Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Alte Halde – Dolomitgebiet Ostrau“

Vom 17. Juni 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Ostrau im Landkreis Döbeln werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Alte Halde – Dolomitgebiet Ostrau“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 26,5 ha und umfasst in zwei getrennt liegenden Teilgebieten einen naturnahen, teilweise bewaldeten, teilweise extensiv landwirtschaftlich genutzten Ausschnitt des „Birmenitzbachtales“ und den ehemaligen „Kalkbruch Münchhof“.

(2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand der Flurkarten vom 14. Oktober 1998 (Gemarkung Münchhof Blatt 5; Gemarkung Zschochau Blatt 4, Rahmenkarten 4, 6 und 7; Gemarkung Beutig Blatt 1; Gemarkung Ostrau Blatt 7) und 21. Oktober 1998 (Gemarkung Zschochau Rahmenkarte 3) auf dem Gebiet der Gemeinde Ostrau, Landkreis Döbeln, die folgenden Flurstücke:
Gemarkung Zschochau
Flurstücke 181/1 (zum Teil), 327 (zum Teil), 328/1 (zum Teil), 329/1 (zum Teil), 331 (zum Teil), 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 360 (zum Teil), 361a (zum Teil), 363, 364, 365/2, 366, 368, 369, 370, 371/1, 371/2;
Gemarkung Beutig
Flurstücke 9 (zum Teil), 10 (zum Teil), 11 (zum Teil), 12 (zum Teil), 13/1, 13/2, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29;
Gemarkung Ostrau
Flurstücke 262 (zum Teil), 264 (zum Teil), 266 (zum Teil), 272/1 (zum Teil);
Gemarkung Münchhof
Flurstück 30/2 (zum Teil).

(3) 1Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 17. Juni 1999 im Maßstab 1:10 000, in einer Flurstücksübersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 17. Juni 1999 im Maßstab 1:2 000 und in 8 Flurkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 17. Juni 1999 im Maßstab 1:2 000 (Gemarkungen Zschochau, Ostrau) beziehungsweise 1:2 730 (Gemarkungen Münchhof und Beutig, bei letzterer ist der „Neuvermessene Anteil“ 1:2 000 dargestellt) rot eingetragen. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung auf den Flurkarten. 3Anschlusspunkte der NSG-Grenze, bei denen die Grenze von einer Flurkarte beziehungsweise einem Flurkartenausschnitt zur beziehungsweise zum nächsten wechselt, sind mit A 1 bis A 9 auf den jeweils zwei betreffenden Flurkarten und der Flurstücksübersichtskarte gekennzeichnet. 4Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

Besonderer Schutzzweck ist:

1.
die Sicherung eines repräsentativen, naturraumtypischen und naturnahen Landschaftsausschnittes des Mulde-Löß-Hügellandes mit anstehendem Zechsteindolomit der Mügelner Senke, welcher durch seine Seltenheit im nordwestsächsischen Raum, seine besondere Eigenart und hervorragende landschaftliche Schönheit geprägt ist und eine hohe wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Bedeutung hat;
2.
die Erhaltung und Entwicklung naturnaher und natürlicher Standorte und Habitate der Flora und Fauna des Gebietes, insbesondere der zahlreichen regional und überregional seltenen und bedrohten Arten der kalk- beziehungsweise basenreichen sowie wärmegetönten Standorte (Magerrasen und Auewiesen, felsgebundene Habitate und naturnahe Laubwälder einschließlich der zugehörigen natürlichen Entwicklungsstadien);
3.
die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes dieses durch seine Insellage in der ausgeräumten Agrarlandschaft gekennzeichneten Rückzugsgebietes zahlreicher Tier- und Pflanzenarten;
4.
die Erhaltung der vorhandenen Dolomitaufschlüsse als wissenschaftliche Studien- und Anschauungsobjekte;
5.
die Sicherung und Entwicklung naturnaher Waldbestände durch naturnahe Bewirtschaftung unter größtmöglicher Nutzung von Prozessen der natürlichen Sukzession;
6.
die Erhaltung und Entwicklung eines weitgehend naturnahen Bachabschnittes einschließlich Bachauenwald mit einheimischen, standortgerechten Gehölzarten der Lößgefilde;
7.
die Sicherung einer natürlichen, gedeihlichen Populationsentwicklung der zahlreichen seltenen und bedrohten bodenständigen Arten, wie zum Beispiel Türkenbundlilie, Heidegünzel, Sichelmöhre, Bunte Kronwicke sowie Mopsfledermaus, Mittelspecht und Neuntöter.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten: 

1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;
3.
Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
5.
Abfälle zu lagern oder abzulagern;
6.
Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
7.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
8.
Gewässer zu verunreinigen;
9.
Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;
10.
Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;
11.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
12.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
13.
Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
14.
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;
15.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
16.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;
17.
auf Flächen außerhalb der entsprechend öffentlich gewidmeten Straßen und Wege zu reiten, Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;
18.
Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu betreten;
19.
jede Art von Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport, einschließlich Modellflugsport zu betreiben;
20.
Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;
21.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
22.
zu baden;
23.
außerhalb des Fischereirechtes zu angeln;
24.
die Gewässer mit Booten aller Art zu befahren;
25.
Hunde frei laufen zu lassen;
26.
Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen zu verursachen, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen, wesentliche Bestandteile des NSG in der Standsicherheit zu gefährden oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
27.
Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
28.
Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen auch außerhalb des Schutzgebietes untersagen, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden (§ 16 Abs. 4 SächsNatSchG)1 .

§ 5
Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht

1.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
1.1
1Maßnahmen zur Mahd des Trockenhanges (Flurstücke 328, 329, 363, 364 der Gemarkung Zschochau) und von Wiesen, Maßnahmen zur Düngung und Maßnahmen zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. 2Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. 3Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. 4Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.
1.2
§ 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 15 unberührt bleiben.
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung der Forstwirtschaftsflächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
2.1
vorhandene naturnahe Laubholzbestockung erhalten bleibt;
2.2
der Holzeinschlag sich in den Bereichen mit naturnaher Laubholzbestockung auf Einzelstammentnahme beschränkt;
2.3
flächiger Holzeinschlag nur in Bereichen mit bisher nicht naturnaher Bestockung nach Herstellung des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde erfolgt;
2.4
bei Aufforstungen grundsätzlich standortgerechte heimische Baumarten verwendet werden;
2.5
in naturnah bestockten Waldbereichen natürliche Alters- und Zerfallsphasen des Bestandes auf Teilflächen zugelassen werden;[Auf § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) wird verwiesen.]
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
3.1
gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) die Errichtung von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde bedarf und gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
3.2
eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes unberührt bleibt;
4.
für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte und zwischen der zuständigen Fischerei- und Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmte Ausübung des Fischereirechtes;
5.
für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich erfolgt und Eingriffe in Gehölze oder sonstige naturnahe Ufervegetation nur im Einvernehmen mit der  zuständigen Naturschutzbehörde erfolgen.
6.
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
7.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
8.
für behördlich abgestimmte wissenschaftliche Untersuchungen im Auftrag der Naturschutz- beziehungsweise Naturschutzfachbehörde zur Aufstellung oder Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplanes beziehungsweise zur Überwachung des Bestands der Schutzgüter;
9.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen oder Wegemarkierungen;
10.
für behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsaufgaben;
11.
für behördlich abgestimmte und genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten;
12.
für gesetzlich geregelte Vermessungsarbeiten;
13.
für bergtechnisch erforderliche Arbeiten zur Rekultivierung und Bergsicherung auf den im NSG eingeschlossenen Teilen der Flurstücke 360 und 361a der Gemarkung Zschochau, sofern diese nach Herstellung des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde erfolgen;
14.
für die Aufforstung der an den Bach anschließenden Bereiche (Flurstücke 331 bis 339, Gemarkung Zschochau) mit auenwaldtypischen Baum- und Straucharten, soweit keine Vorkommen gefährdeter Arten betroffen sind, in einer maximalen Breite von 10 m und nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde.2

§ 6
Grundsätze der Pflege und Entwicklung

(1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes

1.
eine extensive Grünlandnutzung einzuführen beziehungsweise fortzusetzen;
2.
die Erhaltung und Entwicklung des naturnahen Bachlaufs sowie der Trockenbiotope zu gewährleisten;
3.
eine naturnahe, bestandserhaltende Waldbewirtschaftung für den Bereich Birmenitzbachtal einzuführen und für den Bereich Münchhof, soweit nicht die Erhaltung der Verkehrssicherheit anderes erfordert, der Wald der natürlichen Entwicklung zu überlassen;
4.
eine Konzeption zur Besucherlenkung zu erstellen und umzusetzen, die insbesondere die zweckgebundene, dem Schutzzweck entsprechende Erhaltung bestimmter vorhandener Wege beinhaltet einschließlich einer Betrachtungsmöglichkeit der Dolomitwand.

(2) Der zu erstellende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten und in der Würdigung erläuterten Entwicklungsziele und wird fortzuschreibende Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(3) 1Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. 2Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu dulden.

§ 7
Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf Antrag Befreiung erteilen, wenn

1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
 
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
 
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde

oder

2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) 1Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. 2Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. 3§ 10 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG gilt entsprechend.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,

1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle lagert oder ablagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 auf Flächen außerhalb der entsprechend öffentlich gewidmeten Straßen und Wege reitet, Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege betritt;
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 jede Art von Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport, einschließlich Modellflugsport betreibt;
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;
21.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 Feuer anmacht oder unterhält;
22.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 badet;
23.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 außerhalb des Fischereirechtes angelt;
24.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 die Gewässer mit Booten aller Art befährt;
25.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt;
26.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 26 Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen verursacht, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen, wesentliche Bestandteile des NSG in der Standsicherheit zu gefährden oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
27.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 27 Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
28.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 28 Veranstaltungen jeglicher Art durchführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt;
2.
einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG zuwiderhandelt;
3.
einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 1.1 Maßnahmen zur Mahd des Trockenhanges (Flurstücke 328, 329, 363, 364 der Gemarkung Zschochau) oder von Wiesen vornimmt oder Maßnahmen zur Düngung oder zum Einsatz von Bioziden durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.3

§ 9
Übergangsregelung

Soweit nach Inkrafttreten der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Alte Halde – Dolomitgebiet Ostrau“ vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 320) Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 1.1 unterliegen, die bisher verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in bisheriger Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.4

§ 10
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 dieser Verordnung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die einstweilige Sicherung des Naturschutzgebietes „Alte Halde – Dolomitwand“ in der Form der Anordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 13. März 1995 gegen die Kalkwerke Ostrau GmbH und der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 12. April 1995 (SächsABl. S. 584) sowie die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Alte Halde – Dolomitgebiet Ostrau“ vom 6. November 1996 (SächsABl. S. 1119) in der Fassung der Ergänzungsverordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 17. Januar 1997 (SächsABl. S. 189) außer Kraft.5

Leipzig, den 17. Juni 1999

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Verkündungshinweis:
Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.

Übersichtskarte

Änderungsvorschriften

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung von Verordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten

vom 2. November 2001 (SächsABl. S. 1143)

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Alte Halde – Dolomitgebiet Ostrau“

vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. 320)