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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Brandschutzgesetz

Vollzitat: Sächsisches Brandschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Brandschutzgesetzes

Vom 28. Januar 1998

Aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen vom 26. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673), wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Brandschutzgesetzes in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das am 10. Juli 1991 in Kraft getretene Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227),
2.
§ 60 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137),
3.
§ 31 des Gesetzes über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9)
4.
§ 130 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 323),
5.
§ 85 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815),
6.
das am 21. Juni 1997 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz,
7.
Artikel 3 des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 1998 im Freistaat Sachsen (Haushaltbegleitgesetz) vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673).

Dresden, den 28. Januar 1998

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Gesetz
über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Brandschutzgesetz – SächsBrandschG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2001

Inhaltsübersicht

I.
Allgemeiner Teil
§  1
Aufgaben des Brandschutzes
§  2
Aufgaben der Gemeinden
§  3
Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte
§  4
Aufgaben des Freistaates
§  5
Aufsicht
§  6
Feuerwehrtechnische Bedienstete
II.
Abwehrender Brandschutz und Hilfeleistungen
§  7
Aufgaben der Feuerwehren
§  8
Strukturen der Feuerwehren
§  9
Berufsfeuerwehren
§ 10
Freiwillige Feuerwehren
§ 11
Pflichtfeuerwehren
§ 12
Betriebliche Feuerwehren
§ 13
Einsatz der Feuerwehr, technische Leitung von Einsätzen, überörtlicher Einsatz
III.
Vorbeugender Brandschutz
§ 14
Ziel und Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes
§ 15
Brandverhütungsschauen
§ 16
Brandsicherheitswachen
IV.
Hilfspflichten der Bevölkerung
§ 17
Gefahrmeldung
§ 18
Persönliche Hilfeleistungspflicht
§ 19
Pflichten der Grundstückseigentümer
V.
Finanzierung, Kostenersatz und Entschädigung
§ 20
Feuerschutzsteuer
§ 21
Kostenersatz
§ 22
Kostenerstattung bei gegenseitiger Hilfeleistung
§ 23
Entschädigung
§ 24
Landesfeuerwehrschule
§ 25
Feuerwehrverbände
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
§ 27
Einschränkung von Grundrechten
§ 28
Schlußbestimmungen
§ 29
Inkrafttreten

I. Allgemeiner Teil

§ 1
Aufgaben des Brandschutzes

Der Brandschutz umfaßt den vorbeugenden Brandschutz (Brandverhütung) und den abwehrenden Brandschutz (Brandbekämpfung) mit dem Ziel, die Allgemeinheit und den Einzelnen vor Schäden durch Brände zu bewahren. Feuerwehren leisten im Rahmen ihrer Aufgaben zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Menschen und der Rettung von Tieren Hilfe.

§ 2
Aufgaben der Gemeinden

(1) Den Gemeinden obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistungen durch die Feuerwehr im Gemeindegebiet. Sie haben dazu insbesondere

  • die Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von den den örtlichen Verhältnissen entsprechenden, leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehren einschließlich der Bereitstellung von Gerätehäusern für die Feuerwehr zu sichern,
  • die für die Meldung von Bränden, die Alarmierung der Feuerwehren, Brandbekämpfung und Hilfeleistung erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte einschließlich der notwendigen Löschmittel bereitzuhalten und bereitzustellen.

(2) Im vorbeugenden Brandschutz obliegen den Gemeinden die Brandverhütungsschauen und die Stellung der Brandsicherheitswachen bei öffentlichen Veranstaltungen.

(3) Auf Anforderung haben Gemeinden mit ihrer Feuerwehr anderen Gemeinden Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung im eigenen Gebiet dadurch nicht gefährdet werden. Die Gemeinden sind mit ihrer Feuerwehr verpflichtet, auf Anforderung in Betrieben und Einrichtungen mit betrieblicher Feuerwehr Hilfe zu leisten.

(4) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr der Gemeinde sind, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz ergeben, durch Satzung zu regeln. Bei der Ausübung ihres Dienstes sind die Angehörigen der Feuerwehr der Gemeinde stets im Auftrag der Kommune tätig, deren Feuerwehr sie angehören.

(5) Gemeinden haben der unteren Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 ) über den Einsatz ihrer Feuerwehr zu berichten.

§ 3
Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise unterstützen die kreisangehörigen Gemeinden bei der Lösung von Aufgaben im Brandschutz und erfüllen die Aufgaben, die über die Zuständigkeit einer Gemeinde hinausgehen.

(2) Die Landkreise sind insbesondere zuständig für

a)
die Unterstützung der Gemeinden und Zweckverbände bei der Beschaffung der für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren notwendigen Ausrüstungen,
b)
die Errichtung und Unterhaltung einer ständig besetzten Leitstelle der Feuerwehr, die jeweils mit der Rettungsleitstelle örtlich zusammenzufassen ist,
c)
die Errichtung und Unterhaltung gemeindeübergreifender Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssysteme,
d)
die Durchführung von überörtlichen Ausbildungsmaßnahmen der Feuerwehren,
e)
die Festlegung von überörtlichen Einsatzbereichen der Feuerwehren der kreisangehörigen Gemeinden im Einvernehmen mit den Gemeinden,
f)
die Unterstützung der Durchführung von Brandverhütungsschauen und
g)
die Rechtsaufsicht im Brandschutz.

(3) Das Sächsische Staatsministerium des Innern setzt im Benehmen mit den betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten durch Rechtsverordnung Leitstellenbereiche der Feuerwehrfest. Ein Leitstellenbereich kann mehrere Landkreise und Kreisfreie Städte umfassen.

(4) Die Landkreise können die Bildung gemeinsamer feuerwehrtechnischer Zentren vereinbaren, die auch privatwirtschaftlich betrieben werden können.

(5) Für die Kreisfreien Städte gelten Absatz 2 Buchstaben b und f sowie Absatz 3 entsprechend.

§ 4
Aufgaben des Freistaates

(1) Der Freistaat fördert den Brandschutz. Er erfüllt Aufgaben, die über die Zuständigkeit eines Landkreises hinausgehen. Seine Aufgaben sind insbesondere

  • die Gemeinden, Zweckverbände und Landkreise bei der Lösung der ihnen im Brandschutz obliegenden Aufgaben durch die Gewährung von Zuschüssen mindestens in Höhe des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer zu unterstützen,
  • die Landesfeuerwehrschule und andere Einrichtungen der Aus- und Fortbildung zu unterhalten,
  • die Brandschutzforschung und –normung zu fördern,
  • sich an der Errichtung und Unterhaltung technischer Prüfeinrichtungen und feuerwehrtechnischer Zentren zu beteiligen und
  • die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und von freiwilligen zusätzlichen Leistungen bei Unfällen und Krankheiten, die sich die Angehörigen der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben, zu gewähren.

(2) Zur Beratung des Staatsministeriums des Innern in allen Angelegenheiten des Brandschutzes wird ein ehrenamtlicher Brandschutzbeirat gebildet, dessen Kosten der Freistaat zu tragen hat. Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die das Staatsministerium des Innern erläßt. 1

§ 5
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über den Brandschutz obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden, die Aufsicht über die Werkfeuerwehren in den Kreisfreien Städten obliegt den Bürgermeistern.

(2) Liegt eine Einrichtung im Bereich mehrerer Aufsichtsbehörden und können die Aufgaben der Aufsichtsbehörden zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so kann die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung einer Aufsichtsbehörde Aufgaben auch im Bereich der anderen Aufsichtsbehörde zuweisen.

(3) Die Aufsichtsbehörden überwachen die Aufstellung, die Ausrüstung, den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren ihres Bereiches. Sie können für den überörtlichen Einsatz im Einvernehmen mit den Bürgermeistern Einsatzgebiete festsetzen und Alarm- und Einsatzpläne aufstellen. Über den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren können sie sich durch Anforderung von Berichten, durch örtliche Prüfungen und im Benehmen mit dem Bürgermeister durch Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen jederzeit unterrichten.

(4) Bei Bränden und öffentlichen Notständen können die Aufsichtsbehörden dem technischen Leiter des Einsatzes unmittelbar Weisungen erteilen und die organisatorische Oberleitung übernehmen.

§ 6
Feuerwehrtechnische Bedienstete

(1) Jeder Landkreis hat einen Kreisbrandmeister sowie einen oder mehrere Stellvertreter für die Dauer von 6 Jahren zu bestellen. Diese erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Vor der Bestellung sind die Leiter der Feuerwehren der Gemeinden und der Werkfeuerwehren im Landkreis zu hören. Der Beschluss über die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die feuerwehrtechnischen Bediensteten zu erlassen.

II. Abwehrender Brandschutz und Hilfeleistungen

§ 7
Aufgaben der Feuerwehren

(1) Aufgaben der Feuerwehren sind der Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor Bränden, die wirksame Bekämpfung von Bränden und die Hilfeleistungen bei Unglücksfällen sowie Notständen. Im übrigen leisten die Feuerwehren bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und bei der Beseitigung von Umweltgefahren technische Hilfe.

(2) Den Feuerwehren werden auch Aufgaben im vorbeugenden Brandschutz übertragen.

(3) Feuerwehren dürfen nicht zu militärischen oder polizeilichen Handlungen und zu Aufgaben, die ihre Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, eingesetzt werden.

(4) Aus den Aufgaben der Feuerwehren gemäß Absatz 1 und 2 können keine Rechtsansprüche einzelner Personen abgeleitet werden.

§ 8
Strukturen der Feuerwehren

(1) Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind als Einrichtungen der Gemeinden öffentliche Feuerwehren ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (betriebliche Feuerwehren) sind privatrechtlich organisierte Feuerwehren, die dem Schutz der Betriebe oder Einrichtungen dienen.

§ 9
Berufsfeuerwehren

(1) Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern haben eine Berufsfeuerwehr einzurichten. Das Staatsministerium des Innern kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Auflösung einer Berufsfeuerwehr bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

(3) Der Leiter der Berufsfeuerwehr hat für die Leistungsbereitschaft der öffentlichen Feuerwehren in der Gemeinde Sorge zu tragen.

§ 10
Freiwillige Feuerwehren

(1) In die Freiwillige Feuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung als ehrenamtlich tätige Personen aufgenommen werden, die

1.
das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2.
den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
3.
die charakterliche Eignung besitzen,
4.
sich zu einer längeren Dienstzeit verpflichten und
5.
nicht nach Absatz 2 ungeeignet zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr sind.

(2) Ungeeignet zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr sind Personen, die

1.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
2.
Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind oder
3.
entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen.

(4) Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und jede sonstige berufliche Benachteiligung wegen der Tätigkeit in der Feuerwehr ist unzulässig.

(5) Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren sind durch die Arbeitgeber oder Dienstherren für die Dauer von Einsätzen, Einsatzübungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von der Arbeit freizustellen. Für Angestellte des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen entgegenstehen.

(6) Die Freistellung ist durch die Gemeinde schriftlich zu erwirken. Bei Einsätzen und Einsatzübungen hat dies nachträglich zu erfolgen.

(7) Freistellungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind dem Arbeitgeber oder Dienstherren rechtzeitig anzuzeigen.

(8) Für den Zeitraum des Einsatzes, der Übung oder der Aus- und Fortbildungsmaßnahme, die während der Arbeitszeit stattfinden, haben Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgeltes.

(9) In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können daneben Freiwillige Feuerwehren oder eine Pflichtfeuerwehr eingerichtet werden. Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

(10) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und die Stellvertreter werden auf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde gewählt und berufen. Sie müssen persönlich geeignet sein und über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule mit Erfolg teilgenommen haben. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ist Vorgesetzter der Wehrangehörigen und ist der Gemeinde gegenüber für die Leistungsfähigkeit und die ordnungsgemäße Dienstdurchführung der Feuerwehr verantwortlich.

(11) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können auch hauptberuflich in der Freiwilligen Feuerwehr tätig sein. Hauptberuf liehe Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind nach den Grundsätzen für die Berufsfeuerwehren einzustellen und auszubilden.

(12) In einer Freiwilligen Feuerwehr können Jugend-, Alters- und Ehrenabteilungen gebildet werden.

§ 11
Pflichtfeuerwehren

(1) Sind in einer Gemeinde die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie Notständen aller Art nicht gewährleistet, ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen.

(2) Zur Sicherstellung der Mindestdienststärke einer Freiwilligen Feuerwehr können auch einzelne Einwohner zum Dienst verpflichtet werden, soweit sie feuerwehrdienstpflichtig sind.

(3) Feuerwehrdienstpflichtig sind alte Einwohner einer Gemeinde zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 55. Lebensjahr. Wer in mehreren Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, ist feuerwehrdienstpflichtig nur in der Gemeinde, in der er seine Hauptwohnung hat. Nicht feuerwehrdienstpflichtig ist, wer den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht gewachsen ist öder einen wichtigen Grund im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), geltend machen kann. Der Bürgermeister kann die Dienstpflichtigen durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid für eine bestimmte Zeit zur Dienstleistung in der Pflichtfeuerwehr heranziehen.

(4) Für Feuerwehrdienstverpflichtete gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 bis 8 entsprechend.

(5) Die Errichtung einer Pflichtfeuerwehr bedarf einer Satzung der Gemeinde. Rechtspflichten von Feuerwehrdienstverpflichteten sind in dieser Satzung zu regeln.

§ 12
Betriebliche Feuerwehren

(1) Betriebe und Einrichtungen können zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung betriebliche Feuerwehren mit haupt- oder nebenberuflich tätigen Feuerwehrangehörigen aufstellen.

(2) Betriebliche Feuerwehren können auf Antrag nach Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn Aufbau, Ausrüstung und Leistungsstand den Anforderungen entsprechen. Erfüllt eine Werkfeuerwehr eine dieser Voraussetzungen nicht mehr, hat die Aufsichtsbehörde die Anerkennung zu widerrufen.

(3) Für Betriebe und Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, oder wenn durch andere besondere Gefahren im Schadensfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet und durch das Bestehen einer Werkfeuerwehr das Gefahrenniveau herabgesetzt würde, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Errichtung einer Werkfeuerwehr anordnen.

(4) Betriebliche Feuerwehren haben bei Großbränden und Notständen der Feuerwehr der Gemeinde auf Anforderung Hilfe zu leisten, wenn deren Kräfte oder Einsatzmittel nicht ausreichen und der Schutz des Betriebes oder der Einrichtung dadurch nicht wesentlich gefährdet wird.

§ 13
Einsatz der Feuerwehr, technische Leitung
von Einsätzen, überörtlicher Einsatz

(1) Bei Brandgefahr oder unmittelbarer Gefahr für Menschenleben innerhalb der Gemeinde ist die Feuerwehr der Gemeinde ohne besondere Aufforderung zur Hilfeleistung verpflichtet. Bei sonstigen öffentlichen Notständen hat sie nach Aufforderung durch den Bürgermeister oder die Rechtsaufsichtsbehörde Hilfe zu leisten.

(2) Der Bürgermeister hat das Landratsamt und den Kreisbrandmeister vom Ausbruch eines Brandes oder vom Eintritt eines öffentlichen Notstandes unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein größerer Einsatz der Feuerwehr der Gemeinde erforderlich wird. Bei Waldbränden ist auch das Forstamt unverzüglich zu verständigen.

(3) Der Bürgermeister hat die nächste Polizeidienststelle über jeden Brandfall zu benachrichtigen.

(4) Die technische Leitung des Einsatzes hat der Einsatzleiter der örtlich zuständigen Feuerwehr, bis zu seinem Eintreffen der Einsatzleiter der zuerst am Einsatzort eintreffenden Feuerwehr.

(5) Wird eine Feuerwehr in einem Betrieb oder einer Einrichtung eingesetzt, die eine Werkfeuerwehr besitzt, so übernimmt der Einsatzleiter der Werkfeuerwehr die technische Leitung des Einsatzes.

(6) Überwiegen die technischen Einsatzmittel einer Feuerwehr im erheblichen Maß die der anderen Feuerwehren, so kann der Einsatzleiter dieser Feuerwehr in Abweichung von Absatz 4 und Absatz 5 die technische Einsatzleitung übernehmen.

(7) Wird ein überörtlicher Einsatz von Feuerwehren erforderlich, ist die Hilfe durch den Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde, bei kreisangehörigen Gemeinden unter gleichzeitiger Verständigung des Kreisbrandmeisters, beim Bürgermeister der um Hilfe anzugebenden Gemeinde anzufordern. Die Anforderung können auch die zuständigen Brandmeister, bei einem Waldbrand auch das Forstamt, bei Gefahr im Verzug auch der Polizeivollzugsdienst und die Leitstelle für die Feuerwehr veranlassen.

III. Vorbeugender Brandschutz

§ 14
Ziel und Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes

(1) Das Ziel des vorbeugenden Brandschutzes ist:

  • Brände zu verhindern,
  • Gefahren für Menschen, Tiere und Sachwerte durch Brände zu begrenzen,
  • Voraussetzungen für eine wirksame und sichere Brandbekämpfung zu schaffen und
  • die Brandausbreitung zu begrenzen.

(2) Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sind insbesondere

  • Brandverhütungsschauen,
  • Brandsicherheitswachen,
  • Aufklärung der Bevölkerung über brandschutzgerechtes Verhalten sowie
  • Brandschutzberatungen.

(3) Die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sind auch gerichtet auf Bereiche des Explosions-, Katastrophen-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, soweit das für die Abwendung von Gefahren für die Feuerwehren im Einsatz erforderlich ist.

§ 15
Brandverhütungsschauen

(1) Gebäude, Einrichtungen, Anlagen, Lagerstätten und Waldflächen mit einem erhöhten Brandrisiko unterliegen einer regelmäßigen Brandverhütungsschau. Das gilt auch, wenn bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet sind. Näheres bestimmt das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

(2) Brandverhütungsschauen werden in Städten mit Berufsfeuerwehr durch Angehörige der Berufsfeuerwehr und in Gemeinden mit hauptberuflichen Feuerwehrangehörigen von diesen, bei Waldflächen unter Beteiligung des Forstamtes, durchgeführt. Die Landkreise stellen den Gemeinden ohne hauptberufliche Feuerwehrangehörige ihr Brandschutzpersonal zur Durchführung der Brandverhütungsschau zur Verfügung.

(3) In Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr kann die Brandverhütungsschau im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Angehörige der Werkfeuerwehr durchgeführt werden.

(4) Brandverhütungsschauen sind durch die Eigentümer und Besitzer von Gebäuden, Betrieben, Waldflächen oder Einrichtungen zu dulden.

(5) Die Brandverhütungsschau hat im Einvernehmen mit den Gewerbeämtern und Bauämtern zu erfolgen.

§ 16
Brandsicherheitswachen

(1) Veranstaltungen und Arbeiten, bei denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet wird, dürfen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. Andere gesetzliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.

(2) Veranstaltungen gemäß Absatz 1 sind rechtzeitig der Gemeinde anzuzeigen. Wird die Brandsicherheitswache nicht von der Gemeinde gestellt, ist der Veranstalter zur Stellung verpflichtet.

(3) Brandsicherheitswachen sind durch Angehörige der Feuerwehren oder durch andere Personen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, zu besetzen.

(4) Anordnungen und Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von Bränden sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege der Feuerwehr werden von den Brandsicherheitswachen getroffen.

IV. Hilfspflichten der Bevölkerung

§ 17
Gefahrmeldung

(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen. Bei einem Waldbrand genügt eine Benachrichtigung der nächsten Forstdienststelle.

(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz I in einem Betrieb mit Werkfeuerwehr sind der Betriebs- oder Werkleiter oder ihre Beauftragten oder der Leiter der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr der Gemeinde oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann.

§ 18
Persönliche Hilfeleistungspflicht

(1) Wer einen Brand bemerkt, hat unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 17 Abs. I bis zum Eintreffen der Feuerwehr alle in seiner Kraft stehenden Maßnahmen zur Löschung des Brandes zu ergreifen.

(2) Jede über 16 Jahre alte Person ist bei einem Brand oder einem öffentlichen Notstand verpflichtet, Lösch- und Rettungsdienste zu leisten, wenn sie körperlich dazu in der Lage ist und von dem Bürgermeister, einem Beauftragten des Bürgermeisters, dem technischen Leiter oder einem beauftragten Angehörigen der Feuerwehr dazu aufgefordert wird. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zur Hilfeleistung jedoch nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden. Die Dienstleistung kann nur bei erheblicher eigener Gefahr oder wenn hierdurch andere wichtige Pflichten verletzt würden, abgelehnt werden.

(3) Bei Waldbränden sind alle in der Nähe befindlichen geeigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Besitzer von Werkzeugen, die sich zur Bekämpfung von Waldbränden eignen, haben diese auf Anordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister kann bei Gefahr einer größeren Ausdehnung eines Waldbrandes die gesamte arbeitsfähige Einwohnerschaft durch öffentliche Aufforderung zur Hilfeleistung heranziehen.

(4) Anordnungen, die der technische Leiter oder die von ihm beauftragten Personen treffen, hat jeder an der Einsatzstelle Anwesende zu befolgen. Dies gilt nicht für dienstlich anwesende Beamte der Aufsichtsbehörden und Polizeidienststellen.

(5) Personen, die nach den Absätzen 2 und 3 zur Hilfeleistung herangezogen werden oder unaufgefordert Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Bereich sie Hilfe leisten. Die durch die Hilfeleistung entstandenen Sachschäden werden ihnen auf Antrag von der Gemeinde ersetzt. Das gleiche gilt für den hierdurch entstandenen Verdienstausfall, wenn die unentgeltliche Hilfeleistung nicht zugemutet werden kann.

§ 19
Pflichten der Grundstückseigentümer

(1) Die Eigentümer und Besitzer der von Bränden und öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Schiffe sind verpflichtet, den Angehörigen der Feuerwehr und sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt zu ihren Grundstücken, Gebäuden und Schiffen und deren Benutzung für Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten sowie Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken oder in ihren Gebäuden gewonnen werden können, auf Anforderung für die Lösch- und Rettungsarbeiten zur Verfügung zu stellen. Sie haben außerdem ihre zum Lösch- und Rettungsdienst verwendbaren Geräte zur Benutzung zu überlassen. Ferner haben sie die vom technischen Leiter im Interesse einer geeigneten Entfaltung der Lösch- und Rettungsarbeiten und zur Verhütung des weiteren Umsichgreifens eines Brandes angeordneten Maßnahmen wie die Räumung von Grundstücken und Gebäuden sowie die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen oder Gebäuden zu dulden.

(2) Die gleiche Verpflichtung haben auch die Eigentümer und Besitzer der benachbarten Grundstücke, Gebäude und Schiffe. Für den ihnen hierdurch verursachten Schaden an beweglichen und unbeweglichen Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit sie nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen. Die Gemeinde haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden.

(4) Eigentümer, Besitzer und Nutzungsberechtigte von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr können von der Gemeinde verpflichtet werden, die zur Verhütung und Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten sowie für die Bereitstellung von ausreichend Löschwasser und anderen Löschmitteln zu sorgen. Sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kann die Gemeinde in den Fällen des Satzes 1 die Aufstellung eines Feuerwehrplanes gemäß DIN 14 095 verlangen.

V. Finanzierung, Kostenersatz und Entschädigung

§ 20
aufgehoben 2

§ 21
Kostenersatz

(1) Die Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde im Rahmen der ihr nach § 7 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet

1.
der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
3.
der Unternehmer oder Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne des § 3 der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836, 838), oder von anderen besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. t der Verordnung über innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße – GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und der Anlage hierzu entstanden ist,
4.
derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,
5.
der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird und
6.
derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert.

(2) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über Absatz 1 hinaus auch verpflichtet ist

1.
derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsPolG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) genannten Personen,
2.
der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt und
3.
derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(3) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(4) §§ 16, 17, 19, 21 und 22 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG ) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. l64) gelten entsprechend.

(5) Die Kosten im Sinne der Absätze 1 und 2 umfassen auch die Personalkosten. Die Kostenbemessung kann von der Gemeinde durch Satzung geregelt werden. Dabei können angemessene Pauschalsätze festgelegt werden.

(6) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt.

(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.

§ 22
Kostenerstattung bei gegenseitiger Hilfeleistung

(1) Die Kosten des überörtlichen Einsatzes nach § 2 Abs. 3 Satz 1 sind auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten, der Hilfe geleistet worden ist. § 21 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Kosten des Einsatzes einer betrieblichen Feuerwehr außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung nach § 12 Abs. 4 sind auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten, der Hilfe geleistet worden ist.

(3) Die Kostenerstattung kann durch Vereinbarung geregelt werden.

§ 23
Entschädigung

(1) Dem privaten Arbeitgeber ist im Zusammenhang mit § 10 Abs. 8 und § 11 Abs. 4 auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten:

1.
das Arbeitsentgelt einschließlich der Beträge zur Sozialversicherung,
2.
das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer, der Feuerwehrdienst leistet, aufgrund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist.

(2) Leiter von freiwilligen Feuerwehren, deren Stellvertreter und andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung.

(3) Einem ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, der nicht Arbeitnehmer ist, wird der Verdienstausfall bei Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Antrag ersetzt. Das Staatsministerium des Innern legt dafür Höchstgrenzen fest.

(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr der Gemeinde, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, behalten, wenn die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung in die Dienstzeit fällt, ihren Anspruch auf Leistungen ihres Dienstherrn.

(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr der Gemeinde erhalten auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen durch die Gemeinde ersetzt.

(6) Erleidet der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr der Gemeinde in Ausübung oder infolge des Dienstes einschließlich der Aus- und Fortbildung einen Sachschaden, so hat ihm die Gemeinde diesen auf Antrag zu ersetzen, wenn er den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat.

(7) Leistet die Gemeinde dem Geschädigten Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Gemeinde in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzes über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

(8) Die Regelung der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21 Abs. 1, 2 und 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen bleibt unberührt.

§ 24
Landesfeuerwehrschule

(1) Die Landesfeuerwehrschule ist eine Einrichtung des Landes zur Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes. Sie untersteht dem Staatsministerium des Innern.

(2) Für den Besuch der Landesfeuerwehrschule von Angehörigen der Feuerwehren im Sinne von § 8 Abs. 1 werden keine Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben. Das Gleiche gilt für die Abnahme staatlicher Prüfungen durch diese Einrichtung.3

§ 25
Feuerwehrverbände

(1) Die Behörden haben die für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbände vor allgemeinen Regelungen, welche die Feuerwehren berühren, zu hören.

(2) Die Gemeinden, die Betriebe oder Einrichtungen, deren Feuerwehren Mitglieder eines Feuerwehrverbandes sind, tragen die Beiträge, wenn der Feuerwehrverband dem Landesfeuerwehrverband angehört.

(3) Die Kreise und der Freistaat stellen den Feuerwehrverbänden finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushaltplanes zur Verfügung.

§ 26
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine nach den §§ 17 und 18 Abs. 1 und 2 obliegende Pflicht nicht erfüllt,
2.
einer Anordnung nach § 18 Abs. 3 zuwiderhandelt,
3.
einer ihm nach § 19 Abs. 1 oder 2 obliegenden Duldungspflicht zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.

§ 27
Einschränkung von Grundrechten

Das Recht auf Freiheit der Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums können aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 2, Artikel 13 und 14 des Grundgesetzes).

§ 28
Schlußbestimmungen

(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, insbesondere über

  • die Gewährung von Zuschüssen an die Träger der öffentlichen Feuerwehren durch den Freistaat gemäß § 4 Abs. 1, 1. Anstrich,
  • die Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 15 Abs. 1,
  • die Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren,
  • die Gewährleistung der Löschmittelbereitstellung,
  • Voraussetzungen für die Anerkennung sowie die Anordnung von Werkfeuerwehren gemäß § 12 Abs. 2 und 3,
  • die Zuständigkeit und Durchführung der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren,
  • die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß § 5 Abs. 3,
  • die Voraussetzung für den Einsatz von feuerwehrtechnischen Bediensteten gemäß § 6 Abs. 2,
  • allgemeine Verhaltensanforderungen zur Verhinderung der Entstehung von Bränden,
  • Höchstsätze für die Entschädigung von Angehörigen der Feuerwehren zu erlassen.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Gemeinden erlassen innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Feuerwehrsatzungen, das Staatsministerium des Innern gibt hierfür Empfehlungen durch eine Mustersatzung.

§ 29
Inkrafttreten

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 3, S. 54

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004