstehungsgeschichte und Exegese des Neuen Testaments,
 
c)
biblisches Gottes-, Welt- und Menschenbild sowie Christusverständnis,
 
d)
zentrale biblische Themen in gesamtbiblischer Perspektive,
 
e)
grundlegende Methoden und hermeneutische Ansätze der Auslegung biblischer Texte,
2.
Historische Theologie
 
a)
Entwicklung der Kirche von der Antike bis zur Gegenwart: Ämter und Dienste, Verhältnis von Staat und Kirche, kirchliche Reformen und Reformation, Verhältnis von Religion und Gesellschaft,
 
b)
Dogmen- und Theologiegeschichte,
 
c)
Institutionengeschichte,
 
d)
Sozial- und Frömmigkeitsgeschichte,
3.
Systematische Theologie
 
a)
Struktur der Theologie als Glaubenswissenschaft in ihrer Einheit und Vielfalt,
 
b)
Dogmatik: Gotteslehre, Christologie, Eschatologie, Schöpfungslehre, Ekklesiologie, Sakramentenlehre,
 
c)
Moraltheologie, christliche Gesellschaftslehre und Kirchenrecht,
 
d)
Fundamentaltheologie: theologische Hermeneutik, Ökumene, interreligiöser Dialog, Verhältnis der Theologie zu den Natur- und Technikwissenschaften,
 
e)
aktuelle Fragen und Ansätze der Dogmatik und Fundamentaltheologie und
4.
Religionspädagogik und Fachdidaktik
 
a)
Konzeptionen und aktuelle Forschungsfragen der Religionspädagogik,
 
b)
religiöse Entwicklung und Sozialisation im Kindes- und Jugendalter,
 
c)
Förderung religiöser Kompetenz und religionsdidaktische Elementarisierung theologischer Themen einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
d)
Martyria, Diakonie und Liturgie im Selbstvollzug der Kirche und Praxisfelder pastoralen Handelns.

(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:

1.
das Latinum und
2.
Kenntnisse in Griechisch.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Biblische Theologie: vertiefte Kenntnis der Entstehungsgeschichte und Exegese des Alten und Neuen Testaments, Erörtern zentraler biblischer Themen in gesamtbiblischer Perspektive, Anwenden von Methoden und hermeneutischen Ansätzen der Auslegung biblischer Texte,
2.
Historische Theologie: Überblick über die Geschichte der Kirche von der Antike bis zur Gegenwart einschließlich Fragen der Dogmen- und Theologiegeschichte, der Institutionengeschichte sowie der Sozial- und Frömmigkeitsgeschichte,
3.
Systematische Theologie: Kenntnis der Struktur der Theologie, Auseinandersetzung mit zentralen Themen der Dogmatik, der Fundamentaltheologie, der Moraltheologie und der christlichen Gesellschaftslehre und
4.
Religionspädagogik und Fachdidaktik: Überblick über zentrale Themen praktischer Theologie, religionspädagogische und fachdidaktische Grundlagen religiösen Lernens, Kenntnis curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Religionsunterrichts am Gymnasium.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. 2Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Religionspädagogik.

§ 93
Russisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der russistischen Sprachwissenschaft, russische Sprachgeschichte,
 
b)
Struktureigenschaften, Erscheinungsformen, Entwicklungstendenzen sowie soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Russischen,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der russistischen Literaturwissenschaft, komparatistische Betrachtung slawischer Literatur,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der russischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
Theorien des Fremdverstehens und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs,
 
c)
russische Landeskunde und Kulturgeschichte und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:

1.
Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im russischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von russischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der russischen Sprache, Entwicklungstendenzen der russischen Sprache, Analyse russischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Russischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der russischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen, Interpretation russischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang, Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Russlands und der russischsprachigen Länder, interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien, text- und kontextbasierte Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Russischunterrichts am Gymnasium, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur, Anforderungen an bilinguales Lernen und Lehren.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in russischer Sprache statt.

§ 94
Sorbisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
Theorien, Modelle und System,
 
b)
Entwicklung und Geschichte der sorbischen Sprachen, Varietäten, Stile,
 
c)
funktionale und mediale Aspekte der Sprache,
 
d)
Spracherwerb, Mehrsprachigkeit,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft, Textanalyse und Textinterpretation, Komparatistik,
 
b)
Entwicklung der sorbischen Literatur, Epochen, Gattungen, Autoren, Werke,
 
c)
Reflexion von Literatur in ihrer historischen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Bedeutung,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
Ethnologie und Minderheitenforschung und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs, Sorbisch als Mutter-, Zweit- und Fremdsprache,
 
b)
Theorie und Methodik des Unterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorie und Didaktik des bilingualen Fachunterrichts,
 
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: sicheres Beherrschen von Lexik, Grammatik und Ausdruck des Ober- oder Niedersorbischen,
2.
Sprachwissenschaft: Kenntnis der Geschichte der sorbischen Sprachen von der Ausgliederung aus dem Urslawischen bis zur Gegenwart einschließlich der Stellung des Sorbischen im Rahmen der slawischen Sprachen, Kenntnis der Struktur des Ober- und Niedersorbischen, Lexikologie und Wortbildung, Analyse sorbischer Texte,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über Methoden, Kenntnis der geschichtlichen Entwicklung der sorbischen Literatur seit ihren Anfängen einschließlich wichtiger Werke der ober- und niedersorbischen Literatur aus verschiedenen Epochen, sorabistische Literaturgeschichtsschreibung, Interpretation sorbischer Texte,
4.
Kulturwissenschaft: Kenntnis der Geschichte und Kulturgeschichte der Sorben, der materiellen und geistigen Volkskultur, Auseinandersetzung mit Gegenwartsproblemen des sorbischen Volkes und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Sorbischunterrichts am Gymnasium auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien sprachlich-kommunikativer Handlungen, Besonderheiten im sorbischen Muttersprachunterricht am Gymnasium, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur.

(3) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet nach Wahl des Prüfungsteilnehmers in ober- oder niedersorbischer Sprache statt.

§ 95
Spanisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Spanischen,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der spanischsprachigen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs,
 
c)
Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Spanien und zum übrigen spanischsprachigen Raum und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und der Mehrsprachigkeit sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:

1.
Kenntnisse weiterer Fremdsprachen durch
 
a)
das Latinum oder
 
b)
den Abschluss eines Leistungskurses in einer Fremdsprache auf dem Niveau C1 des Referenzrahmens und eines Grundkurses in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im spanischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von spanischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der spanischen Sprache, Probleme des modernen Spanisch, Analyse spanischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Spanischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der spanischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen, Interpretation spanischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang, Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang seit dem Mittelalter,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Spaniens und des übrigen spanischsprachigen Raums, interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien, text- und kontextbasierte Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Spanischunterrichts am Gymnasium, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur, Anforderungen an bilinguales Lernen und Lehren.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in spanischer Sprache statt.

§ 96
Sport

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sportpraxis
 
a)
Grundlagen des Bewegungskönnens,
 
b)
sportorientierte Kompetenzen aus den Bewegungsfeldern: Spielen, Laufen/Werfen/Springen, Bewegen an und mit Geräten, Bewegen im Wasser und Gestalten/Tanzen/Darstellen,
 
c)
sportartübergreifende Kompetenzen in weiteren Bewegungsfeldern,
 
d)
Grundlagen der Sicherheits- und Regelkenntnis in der Sportpraxis,
 
e)
Nachweis sportpraktischer Kompetenzen aus einem der Bewegungsfelder Leichtathletik oder Gerätturnen,
2.
Sportwissenschaft
 
a)
Bewegungs- und Trainingswissenschaft, Sportpsychologie,
 
b)
sportmotorische und trainingswissenschaftliche Grundlagen,
 
c)
sportbiologische Grundlagen von Bewegung und Training,
 
d)
Bewegung und Körperlichkeit in Kultur, Gesellschaft und individuellem Handeln und
3.
Fachdidaktik
 
a)
fachdidaktische Konzepte sowie Verfahren der Schulsportforschung,
 
b)
kompetenzorientierte Planung, Erprobung und Reflexion von Unterricht einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Grundlagen der Leistungsermittlung und -bewertung.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sportwissenschaft: vertiefte Kenntnis der Bewegungs- und Trainingswissenschaft, Sportpsychologie, Anwenden von Gestaltungs- und Trainingsgrundsätzen des Sportunterrichts unter Beachtung von Ontogenese und Geschlechtsspezifik, Sportmedizin, Wirkung und Gestaltung sportlichen Trainings, Umgang mit Gruppendynamik, Motivation und Emotion im Sportunterricht und
2.
Fachdidaktik: Konzepte und Methoden, Kenntnis curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Sportunterrichts am Gymnasium, Bewegung, Spiel und Sport unter fachübergreifender Perspektive.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 97
Tschechisch

(1) Das Studium umfasst:

1.
Sprachpraxis
 
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
 
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
 
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2.
Sprachwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der bohemistischen Sprachwissenschaft,
 
b)
soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Tschechischen,
3.
Literaturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der bohemistischen Literaturwissenschaft, komparatistische Betrachtung slawischer Literatur,
 
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
 
c)
Entwicklung der tschechischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
 
d)
digitale Medien und Literatur,
4.
Kulturwissenschaft
 
a)
Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
 
b)
Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs,
 
c)
tschechische Landeskunde und Kulturgeschichte und
5.
Fachdidaktik
 
a)
Theorien des Sprachenlernens und der Mehrsprachigkeit sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
 
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts einschließlich der Förderung von Schülerleistungen,
 
c)
Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
 
d)
literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.

(2) Zusätzlich sind nachzuweisen:

1.
Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und
2.
ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im tschechischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von tschechischsprachigen Texten,
2.
Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der tschechischen Sprache, Probleme des modernen Tschechisch, Analyse tschechischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Tschechischen,
3.
Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der tschechischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen, Interpretation tschechischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang, Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang,
4.
Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Tschechiens, interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien, text- und kontextbasierte Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung und
5.
Fachdidaktik: Theorien und Methoden, Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente, Planung und Gestaltung des Tschechischunterrichts am Gymnasium, theoriegeleitete Analyse von Lehr- und Lernmedien und ihr Einfluss auf die Lehr- und Lernkultur, Anforderungen an bilinguales Lernen und Lehren.

(4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in tschechischer Sprache statt.

Teil 5
Lehramt an berufsbildenden Schulen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 98
Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen

(1) 1Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erstreckt sich auf eine Fachrichtung einschließlich der beruflichen Didaktik, auf ein Fach einschließlich der Fachdidaktik und auf den bildungswissenschaftlichen Bereich. 2Die Wahl einer Fachrichtung schließt, soweit mehrere Vertiefungsrichtungen vorgesehen sind, eine Vertiefungsrichtung ein. 3An Stelle des Faches kann auch eine weitere Fachrichtung gewählt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer kann als Fachrichtung wählen:

1.
Bautechnik,
2.
Druck- und Medientechnik,
3.
Elektrotechnik und Informationstechnik,
4.
Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik,
5.
Gesundheit und Pflege,
6.
Holztechnik,
7.
Labor- und Prozesstechnik,
8.
Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft,
9.
Metall- und Maschinentechnik,
10.
Sozialpädagogik und
11.
Textiltechnik und Bekleidung.

(3) Der Prüfungsteilnehmer kann als Fach wählen:

1.
Biologie,
2.
Chemie,
3.
Deutsch,
4.
Englisch,
5.
Ethik/Philosophie,
6.
Französisch,
7.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
8.
Geschichte,
9.
Informatik,
10.
Italienisch,
11.
Kunst,
12.
Mathematik,
13.
Musik,
14.
Physik,
15.
Polnisch,
16.
Evangelische Religion,
17.
Katholische Religion,
18.
Russisch,
19.
Spanisch,
20.
Sport und
21.
Tschechisch.

(4) Die Fachrichtung Labor- und Prozesstechnik kann nicht mit dem Fach Chemie kombiniert werden.

(5) Für das Studium, die Prüfungsinhalte und den Umfang der Prüfung in den Fächern nach Absatz 3 gelten die §§ 72 bis 74, 76 bis 79, 81, 83 bis 85, 87 bis 93 und 95 bis 97 entsprechend.

(6) 1Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl des Prüfungsteilnehmers:

1.
eine Prüfung in einer Fachrichtung und eine Prüfung in der beruflichen Didaktik der anderen Fachrichtung,
2.
eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 und eine Prüfung in der beruflichen Didaktik der Fachrichtung oder
3.
eine Prüfung in einer Fachrichtung und eine Prüfung in der Fachdidaktik des Faches nach Absatz 3.

2Dabei ist von der Wahl die Fachrichtung ausgenommen, aus der sich das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ableitet; dies gilt für die berufliche Didaktik, das Fach und die Fachdidaktik entsprechend.

§ 99
Erweiterungsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Erweiterungsprüfungen können in den Fachrichtungen nach § 98 Abs. 2, in den Fächern nach § 98 Abs. 3, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 75 und in den Förderschwerpunkten nach § 113 Abs. 2 abgelegt werden.

§ 100
Berufspraktikum

(1) 1Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den Nachweis eines mindestens zwölfmonatigen berufsbereichsbezogenen Berufspraktikums oder einer berufsbereichsbezogenen abgeschlossenen Berufsausbildung voraus. 2Die Zulassung zur Erweiterungsprüfung setzt den Nachweis eines weiteren mindestens sechsmonatigen Berufspraktikums in der zweiten Fachrichtung voraus.

(2) Auf das Berufspraktikum werden mit bis zu sechs Monaten angerechnet:

1.
einschlägige praktische Studiensemester an Fachhochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen, soweit kein Fachrichtungswechsel im Lehramtsstudium vorgenommen wurde,
2.
einschlägige berufliche Tätigkeiten und
3.
die Beschulung an einem einschlägigen Beruflichen Gymnasium, wenn die allgemeine Hochschulreife erreicht wurde.

Abschnitt 2
Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang

§ 101
Bildungswissenschaftlicher Bereich

(1) Das Studium umfasst:

1.
Grundlagen der beruflichen Bildung und Gestaltung beruflichen Unterrichts und
2.
Pädagogische Psychologie.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Grundlagen der beruflichen Bildung und Gestaltung beruflichen Unterrichts
 
a)
wesentliche ideen- und sozialgeschichtliche Strömungen des Berufs- und Berufsbildungsdenkens des 18. bis 21. Jahrhunderts einschließlich institutioneller Entwicklungen im Berufsbildungsbereich,
 
b)
ausgewählte Theorien und Interpretationsmodelle der Berufsbildung und Berufserziehung,
 
c)
qualitative und quantitative Methoden berufspädagogischer Forschung,
 
d)
Modelle und Theorien der Gestaltung beruflicher Lernprozesse unter Berücksichtigung der Entwicklungen von Produktions- und Dienstleistungsstrukturen und ihrer bildungsrelevanten Komponenten sowie der Besonderheiten der beruflichen Sozialisation,
 
e)
didaktische Gestaltungselemente beruflichen Unterrichts,
 
f)
Modelle und Verfahren der Qualitätssicherung und -entwicklung beruflicher Bildungsinstitutionen, Partizipation von Lehrenden an Qualitätsentwicklungsprozessen,
 
g)
didaktische Medien im Zusammenhang beruflicher Aus- und Weiterbildung einschließlich der Gestaltung ihrer Einsatzszenarien und
2.
Pädagogische Psychologie
 
a)
Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie,
 
b)
Entwicklungspsychologie des Jugendalters,
 
c)
Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernsituationen,
 
d)
Diagnostik und Förderung von Schülerleistungen und Lernprozessen,
 
e)
Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern- und Verhaltensauffälligkeiten.

(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.

§ 102
Bautechnik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Technikwissenschaftliche Aspekte
 
a)
Bau- und Tragkonstruktionen des Hoch- und Ausbaus,
 
b)
Grundlagen des Tiefbaus,
 
c)
berufsbereichstypische Bau- und Werkstoffe,
 
d)
nachhaltiges Bauen in Neubau und Bestand,
2.
Naturwissenschaftliche Aspekte
 
a)
Mathematik des Berufsbereichs,
 
b)
Wärme-, Feuchte- und Schallschutz im Berufsbereich und
3.
berufliche Didaktik
 
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsbereich,
 
b)
theoriegeleitete Planung, Durchführung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen,
 
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Bereich Baukonstruktion und Bauphysik: Lesen und Erstellen von Bauzeichnungen, Planung, Konstruktion und statische Bewertung von Konstruktionselementen, Gründungen, Wand- und Deckenkonstruktionen, Fußbodenaufbauten sowie Dachkonstruktionen, ursachengeleitete Bewertung von Bauschäden, bauphysikalisch begründete Planung passfähiger Sanierungskonzepte, energetische Sanierung bestehender Gebäude unter Beachtung des thermischen und hygrischen Verhaltens von Bauteilen und Bauwerken, Möglichkeiten und Grenzen des Wärme-, Feuchte- und Schallschutzes aus konstruktiver sowie baustofflicher Sicht, Darstellen von ökonomischen, ökologischen und gesellschaftlichen Aspekten von Baukonstruktionen, Nachhaltigkeit im Bauwesen,
2.
Bereich Baukonstruktion und Baustoffe: Lesen und Erstellen von Bauzeichnungen, Planung, Konstruktion und statische Bewertung von Konstruktionselementen, Gründungen, Wand- und Deckenkonstruktionen, Fußbodenaufbauten sowie Dachkonstruktionen, ursachengeleitete Bewertung von Bauschäden, Kenntnis der Eigenschaften und Stoffstrukturen von organischen und anorganischen Baustoffen, Prozesse und Verfahren zur Bau- und Werkstoffherstellung, Verhalten von Bau- und Werkstoffen in Abhängigkeit von physikalischen, chemischen und biologischen Einflüssen, Darstellen von ökonomischen und ökologischen Aspekten von Baustoffen, Nachhaltigkeit im Bauwesen und
3.
berufliche Didaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsbereich, Analyse und Bewertung curricularer Konzepte für den Berufsbereich, theoriegeleitete Analyse, Gestaltung und Bewertung beruflicher Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Berücksichtigung erkenntnisunterstützender Mittel.

(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 und 2.

§ 103
Druck- und Medientechnik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Technikwissenschaftliche Aspekte
 
a)
berufsbereichstypische Werk- und Hilfsstoffe,
 
b)
maschinenbautechnische Konstruktionen von Druck- und Verarbeitungsmaschinen und -aggregaten,
 
c)
Grundlagen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,
 
d)
informationstechnische Grundlagen der Datenverarbeitung und -übertragung,
2.
Naturwissenschaftliche Aspekte
 
a)
physikalische und chemische Grundlagen,
 
b)
Mathematik des Berufsbereichs,
 
c)
Farb- und Gestaltungslehre,
 
d)
Grafik- und Layoutdesign und
3.
berufliche Didaktik
 
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsbereich,
 
b)
theoriegeleitete Planung, Durchführung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen,
 
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Bereich Mediengestaltung, Satz- und Bildbearbeitung: Kenntnis der Text- und Bildintegration, Mehrfarbenreproduktion und Rasterung, Druckformmontage, Druckformenherstellung sowie berufsbereichstypische Anwendersoftware, Überblick über Farbsysteme und -räume in Abhängigkeit von Print- und Nonprintverarbeitung, Anwenden berufsbereichstypischer Mess- und Prüfverfahren zur qualitativen Bewertung von Farbsystemen, Farbmanagement, Kenntnis von Netzwerkaufbau, Datenbanken und Contentmanagementsystemen, Datenübertragung in der vernetzten Druckerei,
2.
Bereich Medientechnologie, Druck und Siebdruck: Überblick über Druckformenherstellung in Abhängigkeit vom Druckverfahren, Beschreiben von Wechselwirkungen zwischen Druckverfahren, Bedruckstoffen und Druckmaschinen, Kenntnis der Konstruktionsarten von Druckmaschinen und Aggregaten im Bogen- und Rollendruck sowie im Siebdruck, Farbwerke, Bogen- und Bahntransport, Trocknung, Veredelung und Verarbeitung, Steuerung und Bedienung von Druckmaschinen, Anwenden berufsbereichstypischer Mess- und Prüfverfahren zur qualitativen Bewertung von Printprodukten, Kenntnis der berufsbereichstypischen Prozessstandards,
3.
Bereich Medientechnologien und Druckverarbeitung: Überblick über Werkstoffe und Verfahren, Planung und Steuerung von Fertigungsabläufen für die industrielle Produktion von Printprodukten, Fertigung von Produkten und Sonderarbeiten der handwerklichen Buchbinderei, Überblick über Konstruktionsarten von Verarbeitungsmaschinen und Aggregaten, Aufbau, Bedienung, Wartung und Instandhaltung, Kenntnis der berufsbereichstypischen Mess- und Prüfverfahren zur qualitativen Bewertung von Vor-, Teil- und Endprodukten der industriellen Druckverarbeitung und buchbinderischen Erzeugnissen und
4.
berufliche Didaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsbereich, Analyse und Bewertung curricularer Konzepte für den Berufsbereich, theoriegeleitete Analyse, Gestaltung und Bewertung beruflicher Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Berücksichtigung erkenntnisunterstützender Mittel.

(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3.

§ 104
Elektrotechnik und Informationstechnik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Grundlagen der Mathematik der Elektrotechnik
 
a)
algebraische und analytische Grundlagen,
 
b)
mehrdimensionale Differential- und Integralrechnung,
 
c)
Komplexe Zahlen,
2.
Grundlagen der Elektrotechnik
 
a)
Stromkreise,
 
b)
elektrische und magnetische Felder,
 
c)
dynamische Netzwerke,
3.
Elektronische Bauelemente
 
a)
Halbleiterbauelemente,
 
b)
physikalisch-technische Grundlagen der Herstellung,
 
c)
Kennlinien,
4.
Elektroenergietechnik
 
a)
Erzeugung, Umformung, Transport, Verteilung, Anwendung elektrischer Energie,
 
b)
einfache Drehstromsysteme,
 
c)
Schutzmaßnahmen in elektrischen Netzen,
5.
Grundlagen
 
a)
der Informatik,
 
b)
der Messtechnik,
 
c)
der Automatisierungstechnik und
6.
berufliche Didaktik
 
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsbereich,
 
b)
theoriegeleitete Planung, Durchführung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen,
 
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.

(2) In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus je zwei der nachfolgend dazu genannten Gebiete:

1.
Vertiefungsrichtung Elektroenergietechnik mit den Gebieten:
 
a)
Grundlagen der Leistungselektronik,
 
b)
elektrische Maschinen,
 
c)
Elektroenergiesysteme,
2.
Vertiefungsrichtung Informationstechnik mit den Gebieten:
 
a)
Schaltungstechnik,
 
b)
Nachrichtentechnik,
 
c)
Telekommunikationstechnik,
3.
Vertiefungsrichtung Automatisierungstechnik mit den Gebieten:
 
a)
Mikrorechentechnik,
 
b)
Prozessmess- und -leittechnik,
 
c)
Steuerung diskreter Prozesse,
 
d)
mechatronische Systeme und
4.
Vertiefungsrichtung Geräte- und Systemtechnik mit den Gebieten:
 
a)
Aufbau- und Verbindungstechnik,
 
b)
Geräteentwicklung,
 
c)
Mess- und Sensortechnik.

(3) Prüfungsinhalte sind anwendungsbezogene und vertiefte Kenntnisse in der

1.
Vertiefungsrichtung Elektroenergietechnik: Einsatz elektrischer Maschinen und Antriebe sowie deren Anforderungen, Anforderungen an Elektroenergieübertragungssysteme und Elektroenergieversorgung und Realisierungsmöglichkeiten, Wirkungsweise und Einsatz der Leistungselektronik,
2.
Vertiefungsrichtung Informationstechnik: Wirkprinzipien und Einsatz der elektronischen Schaltungstechnik, theoretische Prinzipien und praktische Anwendungen der Nachrichtentechnik, Einsatz von Telekommunikationstechnik und deren Anforderungen,
3.
Vertiefungsrichtung Automatisierungstechnik: Einsatz von Mikrorechentechnik, Möglichkeiten und Einsatz der Prozessmess- und -leittechnik, Steuerung diskreter Prozesse, Einsatz von mechatronischen Systemen,
4.
Vertiefungsrichtung Geräte- und Systemtechnik: Anwendungen der Aufbau- und Verbindungstechnik sowie deren Anforderungen, Gestaltungsmöglichkeiten und Anwendung in der Geräteentwicklung, Einsatzmöglichkeiten der Mess- und Sensortechnik und deren Anforderungen und
5.
beruflichen Didaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsbereich, Analyse und Bewertung curricularer Konzepte für den Berufsbereich, theoriegeleitete Analyse, Gestaltung und Bewertung beruflicher Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Berücksichtigung erkenntnisunterstützender Mittel.

(4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf die zwei vom Studium umfassten Gebiete der jeweiligen Vertiefungsrichtung nach Absatz 2.

§ 105
Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Technikwissenschaftliche Aspekte
 
a)
Baukonstruktionen des Hoch- und Ausbaus,
 
b)
berufsbereichstypische Bau- und Werkstoffe,
 
c)
Beschichtungs- und Oberflächentechnologien im Berufsbereich,
2.
Naturwissenschaftliche und gestalterische Aspekte
 
a)
Chemie der Farb- und Beschichtungsstoffe,
 
b)
Ansätze der Gestaltungs- und Darstellungslehre,
 
c)
Grundlagen des Grafik- und Layoutdesigns und
3.
berufliche Didaktik
 
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsbereich,
 
b)
theoriegeleitete Planung, Durchführung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen,
 
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Bereich Beschichtungs- und Oberflächentechnologien: Kenntnis der Beschichtungs- und Hilfsstoffe, Darstellen von Abhängigkeiten zwischen Beschichtungsstoff, Beschichtungsaufbau, -träger und Applikationsverfahren, Überblick über industrielle, maschinelle und handwerkliche Applikationstechnologien und deren Anwendungsgebiete, Bewertung von Vor- und Nachteilen berufsbereichstypischer Maschinen, Geräte und Hilfsmittel, Sonderlacktechniken, Putz- und Spachteltechniken, Folienbeschichtungen, berufsbereichstypischer Mess- und Prüfverfahren im Zusammenhang mit der Beschichtung von Oberflächen,
2.
Bereich Farb- und Beschichtungsstoffe sowie Bau- und Werkstoffe als Untergründe: Kenntnis der Eigenschaften und Verwendung von Farb- und Beschichtungsstoffen, chemischen Strukturen und des Verhaltens von organischen und anorganischen Binde-, Löse- und Verdünnungsmitteln, Farbmitteln, Füllstoffen und Additiven, physikalischen und chemischen Trocknungs- und Härtungsprozesse, Eigenschaften, Verhalten und Stoffstrukturen berufsbereichstypischer organischer und anorganischer Untergründe, Bewerten von berufsbereichstypischen Mess- und Prüfverfahren zur qualitativen Bewertung von Farb- und Beschichtungsstoffen und
3.
berufliche Didaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsbereich, Analyse und Bewertung curricularer Konzepte für den Berufsbereich, theoriegeleitete Analyse, Gestaltung und Bewertung beruflicher Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Berücksichtigung erkenntnisunterstützender Mittel.

(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 und 2.

§ 106
Gesundheit und Pflege

(1) Das Studium umfasst:

1.
Berufsbereichswissenschaftliche Grundlagen
 
a)
historische und aktuelle Entwicklung der Gesundheitsberufe,
 
b)
Berufe des Gesundheitswesens, ihre Systematik und institutionellen Rahmenbedingungen,
 
c)
Einführung in Wissenschaftstheorie und wissenschaftliches Arbeiten,
2.
Gesundheits- und sozialwissenschaftliche Grundlagen
 
a)
Erklärungsmodelle von Gesundheit und Krankheit,
 
b)
Gesundheitsförderung, Prävention, Kuration, Rehabilitation und Palliation,
 
c)
Gesundheitsforschung, Epidemiologie und Public Health,
 
d)
Gesundheitspolitik, -ökonomie und -gesetzgebung,
 
e)
Gesundheitsmanagement und -verwaltung,
3.
Medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagen
 
a)
Anatomie, Physiologie und Biochemie,
 
b)
allgemeine und spezielle Pathologie,
 
c)
Mikrobiologie und Hygiene,
 
d)
Pharmakologie und
4.
berufliche Didaktik
 
a)
gesundheits- und pflegedidaktische Handlungs- und Forschungsfelder,
 
b)
gesundheits- und pflegedidaktische Theorien, Modelle und Konzepte,
 
c)
theoriegeleitete Planung, Durchführung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen,
 
d)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.

(2) In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus:

1.
Vertiefungsrichtung Gesundheit mit den Gebieten:
 
a)
Grundlagen der Zahnmedizin,
 
b)
Grundlagen der Pharmazie,
 
c)
besondere Aspekte der Betriebswirtschaft und des Managements,
2.
Vertiefungsrichtung Pflege mit den Gebieten:
 
a)
pflegewissenschaftliche Theorien, Modelle und Konzepte,
 
b)
Pflegeforschung,
 
c)
klinische Pflegephänomene,
 
d)
Instrumente pflegerischer Handlungsfelder und
3.
Vertiefungsrichtung Therapie mit den Gebieten:
 
a)
therapiewissenschaftliche Theorien und Modelle,
 
b)
Konzepte, Instrumente und Techniken therapeutischen Handelns,
 
c)
therapiebezogene Forschung,
 
d)
spezielle psychologische und pathopsychologische Grundlagen therapeutischen Handelns.

(3) Prüfungsinhalte sind:

1.
Vertiefungsrichtung Gesundheit: Darstellung ausgewählter medizinischer und zahnmedizinischer Gesundheitsprobleme, Analyse und Bewertung medizinischer und zahnmedizinischer Diagnostik und Therapie, kritische Reflexion der medizinischen und zahnmedizinischen Entwicklung unter fachwissenschaftlicher, gesundheitspolitischer und ethischer Perspektive, Ableitung relevanter Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, Darstellung relevanter Grundlagen der klinischen Pharmazie und speziellen Pharmakologie, Entwicklung zentraler Problemfelder im Hinblick auf Multimorbidität, chronische Erkrankungen, Geschlecht, Lebensalter, Reflexion pharmakoepidemiologischer Befunde unter ethischen und pharmakoökonomischen Gesichtspunkten, Erläuterung institutioneller und konzeptioneller Grundlagen von Gesundheitsmanagement, -recht und -verwaltung, analytische Untersuchung des Gesundheitssystems und Ableitung zentraler gesundheitspolitischer Problemfelder, Entwicklung von Perspektiven zur Qualitätssicherung in gesundheitsberuflichen Handlungsfeldern,
2.
Vertiefungsrichtung Pflege: Darstellung und ausgewählte Konkretisierung von Theorien und Modellen pflegerischen Handelns unter Bezugnahme auf ein pflegerisches Handlungsfeld, mehrperspektivische Beschreibung und Reflexion ausgewählter Pflegephänomene, Kenntnis der Instrumente zur Qualitätssicherung in der Pflege und Bewertung ihrer Bedeutung für pflegerisches Handeln, Analyse pflegewissenschaftlicher Forschungsstudien und Entwicklung weiterführender Perspektiven,
3.
Vertiefungsrichtung Therapie: Darstellung therapiewissenschaftlicher Modelle, ausgewählte Konkretisierung und Begründung im Zusammenhang mit ausgewählten therapeutischen Handlungsfeldern, Kenntnis und Bewertung von Konzepten, Instrumenten und Techniken therapeutischen Handelns einschließlich ihrer Wirksamkeit und Bedeutung für das berufliche Handeln, Analyse therapiewissenschaftlicher Forschungsstudien und Entwicklung weiterführender Perspektiven und
4.
berufliche Didaktik: Analyse und Bewertung curricularer Konzepte für die Bereiche Gesundheit und Pflege, Analyse und Bewertung unterschiedlicher Lernorte in Bezug auf die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz, Darstellung ausgewählter gesundheits- und pflegedidaktischer Theorien und Methodenkonzepte.

(4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf die jeweilige Vertiefungsrichtung nach Absatz 2.

§ 107
Holztechnik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Technikwissenschaftliche Aspekte
 
a)
berufsbereichstypische Bau- und Werkstoffe,
 
b)
Erzeugung und Verarbeitung von Holz- und Faserwerkstoffen,
 
c)
Grundlagen der Möbel- und Bauelementekonstruktion,
 
d)
baulich-konstruktiver und chemischer Holzschutz,
 
e)
Technologien der Oberflächenveredelung,
2.
Naturwissenschaftliche Aspekte
 
a)
physikalische und chemische Grundlagen,
 
b)
mathematische Grundlagen und
3.
berufliche Didaktik
 
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsbereich,
 
b)
theoriegeleitete Planung, Durchführung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen,
 
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Bereich Bau-, Holz- und Faserwerkstoffe, Holzschutz: Kenntnis der Anatomie des Holzes sowie der Holz- und Faserwerkstoffe, der Eigenschaften, Stoffstrukturen und des Verhaltens von Werkstoffen in Abhängigkeit von physikalischen, chemischen und biologischen Einflüssen, Tropenholzkunde und -problematik, Überblick über Verfahrenstechnologien zur Herstellung von Holz- und Faserwerkstoffen, Beschreiben von Ursachen von Holzfehlern und -schädigungen sowie deren Folgen für die Nutzbarkeit, pflanzliche und tierische Schädigungen an Bauholz und Holzwerkstoffen, Schadenserkennung, Begutachtung und Sanierung, baulich-konstruktiver und chemischer Holzschutz,
2.
Bereich Erzeugung und Verarbeitung von Holz- und Faserwerkstoffen, Oberflächenveredelung: Überblick über industrielle, maschinelle und handwerkliche Verfahren zur Erzeugung, Aufbereitung und Verarbeitung von Holz- und Faserwerkstoffen, Umformen und Fügen von Holz- und Holzwerkstoffen, Verfahren und Mechanismen der Holztrocknung, Erfordernisse und Technologien der Holzmodifikation, Eigenschaften, Verhalten und Verwendung von Oberflächenbeschichtungsmaterialien und Klebstoffen, Verarbeitungstechnologien von Beschichtungsmaterialien zur Oberflächenveredelung und
3.
berufliche Didaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsbereich, Analyse und Bewertung curricularer Konzepte, theoriegeleitete Analyse, Gestaltung und Bewertung beruflicher Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Berücksichtigung erkenntnisunterstützender Mittel.

(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 und 2.

§ 108
Labor- und Prozesstechnik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Naturwissenschaftliche Aspekte
 
a)
Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie, Analytische Chemie,
 
b)
Grundlagen der Mathematik, Physik und Biologie,
2.
Technikwissenschaftliche Aspekte der Vertiefungsrichtung Chemietechnik
 
a)
Berufsarbeit in chemietechnischen Handlungsfeldern,
 
b)
Technische Chemie und Verfahrenstechnik,
 
c)
Mess- und Automatisierungstechnik,
3.
Technikwissenschaftliche Aspekte der Vertiefungsrichtung Umwelttechnik
 
a)
Berufsarbeit in umwelttechnischen Handlungsfeldern,
 
b)
Grundlagen der Ökologie und des Umweltschutzes,
 
c)
Grundlagen der Umweltverfahrenstechnik und der Ressourcenwirtschaft und
4.
berufliche Didaktik
 
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsbereich,
 
b)
theoriegeleitete Planung, Durchführung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen,
 
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Vertiefungsrichtung Chemietechnik: Anwendung verfahrenstechnischer Grundlagen wie Operationen und Grundausrüstungen für mechanische und thermische Zustandsänderungen sowie Aspekte der chemischen Verfahrenstechnik zur Lösung komplexer chemietechnischer Aufgabenstellungen,
2.
Vertiefungsrichtung Umwelttechnik: Anwendung der Grundlagen der Abwasserentsorgung und -behandlung, Wasserversorgung, Abfall- und Ressourcenwirtschaft zur Lösung komplexer Aufgabenstellungen im Bereich Siedlungswasserwirtschaft oder im Bereich Abfall- und Ressourcenwirtschaft und
3.
berufliche Didaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsbereich, Analyse und Bewertung curricularer Konzepte, theoriegeleitete Analyse, Gestaltung und Bewertung beruflicher Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Berücksichtigung erkenntnisunterstützender Mittel.

(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf die jeweilige Vertiefungsrichtung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2.

§ 109
Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

(1) Das Studium umfasst:

1.
Ernährungswissenschaftliche Grundlagen
 
a)
Lebensmittelchemie,
 
b)
Ernährungsphysiologie und Biochemie der Ernährung,
 
c)
Mikrobiologie und Hygiene,
 
d)
Ernährungssoziologie,
2.
Lebensmitteltechnologische Grundlagen
 
a)
Gerätetechnik,
 
b)
Verfahrenstechnik,
 
c)
Sicherheit und Qualitätsmanagement,
3.
Sozioökonomie der Lernorte des Berufsbereichs
 
a)
haushaltswissenschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen,
 
b)
Arbeitslehre,
 
c)
Verbraucherlehre und
4.
berufliche Didaktik
 
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsbereich,
 
b)
theoriegeleitete Planung, Durchführung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen,
 
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Theorien und Modelle natur- und geisteswissenschaftlichen Arbeitens im Berufsbereich: Darstellung und Bewertung ernährungsphysiologischer Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Herstellung gesunder Mahlzeiten, Reflexion unterschiedlicher Erkenntnisse im Bereich Ernährungsphysiologie und Ernährungssoziologie, Nutzen der Ernährungsökologie zur theoriebasierten Darstellung komplexer Sachverhalte, Vergleich der Erklärungsmöglichkeiten haushälterischen Handelns in verschiedenen haushaltswissenschaftlichen Ansätzen,
2.
Arbeitsprozesse und Aufgaben in der Produktion und im Dienstleistungsbereich: vergleichende Reflexion linearer und iterativer Arbeitsprozesse, Einordnen ökonomischer Ressourcen im Zusammenhang mit der Herstellung von Mahlzeiten, Bewertung von Arbeitsabläufen nach ergonomischen Kriterien, Vergleichen und Bewerten der Leistungserstellung bei Produktionsprozessen und personenbezogenen Dienstleistungen,
3.
Umweltrelevanz im Umgang mit Lebensmitteln: Energiefehlinvestitionen in Herstellungsprozessen, Reflexion der Welternährungslage und deren Auswirkungen auf den deutschen Lebensmittelmarkt, Kenntnis des Umweltschutzes als Aufgabe des Lebensmittelhandels, Bewertung der Verfahren der Haltbarmachung von Lebensmitteln im Hinblick auf Umweltbelastungen,
4.
Beratung als Aufgabe in der Berufsausübung: Verkaufsberatung, Möglichkeiten des Einsatzes verschiedener Mitteilungs- und Kommunikationsformen, Begründung der Auswahl von Medien zur Unterstützung der Kommunikation und Beratung und
5.
berufliche Didaktik: Lehr- und Lernarrangements auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien und Modelle, Eignung ausgewählter didaktischer Modelle für die Unterrichtsplanung und -evaluation, Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernarrangements in Bezug auf berufsbereichsspezifische Ziele, Inhalte, Methoden und Medien.

(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4.

§ 110
Metall- und Maschinentechnik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Grundlagen der Mathematik
 
a)
algebraische und analytische Grundlagen,
 
b)
mehrdimensionale Differential- und Integralrechnung,
 
c)
komplexe Zahlen,
2.
Grundlagen der Mechanik,
3.
Grundlagen der Elektrotechnik,
4.
Grundlagen der Konstruktion und Fertigung
 
a)
technische Kommunikation,
 
b)
Grundlagen des Ur- und Umformens, der Zerspan- und Abtragtechnik, Fügetechnik,
5.
Grundlagen der Automatisierungstechnik
 
a)
Grundlagen der Messtechnik,
 
b)
Fluidtechnik,
 
c)
Steuerungssysteme und
6.
berufliche Didaktik
 
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsbereich,
 
b)
theoriegeleitete Planung, Durchführung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen,
 
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.

(2) In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus:

1.
Vertiefungsrichtung Produktionstechnik
 
a)
Grundlagen der Fertigungsplanung und Arbeitsgestaltung,
 
b)
Konstruktion und Fertigungstechnik,
 
c)
Grundlagen der Werkzeugmaschinen oder der Verarbeitungsmaschinen,
2.
Vertiefungsrichtung Fahrzeugtechnik, nach Wahl des Prüfungsteilnehmers drei der Gebiete
 
a)
Grundlagen der Fahrzeugtechnik,
 
b)
Grundlagen der Thermodynamik,
 
c)
Grundlagen der Strömungslehre,
 
d)
Antriebstechnik,
 
e)
Verbrennungsmotoren und
3.
Vertiefungsrichtung Gebäudeenergie- und Versorgungstechnik
 
a)
Grundlagen der Thermodynamik,
 
b)
Grundlagen der Strömungslehre,
 
c)
Wärme- und Kältetechnik.

(3) Prüfungsinhalte sind anwendungsbezogene und vertiefte Kenntnisse in der

1.
Vertiefungsrichtung Produktionstechnik: Wirkungsweise, Funktion und Einsatz von ausgewählten Verfahren der Fertigungstechnik, Anforderung an Struktur und Einsatz von Werkstoffen, computergestützte Verfahren der Konstruktion und Fertigung, Arbeitsplanung, Organisation und Steuerung von Produktionssystemen, Qualitätssicherung, Aufbau und Wirkungsweise von und Anforderungen an Antriebe, Aufbau und Funktion, Konstruktion von sowie Anforderungen an und Einsatzziel von Werkzeugmaschinen, Aufbau und Funktion, Konstruktion von sowie Anforderungen an und Einsatzziel von Verarbeitungsmaschinen,
2.
Vertiefungsrichtung Fahrzeugtechnik: Anforderungen an die Technik, Aufbau und Funktion fahrzeugtechnischer Systeme und Teilsysteme, insbesondere auf den Gebieten der Antriebstechnik, Verbrennungsmotoren, Triebwerke, Konstruktion, Dynamik und Sicherheit, ausgewählte Aspekte der technischen Thermodynamik und der Strömungslehre auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik, besondere Aspekte des Zusammenwirkens von Fahrzeug und Gleis, Elektrik, Leit- und Steuerungstechnik sowie Instandhaltung,
3.
Vertiefungsrichtung Gebäudeenergie- und Versorgungstechnik: Anforderungen an die Technik, Anlagenaufbau, Funktionsweise der Komponenten, Anlagenbetrieb sowie Anlagenauslegung wärme- und kältetechnischer Anlagen, technische Thermodynamik und Strömungslehre in der Gebäudeenergie- und Versorgungstechnik, Energieeinsparung und Schadstoffemissionsminderung, Funktion und Wechselwirkung mit dem Nutzer, Betreiber und dem Baukörper, Kraftwerkstechnik, Wärmepumpen, regenerative Energien und Betrieb sowie Instandhaltung von Energieanlagen und
4.
beruflichen Didaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsbereich, Analyse und Bewertung curricularer Konzepte, theoriegeleitete Analyse, Gestaltung und Bewertung beruflicher Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Berücksichtigung erkenntnisunterstützender Mittel.

(4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei der vom Studium umfassten Gebiete der jeweiligen Vertiefungsrichtung nach Absatz 2.

§ 111
Sozialpädagogik

(1) Das Studium umfasst:

1.
Grundlagen der Sozialpädagogik
 
a)
historisch-systematische Grundlagen,
 
b)
institutionelle und handlungsbezogene Grundlagen,
 
c)
sozialwissenschaftliche Grundlagen,
2.
Angewandte Sozialpädagogik
 
a)
methodisch-praktische Handlungsmodelle der Sozialpädagogik,
 
b)
Besonderheiten von Klientengruppen,
 
c)
Besonderheiten des Lebensalters und von Lebenslagen,
 
d)
Bewältigungsstrategien in unterschiedlichen Problemlagen,
 
e)
Erziehung und Bildung in besonderen Lebensaltern und
3.
berufliche Didaktik
 
a)
Handlungs- und Forschungsfelder der Didaktik der Sozialpädagogik,
 
b)
Theorien, Modelle und Konzepte der Didaktik der Sozialpädagogik,
 
c)
theoriegeleitete Planung, Durchführung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen,
 
d)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Sozialpädagogik mit den Schwerpunkten: Darstellung von Arbeitsfeldern der Sozialpädagogik unter Berücksichtigung der jeweiligen Adressaten, Kenntnis der Organisationen und Rechtsgrundlagen der Sozialpädagogik, ausgewähltes Anwenden von Theorien der Sozialpädagogik, Überblick über die Geschichte der Sozialpädagogik, Anwenden einschlägiger Methoden und
2.
berufliche Didaktik: Überblick über die Entwicklung curricularer Konzepte vor dem Hintergrund gesellschaftlichen Wandels, Analyse und Bewertung curricularer Konzepte der Sozialpädagogik, Analyse und Bewertung unterschiedlicher Lernorte in Bezug auf die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz, Darstellung und Reflexion ausgewählter sozialdidaktischer Theorien, Kenntnis einschlägiger methodischer Konzepte aus sozialdidaktischer Perspektive.

(3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 2 Nummer 1.

§ 112
Textiltechnik und Bekleidung

(1) Das Studium umfasst:

1.
Textiltechnische Aspekte
 
a)
textile Werkstoffe,
 
b)
Aufbau textiler Flächen,
 
c)
Prüfverfahren: Fasern, Fäden, Flächen,
2.
Textilchemie/Textilveredlung
 
a)
Textilhilfsmittel,
 
b)
Geräte- und Verfahrenstechnik,
 
c)
Veredlung technischer Textilien und
3.
berufliche Didaktik
 
a)
didaktische Handlungsfelder im Berufsbereich,
 
b)
theoriegeleitete Planung, Durchführung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen,
 
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.

(2) In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus:

1.
Vertiefungsrichtung Textiltechnik
 
a)
Fadenbildung,
 
b)
Flächenbildung,
 
c)
technologische Berechnungen,
 
d)
technische Textilien,
2.
Vertiefungsrichtung Konfektion: Bekleidung und technische Textilien
 
a)
Gestaltung und Konstruktion,
 
b)
Produktionsvorbereitung,
 
c)
technologische Verfahren sowie Gerätetechnik und
 
d)
Qualitätsmerkmale und Qualitätsprüfung im Produktionsprozess und beim Produkt.

(3) Prüfungsinhalte sind anwendungsbezogene und vertiefte Kenntnisse in der

1.
Vertiefungsrichtung Textiltechnik: Struktur und Eigenschaften textiler Werkstoffe, Mess- und Prüfverfahren zur qualitativen und quantitativen Zustands- und Eigenschaftsbestimmung textiler Faserstoffe und textiler Erzeugnisse, Aufbau und Analyse textiler Flächen, Bindungstechnik, Verfahrenstechnik, Verfahren zur Faden- und Flächenbildung und zur Veredlung, Bau- und Wirkungsweise der Maschinen und Geräte, technologische Berechnungen,
2.
Vertiefungsrichtung Konfektion: Struktur und Eigenschaften textiler Werkstoffe, Aufbau und Analyse textiler Flächen, Bindungstechnik, Verfahren und Maschinentechnik für die einzelnen Prozessstufen, Grundlagen der Schnittkonstruktion, Qualitätsprüfung in Abhängigkeit vom Produkt und dem Eigenschaftsprofil und
3.
beruflichen Didaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsbereich, Analyse und Bewertung curricularer Konzepte, theoriegeleitete Analyse, Gestaltung und Bewertung beruflicher Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Berücksichtigung erkenntnisunterstützender Mittel.

(4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf die jeweilige Vertiefungsrichtung nach Absatz 2.

Teil 6
Lehramt Sonderpädagogik

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 113
Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik erstreckt sich auf zwei Förderschwerpunkte, ein Fach einschließlich der Fachdidaktik und auf den bildungswissenschaftlichen Bereich.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer kann als Förderschwerpunkte wählen:

1.
emotionale und soziale Entwicklung,
2.
geistige Entwicklung,
3.
körperliche und motorische Entwicklung,
4.
Lernen und
5.
Sprache.

2Einer der Förderschwerpunkte nach Satz 1 Nr. 1 oder 4 muss gewählt werden.

(3) 1Der Prüfungsteilnehmer kann als Fach wählen:

1.
Biologie,
2.
Chemie,
3.
Deutsch,
4.
Englisch,
5.
Ethik/Philosophie,
6.
Geographie,
7.
Geschichte,
8.
Grundschuldidaktik der Gebiete A bis D,
9.
Informatik,
10.
Kunst,
11.
Mathematik,
12.
Musik,
13.
Physik,
14.
Evangelische Religion,
15.
Katholische Religion,
16.
Sport und
17.
Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales.

2Der Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann nicht mit den Fächern Chemie, Informatik und Physik kombiniert werden.

(4) Für das Studium, die Prüfungsinhalte und den Umfang der Prüfung in den Fächern nach Absatz 3 gelten die §§ 45 bis 68, in der Grundschuldidaktik gilt § 26 entsprechend.

(5) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl des Prüfungsteilnehmers:

1.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem bildungswissenschaftlichen Thema angefertigt wird,
a)
eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in der Fachdidaktik des Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 oder
b)
eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik,
2.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik angefertigt wird,
a)
eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches oder
b)
eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 und eine Prüfung in einem weiteren Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,
3.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in der Fachdidaktik des Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17,
4.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachdidaktischen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17,
5.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, oder
6.
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2.

§ 114
Erweiterungsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik

Erweiterungsprüfungen können in den Fächern nach § 113 Abs. 3, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 48, im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung nach § 52 und in weiteren Förderschwerpunkten nach § 113 Abs. 2 abgelegt werden.

Abschnitt 2
Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang

§ 115
Bildungswissenschaftlicher Bereich

(1) Das Studium umfasst:

1.
Erziehungswissenschaft,
2.
Allgemeine Sonderpädagogik und
3.
Pädagogische Psychologie.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Erziehungswissenschaft
 
a)
Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationstheorien sowie Bildungssysteme unter historischen, systematischen und international vergleichenden Gesichtspunkten, Berufs- und Lebensweltorientierung,
 
b)
Schul- und Unterrichtstheorie, Bildungs- und Unterrichtsforschung, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Beruf und Rolle des Lehrers,
 
c)
Allgemeine Didaktik und Methodik,
2.
Allgemeine Sonderpädagogik
 
a)
Erziehung, Bildung und Förderung aus inklusionspädagogischer Sicht,
 
b)
Prävention, Frühförderung, Schulvorbereitung, Aufgaben der Sonderpädagogen,
 
c)
pädagogische Handlungsfelder in Schule und Unterricht, Heterogenität und individuelle Förderung, Integration, Inklusion,
 
d)
Ansätze fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens, Mediendidaktik und Medienerziehung, Lebensweltbezug und
3.
Pädagogische Psychologie
 
a)
Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie,
 
b)
Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters,
 
c)
Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernsituationen,
 
d)
Diagnostik und Förderung von Schülerleistungen und Lernprozessen,
 
e)
Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern- und Verhaltensauffälligkeiten.

(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.

§ 116
Prüfungsanforderungen in den Förderschwerpunkten

(1) Das Studium umfasst, bezogen auf den jeweiligen Förderschwerpunkt:

1.
fachwissenschaftliche Grundlagen,
2.
Förderung in der Schuleingangsphase, in schulischen und außerschulischen Settings sowie der beruflichen, kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe,
3.
Diagnostik, Beratung, Förderplanung,
4.
Didaktik und Methodik des Unterrichts unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Förderschwerpunkts und des gemeinsamen Unterrichts,
5.
differenzierte Leistungsermittlung und Leistungsbewertung und
6.
Forschung, Entwicklung und Innovation.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1.
Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
 
a)
Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über typische Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge von Beeinträchtigungen im emotionalen Erleben und sozialen Handeln, Kenntnis der Prävention und Frühförderung im Bereich emotionale und soziale Entwicklung,
 
b)
individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Ableiten von Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, sichere Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit,
 
c)
gemeinsamer Unterricht: Kenntnis der individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in einem pädagogischen Gesamtkonzept, Beschreiben von Lernwegen und Lernstrategien, Interventionen bei Konflikten und Störungen im Unterricht,
 
d)
didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Kenntnis der Methoden und speziellen Lernangebote zum Aufbau emotionaler und sozialer Kompetenzen, sichere Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht,
 
e)
spezifische Fördermethoden: Beherrschen verschiedener Möglichkeiten zur Gestaltung individueller Lernangebote, Selbstlernkonzepte und Darstellung von strukturierten Hilfen im Schulablauf, Kenntnis der pädagogisch-therapeutischen Fördermethoden,
 
f)
Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: sichere Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit,
2.
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
 
a)
Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über individuelle Erscheinungsbilder bei Beeinträchtigungen in der geistigen Entwicklung, Kenntnis der pädagogischen, soziologischen, psychologischen, ethischen und medizinischen Aspekte der geistigen Entwicklung, Beschreiben von Auffälligkeiten bei Entwicklungsverzögerungen und Ableiten von notwendigen Maßnahmen in der Frühförderung,
 
b)
individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Ableiten von Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, sichere Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit,
 
c)
gemeinsamer Unterricht: sichere Kenntnis der Gestaltung von Lernarrangements in heterogenen Gruppen, Darstellen von individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in einem pädagogischen Gesamtkonzept bei besonderer Berücksichtigung zieldifferenter Unterrichtung,
 
d)
didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Darstellen von spezifischen Unterrichtsmodellen, sichere Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht, Aufzeigen von Lernwegen und Lernstrategien bei der Gestaltung von entwicklungsorientierten individuellen Lernprozessen,
 
e)
spezifische Fördermethoden: Kenntnis der spezifischen Förderansätze, der Pflege- und Therapiekonzepte und der Unterstützungsmodelle in unterschiedlichen Lebensbereichen einschließlich der Förderung der Wahrnehmung,
 
f)
Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: sichere Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit,
3.
Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
 
a)
Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über grundlegende pädagogische, soziologische, psychologische und medizinische Aspekte der körperlichen und motorischen Entwicklung, Kenntnis der Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge der Beeinträchtigung der körperlichen und motorischen Entwicklung sowie progredienter und chronischer Erkrankungen, Analyse individueller Problemlagen von Menschen mit schwersten Behinderungen, Aufzeigen von Maßnahmen im Bereich der Frühförderung,
 
b)
individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Ableiten von Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, sichere Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit,
 
c)
gemeinsamer Unterricht: Grundsätze der ganzheitlichen Förderung, Einbinden von individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in das pädagogische Gesamtkonzept, Beschreiben von Lernwegen und Lernstrategien,
 
d)
didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Darstellen und Bewerten von Methoden der speziellen Unterstützung und Unterrichtung im Förderschwerpunkt, sichere Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht, Überblick über Unterrichtskonzepte für Schüler mit schwersten Behinderungen einschließlich des Schwerpunkts Unterricht kranker Schüler,
 
e)
spezifische Fördermethoden: Kenntnis der spezifischen pädagogischen und therapeutischen Förderangebote im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung, Beschreiben von Möglichkeiten zur Förderung der Autonomie,
 
f)
Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: sichere Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit,
4.
Förderschwerpunkt Lernen
 
a)
Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über typische Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge von Lernbeeinträchtigungen sowie über Möglichkeiten der Prävention von Lernschwierigkeiten, Kenntnis der Maßnahmen in der Frühförderung und frühen Hilfen bei Entwicklungsstörungen,
 
b)
individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Ableiten von Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, sichere Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit,
 
c)
gemeinsamer Unterricht: Kenntnis der individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in einem pädagogischen Gesamtkonzept, Kenntnis des didaktisch-methodischen Vorgehens bei zieldifferenter Unterrichtung,
 
d)
didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Kenntnis der speziellen Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen, Lernwege, Lernstrategien, sichere Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht, Vorbereitung und Gestaltung von schulischen Übergängen, berufs- und lebensweltbezogene Didaktik,
 
e)
spezifische Fördermethoden: Beherrschen von förderschwerpunktspezifischen Fördermethoden des Lernens, Beschreiben und Bewerten von Möglichkeiten der ganzheitlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen einschließlich des Sozialverhaltens,
 
f)
Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: sichere Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit und
5.
Förderschwerpunkt Sprache
 
a)
sprachheilpädagogische Aufgabenfelder einschließlich Prävention: Überblick über pädagogische, soziologische, psychologische, linguistische und medizinische Aspekte von Sprache und Kommunikation einschließlich ihrer Störungen, Kenntnis der Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge sprachlich-kommunikativer Beeinträchtigungen und Aufzeigen von Möglichkeiten der Frühförderung,
 
b)
individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Ableiten von Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, sichere Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit,
 
c)
gemeinsamer Unterricht: Grundsätze der Sprachförderung und Sprachtherapie, Einordnung von individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in ein pädagogisches Gesamtkonzept, Kenntnis der Qualitätsmerkmale eines sprachfördernden und sprachtherapeutischen Unterrichts an unterschiedlichen Lernorten,
 
d)
didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: sichere Kenntnis der didaktisch-methodischen Theorien und Konzepte von Unterricht und Förderung bei besonderen Bildungsbedürfnissen im Förderschwerpunkt Sprache, Bewerten von Möglichkeiten eines handlungs- und projektorientierten Unterrichts zur Sprachförderung, sichere Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht,
 
e)
spezifische Fördermethoden: Überblick über Methoden sprachheilpädagogischer Intervention, Kenntnis der Entstehung und Verfestigung sprachlicher Beeinträchtigungen in Laut und Schrift und der sekundären Prävention unter Berücksichtigung anderer Entwicklungsbereiche, Einbeziehung von sprachfördernden und sprachtherapeutischen Konzepten in den Unterricht,
 
f)
Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: sichere Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit.

Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 117
Übergangsregelungen

(1) Antragsteller, die ihr Lehramtsstudium an der Universität Leipzig bis einschließlich Wintersemester 2005/2006 oder an der Technischen Universität Dresden bis einschließlich Wintersemester 2006/2007 aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30), ab.

(2) 1Für Antragsteller, die für spätestens den Prüfungszeitraum Sommer 2019 zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden und die nicht von Absatz 1 erfasst sind, ist die Lehramtsprüfungsordnung I vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467) anzuwenden. 2Dies gilt auch für Antragsteller nach Satz 1, die nach § 20 Absatz 2 einen versäumten Prüfungsbestandteil nachholen oder nach § 21 Absatz 1 eine Wiederholungsprüfung ablegen.

§ 118
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30), außer Kraft.

Dresden, den 29. August 2012

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth