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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Kampfmittelverordnung

Vollzitat: Kampfmittelverordnung vom 4. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 317)

Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
(Kampfmittelverordnung)

Vom 4. Februar 1994

Aufgrund von § 9 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291) wird durch das Sächsische Staatsministerium des Innern für den Freistaat Sachsen verordnet:

§ 1

Kampfmittel im Sinne dieser Polizeiverordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die Spreng-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- und Kampfstoffe enthalten oder aus solchen bestehen.

§ 2

(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten Polizeibehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen.

(2) Unberührt bleiben

a)
hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Kriegswaffen im Sinne des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), sind, die Anzeigepflicht gemäß § 12 Abs. 6 Nr. 1 und 4 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen;
b)
hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Waffen oder Munition im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), sind, die Anzeigepflicht gemäß § 43 Abs. 1 WaffG.

§ 3

Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. Dieses Verbot gilt in einem Umkreis um die Fundstelle, in dem nach vernünftiger Einschätzung mit einer Gefährdung durch die Kampfmittel zu rechnen ist. Ist die Fundstelle abgesperrt, gilt dieses Verbot innerhalb der Absperrung. Das Verbot gilt nicht für Angehörige der für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Behörden und die von ihnen Beauftragten.

§ 4

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt;
2.
entgegen § 3 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sind die Ortspolizeibehörden.

§ 5

Diese Verordnung ist auf die Bundeswehr, die Stationierungsstreitkräfte, den Bundesgrenzschutz, den Zollgrenzdienst und die Polizei nicht anzuwenden.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 4. Februar 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 11, S. 317

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. März 1994

    Fassung gültig bis: 8. März 2004