Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz

Vom 11. Dezember 2013

I.

Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (VwV DB-GvKostG) vom 25. September 2013 (SächsJMBl. S. 119) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „, sobald die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO gegeben sind“ gestrichen.
 
b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:
 
 
 
„c)
das Verfahren zur gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO), es sei denn, der Gerichtsvollzieher wurde isoliert mit dem Versuch der gütlichen Erledigung beauftragt (§ 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO).“
2.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Reinschrift der Kostenrechnung ist dem Kostenschuldner unter Beifügung der gemäß § 3a GvKostG vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung zu übermitteln.“
 
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 82 GVO“ durch die Angabe „§ 59 GVO“ ersetzt.
3.
In Nummer 18 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „, sofern sich aus einer Rechtsverordnung nach § 12a GvKostG nichts anderes ergibt.“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2013

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens