Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung über die Kreisbrandmeister

Vom 23. August 1994

Aufgrund von § 6 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG ) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 1939 (SächsGVBl. S. 815), wird verordnet.

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kreisbrandmeister ( KrBMVO ) vom 2. September 1993 (SächsGVBl. S. 878) wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ein bisheriger Kreisbrandmeister kann auch dann bestellt werden, wenn er das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die übrigen Voraussetzungen nach § 1 erfüllt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. August 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert