1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 25. September 2013 (SächsJMBl. S. 119), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2020 (SächsJMBl. S. 103) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz
(VwV DB-GvKostG)

Vom 25. September 2013

[zuletzt geändert durch VwV vom 8. Dezember 2020 (SächsJMBl.S. 103)
mit Wirkung vom 1. Januar 2021]

I.

Für das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, sind die folgenden bundeseinheitlich geltenden Durchführungsbestimmungen anzuwenden:

A.
Grundsätze von allgemeiner Bedeutung

Zu § 1

Nummer 1

Die Gerichtsvollzieherkosten (GV-Kosten) werden für die Landeskasse erhoben.

Zu § 3

Nummer 2

(1) Gibt der Gerichtsvollzieher einen unvollständigen oder fehlerhaften Auftrag zurück, ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass der Auftrag als abgelehnt zu betrachten ist, wenn er nicht bis zum Ablauf des auf die Rücksendung folgenden Monats ergänzt oder berichtigt zurückgereicht wird. Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, liegt kostenrechtlich kein neuer Auftrag vor. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag zurückgegeben wird, weil die Anschrift des Schuldners unzutreffend und die zutreffende Anschrift dem Gerichtsvollzieher nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt werden konnte.

(2) Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt. § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes bleibt unberührt.

(3) Es handelt sich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen, aufgrund der Titel Vollstreckungshandlungen gegen den Schuldner auszuführen und beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung die Vermögensauskunft abzunehmen. Verbindet der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag mit dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), so liegt kostenrechtlich derselbe Auftrag auch dann vor, wenn der Schuldner der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft widerspricht. Scheitert die sofortige Abnahme nur deshalb, weil der Schuldner abwesend ist, handelt es sich um zwei Aufträge.

(4) Wird der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, mehrere Auskünfte über das Vermögen des Schuldners nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung einzuholen oder mehrere der nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erhobenen Daten gemäß § 802l Absatz 4 der Zivilprozessordnung an Dritte zu übermitteln, handelt es sich um einen Auftrag.

(5) Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an mehrere Drittschuldner handelt es sich um mehrere Aufträge. Die Zustellungen an Schuldner und Drittschuldner sind ein Auftrag. Satz 1 gilt für die Zustellung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung entsprechend.

(6) Mehrere Aufträge liegen jedoch vor, wenn der Auftraggeber lediglich als Vertreter (zum Beispiel als Inkassounternehmen, Hauptzollamt, Rechtsanwalt) für mehrere Gläubiger tätig wird; maßgebend ist die Zahl der Gläubiger. Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn mehrere Gläubiger, denen die Forderung gemeinschaftlich zusteht (zum Beispiel Gesamtgläubiger [§ 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs], Mitgläubiger [§ 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs], Gesamthandsgemeinschaften), auf Grund eines gemeinschaftlich erwirkten Titels die Vollstreckung oder die Zustellung des Titels beantragen.

(7) Nebengeschäfte im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 3 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes sind insbesondere

a)
die Entgegennahme einer Zahlung im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsauftrag oder einem sonstigen selbständigen Auftrag; dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zahlung das Hauptgeschäft bereits abschließend erledigt ist,
b)
die Einholung von Auskünften bei einer der in § 755 der Zivilprozessordnung genannten Stellen,
c)
das Verfahren zur gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher wurde isoliert mit dem Versuch der gütlichen Erledigung beauftragt (§ 802a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

(8) Stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass der Schuldner in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist, sind die bis zum Zeitpunkt der Auftragsabgabe fällig gewordenen Gebühren und Auslagen anzusetzen. Ist der Schuldner innerhalb des Amtsgerichtsbezirks verzogen, sind die entstandenen Gebühren und Auslagen dem übernehmenden Gerichtsvollzieher zum Zweck des späteren Kostenansatzes (§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes) mitzuteilen. Satz 3 der Vorbemerkung zum 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses bleibt unberührt. Hat der abgebende Gerichtsvollzieher einen Vorschuss gemäß § 4 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes erhoben, sind die durch Abrechnung des Vorschusses bereits eingezogenen Gebühren und Auslagen dem übernehmenden Gerichtsvollzieher mitzuteilen.

Zu § 4

Nummer 3

(1) Ein Vorschuss soll regelmäßig nicht erhoben werden bei

a)
Aufträgen von Behörden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit ihnen keine Kostenfreiheit zusteht,
b)
Aufträgen, deren Verzögerung dem Auftraggeber einen unersetzlichen Nachteil bringen würde,
c)
Aufträgen zur Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten.

(2) Bei der Einforderung des Vorschusses ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass der Auftrag erst durchgeführt wird, wenn der Vorschuss gezahlt ist und dass der Auftrag als zurückgenommen gilt, wenn der Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(3) Für die Einhaltung der Fristen nach § 3 Absatz 4 Satz 5 und § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes ist bei einer Überweisung der Tag der Gutschrift auf dem Dienstkonto und bei der Übersendung eines Schecks der Tag des Eingangs des Schecks unter der Voraussetzung der Einlösung maßgebend.

(4) Die Rückgabe der von dem Auftraggeber eingereichten Schriftstücke darf nicht von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

(5) Bei länger dauernden Verfahren (zum Beispiel Ratenzahlung, Ruhen des Verfahrens) können die Gebühren bereits vor ihrer Fälligkeit (§ 14 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes) vorschussweise erhoben oder den vom Schuldner gezahlten Beträgen (§ 15 Absatz 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes) entnommen werden.

Zu § 5

Nummer 4

(1) Solange eine gerichtliche Entscheidung oder eine Anordnung im Dienstaufsichtswege nicht ergangen ist, hat der Gerichtsvollzieher auf Erinnerung oder auch von Amts wegen unrichtige Kostenansätze richtigzustellen (vergleiche Nummer 7 Absatz 4). Soweit einer Erinnerung abgeholfen wird, wird sie gegenstandslos.

(2) Hilft der Gerichtsvollzieher einer Erinnerung des Kostenschuldners nicht oder nicht in vollem Umfang ab, ist sie mit den Vorgängen dem Bezirksrevisor vorzulegen. Dort wird geprüft, ob der Kostenansatz im Verwaltungsweg zu ändern ist oder ob Anlass besteht, für die Landeskasse ebenfalls Erinnerung einzulegen. Soweit der Erinnerung nicht abgeholfen wird, veranlasst der Bezirksrevisor, dass die Erinnerung mit den Vorgängen unverzüglich dem Gericht vorgelegt wird.

(3) Alle gerichtlichen Entscheidungen über Kostenfragen hat der Gerichtsvollzieher dem zuständigen Bezirksrevisor mitzuteilen, sofern dieser nicht nach Absatz 2 an dem Verfahren beteiligt war.

Zu § 7

Nummer 5

Hilft der Gerichtsvollzieher einem Antrag des Kostenschuldners auf Nichterhebung von GV-Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht oder nicht in vollem Umfang ab, ist die Entscheidung dem Kostenschuldner mitzuteilen. Erhebt dieser gegen die Entscheidung Einwendungen, legt der Gerichtsvollzieher die Vorgänge unverzüglich mit einer dienstlichen Äußerung dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten (§ 1 Satz 3 der Gerichtsvollzieherordnung) vor. Von dort wird der Bezirksrevisor beteiligt; die Nichterhebung der Kosten nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes im Verwaltungsweg wird angeordnet, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Anderenfalls wird zunächst geprüft, ob der Kostenschuldner eine Entscheidung im Verwaltungswege oder eine gerichtliche Entscheidung begehrt. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet der Dienstvorgesetzte entweder selbst oder legt die Vorgänge mit der Äußerung des Gerichtsvollziehers dem Amtsgericht (§ 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes) zur Entscheidung vor.

Zu § 13

Nummer 6

(1) Von Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten oder sonstigen Vertretern des Auftraggebers sollen Kosten nur eingefordert werden, wenn sie sich zur Zahlung bereit erklärt haben.

(2) Können die GV-Kosten wegen Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auch vom Auftraggeber nicht erhoben werden, teilt der Gerichtsvollzieher die nicht bezahlten Kosten ohne Rücksicht auf die aus der Landeskasse ersetzten Beträge dem Gericht mit, das die Sache bearbeitet hat (vergleiche § 57 Absatz 2 der Gerichtsvollzieherordnung). Das gleiche gilt bei gerichtlichen Aufträgen.

(3) Genießt der Auftraggeber Kostenfreiheit, sind die nicht bezahlten Kosten nach Absatz 2 der zuständigen Gerichtskasse oder der an Stelle der Gerichtskasse zuständigen Vollstreckungsbehörde mitzuteilen; diese hat die Einziehung der Kosten zu veranlassen. Die in einem Verfahren nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung entstandenen Kosten sind jedoch zu den Sachakten mitzuteilen. Bei Gebührenfreiheit des Auftraggebers sind etwaige Auslagen von diesem einzufordern.

(4) Mitteilungen nach den Absätzen 2 oder 3 können unterbleiben, wenn die Kosten voraussichtlich auch später nicht eingezogen werden können.

(5) In den Sonderakten oder bei Zustellungs- und Protestaufträgen in Spalte 8 des Dienstregisters I ist zu vermerken, dass die Kostenmitteilung abgesandt oder ihre Absendung gemäß Absatz 4 unterblieben ist.

Zu § 14

Nummer 7

(1) Der Gerichtsvollzieher stellt über jeden kostenpflichtigen Auftrag alsbald nach Fälligkeit der Kosten in den Akten eine Kostenrechnung auf. Darin sind die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa empfangene Vorschüsse anzugeben. Sofern die Höhe der Kosten davon abhängt, sind auch der Wert des Gegenstandes (§ 12 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes) und die Zeitdauer des Dienstgeschäfts, beim Wegegeld und bei Reisekosten gemäß Nummer 712 des Kostenverzeichnisses auch die nach Nummer 18 Absatz 1 maßgebenden Entfernungen anzugeben. Die Urschrift der Kostenrechnung ist unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung eigenhändig zu unterschreiben. Die dem Kostenschuldner zuzuleitende Reinschrift der Kostenrechnung ist mit der Unterschrift oder dem Dienststempel zu versehen, die auch maschinell erzeugt sein können. Die Reinschrift der Kostenrechnung ist dem Kostenschuldner unter Beifügung der gemäß § 3a des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung zu übermitteln.

(2) Ist über die Amtshandlung eine Urkunde aufzunehmen, ist die Kostenrechnung auf die Urkunde zu setzen und auf alle Abschriften zu übertragen. Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Drittschuldner ist die Abschrift der Kostenrechnung entweder auf die beglaubigte Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder auf die mit dieser zu verbindenden Abschrift der Zustellungsurkunde zu setzen.

(3) Wird dem Kostenschuldner weder die Urschrift noch die Abschrift einer Urkunde ausgehändigt, muss die Kostenrechnung außer den in Absatz 1 genannten Angaben auch die Geschäftsnummer und eine kurze Bezeichnung der Sache enthalten; eine Abschrift der Kostenrechnung gegebenenfalls mit Zahlungsaufforderung ist dem Kostenschuldner umgehend mitzuteilen.

(4) Bei unrichtigem Kostenansatz stellt der Gerichtsvollzieher eine berichtigte Kostenrechnung auf und zahlt den etwa überzahlten Betrag zurück. Dieser Betrag wird in den laufenden Geschäftsbüchern unter einer besonderen Nummer als Minusbuchung von den Kosten abgesetzt.

(5) Bei der Nachforderung von Kosten ist § 6 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, bei der Zurückzahlung von Kleinbeträgen § 59 der Gerichtsvollzieherordnung zu beachten.

Nummer 8

(1) Kosten im Betrag von weniger als 2,50 Euro sollen nicht für sich allein eingefordert, sondern vielmehr gelegentlich kostenfrei oder zusammen mit anderen Forderungen eingezogen werden. Kleinbeträge, die hiernach nicht eingezogen werden können, sind durch einen Vermerk bei der Kostenrechnung in den Sonderakten zu löschen. Die dem Gerichtsvollzieher nach den geltenden Bestimmungen (§ 7 Absatz 3 der Gerichtsvollzieherordnung) aus der Landeskasse zu ersetzenden Beträge sind in die Spalten 12 und 13 des Kassenbuchs II einzutragen. Der Buchungsvorgang ist dort in Spalte 14 durch den Buchstaben K zu kennzeichnen. Bei im Dienstregister I verzeichneten Aufträgen sind dort in Spalte 5 die Kosten durch Minusbuchung zu löschen, die aus der Landeskasse zu ersetzenden Auslagen in Spalte 7 einzutragen und der Buchungsvorgang durch den Buchstaben K in Spalte 8 zu kennzeichnen. Auch wenn Beträge gelöscht sind, können sie später nach Satz 1 eingezogen werden.

(2) Die GV-Kosten können insbesondere erhoben werden

a)
durch Einlösung eines übersandten oder übergebenen Schecks,
b)
durch Einziehung im Lastschriftverfahren,
c)
durch Aufforderung an den Kostenschuldner, die Kosten innerhalb einer Frist, die regelmäßig zwei Wochen beträgt, unter Angabe der Geschäftsnummer an den Gerichtsvollzieher zu zahlen,
d)
ausnahmsweise durch Nachnahme, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint.

Nummer 9

(1) Zahlt ein Kostenschuldner die angeforderten GV-Kosten nicht fristgemäß, soll er gemahnt werden. Die Mahnung kann unterbleiben, wenn damit zu rechnen ist, dass der Kostenschuldner sie unbeachtet lässt. War die Einziehung der Kosten durch Nachnahme versucht, ist nach Nummer 8 Absatz 2 Buchstabe c zu verfahren; einer Mahnung bedarf es in diesem Falle nicht.

(2) Der Gerichtsvollzieher beantragt bei der für den Wohnsitz oder Sitz des Kostenschuldners zuständigen Gerichtskasse oder bei der an Stelle der Gerichtskasse zuständigen Vollstreckungsbehörde die zwangsweise Einziehung der rückständigen Kosten, falls eine Mahnung nicht erforderlich ist oder der Schuldner trotz Mahnung nicht gezahlt hat (vergleiche § 57 der Gerichtsvollzieherordnung). Bei einem Rückstand von weniger als 25 Euro soll ein Antrag nach Satz 1 in der Regel nur gestellt werden, wenn Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass bei der Gerichtskasse oder Vollstreckungsbehörde noch weitere Forderungen gegen den Kostenschuldner bestehen; Nummer 8 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Der Kosteneinziehungsantrag ist mit dem Abdruck des Dienststempels zu versehen, der auch maschinell erzeugt sein kann. In den Sonderakten oder bei Zustellungs- und Protestaufträgen in Spalte 8 des Dienstregisters I ist der Tag der Absendung des Antrags zu vermerken und anzugeben, warum kein Kostenvorschuss erhoben ist. Zahlt der Kostenschuldner nachträglich oder erledigt sich der Kosteneinziehungsantrag aus anderen Gründen ganz oder teilweise, ist dies der Gerichtskasse oder Vollstreckungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die eingegangenen Beträge sind in folgender Reihenfolge auf die offenstehenden Kosten anzurechnen, sofern sie zu ihrer Tilgung nicht ausreichen:

a)
Wegegelder und Reisekosten gemäß Nummer 712 des Kostenverzeichnisses,
b)
Dokumentenpauschalen,
c)
sonstige Auslagen,
d)
Gebühren.

(4) Der Gerichtsvollzieher löscht die rückständigen Kosten, wenn

a)
die Kostenforderung nicht oder nicht in voller Höhe einziehbar ist, insbesondere die Gerichtskasse oder Vollstreckungsbehörde mitgeteilt hat, dass der Versuch der zwangsweisen Einziehung ganz oder zum Teil erfolglos verlaufen sei, und
b)
nach der Mitteilung der Gerichtskasse oder Vollstreckungsbehörde oder der eigenen Kenntnis keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Kosten in Zukunft einziehbar sein werden.

Der Gerichtsvollzieher löscht die Beträge durch Vermerk bei der Kostenrechnung in den Sonderakten und stellt gleichzeitig die zu erstattenden Auslagen in die Spalten 12 und 13 des Kassenbuchs II ein. Bei Zustellungs- und Protestaufträgen sind die Beträge durch Minusbuchung in Spalte 5 des Dienstregisters I zu löschen und die zu erstattenden Auslagen dort in Spalte 7 einzustellen.

B.
Grundsätze, die nur für einzelne Kostenvorschriften von Bedeutung sind

Zu den Nummern 100, 101 des Kostenverzeichnisses

Nummer 10

Für Zustellungen von Amts wegen wird keine Zustellungsgebühr erhoben.

Zu Nummer 102 des Kostenverzeichnisses

Nummer 10 a

Für die Beglaubigung der von dem Gerichtsvollzieher selbst gefertigten Abschriften wird keine Beglaubigungsgebühr erhoben.

Zu Nummer 205 des Kostenverzeichnisses

Nummer 11

(1) Für eine Anschlusspfändung wird dieselbe Gebühr erhoben wie für eine Erstpfändung. Durch die Gebühr wird auch die Zustellung des Pfändungsprotokolls durch den nachpfändenden Gerichtsvollzieher an den erstpfändenden Gerichtsvollzieher (§ 826 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, § 116 Absatz 2 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher) abgegolten.

(2) Für die Hilfspfändung (§ 106 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher) wird die Gebühr nicht erhoben.

Zu Nummer 220 des Kostenverzeichnisses

Nummer 12

(1) Die Gebühr wird ohne Rücksicht auf die Zahl der entfernten Sachen und die Zahl der Aufträge erhoben.

(2) Bei der Berechnung der Zeitdauer (vergleiche Nummer 15) ist auch die Zeit zu berücksichtigen, die erforderlich ist, um die Sachen von dem bisherigen an den neuen Standort zu schaffen.

(3) Werden Arbeitshilfen hinzugezogen, genügt es, wenn der Gerichtsvollzieher ihnen an Ort und Stelle die nötigen Weisungen gibt und ihnen die weitere Durchführung überlässt. Dabei rechnet nur die Zeit, während welcher der Gerichtsvollzieher zugegen ist.

Zu Nummer 221 des Kostenverzeichnisses

Nummer 13

Im Fall der Hilfspfändung (§ 106 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher) wird die Gebühr nur erhoben, wenn der Gläubiger den Pfändungsbeschluss über die dem Papier zugrunde liegende Forderung vorlegt, bevor der Gerichtsvollzieher das Papier an den Schuldner zurückgegeben hat. Sonst werden nur die Auslagen erhoben.

Zu den Nummern 410, 411 des Kostenverzeichnisses

Nummer 14

(1) Die in den Nummern 410 und 411 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren werden nur erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher mit dem Angebot der Leistung oder der Beurkundung des Leistungsangebots außerhalb eines Auftrags zur Zwangsvollstreckung besonders beauftragt war. Ein Leistungsangebot im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags nach § 756 der Zivilprozessordnung oder die Beurkundung eines solchen Angebots ist Nebengeschäft der Vollstreckungstätigkeit (vergleiche § 45 Absatz 4 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher).

(2) Gebühren werden nicht erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher nach Landesrecht für die Amtshandlung sachlich nicht zuständig ist.

Zu Nummer 500 des Kostenverzeichnisses

Nummer 15

(1) Bei der Berechnung des Zeitaufwandes für eine Amtshandlung ist auch die Zeit für die Aufnahme des Protokolls, für die Zuziehung von weiteren Personen oder für die Herbeiholung polizeilicher Unterstützung mit einzurechnen. Dagegen darf weder die Zeit für Hin- und Rückweg noch die Zeit, die vor der Amtshandlung zur Herbeischaffung von Transportmitteln verwendet worden ist, in die Dauer der Amtshandlung eingerechnet werden (vergleiche auch Nummer 12 Absatz 2 und 3).

(2) Bei der Wegnahme von Personen oder beweglichen Sachen rechnet die für die Übergabe erforderliche Zeit mit. Nummer 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zu Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses

Nummer 16
(aufgehoben)

Zu Nummer 710 des Kostenverzeichnisses

Nummer 17

(1) Die Pauschale nach Nummer 710 des Kostenverzeichnisses wird nur erhoben, wenn die Beförderung der Erledigung einer Amtshandlung dient und durch die Benutzung des eigenen Beförderungsmittels die ansonsten erforderliche Benutzung eines fremden Beförderungsmittels vermieden wird.

(2) Der Name einer mitgenommenen Person und der Grund für die Beförderung durch den Gerichtsvollzieher sind in den Akten zu vermerken.

Zu den Nummern 711, 712 des Kostenverzeichnisses

Nummer 18

(1) Die Höhe des Wegegeldes nach Nummer 711 des Kostenverzeichnisses hängt davon ab, in welcher Entfernungszone der Ort der am weitesten entfernt stattfindenden Amtshandlung liegt, sofern sich aus einer Rechtsverordnung nach § 12a des Gerichtsvollzieherkostengesetzes nichts anderes ergibt. Für jede Amtshandlung kommen zwei Entfernungszonen in Betracht. Mittelpunkt der ersten Entfernungszone ist das Hauptgebäude des Amtsgerichts und zwar auch dann, wenn sich die Verteilungsstelle (§ 22 der Gerichtsvollzieherordnung) in einer Nebenstelle oder Zweigstelle des Amtsgerichts befindet. Mittelpunkt der zweiten Entfernungszone ist das Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers. Maßgebend ist in beiden Fällen die einfache nach der Luftlinie zu messende Entfernung vom Mittelpunkt zum Ort der Amtshandlung. Die kürzere Entfernung ist entscheidend.

(2) Neben dem Wegegeld werden andere durch die auswärtige Tätigkeit bedingte Auslagen, insbesondere Fähr- und Brückengelder sowie Aufwendungen für eine Übernachtung oder einen Mietkraftwagen, nicht angesetzt.

(3) Wird eine Amtshandlung von der Vertretungskraft des Gerichtsvollziehers vorgenommen, gilt Folgendes:

a)
Sind der Gerichtsvollzieher und die Vertretungskraft demselben Amtsgericht zugewiesen, ist für die Berechnung des Wegegeldes in den Fällen der Nummer 711 des Kostenverzeichnisses das Geschäftszimmer der Vertretungskraft maßgebend.
b)
Sind der Gerichtsvollzieher und die Vertretungskraft nicht demselben Amtsgericht zugewiesen, liegt bei Amtshandlungen der Vertretungskraft im Bezirk des Gerichtsvollziehers ein Fall der Nummer 712 des Kostenverzeichnisses nicht vor. Für die Berechnung des Wegegeldes ist in diesem Fall das Amtsgericht maßgebend, dem der vertretene Gerichtsvollzieher zugewiesen ist. Unterhält die Vertretungskraft im Bezirk dieses Amtsgerichts ein Geschäftszimmer, ist für die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 von diesem auszugehen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (VwV DB-GvKostG) vom 9. Juli 2001 (SächsJMBl. S. 78), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Februar 2008 (SächsJMBl. S. 10), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), außer Kraft.

Dresden, den 25. September 2013

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2013 Nr. 9, S. 119
    Fsn-Nr.: 303-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021

    Fassung gültig bis: 31. Januar 2023