1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Staatsministeriums für Kultus zur Flexibilisierung der Lehramtsprüfungen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Staatsministeriums für Kultus zur Flexibilisierung der Lehramtsprüfungen im Freistaat Sachsen vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 242)

Verordnung
des Staatsministeriums für Kultus
zur Flexibilisierung der Lehramtsprüfungen im Freistaat Sachsen

Vom 14. Mai 2020

Auf Grund des § 40 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 3 Nummer 2, 4 und 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

Die Lehramtsprüfungsordnung I vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467), die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2018 (SächsGVBl. 2019 S. 55) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a
Abweichende Regelungen zur Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit“.
b)
Nach der Angabe zu § 12 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 12a
Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen
§ 12b
Entfallen der mündlichen Prüfungen wegen Unzumutbarkeit“.
c)
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a
Entfallen der schriftlichen Prüfung wegen Unzumutbarkeit“.
d)
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a
Ermittlung der Gesamtnote bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen“.
e)
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a
Zeugnis bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen“.
2.
Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern Prüfungsteilnehmer im ersten Prüfungszeitraum 2020 die Erste Staatsprüfung ablegen, bleibt ein Semester für die Regelstudienzeit unberücksichtigt.“
3.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
 
„§ 11a
Abweichende Regelungen zur Anfertigung
der wissenschaftlichen Arbeit
Die Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von § 11 Absatz 4 Satz 1 die Bearbeitungszeit in angemessenem Umfang verlängern, wenn die COVID-19-Pandemie eine ordnungsgemäße Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungszeit nicht gestattet.“
4.
Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt:
 
„§ 12a
Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen
(1) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) durchgeführt werden. Die Hochschulen stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Prüfungsteilnehmern die erforderlichen technischen Anlagen und geeigneten Räume zur Verfügung.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der mündlichen Präsenzprüfungen aufgrund der COVID-19-Pandemie eine nicht unerhebliche Gefahr für das gesundheitliche Wohlergehen der Prüfer oder Prüfungsteilnehmer darstellt und dieser Gefahr nicht mit geeigneten Schutzmaßnahmen begegnet werden kann.
 
§ 12b
Entfallen der mündlichen Prüfungen wegen Unzumutbarkeit
(1) Die mündlichen Prüfungen entfallen, sofern deren Durchführung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Gesundheitsrisiken unzumutbar ist und der Einsatz von Videotelefonie nicht ermöglicht werden kann.
(2) Maßgeblich für die Feststellung der Unzumutbarkeit ist die Bewertung der obersten Schulaufsichtsbehörde, die insbesondere auf der aktuellen Einschätzung des Infektionsrisikos mit dem COVID-19-Erreger im Freistaat Sachsen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruhen muss.
(3) Entfallen die mündlichen Prüfungen, sind diese abweichend von § 10 Nummer 2 nicht Bestandteil der Ersten Staatsprüfung. Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung wird gemäß § 16a ermittelt und das Zeugnis gemäß § 18a erstellt.“
5.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
 
„§ 13a
Entfallen der schriftlichen Prüfung wegen Unzumutbarkeit
(1) Eine schriftliche Prüfung entfällt, sofern deren Durchführung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Gesundheitsrisiken unzumutbar ist.
(2) § 12b Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Entfällt eine schriftliche Prüfung, ist diese abweichend von § 10 Nummer 3 nicht Bestandteil der Ersten Staatsprüfung. Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung wird gemäß § 16a ermittelt und das Zeugnis gemäß § 18a erstellt.“
6.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
 
„§ 16a
Ermittlung der Gesamtnote
bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen
Sind Prüfungsbestandteile entfallen, wird die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im jeweiligen Lehramt aus der Summe der gegebenen Durchschnittsnoten und Noten, die jeweils um einen in § 16 Absatz 2 bis 6 genannten Gewichtungsfaktor vermehrt sind, geteilt durch einen verminderten Divisor gebildet. Der verminderte Divisor ist die Summe der jeweiligen Gewichtungsfaktoren nach § 16 Absatz 2 bis 6, denen eine Durchschnittsnote oder Note, die nicht entfallen ist, zugeordnet werden kann.“
7.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
 
„§ 18a
Zeugnis bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen
Sind Prüfungsbestandteile entfallen, enthält das Zeugnis das Thema und die Note der wissenschaftlichen Arbeit, die Durchschnittsnoten nach § 16 Absatz 1 sowie die Noten der mündlichen und der schriftlichen Prüfungen, sofern diese abgelegt wurden. § 18 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.“
8.
Dem § 21 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
„(3) Besteht ein Prüfungsteilnehmer im ersten Prüfungszeitraum 2020 die Erste Staatsprüfung nicht, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Prüfungsteilnehmer, welche die Erste Staatsprüfung im ersten Prüfungszeitraum 2020 bestanden haben (Erstprüfung), können die Prüfung einmal wiederholen (Zweitprüfung). Die Zweitprüfung kann nur im nächsten Prüfungszeitraum abgelegt werden. Sie umfasst alle Prüfungsbestandteile mit Ausnahme der wissenschaftlichen Arbeit. Die Note der wissenschaftlichen Arbeit der Erstprüfung gilt auch für die Ermittlung der Gesamtnote der Zweitprüfung. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Prüfungsteilnehmer, welche die Zweitprüfung bestanden haben, teilen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Schulaufsichtsbehörde mit, ob sie diese oder die Gesamtnote der Erstprüfung gelten lassen möchten. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, gilt die bessere Gesamtnote, bei gleicher Gesamtnote das spätere Prüfungsergebnis als gewählt. Ist die Gesamtnote der Zweitprüfung gewählt, erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis gemäß § 18. Das Zeugnis der Erstprüfung ist zurückzugeben.“

Artikel 2
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

Die Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a
Abweichende Regelungen zu den Prüfungskommissionen“.
b)
Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 17a
Abweichende Regelungen für die Ablegung der Prüfungslehrproben“.
c)
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a
Entfallen der mündlichen Prüfung wegen Unzumutbarkeit“.
2.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
 
„§ 16a
Abweichende Regelungen
zu den Prüfungskommissionen
(1) Im zweiten Schulhalbjahr 2019/2020 bestehen abweichend von § 16 Absatz 2 und 3 die Prüfungskommissionen
1.
für die Prüfungslehrprobe aus zwei Lehrbeauftragten,
2.
für die Prüfungslehrproben im Lehramt Sonderpädagogik aus einem Lehrbeauftragten für den Förderschwerpunkt und einem Lehrbeauftragten für das studierte Fach,
3.
für die mündlichen Prüfungen aus zwei Lehrbeauftragten.
(2) Ein Vorsitzender wird nicht bestimmt.“
3.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
 
„§ 17a
Abweichende Regelungen
für die Ablegung der Prüfungslehrproben
(1) Für die Ablegung der Prüfungslehrproben im zweiten Schulhalbjahr 2019/2020 gelten abweichend von § 17 folgende Regelungen.
(2) Jede abzulegende Prüfungslehrprobe besteht aus einer ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung. Eine Unterrichtsstunde und deren mündliche Reflexion wird nicht durchgeführt.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde gibt dem Studienreferendar die Themen der Prüfungslehrproben rechtzeitig bekannt. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen ab Bekanntgabe der Themen. Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Bearbeitungszeit um höchstens einen Monat verlängern.
(4) Der Studienreferendar übermittelt der Schulaufsichtsbehörde und den Prüfern die Unterrichtsvorbereitungen elektronisch oder postalisch. Maßgeblich für die fristwahrende Übermittlung ist der Zugang bei den Prüfern. Ein unterschriebenes Original der Unterrichtsvorbereitung muss spätestens drei Wochen nach Ende der Bearbeitungszeit an die Schulaufsichtsbehörde übermittelt werden. Es wird zur Prüfungsakte genommen. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Sind die Unterrichtsvorbereitung oder das unterschriebene Original der Unterrichtsvorbereitung nicht fristwahrend zugegangen, gilt § 17 Absatz 4 Satz 4 entsprechend.
(5) Die Leistung wird mit einer Note nach § 20 bewertet, die dem Studienreferendar nach der Beratung der Prüfungskommission innerhalb von drei Wochen mitgeteilt wird. § 17 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.“
4.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
 
„§ 18a
Entfallen der mündlichen Prüfungen wegen Unzumutbarkeit
Die mündlichen Prüfungen entfallen, wenn deren Durchführung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Gesundheitsrisiken unzumutbar ist. Maßgeblich für die Feststellung der Unzumutbarkeit ist die Bewertung der obersten Schulaufsichtsbehörde, die insbesondere auf der aktuellen Einschätzung des Infektionsrisikos mit dem COVID-19-Erreger im Freistaat Sachsen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruhen muss. Entfallen die mündlichen Prüfungen, sind diese abweichend von § 15 Absatz 1 nicht Bestandteil der Staatsprüfung.“
5.
Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Entfallen die mündlichen Prüfungen, wird die Gesamtnote aus den übrigen Prüfungsbestandteilen ermittelt.“

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2020 in Kraft. In Artikel 1 treten Nummer 1, 3, 4, 5, 6 sowie 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 und Nummer 2 und 8 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft. Artikel 2 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

Dresden, den 14. Mai 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 16, S. 242
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Mai 2020