Historische Fassung war gültig vom 25.03.1994 bis 11.05.1995

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Beseitigung von Kampfmitteln
(VwV Kampfmittelbeseitigung)

Vom 7. Februar 1994

1
Zuständigkeit
 
Die Beseitigung von Kampfmitteln (§ 1 Polizeiverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 4. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 317) und der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, sind Aufgaben der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 291).
1.1
Für die Kampfmittelbeseitigung sind die allgemeinen Polizeibehörden zuständig.
1.2
Die Pflicht des Polizeivollzugsdienstes, in eigener Zuständigkeit die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt (§ 43 Abs. 2 SächsPolG).

2
Der Freistaat Sachsen unterhält bei der Polizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen den Fachdienst Kampfmittelbeseitigung (Kampfmittelbeseitigungsdienst). Er leistet auf Ersuchen den allgemeinen Polizeibehörden Amtshilfe. Die Tätigkeit des Kampfmittelbeseitigungsdienstes beschränkt sich auf die Räumung und Vernichtung der Kampfmittel. Die allgemeinen Polizeibehörden haben die Aufgabe, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und eventuell erforderliche Arbeiten vorbereitender oder unterstützender Art auf ihre Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie stellen, so weit erforderlich, die bei der Beräumung und Vernichtung von Kampfmitteln vom Kampfmittelbeseitigungsdienst benötigten Hilfsmittel bereit.

3
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst ist für die Beseitigung der Kampfmittel aus der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges und für die Kampfmittelfunde der Westgruppen der Truppen (WGT) der ehemaligen Stationierungsstreitkräfte der UdSSR, sofern die Beseitigung nicht selbst von den dafür zuständigen Einheiten der WGT übernommen wird, und für die in das Eigentum des Freistaates Sachsen übergegangenen WGT-Liegenschaften zuständig.
Die Beseitigung von Kampfmitteln aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg obliegt der Bundeswehr und ggf. den Stationierungskräften. Die Bundeswehr ist für die Beseitigung der Kampfmittel der Nationalen Volksarmee zuständig.
3.1
In Fällen, in denen sich die allgemeinen Polizeibehörden nicht darüber im Klaren sind, ob die Beseitigung dem Kampfmittelbeseitigungsdienst oder der Bundeswehr obliegt, ist zunächst ein Fachkundiger des Kampfmittelbeseitigungsdienstes hinzuzuziehen.
3.2
Unbeschadet der der Bundeswehr und den ausländischen Streitkräften obliegenden Verantwortung kann der Kampfmittelbeseitigungsdienst (Technischer Einsatzleiter, Truppführer) aufgefundene Munition der Bundeswehr oder der Stationierungsstreitkräfte in Gewahrsam nehmen, wenn er aufgrund genauer Kenntnisse vom Aufbau und Wirkungsweise dieser Munition feststellt, dass sie handhabungs- und transportsicher ist. Schon bei geringsten Zweifeln ist der Bergung durch die militärischen Stellen unbedingt der Vorrang einzuräumen.
Im Falle des Gewahrsams nach Absatz 1 unterrichtet der Kampfmittelbeseitigungsdienst das für den Fundort zuständige Verteidigungsbezirkskommando über die Munition und trifft Absprach mit ihm über die Abholung oder Vernichtung der Munition.
3.3
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst erhebt für seine Tätigkeit Kosten nach der Benutzungsgebührenordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen für den Einsatz des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vom 1. Januar 1994, Az.: 38-1115.8/47, in der jeweils geltenden Fassung.

4
Zu den Sicherungsaufgaben der allgemeinen Polizeibehörden zählen insbesondere:
4.1
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Aufstellung von Warnschildern, Errichtung von Schutzräumen) zur Abwehr der von kampfmittelverseuchten Flächen ausgehenden Gefahren;
4.2
Durchführung der erforderlichen Evakuierungs- und Absperrmaßnahmen (zum Beispiel bei der Entschärfung von Bomben), deren Umfang nach Einschaltung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes oder der Bundeswehr nach deren Feststellungen zu bemessen ist;
4.3
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Kampfmittelverordnung.

5
Die durch die Tätigkeit der allgemeinen Polizeibehörden entstehenden Kosten tragen dieselben. Hierbei ist es unerheblich, ob Maßnahmen der allgemeinen Polizeibehörden aufgrund von Empfehlungen oder Weisungen der Aufsichtsbehörden durchgeführt worden sind.

6
Mitteilungen über Fundstellen von Kampfmitteln sind unverzüglich durch eine Ortsbesichtigung nachzuprüfen. Bestätigt sich der Hinweis, so ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Polizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen, Neuländer Straße 60, 01129 Dresden, Telefon (03 51) 5 67 00 01, anzufordern. Dabei ist, so weit möglich, eine Beschreibung des Kampfmittels abzugeben.
Grundsätzlich verbleiben die Kampfmittel bis zum Eintreffen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes am Fundort. So weit eine ständige Bewachung aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht notwendig ist, sind die Gefahrenstellen in anderer Weise zu sichern, zum Beispiel durch Einzäunen und Hinweisschilder, die das Betreten verbieten und auf die Lebensgefahr hinweisen.

7
Bergung und Beseitigung der Fundmunition
Die Entscheidung über die Art und Weise der Bergung und Beseitigung von Kampfmitteln trifft der Kampfmittelbeseitigungsdienst. Müssen Kampfmittel wegen erhöhter Gefahr und Transportunfähigkeit am Fundort entschärft oder gesprengt werden, so haben die zuständigen Behörden der Gefahrenabwehr neben den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen die Anordnungen zu treffen, das unbeteiligte Personen die Gefahrenzone verlassen bzw. nicht betreten.
Der Zeitpunkt der Entschärfung oder der Sprengung ist möglichst so zu wählen, dass die im Gefahrenbereich liegenden gewerblichen Unternehmungen und der Verkehr nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

8
Durch Kampfmittel verursachte Unfälle sind dem Sächsischen Staatsministerium des Innern von der zuständigen Polizeibehörde oder Polizeidienststelle unverzüglich fernschriftlich – fernmündlich voraus – zu melden. Dies gilt auch für sonstige besondere Vorkommnisse im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung einschließlich der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen.

9
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 7. Februar 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert