Historische Fassung war gültig vom 25.01.2019 bis 31.12.2019

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Vorhaben der Teichpflege und naturschutzgerechten Teichbewirtschaftung im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz –
RL TWN/2015)

Vom 22. Juni 2015

[geändert durch vom 3. Januar 2019 (SächsABl. S. 198)
mit Wirkung vom 25. Januar 2019]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung der Teichwirtschaft im Freistaat Sachsen, die Umweltleistungen erbringt, sollen Teichpflegemaßnahmen und extensive Produktionsverfahren, die auf die Erhaltung bedrohter, kulturhistorisch wertvoller Teiche sowie auf den Schutz und die Verbesserung der Umwelt sowie der biologischen Vielfalt ausgerichtet sind, gefördert werden. Dabei werden der Naturschutz sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete berücksichtigt.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Beachtung der in der Anlage aufgezählten Rechtsgrundlagen auf der Grundlage des Operationellen Programms für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds für Deutschland (OP EMFF) für die Förderperiode 2014-2020, in der jeweils geltenden Fassung. Für die jährliche Bewilligung besteht ein Zahlungsvorbehalt in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden EU-Mitteln sowie den dazu notwendigen Komplementärmitteln. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie. Unabhängig davon sind die Verpflichtungen über den gesamten, festgelegten Verpflichtungszeitraum einzuhalten, um Rückforderungen zu vermeiden.
 
Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.

II.
Förderung

1.
Gegenstand der Förderung
 
Folgende Vorhaben sind im Sinne dieser Richtlinie förderfähig:
1.1
T1 Teichpflege und Erhalt der Kulturlandschaft
1.2
Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung – Artenschutz und Lebensräume
 
T2a
Teichbodenvegetation
 
T2b
Amphibien, Wirbellose, Fische, Wasserpflanzen
 
T2c
Fischfressende Tierarten
1.3
Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung – Ertragsvorgaben
 
T3a
Zielertrag
 
T3b
ohne Nutzung
2.
Art der Unterstützung
 
Auf der Grundlage von Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird eine Unterstützung in Form eines jährlichen Ausgleichs für die Mehrkosten sowie Einkommensverluste gewährt.
3.
Begünstigte
3.1
Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie sind gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Aquakulturunternehmen, die nach § 68a des Agrarstatistikgesetzes auskunftspflichtig sind, unbeschadet der gewählten Rechtsform.
3.2
Ist das Unternehmen ein Neueinsteiger im Aquakultursektor, ist gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ein Geschäftsplan einzureichen.
3.3
Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 entsprechen. Diese beihilferechtliche Bestimmung findet ausschließlich für den Zeitraum der Landesfinanzierung der Maßnahme Anwendung.
4.
Förderfähige Flächen
4.1
Förderfähige Flächen im Sinne dieser Richtlinie sind ablassbare Teiche im Gebiet des Freistaates Sachsen, einschließlich zum Teich gehörender Flächen mit Ufervegetation und Verlandungsbereichen sowie Teichdämmen, die durch das Unternehmen genutzt oder gepflegt werden.
Eine Förderung der förderfähigen Flächen ist nur innerhalb der spezifischen Förderkulisse zulässig.
4.2
Nicht förderfähige Flächen sind insbesondere Abbaurestgewässer, Trinkwassertalsperren, künstliche Gewässer mit verbauten Uferbereichen, Acker- und Grünlandflächen, Wald sowie überbaute Flächen.
5.
Förderkriterien
 
Für alle Vorhaben gilt eine Mindestschlaggröße von 0,1000 Hektar. Pro Teich kann nur ein Schlag gebildet werden.
6.
Verpflichtungen
6.1
T1 – Teichpflege und Erhalt der Kulturlandschaft
 
a)
Nachweis der Bewirtschaftung, die einen Ertrag von mindestens 150 Kilogramm Nutzfische je Hektar Schlagfläche erwarten lässt,
 
b)
kein Bau von Gebäuden im Uferbereich sowie auf Teichdämmen und keine Uferbefestigung mit Mauerwerk oder ähnlichen Baumaterialien, außer Stau-, Zulauf- und Wasserverteilungsanlagen,
 
c)
jährliche Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten gemäß Ziffer II Nummer 6.4 Buchstaben a bis d.
6.2
Allgemeine Verpflichtungen für die Vorhaben der Naturschutzgerechten Teichbewirtschaftung nach T2 und T3
 
a)
keine Wassergeflügelhaltung (einschließlich keine Einrichtungen für entsprechende Tierhaltung und -fütterung),
 
b)
keine gewerblichen Freizeitaktivitäten (zum Beispiel: öffentliche Einrichtung für Baden, Bootfahren) auf Teichfeldblöcken bis 50 Hektar,
 
c)
keine Nutzung als Angelteich,
 
d)
kein Bau von Stegen und Gebäuden im Uferbereich sowie auf Teichdämmen und keine Uferbefestigung mit Mauerwerk oder ähnlichen Baumaterialien, außer Stau-, Zulauf- und Wasserverteilungsanlagen,
 
e)
Desinfektionskalkung mit Branntkalk ausschließlich in unbespannter Fischgrube oder zur Fischkrankheitsbekämpfung soweit im gesetzlichen Rahmen und nach tierärztlicher Indikation erlaubt,
 
f)
Schaffung von Voraussetzungen zur Bergung sowie zum Umsetzen oder Rückbesatz heimischer Wildfische und zum Umsetzen von Amphibienlaich oder Kaulquappen bei Abfischungen,
 
g)
jährliche Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten gemäß Ziffer II Nummer 6.4 Buchstaben a bis d.
6.3
Spezifische Verpflichtungen für die Vorhaben der Naturschutzgerechten Teichbewirtschaftung nach T2 und T3
6.3.1
T2a – Artenschutz und Lebensräume – Teichbodenvegetation
 
a)
Nachweis der Bewirtschaftung durch Besatz des Teiches mit mindestens 30 Kilogramm Nutzfischen je Hektar Schlagfläche; bei N0/Nv (Nutzfisch Brut/Nutzfisch vorgestreckt) keine Besatzvorgabe,
 
b)
keine Düngung, außer mit Festmist und/oder Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen,
 
c)
Kalkungen zur Teichkonditionierung im Frühjahr ausschließlich mit Kalkmergel; in begründeten Fällen sind Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig,
 
d)
jährliche Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten gemäß Ziffer II Nummer 6.4 Buchstaben a bis d,
 
e)
Einhaltung Stauhaltung/Wiederanstau gemäß der Vorgabe in der Förderkulisse nach einer der folgenden Varianten:
 
 
St1)
Trockenlegung nach Abfischung für mindestens sechs Wochen, keine Bodenbearbeitung, ausgenommen die Gründüngung für K1-Teiche,
 
 
St2)
mindestens bis 1. Juni des Folgejahres Trockenlegung für Teilbereiche, langsamer Anstau vor dem 1. Juni möglich, soweit trockene Bereiche verbleiben, keine Bodenbearbeitung, ausgenommen die Gründüngung für K1-Teiche.
 
 
In begründeten Fällen sind Ausnahmen bei Stauhaltung/Wiederanstau nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig.
6.3.2
T2b – Artenschutz und Lebensräume – Amphibien, Wirbellose, Fische, Wasserpflanzen
 
a)
Nachweis der Bewirtschaftung durch Besatz des Teiches mit Nutzfischen von mindestens 30 Kilogramm je Hektar; bei N0/Nv (Nutzfisch Brut/Nutzfisch vorgestreckt) keine Mindestbesatzvorgabe,
 
b)
kein Besatz mit Raubfischen,
 
c)
Kalkungen zur Teichkonditionierung im Frühjahr nur mit Kalkmergel; in begründeten Fällen sind Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig,
 
d)
kein Besatz mit Graskarpfen außer N0/Nv (Nutzfisch Brut/Nutzfisch vorgestreckt),
 
e)
jährliche Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten gemäß Ziffer II Nummer 6.4 Buchstaben a bis d,
 
f)
Einhaltung Stauhaltung/Wiederanstau gemäß der Vorgabe in der Förderkulisse nach einer der folgenden Varianten:
 
 
St1)
Beginn Teichbespannung spätestens am 1. März des Folgejahres,
 
 
St2)
sofortiger Wiederanstau nach Abfischung, Staubretter im Ablassbauwerk.
 
 
In begründeten Fällen sind Ausnahmen bei Stauhaltung/Wiederanstau nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig.
6.3.3
T2c – Artenschutz und Lebensräume – Fischfressende Tierarten
 
a)
Besatz der Teiche mit mindestens 200 Kilogramm Satzfischen je Hektar ausschließlich mit heimischen Fischarten gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007,
 
b)
Kalkungen zur Teichkonditionierung im Frühjahr nur mit Kalkmergel; in begründeten Fällen sind Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig,
 
c)
jährliche Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten gemäß Ziffer II Nummer 6.4 Buchstaben a bis d,
 
d)
Einhaltung Stauhaltung/Wiederanstau gemäß der Vorgabe in der Förderkulisse nach einer der folgenden Varianten:
 
 
St1)
Winterbespannung mit Besatz zur Erreichung des höchstmöglichen Wasserstandes im Teich; entsprechende Einrichtung der Staubretter spätestens ab 1. November bis mindestens 1. März des Folgejahres,
 
 
St2)
Beginn Teichbespannung spätestens am 1. März des Folgejahres. Diese Variante ist je Teich höchstens zweimal in fünf Jahren zulässig.
 
 
In begründeten Fällen sind Ausnahmen bei Stauhaltung/Wiederanstau nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig.
6.3.4
T3a – Ertragsvorgaben – Zielertrag
 
a)
Nachweis der Bewirtschaftung durch Besatz des Teiches mit mindestens 30 Kilogramm Nutzfischen je Hektar Schlagfläche; bei N0/Nv (Nutzfisch Brut/Nutzfisch vorgestreckt) keine Mindestbesatzvorgabe,
 
b)
Ertrag höchstens 400 Kilogramm Nutzfische je Hektar Schlagfläche,
 
c)
kein Besatz mit Raubfischen,
 
d)
keine Düngung, außer mit Festmist und/oder Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen,
 
e)
Kalkungen zur Teichkonditionierung im Frühjahr nur mit Kalkmergel; in begründeten Fällen sind Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig,
 
f)
kein Besatz mit Graskarpfen außer N0/Nv (Nutzfisch Brut/Nutzfisch vorgestreckt),
 
g)
jährliche Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten gemäß Ziffer II Nummer 6.4 Buchstaben a bis d,
 
h)
Einhaltung Stauhaltung/Wiederanstau gemäß der Vorgabe in der Förderkulisse nach einer der folgenden Varianten:
 
 
St1)
Beginn Teichbespannung spätestens am 1. März des Folgejahres,
 
 
St2)
sofortiger Wiederanstau nach Abfischung, Staubretter im Ablassbauwerk.
 
 
In begründeten Fällen sind Ausnahmen bei Stauhaltung/Wiederanstau nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig.
6.3.5
T3b – Ertragsvorgaben – ohne Nutzung
 
a)
kein Fischbesatz,
 
b)
jährliche Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten gemäß Ziffer II Nummer 6.4 Buchstaben a bis d,
 
c)
Erhaltung röhrichtfreier Bereiche mit offenen Wasserflächen gemäß Ziffer II Nummer 6.4 Buchstabe e,
 
d)
Einhaltung Stauhaltung/Wiederanstau gemäß der Vorgabe in der Förderkulisse nach einer der folgenden Varianten:
 
 
St1)
ganzjährige Bespannung,
 
 
St2)
Kontrollabfischung mit anschließendem sofortigem Wiederanstau. Diese Variante ist je Teich mindestens einmal im Verpflichtungszeitraum durchzuführen.
In begründeten Fällen sind Ausnahmen bei Stauhaltung/Wiederanstau nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig.
6.4
Vorgaben zur Pflege der Wirtschaftswege, Grabenpflege und Grabeninstandhaltung, Teichdamm- und Böschungspflege, Instandhaltung der Stauanlagen, Erhaltung röhrichtfreier Bereiche mit offenen Wasserflächen
 
a)
Pflege der Wirtschaftswege
Pflegeumfang:
Die Pflege ist auf Bereiche beschränkt, die zur Bewirtschaftung der Teiche notwendig sind, das heißt Wirtschaftswege zu Staueinrichtungen und Abfischplätzen. Es darf grundsätzlich nur bis zu 1 Meter rechts und links der Fahrspur gepflegt werden.
Zeiträume:
Maßnahmen der Gehölzpflege sind nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig.
Material für Reparaturen:
Recycling-Baustoffe (zum Beispiel Ziegel- oder Betonabbruch) sind abzudecken. Vollversiegelung, insbesondere mit Teer- oder Asphaltdecken sowie Pflastersteinen, ist nicht zulässig.
 
b)
Teichdamm- und Böschungspflege
Pflegeumfang:
Die zur Bewirtschaftung notwendigen Teichdamm- und Böschungsbereiche (Ablassbauwerke, Abfisch- und Futterplätze) sind jährlich zu pflegen. Bei der Pflege der sonstigen Teichdämme und Böschungen des jeweiligen Teiches sind nur Teilbereiche zulässig.
Geräte:
Schlegelmäher sind für die Durchführung der Teichdamm- und Böschungspflege ausgeschlossen.
Zeiträume:
Pflegemaßnahmen beim Gras- und Staudenbewuchs sind ab dem 2. Verpflichtungsjahr nur vom 1. Juni bis 31. Oktober zulässig. Maßnahmen der Gehölzpflege sind nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig.
Material für Reparaturen zur Dammsicherung:
Recycling-Baustoffe (zum Beispiel Ziegel- oder Betonabbruch) sind abzudecken. Versiegelung ist nicht zulässig.
 
c)
Grabenpflege und Grabeninstandhaltung
Pflegeumfang:
Erhaltung funktionsfähiger Gräben. Grundräumung und Entkrauten der Gräben sowie Mahd im Bereich der Grabenböschung in einem Jahr nicht gleichzeitig in allen Gräben oder nur in Teilbereichen.
Geräte:
Der Einsatz einer Grabenfräse für die Durchführung der Grabenpflege und Grabeninstandhaltung ist ausgeschlossen.
Zeiträume:
 
 
aa)
Durchführung des Entkrautens und der Grundräumung ab dem 2. Verpflichtungsjahr nur vom 1. Juni bis 10. Oktober zulässig; in begründeten Fällen sind Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig,
 
 
bb)
Böschungsmahd ab dem 2. Verpflichtungsjahr nur vom 1. Juni bis 31. Oktober zulässig,
 
 
cc)
Maßnahmen der Gehölzpflege sind nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig.
 
d)
Instandhaltung der Stauanlagen
Erhaltung vorhandener Stauanlagen und ihrer Funktionsfähigkeit.
 
e)
Erhaltung röhrichtfreier Bereiche (nur für Fördergegenstand T3b)
Erhaltung röhrichtfreier Bereiche mit offenen Wasserflächen. Schilfschnitt bei Bedarf.
7.
Sonstige Auflagen
7.1
Die Teichflächen sind als Schläge digital sowohl geometrisch als auch alphanummerisch mit eindeutiger Schlagbezeichnung abzugrenzen.
7.2
Die Feldstück- und Schlagbezeichnungen dürfen während des Verpflichtungszeitraumes grundsätzlich nicht geändert werden.
7.3
Über den gesamten Verpflichtungszeitraum sind schlagbezogene Aufzeichnungen für die geförderten Flächen zu führen. Die schlagbezogenen Aufzeichnungen müssen so geführt werden, dass die Förderkriterien und Verpflichtungen für die jeweils beantragten Vorhaben und Teichschläge (zum Beispiel Stauhaltungsvarianten sowie Pflege- und Sicherungsarbeiten) durch die Bewilligungsbehörde oder die Fischereifachbehörde geprüft werden können. Eine Übersicht der Mindestanforderungen kann im Internet unter www.lsnq.de/TWN eingesehen werden.
7.4
Alle im Zusammenhang mit der Förderung bedeutsamen Unterlagen sind für die Dauer von sechs Jahren nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren.
7.5
Ab dem Antragsjahr 2017 (für Neuantragsteller 2017 ab Antragsjahr 2018) sind die allgemeinen Vorschriften zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 763/2014 für alle aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzierten Vorhaben zu beachten. Dies ist auch der Fall, wenn durch den Begünstigten freiwillige Publizitätsmaßnahmen (Schilder, Druckerzeugnisse, Websites und so weiter) erstellt werden.
8.
Beträge und Höhe der Förderung
 
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich:
Höhe der Zuwendung
lfd. Buchstabe Projekt Betrag/Hektar
a) T1 – Teichpflege und Erhalt
der Kulturlandschaft
je Teich werden höchstens
20 Hektar gefördert

186 Euro/Hektar,
b) T2a – Artenschutz und Lebens-
räume – Teichbodenvegetation
320 Euro/Hektar,
  ab 20 Hektar 134 Euro/Hektar,
c) T2b – Artenschutz und Lebens-
räume – Amphibien, Wirbellose,
Fische, Wasserpflanzen
340 Euro/Hektar,
  ab 20 Hektar 154 Euro/Hektar,
d) T2c – Artenschutz und Lebens-
räume – Fischfressende
Tierarten
353 Euro/Hektar,
  ab 20 Hektar 167 Euro/Hektar,
e) T3a – Ertragsvorgaben –
Zielertrag
419 Euro/Hektar,
  ab 20 Hektar 233 Euro/Hektar,
f) T3b – Ertragsvorgaben –
ohne Nutzung
444 Euro/Hektar.

Stehen Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung (Ziffer I Nummer 2), kann dies dazu führen, dass Anträge nicht wie beantragt bewilligt werden können.

9.
Verpflichtungszeitraum
 
Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre und beginnt am 15. Mai des ersten Antragsjahres. Die Einhaltung des Verpflichtungszeitraums gilt zur Vermeidung von Rückforderungen und Sanktionen unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Förderung im Laufe der Durchführung des Vorhabens gewährt wird.
 
Ab 2018 werden keine Neuanträge und keine neuen Maßnahmenverpflichtungen zugelassen.
 
Begünstigten, deren Verpflichtungszeitraum ab dem Antragsjahr 2020 endet, kann eine jährliche Verlängerungsoption eingeräumt werden.
10.
Sonstige Bestimmungen
10.1
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
 
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte hierzu in der Lage ist, mitzuteilen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
 
a)
Todesfall des Betriebsinhabers,
 
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
 
c)
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
 
d)
schwere Naturkatastrophe, die die teichwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
 
e)
unfallbedingte Zerstörung von Hälter- und Brutanlagen des Betriebsinhabers oder
 
f)
Seuchenbefall des Fischbestandes oder eines Teils davon.
 
Zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbare Ereignisse können dazu führen, dass die Maßnahme nicht wie vorgegeben durchgeführt werden kann. Zu den außergewöhnlichen Umständen können insbesondere außergewöhnliche Wetterereignisse sowie Handlungserfordernisse aufgrund neuer naturschutzfachlicher und fischereifachlicher Erkenntnisse gehören.
10.2
Flächenzugänge und Flächenabgänge
 
Während des Verpflichtungszeitraums nach Ziffer II Nummer 9 kann die Fläche der jeweiligen Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 erweitert werden. Eine Reduzierung der Flächen während des Verpflichtungszeitraums ist wie folgt möglich:
 
a)
Werden Flächen, für die Verpflichtungen nach dieser Richtlinie eingegangen wurden, im Falle des Übergangs von Betrieben, Flächen oder Betriebszweigen an andere Personen übertragen, so können die Verpflichtungen von diesen übernommen werden oder auslaufen. Für den bisherigen Verpflichtungszeitraum wird keine Rückzahlung gefordert.
 
b)
Die eingegangenen Verpflichtungen können ohne Rückforderung beendet werden, wenn der Begünstigte an der weiteren Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Flächen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, Bodenordnungsverfahrens oder Planfeststellungsverfahrens entzogen werden.
 
c)
Der Wechsel von Vorhaben von T1 in ein Vorhaben der Naturschutzgerechten Teichbewirtschaftung (T2 bis T3) ist innerhalb der vorgesehenen Kulisse möglich, ohne dass für den Verpflichtungszeitraum des Vorhabens T1 eine Rückzahlung gefordert wird. Weitere Maßnahmenwechsel sind unzulässig. In begründeten Fällen sind Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig.
10.3
Mehrfachförderung
 
Neben einer Förderung nach dieser Richtlinie dürfen keine anderen staatlichen Mittel für dieselben Fördertatbestände auf den nach dieser Richtlinie geförderten Flächen in Anspruch genommen werden.
10.4
Beihilferegelungen
 
Landesfinanzierte Maßnahmen als Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden an Aquakulturunternehmen nach Maßgabe und unter Einhaltung der einschlägigen Voraussetzungen von Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 gewährt.
 
Im Falle einer Freistellung werden keine Beihilfen an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, gewährt.
11.
Hinweis
 
Die gesetzlichen Verpflichtungen des Begünstigten nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden durch das Einvernehmen der Naturschutzfachbehörde, soweit bei den einzelnen Vorhaben aufgeführt, nicht berührt. Dies gilt auch für gesetzliche Verpflichtungen nach anderen Fachgesetzen.

III.
Verfahrensregelungen

1.
Antragsverfahren
1.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
1.2
Die Antragstellung erfolgt über ein webbasiertes Antragsportal über das der Antragsteller einen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung stellen kann. Der elektronische Antrag wird online übermittelt. Der dabei erstellte Datenbegleitschein ist vom Antragsteller zu unterschreiben und fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Übermittlung der elektronischen Antragsdaten per E-Mail ist nicht möglich und nicht zulässig. Der unterschriebene, eingescannte Datenbegleitschein kann als Anlage per E-Mail eingereicht werden. Sowohl der elektronische Antrag als auch der Datenbegleitschein sind verspätungs- und verfristungsrelevant. Beide Antragsbestandteile müssen der Bewilligungsbehörde vorliegen. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangs des letzten gültigen, unterschriebenen Datenbegleitscheines.
1.3
Die jährlichen Auszahlungsanträge für alle Vorhaben müssen gemäß Nummer 1.2 vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens zum 15. Mai des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
 
Fällt der Termin für die Einreichung des Antrags auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 3.6.1971, S. 1), dass dieser Termin auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt.
 
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände wird bei Einreichung des Antrags nach dem festgelegten Termin der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 Prozent je Arbeitstag gekürzt.
 
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Förderung gewährt.
 
Wenn der Begünstigte nicht jedes Verpflichtungsjahr einen Förderantrag stellt, werden sämtliche Zahlungen zurückgefordert und keine weitere Förderung für den restlichen Verpflichtungszeitraum gewährt.
2.
Bewilligungsverfahren
 
Die Bewilligungsbehörde entscheidet jährlich nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen mit einem schriftlichen Bewilligungsbescheid über die Gewährung sowie über die Höhe der Förderung und legt den Beginn und das Ende des Verpflichtungszeitraums fest.
 
Antragsteller, deren Förderantrag nicht oder nicht vollständig entsprochen wurde, erhalten einen Teilablehnungs- oder Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
3.
Kontrollverfahren, Rückforderung und Verzinsung
3.1
Kontrollverfahren
 
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie kontrolliert insbesondere, ob:
 
a)
die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen eingehalten werden,
 
b)
keine Doppelfinanzierung erfolgt und
 
c)
die Anträge vollständig sind und fristgerecht eingereicht wurden.
 
Bei mindestens 2 Prozent der Antragsteller eines Kalenderjahres werden die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen vor der Bewilligung der Förderung im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft (siehe Artikel 125 Absätze 5 und 6 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).
3.2
Ablehnungen und Rückforderung
3.2.1
Liegt bei einem Vorhaben die angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche, so wird die Förderung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet.
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass andere Förderkriterien als die Größe der Fläche nicht erfüllt sind, wird die Auszahlung ganz abgelehnt oder die Förderung ganz zurückgenommen.
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass der Begünstigte Verpflichtungen und sonstige Auflagen nicht eingehalten hat, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Förderung ganz oder teilweise zurückgenommen. Dabei sind Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes zu berücksichtigen. Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn der Begünstigte zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen kann, dass er nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen trägt oder wenn die Bewilligungsbehörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass die Schuld nicht bei dem betroffenen Begünstigten liegt.
3.2.2
Das Verfahren wird auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts durchgeführt (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

IV.
Transparenz

Bei Vorhaben, die aus Mitteln des Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund des Artikels 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Verbindung mit Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 alle sechs Monate die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus dem Fonds erhalten hat.

V.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2015 in Kraft.

Dresden, den 22. Juni 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anlage

Rechtsgrundlagen

Es gelten insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,
2.
das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,
3.
die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/1929 (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1) geändert worden ist,
4.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2462 (ABl. L 342 vom 29.12.2015, S. 7) geändert worden ist,
5.
Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1),
6.
die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1719 (ABl. L 291 vom 16.11.2018, S. 5) geändert worden ist,
7.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/616 (ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 33) geändert worden ist,
8.
die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1787 (ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 1) geändert worden ist,
9.
die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 1) geändert worden ist,
10.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 763/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Instruktionen zur Erstellung des Unionslogos (ABl. L 209 vom 16.7.2014, S. 1),
11.
das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist,
12.
die Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).